Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
damit diejenigen, die heute schon in das verlängerte Wochenende (unter Einschluss des Brückentages) gehen, auch ausreichende Lektüre haben, veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Hildesheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unalverursacher. Bis auf die – unserer Meinung nach – rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf das Urteil des BGH VI ZR 357/13 liegt wieder eine positive Entscheidung gegen die HUK-COBURG vor. Eine Bezugnahme auf BGH VI ZR 357/13 ist unseres Erachtens deshalb falsch, weil im Fall des VI ZR 357/13 eine Abtretung an Erfüllungs Statt vorlag und hier im zu entscheidenden Fall es um die Geltendmachung restlichen Schadensersatzes des Geschädigten ging. Diesen Fall hat der BGH in den Grundsatzurteilen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 entschieden. Lest aber selbst das Urteil aus Hildesheim und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Vatertag
Willi Wacker
Amtsgericht
Hildesheim
49 C 34/15 Hildesheim, 31.07.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma H S & P S GbR, aus R.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.
gegen
Herrn M. K. aus S.
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. S. aus H.
hat das Amtsgericht Hildesheim im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 02.06.2015 am 31.07.2015 durch den Richter Dr. B. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 154,60 €.
1.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 14.03.2014 resultierenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Im Streit steht die Erstattungsfähigkeit restlicher Sachverständigenkosten.
2.
Sachverständigenkosten sind als Kosten der Schadensfeststellung grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 1989, 953). Die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten richtet sich im Rahmen des § 249 BGB nach den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Die Kosten des erforderlichen Herstellungsaufwandes können nach § 287 ZPO geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Er darf sich deswegen grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und ist berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Er genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen, die im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 BGB darstellt, sodass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nicht ausreicht, um die Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).
Seitens der Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorars nichts vorgetragen, was im vorliegenden Fall durchgreift.
Der Schätzung nach § 287 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).
Eine (pauschale) Kürzung allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kommt nicht in Betracht, da die Lage des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen dabei nicht hinreichend berücksichtigt wird. Nur wenn der Geschädigte nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Erforderlich ist eine subjektbezogene Betrachtungsweise.
Vorliegend steht das vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar nicht in Streit. Soweit die Beklagte einwendet, die Nebenkosten seien – auch für den Kläger erkennbar – unangemessen hoch, hat sie nicht dargelegt und bewiesen, dass der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB verstoßen hat. Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit dem Sachverständigen kein bestimmtes Honorar vereinbart. Der bloße Verweis der Beklagten darauf, dass die Nebenkosten 30% des Grundhonorars betragen, reicht nicht aus, da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass dies für den Kläger schon bei der Beauftragung des Sachverständigen erkennbar war und er Anlass zur Nachfrage gehabt hätte. Der Geschädigte ist zur Schadensminderung nur insoweit verpflichtet, als er die aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Prüfungsmaßstab ist im Rahmen des § 249 BGB daher nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Umstände, aus denen der Geschädigte vorliegend von vornherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze übersteigt, sind nicht weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem kommt eine Kürzung der in Rechnung gestellten Nebenkosten nicht in Betracht. Dies gilt auch für die abgerechneten Fahrtkosten in Höhe von 49,50 €. Die zurückgelegte Entfernung beträgt lediglich ca. 33 km. Insoweit liegt angesichts der pauschalen Abrechnung der Fahrkosten noch kein Verstoß gegen § 254 BGB vor. Soweit sich die Beklagte auf die Kilometerpauschale beruft, die ein Sachverständiger für seine Fahrtkosten nach dem JVEG geltend machen kann, stellt diese keine Obergrenze dar, da die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger nicht ohne weiteres auf private Gutachter übertragen werden kann.
Auch ist eine Anspruchskürzung nicht wegen der vom Sachverständigen jeweils in Rechnung gestellten 2,50 € je Digitalphoto vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Porto bzw. Telefon und Schreibkosten. Diese überschreiten nicht die Grenze, bei welche die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB gehalten gewesen wäre, Rechtsbehelfe gegen den Sachverständigen geltend zu machen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
„Auch ist eine Anspruchskürzung nicht wegen der vom Sachverständigen jeweils in Rechnung gestellten 2,50 € je Digitalphoto vorzunehmen.“
Man vergleiche eine solche Abrechnung einmal mit dem Sonderangebot für 4 Passfotos ab 9,99 €. Dann ist ein Stückpreis von 2,50 € sogar noch alsdeutlich unterpreisig erkennbar.
Die Infragestellung beschränkt sich auf den Vortrag von Scheinargumenten, die an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen.
Uta v. L