LG Frankfurt am Main weist Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG zurück und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.4.2015 – 2-01 S 117/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir für Euch hier eine positive Berufungsentscheidung aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit sehr guter Begründung ohne Bezugnahme auf BVSK. Da der BGH bereits entschieden hatte (vgl. BGH VI ZR 225/13), dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfage dieses Sachverständigenverbandes nicht kennen muss, können die darin abgebildeten Werte auch im Nachhinein nicht ein Maßstab für eine Ex-Post-Betrachtung sein. Das Berufungsgericht hat es daher richtig gemacht und die Honorarumfrage des BVSK noch nicht einmal mit einem Wort erwähnt. So ist es richtig, denn es kommt auf die Ex-ante-Betrachtung des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Entscheidend ist, was der Geschädigte aus seiner subjektbezogenen Betrachtung für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes für erforderlich und zweckmäßig erachtet (BGH VI ZR 67/06). Lest daher das Urteil des LG Frankfurt/ Main und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne – regenarme – Woche
Willi Wacker

Landgericht Frankfurt am Main                                                     Verkündet am: 10.04.2015

Aktenzeichen: 2-01 S 117/14
385 C 1842/13 (70) Amtsgericht
Frankfurt am Main

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Dipl.-Ing … ,

Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht D. als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Aktenzeichen 385 C 1842/13 – 70, wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB in Höhe von 1.271,52 € hat.
Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend entschieden, dass der Kläger für die geltend gemachte Forderung aktiv legitimiert ist, weil die Sicherungsabtretung vom 02.09.2011, Blatt 21, wirksam ist, insbesondere ist auch der Sicherungsfall eingetreten, weil der Kläger den Geschädigten mit Schreiben vom 10.11.2011, Blatt 25, erfolglos unter Fristsetzung zum 24.11.2011 zur Zahlung aufgefordert hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung wird auf das beiden Parteien bekannte Urteil des Gerichts vom 31.10.2014, Aktenzeichen 2-01 S 149/12 in einem Parallelverfahren Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch in voller Höhe begründet.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in dieser Höhe als erforderlicher Hersteilungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig.

Der erforderliche Aufwand für die Schadensbeseitigung umfasst die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden muss, ohne dass er sich so zu verhalten hat, wie er dies täte, wenn er den Schaden selbst tragen müsste (BGH Urteil vom 11.02.2014, AZ. VI ZR 225/13).
Beauftragt der Geschädigte einen KFZ-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens an seinem PKW, so darf er einen für ihn erreichbaren Gutachter wählen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung betreiben muss, um den preisgünstigsten Sachverständigen zu finden; lediglich dann, wenn für ihn erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorare fordert, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen, wäre von ihm zu fordern, einen anderen Sachverständigen auszuwählen und zu beauftragen (vgl. BGH a.a.O.).

Danach genügt ein Geschädigter seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe in der Regel bereits dadurch, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt, wobei deren Höhe für die Sehadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentlichen Indiz für die Bestimmung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Beträges liefert (so ausdrücklich BGH a.a.O.). Vorliegend ist die vom Kläger erstellte Rechnung vom 2.9.2011, Bl. 20, zu deren Bezahlung er den Geschädigten erfolglos aufgefordert hat, als Indiz für die Angemessenneit ihrer Höhe der richterlichen Schadensschätzung zugrunde zu legen, denn auch die nachfolgenden Abtretung an den Kläger hat zu keiner inhaltlichen Änderung der Ansprüche oder deren Höhe geführt.

Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass es für den Geschädigten vor der Beauftragung erkennbar gewesen sei, dass der Kläger, wie von ihr behauptet, überhöhte Honorare fordert, was möglicherweise die Indizwirkung der Rechnung erschüttern würde (BGH a.a.O.). Die Beklagte hat zur Frage der Erkennbarkeit für den Geschädigten nichts vorgetragen, insbesondere keine Tatsachen, die einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung im Sinne des § 254 Abs. 1 S. 12. Alt. BGB begründen würden.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten, die er dem Geschädigten zusätzlich zu seinem Grundhonorar mit der Rechnung von 02.09.2011 berechnet hat, denn die genannten Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 gelten – entgegen der Auffassung der Beklagten – ausdrücklich auch für die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten (BGH a.a.O.).

3. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht teilweise gem. § 362 BGB durch eine Teilzahlung der Beklagten erlöschen. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Kläger den an ihn auf sein Konto bei der Postbank am 18.11.2011 gezahlten Betrag von 516,81 € an die Beklagte zurückgezahlt hat, nach seinem Vorbringen, weil die Beklagte keine wirksame Leistungsbestimmung getroffen habe. Für ihre Behauptung, ihr erläutemdes Schreiben vom 02.11.2011, Blatt 193, sei dem Kläger in der nachfolgenden Zeit zugegangen, ist die Beklagte nach dem wirksamen Bestreiten durch den Kläger beweisfällig geblieben. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob eine hinreichende Leistungsbestimmung durch die Angaben auf der Überweisung auf das Konto des Kläger seitens der Beklagten getroffen wurde, denn es ist unstreitig, dass der Kläger nachfolgend diese Summe an die Beklagte zurückgezahlt hat, sodass jedenfalls keine teilweise Erfüllung der Forderung.eingetreten ist.

Den danach zuzuerkennenden Betrag hat die Beklagte wegen des eingetretenen Verzugs gemäß §§286, 288 BGB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen und diesem Urteils ergibt sich aus 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegen sind; insbesondere folgt diese Entscheidung dem Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Iven Hanske sagt:

    Klare Entscheidungsgründe nach deutschem Recht, so gäbe es Rechtsfrieden, wenn da nicht die selbstverherrlich willkürlich gekaufte Robensträger gebe, die meinen, dass 5 Pfennig ein angemessener Preis wären und somit den Markt unterlaufen bzw. kaputt machen.

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