Das Amtsgericht Völklingen hat mit Urteil vom 12.03.2008 (5C C 733/07) die HUK-Coburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 282,45 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites und die dem Streitverkündeten (Schadenssachverständigen) entstandenen Kosten und Auslagen zu tragen. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
Der Unfallgeschädigte macht gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, der HUK-Coburg, restliches außergerichtlich nicht reguliertes Sachverständigenhonorar in Höhe von 282,45 € nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hatte von den vom Sachverständigen M. (Streithelfer) geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 591,43 € lediglich einen Teilbetrag reguliert, so dass ein Restbetrag von 282,45 € verblieb.
Dem klagenden Unfallgeschädigten steht der geltend gemachte Anspruch zu. Der Klageanspruch ist gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG begründet. Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger gegenüber aus dem Unfallereignis vom 06.07.2007 dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser auch verpflichtet, die vom Kläger verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 591,43 € in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen M. (Streithelfer) erstellte Rechnung vom 09.07.2007 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist oder nicht. Selbst wenn vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß sei, kann dies dem Kläger nicht nachteilig angelastet werden. Nach der Auffassung des Gerichtes könnte dem Kläger gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur dann vorgehalten werden, wenn dem Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bezüglich der gebotenen Überprüfung des Sachverständigen war es aus der Sicht des Klägers absolut ausreichend, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges zu beauftragen. Nach Auffassung des Gerichtes war der Kläger, da er ein öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt hat, nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des Sachverständigen zu recherchieren, ob andere Sachverständige für die Erstellung eines Gutachtens geringere Kosten in Rechnung stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen Laien handelt. Danach war er lediglich verpflichtet, nach Erhalt der Rechnung des Sachverständigen diese grob zu prüfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte der Kläger keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des Sachverständigen zu zweifeln.
Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich auch im üblichen Rahmen. Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung hin. Auch die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Nach alle dem ist festzustellen, dass der Kläger ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Unfallfahrzeuges ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Da dem Kläger folglich ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist die Beklagte zum Ersatz der vom Kläger ausgeglichenen Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger die Sachverständigenkosten ausgeglichen hat, so dass die notwendige Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben sei. Nach der Auffassung des Gerichtes kann der Kläger aber von der Beklagten die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten bereits deshalb fordern, weil die Rechnung des Sachverständigen zur Zahlung jedenfalls fällig ist.
So das Urteil des Amtsgerichtes Völklingen in dem Honorarrechtsstreit gegen die HUK-Coburg, Schadenaußenstelle Saarbrücken.
Na, da ist doch alles gesagt…
Grüße
Andreas