Mit Entscheidung vom 17.12.2015 (268 C 297/15) wurde die VN der LVM Versicherung durch das Amtsgericht Köln zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Wieder eine Versicherungsnehmerin, die ihrer Versicherung blind vertraut hatte und zum Dank für die wirtschaftlichen Interessen dieser Versicherung in einem Prozess für 138,34 € zzgl. Zinsen nebst Verfahrenskosten „verheizt“ wurde.
Soviel zum Thema „Sorglos-Werbeversprechen“ der Versicherungswirtschaft und der Realität im Schadensfall. Wie man sieht, zahlt am Ende doch der Versicherungsnehmer die Zeche.
Das Gericht nimmt in seiner umfangreichen Begründung u.a. auch Bezug auf die Indizwirkung der (bezahlten bzw. unbezahlten) Rechnung und relativiert die (falsche) Auslegung einiger Gerichte zu dieser Thematik. Auch die Ausführungen zu den Nebenkosten sind durchaus lesenswert.
Alles in allem eine recht positive Entscheidung aus Köln, die zeigt, dass es nach wie vor doch noch Richter(innen) gibt, die ihre Arbeit ernst nehmen und dabei einen guten Job machen.
Herzlichen Dank auch an die LVM Versicherung zur Bereicherung unserer Urteilsliste.
268 C 297/15
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
Frau … ,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
17.12.2015
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. J.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 138,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiter gehenden Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG in der tenorierten Höhe.
Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine, in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt von Sachverständigenkosten eingetreten ist.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 347 f.) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Schadensfeststellungskosten (BGH v. 11.02.2014, VersR 2014, 474-476).
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen ( im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013, 1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren, qualifiziert erscheinenden Sachverständigen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er – wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten – überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.
Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gem. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.
Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur. Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht – also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Entscheidend sind letztlich aber nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 11.02.2014 – zitiert nach juris, Rn. 8).
Hat der Geschädigte die Rechnung aus eigenen Mitteln beglichen und entspricht die Rechnung der Honorarvereinbarung bzw. der gem. § 632 Abs.2 BGB zugrundezulegenden ortsüblichen Vergütung, besteht die Indizwirkung der Rechnungshöhe ohne weiteres.
Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt. Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen. Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.
Der Schädiger ist dennoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014, 474-476). Dieser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rechnung auch aus Sicht des Geschädigten eindeutig überhöht ist oder ohne weiteres erkennbar Positionen abgerechnet werden, die in einer Sachverständigenrechnung nicht zu erwarten sind oder der erbrachten Leistung nicht entsprechen.
Die Darlegung dieser Umstände obliegt jedoch dem Schädiger und ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Der Umstand allein, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Positionen zum Teil (nur beim ersten Fotosatz) die Höchstsätze überschreiten, die sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, der subjektbezogenen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und der objektiven Erkennbarkeit.
Soweit die Beklagte auf niedrigere, angeblich vergleichbare Kosten für Kopien, Fotografien oder Portokosten verweist, übersieht sie, dass Fotos und Kopien zwar grundsätzlich im Alltag durch jedermann zu einem geringeren Preis gefertigt werden können. Die Abrechnung des Sachverständigen muss diese Alltagsbeträge aber überschreiten, zumal die Sätze auch anteilig die auf die Herstellung der Kopien Fotografien etc. verwendete Arbeitszeit bzw. die der zu entlohnenden Mitarbeiter erfassen müssen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) um ein Vielfaches übersteigen. Auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 – zitiert nach juris, kann insoweit für Anwendungsbespiele Bezug genommen werden. An dieser Darlegung fehlt es. Zudem übersteigen lediglich die Fotokosten für den ersten Satz die Sätze, die gem. der BVSK-Erhebung, Korridor HB V, von 90 % der Sachverständigen erhoben werden. Dass dies aber erkennbar erheblich überhöht gewesen wäre, ist nicht dargelegt (so auch das OLG München, a.a.O., wonach erst bei Fotokosten von 10 € pro Stück von einer Erkennbarkeit ausgegangen wird).
Die Berechnung der EDV-Abrufgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Geschädigte angesichts der Nutzung einer EDV-gestützten Kalkulation im Gutachten von dem separaten Anfall dieser Gebühren und deren Weitergabe an den Kunden ausgehen durfte.
