AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2015 – 102 C 1151/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter auf der Urteilsreise nach Halle an der Saale. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten kürzen zu können. Auch wenn die restlichen Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten worden sind, bleiben sie eine Schadensposition des Geschädigten. Der Sachverständige macht nämlich aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend. Insoweit gilt auch nach der Abtretung Schadensersatzrecht. Der Anspruch wandelt sich nicht etwa in einen Werkvertragsanspruch um. Dementsprechend sind auch werkvertragliche Gesichtspunkte unbeachtlich. Es kommt mithin nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Aber offensichtlich ist die HUK in dieser Beziehung absolut beratungsresistent. Lest selbst das Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 1151/14                                                                           Verkündet am 30.12.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2015 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,54 € seit dem 12.12.2011 sowie aus weiteren 5,00 € seit dem 09.05.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall (Gutachterkosten) aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und hat in dem hier zu Grunde liegenden Schadensfall das Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe erstattet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die hundertprozentige Haftung dem Grunde nach steht zu den Parteien nicht Im Streit.

Am 03.11.2011 ereignete sich in Halle zwischen dem PKW Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der PKW Skoda erheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte im Auftrag des Herrn M. S. die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 09.11.2011 Rechnung i.H.v. 621,54 € brutto (Anl. FRE 3). Herr M. S. unterzeichnete am 07.11.2011 eine Sicherungsabtretungserklärung (Anlage FRE 1). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers an diesen 540,00 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 81,54 € macht der Kläger vorliegend geltend.

Der Kläger behauptet, M. S. sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen und die Begutachtung des Fahrzeuges sei in der Reparaturwerkstatt des Geschädigten – im Autohaus … – in Halle Nietleben erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 93,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81,54 € seit dem 12.12.2011 sowie auf 12 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und stellt insoweit das Eigentum des Zedenten S. an dem beschädigten Fahrzeug in Abrede. Des Weiteren ist sie der Ansicht, die Abtretung sei wegen fehlender Bestimmbarkeit nicht wirksam und die Rechnung sei überhöht. Sie bestreitet die in der Rechnung enthaltene Anfahrt nach Nietleben; hilfsweise vertritt sie die Ansicht, Fahrtkosten seien nicht erforderlich gewesen, da der beschädigte PKW verkehrssicher gewesen sei und der Geschädigte sein Fahrzeug hätte zum Kläger bringen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2015 verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten am 08.05.2014 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten aus abgetretenem Recht i.H.v. 81,54 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, den hier streitigen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten als Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Geschädigte M. S. , dessen Pkw bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall beschädigt wurde, hat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Gutachterkosten mit Abtretungsurkunde vom 07.11.2011 an den Kläger abgetreten. An der Wirksamkeit der Abtretung besteht kein Zweifel, da diese den abgetretenen Anspruch hinreichend bestimmt, da die Abtretung sieb ausdrücklich auf „den Teil … des … Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten“ bezieht. Weshalb die Beklagte meint der abgetretene Anspruch sei nicht hinreichend bestimmt, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Der Zedent S. selbst war auch Inhaber des Schadensersatzanspruchs. Der Kläger hat den Kaufvertrag, mit welchem der Zedent S. das Fahrzeug erworben hat als Anlage zum Schriftsatz vom eine 30.07.2014 vorgelegt. Herr M. S. ist dort als Käufer genannt und in der anliegenden Zulassungsanmeldung ist vermerkt, dass es sich um einen Barkauf gehandelt habe. Damit ist das Eigentum des Zedenten an dem beschädigten Fahrzeug hinreichend vorgetragen. Soweit die Beklagte das Eigentum des Zedenten an dem beschädigten Fahrzeug weiterhin bestreitet, fehlt es an einem substantiierten Vortrag dazu, woraus sich begründete Zweifel an dem Eigentum des Zedentin ergeben sollen.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterrechnung greifen nicht durch. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht mit Erfolg darauf berufen, das abgerechnete Honorar sei nicht ortsüblich. Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die vom Kläger berechneten Kosten einen erstattungsfähigen Schaden des Geschädigten/Zedenten darstellen, welche die Beklagte dem Kläger als neuem Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu erstatten hat. Dies ist zu bejahen.

Der Geschädigte hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an seinem Fahrzeug, welches durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden war. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Der Geschädigte musste vor der Erteilung des Gutachtenauftrags keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen würde und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen würden. Die Preise des beauftragten Sachverständigen – mithin des Klägers – bewegen sich etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannten BVSK-Honorarbefragungen ergeben haben. Gravierende Abweichungen nach oben sind – auch hinsichtlich der Nebenkosten – nicht zu erkennen. Die geltend gemachten Kosten fallen demnach nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass an der Erstattungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der in der Rechnung enthaltenen Fahrtkosten. Diese sind tatsächlich entstanden. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, die Begutachtung des Fahrzeuges habe nicht auf dem Betriebsgelände des Klägers sondern in der Reparaturwerkstatt des Geschädigten in Nietleben stattgefunden.

Der Geschädigte hat auch einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug in seiner Reparaturwerkstatt begutachten zu lassen. Er musste nicht die Mühe auf sich nehmen, das Fahrzeug zur Abklärung der Schadenshöhe zunächst zum Gutachter zu fahren, um es dann dort wieder abzuholen und in die Reparaturwerkstatt zu bringen. Ein solcher zusätzlicher zeitlicher Aufwand ist einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall nicht zumutbar.

Der Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Mahngebühren i.H.v. 5,00 € (beantragt 6,00 € je Mahnung; zuerkannt gemäß § 287 ZPO 2,50 € je Mahnung) sowie auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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  1. Iven Hanske sagt:

    Man glaubt es kaum, aber die HUK hat ein Gutachten ohne Kürzung nach 2. Mahnung VOLLSTÄNDIG bezahlt, ich war vielleicht erschrocken 😉
    Denn ich musste, wie auch hier, die vollständige Zahlung der letzten ca. 200 HUK Gutachten immer gerichtlich durchsetzen.

