LG Frankfurt am Main verurteilt im Berufungsvergfahren die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.10.2014 – 2-01 S 159/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein prima Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Offensichtlich wurde von der eintrittspflichtigen HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG wieder alles bestritten. Aber es half nichts. Lest selbst das lesenswerte Urteil gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Landgericht Frankfurt am Main                                              Verkündet am: 31.10.2014
Aktenzeichen: 2-01 S 159/12
29 C 481/12 (46)
Amtsgericht Frankfurt am Main

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. …

Kläger und Berufungskläger

gegen

HUK-Goburg AllgemeineVersicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Rolf Peter Hoenen u.a., Lyoner Straße 10, 60528 Frankfurt

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht D. als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 30.9.2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.6.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 29 C 481/12 (46), wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 97,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Absatz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nach der erstinstanzlichen Klageabweisung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel der Zahlung von € 97,58 zuzüglich Zinsen in vollem Umfang weiter.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger für die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Absatz 1 VVG, 249, 398 ff. BGB dem Grunde nach aktivlegitimiert, denn die Sicherungsabtretung vom 22.6.2011 ist wirksam.

a. Das Amtsgericht hat fehlerhafterweise die Frage der Aktivlegitimation des Klägers für die an ihn gemäß § 398 ff. BGB abgetretenen Ansprüche des Unfallgeschädigten verneint.
Die abgetretene Forderung ist in der Abtretungserklärung ausreichend genau bestimmt. Die Auslegung des Wortlauts des Vertragstextes ergibt, dass der Kläger (nur) seine vom Geschädigten vertraglich geschuldete Vergütung vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als ersatzfähigen Schaden erstattet und diesen gesichert haben möchte. Im Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung findet sich dagegen kein Anhalt dafür, dass etwa andere Schadenspositionen, wie etwa Schmerzensgeldansprüche, zur Sicherung herangezogen werden sollen. Soweit das Amtsgericht argumentiert, dass die Sicherungsabtretung nur dann wirksam wäre, wenn ausdrücklich die berechtigten Gutachterkosten abgetreten würden, weil die Formulierung lautet „… in Höhe der Gutachterkosten…“ und diese zunächst nach § 315 BGB zu bestimmen seien, findet diese Auslegung keine Stütze im Wortlaut der Abtretungsvereinbarung.

b. Die Abtretung ist auch nicht unter dem Aspekt unwirksam, dass, wie von der Beklagten vertreten, mit diesem Rechtsgeschäft ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 3 und 5 Absatz 1 RDG) vorliegt. Zwar handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG, da es sich um eine Einziehungstätigkeit handelt, die sich, gegebenenfalls auch nur hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars, auf streitige Ansprüche bezieht (vgl. dazu BT Drucksache 16/3655, Seite 47). Diese Form der Rechtsdienstleistung ist jedoch erlaubt, weil sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Sachverständigen gehört. Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT Drucksache 16/3655, Seite 53; vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).

c. Der Hinweis der Beklagten auf die hiervon abweichende Auffassung des OLG Frankfurt am Main im Hinweisbeschluss vom 26.01.2004, Az. 1 U 223/03, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die oben genannte Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erst seit dem 01.07.2008 in Kraft ist und im Übrigen der dem o.g. Beschluss des OLG Frankfurt am Main zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil die dortigen Zedenten bereits anwaltlich vertreten waren.

2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch in voller Höhe begründet.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in dieser Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 24 9 Absatz 2 BGB ersatzfähig.

a. Der erforderliche Aufwand für die Schadensbeseitigung umfasst die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden muss, ohne dass er sich so verhalten muss, wie er dies täte, wenn er den Schaden selbst tragen müsste (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Beauftragt der Geschädigte einen KFZ-Sachverständigen zur Feststellung des Schadens an seinem PKW, darf er einen für ihn erreichbaren Gutachter wählen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung betreiben muss, um den preislich günstigsten Sachverständigen zu finden; lediglich dann, wenn für ihn erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorare fordert, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen, wäre von ihm zu fordern, einen anderen Sachverständigen auszuwählen (vgl. BGH a.a.O.).

Danach genügt ein Geschädigter seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe in der Regel bereits dadurch, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt, wobei deren Höhe für die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrages liefert (so ausdrücklich BGH a.a.O.).
Danach ist vorliegend die vom Kläger erstellte Rechnung, zu deren Zahlung er den Geschädigten erfolglos aufgefordert hat (Schreiben des Klägers an den Geschädigten vom 26.7.2011 und 22.8.2011, Bl. 29, 30), als Indiz für die Angemessenheit ihrer Höhe der Schadensschätzung zugrunde zu legen, denn auch die nachfolgende Abtretung an den Kläger hcit zu keiner inhaltlichen Änderung der Ansprüche oder deren Höhe geführt.

b. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass es für den Geschädigten vor der Beauftragung erkennbar war, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, überhöhte Honorare fordert, was möglicherweise die Indizwirkung erschüttern würde (BGH a.a.O.).
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.3.2014, Bl. 168, die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich der o.g. Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 anschließen wird und der Beklagten Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung i.S.d. § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB verstoßen hat, weil für ihn erkennbar war, dass die Honorarabrechnung überhöht war. Die Beklagte hat jedoch nachfolgend weder im Schriftsatz vom 17.4.2014, Bl. 175 ff., zu den danach erforderlichen Tatsachen vorgetragen oder Beweis angeboten.

c. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten, die er den Geschädigten zusätzlich zu seinem Grundhonorar mit den jeweiligen Rechnungen in Rechnung gestellt hat, denn die genannten Grundsätze der o.g. Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 gelten auch ausdrücklich für die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten (BGH a.a.O., Rz. 11), anders als dies die Beklagte meint (s. Schriftsatz vom 29.9.2014, Bl. 190 ff.).

d. Soweit aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, folgt, dass zur streitigen Frage der Angemessenheit der Honorarhöhe eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen ist, ist dem nach der entgegenstehenden Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 nicht zu folgen. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014 die vom BGH in der Entscheidung vom 11.02.2014 aufgestellten Grundsätze noch nicht bekannt waren, denn es fehlt in dieser Entscheidung an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Entscheidung, was angesichts der zeitlichen Abfolge erklärlich ist.

Den danach zuzuerkennenden Betrag hat die Beklagte wegen des eingetretenen Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Absatz 2 ZPO hierfür nicht vorliegen, insbesondere orientiert sich diese Entscheidung an dem zitierten Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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