Auch die Kosten der Restwertermittlung sind aus Sicht des Geschädigten als eigene Position abrechenbar und der Höhe nach nicht erkennbar übersetzt. Die Restwertermittlung bezieht sich nicht auf die Schadensermittlung am beschädigten Fahrzeug an sich, sondern ist eine Zusatzleistung, soweit sich der Schaden im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens verhält.
Soweit die Beklagte die Anzahl der gefertigten Fotos in Zweifel zieht, fehlt es an der Darlegung, welches der gefertigten Fotos denn tatsächlich überflüssig gewesen wäre. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten waren die Fotografien zur vollständigen Abbildung des Fahrzeugs ohne weiteres erforderlich. Denn im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens ist auch der Fahrzeugzustand, der nicht die beschädigte Stelle an sich betrifft, für die Ermittlung und Nachvollziehbarkeit des Wiederbeschaffungsaufwandes von Bedeutung.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 138,34 €
Hi, Hans Dampf,
was am AG Köln so korrekt im Namen des Volkes dargeboten werden kann, ist am AG Münster noch lange keine Selbstverständlichkeit, denn da sollen sich Justiz und die grüne LVM verständnisvoll beim Golf, beim Segeln auf dem Aasee oder auf den Aaseeterassen und ganz unauffällig sogar bei Pinkus Müller oder gar beim gemeinsamen Jagdvergnügen begegnen. Dann wundert es nicht, dass eine so grosse Versicherungsgesellschaft vor Ort auch bei Gericht ein gewisses Wohlwollen genießt, wie es die Münsteraner Rechtssprechung, bis rauf zum Langericht, deutlich zeigt. Ein solches Urteil, wie das des AG Köln, wäre wahrlich am AG Münster fast eine Sensation. Aber vielleicht setzt sich ja auch da über kurz oder lang die Einsicht durch, dass auf Dauer die Gesetzgebung und die obergerichtliche Rechtsprechung angesichst eines so faulen Budenzaubers im Hause der LVM nicht mehr ignoriert oder gegenläufig interpretiert werden können. Die Münsterländer Osterhasen sind diesem Treiben schon lange auf der Spur und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie in dem angesagten Kesseltreiben auch mal ein paar Schrote mehr abbekommen könnten. Nur in einem bin ich mir ganz sicher: Bei einem Verkehrsunfall in eigener Sache wissen die Richter am AG und LG Münster sehr wohl, wie das Gesetz und die Rechtsprechung zu ihren Gunsten zu handhaben ist.
Horrido und auf, auf zum fröhlichen Jagen.
Kleiner Münsterläner
„Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat.“
Diese deutliche Selbstverständlichkeit hätte dem 6. Zivilsenat gut zu Gesicht gestanden.
Dieses Urteil des AG Köln orientiert sich an der Lebenswirklichkeit und beschränkt sich in der schadenersatzrechtlichen Auslegung auf die Gesetzgebung in der BRD sowie auf die insoweit beurteilungsrelevante Rechtsprechung. Man merkt, dass der verantwortlichen Dezernentin wohl sehr viel daran gelegen war, einmal mehr klärend auf die Irrwege der Rechtsprechung zu diesem Thema zu reagieren, was ihr zweifelsohne herausragend auch gelungen ist. Die LVM-Versicherung und ihre Sympathiegemeinde beim AG und LG Münster wird dies wohl kaum begeistern. Da hätte sogar ein Richter Eugen Menken, ehemals Richter am AG Köln, noch seine reine Freude bekundet.-
Hochachtend
Münsteraner Dachs
Was bringen Eure ganzen positiven Urteile?
In Deutschland zählen ohnehin nur die für die Versichrungswirtschaft positiven.
Da bestätigt nun beieindruckend das OLG München mit 10 U 579/15!!
Mfg
Heinzelmann
@Heinzelmann
Sobald Willkür-OLG-Beschlüsse aus München, die gegen jegliche Rechtsnorm grob verstoßen, zum Rechtsstandard in Deutschland werden, wäre es vielleicht doch an der Zeit, das Kalifat auszurufen? Dann kann man den Muftis die Entscheidung über den Schadensersatz überlassen. Möglicherweise haben die den besseren Durchblick und bestrafen die Schuldigen nach den Rechtsgrundsätzen der Scharia? Da müssten sich diverse Vorstände bei Banken und Versicherungen aber war anziehen?