    Kennt dass hier noch einer, vollständige Zahlung von der HUK ohne Klagen zu müssen?

  2. Oliver Gerhards sagt:

    Ja, ich klage seit etwa 3 Jahren für „meine“ Sachverständigen konsequent jeden gekürzten Betrag ein, kürzlich sogar mal nur 5,00 € nicht regulierter Fahrtkosten. Immer allein gegen den Versicherungsnehmer, nicht den Versicherer. Wenn der Versicherer trotzdem eine Verteidigungsanzeige abgibt, wird stets Zurückweisung nach 79 Abs. 3 ZPO beantragt. Während beispielsweise mein örtliches Gericht, AG Bayreuth, dies in der Regel nicht weiter beachtet, dürfte alsbald ein entsprechend positiver Beschluss des AGs Schwandorf – zum Nachteil der Zurich – hier veröffentlicht werden.

    Jedenfalls nehmen wir seit etwa 6 Monaten wahr, dass kaum mehr gekürzt wird. Selbst die HUK nach meiner Erinnerung nur 2 Mal bei rund 50 Gutachten. Anscheinend wird dies dort doch vermerkt.

    Oliver Gerhards
    Rechtsanwalt

  3. SV sagt:

    Bis jetzt noch nicht! War aber bestimmt eine Eintagsfliege die sich verirrt hat!!!

  4. Uta v. L sagt:

    @ Oiver Gerhards

    Hallo, Herr Rechtsanwalt Gerhards,
    liegt Ihr Erfolg möglicherweise in dem Umstand begründet, dass Sie Mitglied im Beirat der Rechtsanwälte des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) sind oder möglicherweise auch in dem Umstand, dass Sie für BVSK-Mitglieder vorwiegend Minibeträge einklagen?
    Haben Sie bei der Fülle Ihrer Mandate zu diesem Thema hier schon einmal beachtenswerte Urteile eingestellt?

    Mit herzlichen Grüßen
    Uta v. L.

  5. Oliver Gerhards sagt:

    Hallo Uta v. L.,

    ich kann Sie beruhigen, Ihre Anspielungen treffen allesamt nicht zu. Beachtenswerte Entscheidungen habe ich schon mehrere übermittelt, leider wurde bislang aber erst eine veröffentlicht, was ich auf einen gewissen „Rückstau“ zurückführe.

    Freundlich grüßt

    Ihr Oliver Gerhards

  6. H J S sagt:

    Wg. der Zugehörigkeit des RA Gerhards zum BVSK möchte ich hier meinen Hoffnungen Ausdruck verleihen. Wenn im inneren Kreis des BVSK sich vielleicht die Stimmen mehren, die den Verband wieder auf Linie bringen wollen, dann ist das erst einmal nicht zu bemängeln. Ich persönlich kenne da einen Landesgruppen Vorsitzenden, der da auch nicht konform mit dem Mainstream des HERREN GF geht. Und wenn man nicht Merkel heißt, sollte doch zumindest Hoffnung bestehen, dass man da endlich mal was an der Personalie ändern kann. Das können eben auch nur die Mitglieder bewirken. Oder ist laut Satzung Herr Elmar Fuchs auf Lebenszeit als GF bestellt? Dann spätestens aber wäre die Gemein-(Un-)nützigkeit doch endlich mal grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen.

  7. Juri sagt:

    @ H J S “ Dann spätestens aber wäre die Gemein-(Un-)nützigkeit doch endlich mal grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen.“

    Gemeinnützigkeit ?? Was soll das denn ? Erklären Sie das mal; was war gemeint?

  8. Zweite Chefin sagt:

    … wahrscheinlich abgeleitet vom „eingetragenen Verein“. Aber nicht jeder eingetragene Verein ist auch gemeinnützig …

  9. H-J. S sagt:

    Ohne die Satzung im Einzelnen zu kennen, zielt aber genau der Zusatz „e.V.“ des BVSK auf die öffentliche Wahrnehmung incl. Richterschaft ab. Deshalb sei an dieser Stelle auszugsweise der folgende Link zitiert:

    http://www.akademie.de/wissen/e-v-leitfaden-verein-gruenden

    „…Beide unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der wirtschaftliche Verein ist auf den Betrieb eines Geschäftsbetriebes gerichtet, der Idealverein nicht. Im Idealverein ist ein wirtschaftlicher Zweck dem ideellen stets eindeutig untergeordnet, auch wenn z. B. ein Sportverein als Nebenzweck ein Vereinslokal betreibt. Steuerliche Vergünstigungen gibt es nur für Idealvereine.“

    Die Frage ist also, ob beim BVSK es sich um einen wirtschaftlichen Verein der Interessenvertretung der Versicherungswirtschaft und des Herrn Fuchs hierbei handelt? Legt das die Tatsächlichkeit zur Zeit etwa sehr nahe?
    Oder überwiegt der ideelle Zweck dem Gemeinwohl dienend > (Gemeinnützigkeit)?
    Oder gibt es hier gar Ansätze für einen Anfangsverdacht für betrügerisches Handeln?
    Ist Systematik und Vorsatz erkennbar?

    Die Beantwortung überlassen wir hier den mehr oder minder geneigten Lesern.

  10. Juri sagt:

    @ H J S Also mit anderen Worten Sie wissen es nicht und mutmaßen nur so ins Blaue hinein. Also ein paar Worte ohne jeglichen Inhalt. Die Schlußfolgerung. welche Qualität das hat, wird der geneigte Leser selber merken.

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