Am 18.02.2008 hat das AG Merzig in dem Rechtsstreit eines Geschädigten gegen die HUK-Coburg die von der Beklagten außergerichtlich nicht regulierten SV-Kosten in Höhe von 163,95 € dem Geschädigten zugesprochen und die Beklagte auf die Klage hin verurteilt, den Kläger von den restlichen Sachverständigenkosten des SV R. aus der Honorarrechnung vom 30.11.06 in Höhe von noch 163,95 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das AG Merzig hat in dem Urteil vom 18.02.2008 – 3 C 287/07 – in den Entscheidungsgründen auf die bereits mehrfach von dem AG Merzig abgegebene Begründung verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unter Beachtung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 26.11. 2006 in Merzig-B. ein Anspruch auf Freistellung von restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 163,95 zu. Die Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach ist dabei unstreitig.
Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen R., die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 13.08.2007, AZ. 3 C 458/07 m.w.N). Dabei ist gerichtsbekannt, dass der SV R. sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert und als Mitglied des BVSK seine Gutachtenliquidation an der aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet. Auch diese Honorarliste ist der Beklagten, wie dem Gericht, aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.
Bezüglich der Höhe des SV-Honorars ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Solange für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 13.08.07 – 3 C 458/07 – m.w.N.). Im Vorliegenden sind dabei keine Umstände von der Beklagten vorgetragen worden, aus denen einen willkürliche Abrechnungsweise des Sachverständigen erkennbar wäre. Eine solche liegt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 04. April 2006 (AZ. X ZR 122/05 = NJW 2006, 2474 ff) auch keineswegs vor. In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientiere angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes im Rahmen des § 315 BGB grundsätzlich nicht überschreitet. Soweit sich der SV R. bezüglich Nebenkosten an dem Honorarkorridor HB III orientiert, ist ebenfalls für den Kläger eine willkürliche Festsetzung von Nebenkosten nicht erkennbar.
So im Wesentlichen des Urteil des AG Merzig. Eigentlich hat das AG Merzig die Beklagten bereits in dem Urteil vom 13.08.2007 und dann nachfolgend in den Urteilen vom 19.10.2007, 28.11.2007 und 18.12.2007 sowie 25.02.2008 (vgl. captain-huk am 03.03.2008) auf die Rechtslage hingewiesen. Gleichwohl veranlasst die Beklagte immer wieder Rechtsstreite gegen sich.
Und wieder einmal sind unnötig die Gelder der Versicherten für einen unsinnigen Prozess vergeudet worden.
Ich überlege mir ernsthaft, ob ich nicht ein Fahrzeug bei der HUK versichere und dann die HUK wegen Veruntreuung von Versichertenbeiträgen anzeige.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas, sicher gibt es beim GDV auch einen Punkt: Widerborstiger Sachverständiger – will sagen, die HUK-Coburg wird dich wohl nicht nehmen.
Aber weißt du es noch nicht. Ab heute ermittelt die Bundesstaatsanwaltschaft bundesweit gegen die Versicherer wegen fehlerhafter Regulierungen, begründet aus dem Schadenmanagement und des unberechtigten Rückgriffs auf die Uniwagnisdatei II.
Zitat Andreas:
>>…Ich überlege mir ernsthaft, ob ich nicht ein Fahrzeug bei der HUK versichere und dann die HUK wegen Veruntreuung von Versichertenbeiträgen anzeige….<<
Mach es dir doch noch Einfacher:
Kauf dir ein Auto, versicher es bei der HUK und überweise als Versicherungsprämie 0,37€ mit der begründung, dein Würstchenlieferant und du seinen übereingekommen, dass dieses Summe angemessen und ausreichend sei…..
Gruss aus dem 1. April
Bernhard
Hallo 1. April-Geborener:
Wenn dem so ist, dann hoffe ich mal das Beste. 🙂
Hallo Zwilling,
0,37 Euro sind mir für die Leistung der HUK zuviel. Ich zahle nur einen Cent und wenn mehr üblich sein sollte, muss mir das die HUK beweisen.
So wird doch begründet, oder? 😉
Grüße
Andreas