Einfach nur noch unglaublich, was deutsche Gerichte – hier im Besonderen das OLG München – heutzutage abliefern. Da werden wieder Erinnerungen an die Zeiten nach der Weimarer Republik wach.
@ Heinzelmann
Positivurteile generieren Positivurteile weil Juristen gerne voneinander abschreiben.
Das geschieht nicht immer,aber immer öfter.
Ausserdem ist es zwingend notwendig,in Spezialgebieten Urteile zu veröffentlichen,die ansonsten von keiner einzigen juristischen „Fachzeitschrift“ beachtet werden,weil deren Redaktionen eine regelrechte Anwaltsgehirnwäsche durch Veröffentlichung nur der für Versicherer positiven Gerichtsentscheidungen betreiben.
Ich glaube,dass CH eine wichtige Arbeit unermüdlich für Gottes Lohn leistet und ich freue mich,wenn ich z.B. in einem Urteil des AG Hamburg Textpassagen lese,die vor einigen Monaten in einem Urteil des OLG Saarbrücken standen und von dem dortigen Klägervertreter schriftsätzlich vorgebracht wurden.
CH verbreitet und konserviert richtige und schlüssige Urteilsbegründungen für interessierte Juristen und Sachverständige.
Ignoranz und Faulheit,Rechtsbeugung und Neid lassen sich damit sicher nicht verhindern,aber vielleicht etwas einschränken.
Klingelingelingelts?
„Zudem übersteigen lediglich die Fotokosten für den ersten Satz die Sätze, die gem. der BVSK-Erhebung, Korridor HB V, von 90 % der Sachverständigen erhoben werden. Dass dies aber erkennbar erheblich überhöht gewesen wäre, ist nicht dargelegt (so auch das OLG München, a.a.O., wonach erst bei Fotokosten von 10 € pro Stück von einer Erkennbarkeit ausgegangen wird).“
Da liegt das OLG München garnicht so falsch, wenn auch noch weit unten, denn da las ich doch dieser Tage am Schaufenster eines Fotogeschäfts die Werbung: 4 Passfotos ab 9,99 €, also rund 2,50 €/Foto (!). 1 Passfoto hat nun die Größe von 3,5 cm x 4,5 cm = 15,75 qcm. Das sind für 4 Fotos (gleiche Motiv) in Passbildgröße 63 qcm.
Unsere Fotos in 11,5 cm x 16 cm ergeben vergleichsweise 184 qcm/Foto , also das 2,92 fache. Macht
unter dem Strich in vergleichbarer Relation 29,17 € als Fotostückpreis : 2 = 14,58 € bei doppelter Zurverfügungstellung. Wenn ich dann noch lese, das darüber hinaus die Bearbeitungsstunde mit 150,00 € abgerechnet wird, das sind 2,50 € pro Minute und ich durchschnittlich mindestens 2 Minuten pro Foto benötige dann ergeben sich noch einmal 5,00 € zusätzlich und bezogen auf doppelte Ausfertigung, also egal ob erste oder 2. Ausfertigung: 14,58 + 2,50 = 17,08 €. Und was passiert in vielen Rechtstreitigkeiten rund um das abgerechnete Sachverständigenhonorar? Da zerbricht sich ein Gericht doch tatsächlich den Kopf, ob nun 2,60 € als Schadenersatz erforderlich sind oder vielleicht doch 2,80 €. Nie ist bisher überhaupt bei solchen irrwitzigen Preisvergleichen die Frage aufgeworfen worden, über welche Fotoqualität und über welchen Preis eigentlich gesprochen wird. Kein Wunder, das dann aus Bequemlichkeit und fahrlässig unkritisch auch einem BVSK-Tablaeu 2015 das Wort geredet wird.
D.H.
@ D.H.
Hallo, D.H.,
danke für die Aufklärung. Das ist ja vergleisweise das 11,68 fache zur Größe eines Passfotos.
11,68 x 2,50 € = 29,20 € : 2 = 14,60 € + 2,50 € für Bearbeitung sind zusammen 17,10 € / Foto bei doppelter Ausfertigung. Dann wären allerdings 100,00 € an Nebenkosten vorzeitig erreicht und 70,00 € schon deutlich eher. Ja, geht´s denn noch dämlicher, wenn es schon an der Algebra hapert?
Ludger