Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Aachen geht es zum Wochenbeginn weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Nachdem die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal keinen vollen Schadensersatz bei vollständiger Haftung leistete, nahm der Geschädigte – zu Recht – den HUK-COBURG-Versicherten wegen des gekürzten Schadensersatzes in Anspruch. Nachdem dieser auch vorgerichtlich nicht den Restbetrag zahlte, musste er folgerichtig verklagt werden. Die HUK-COBURG ist zwar dem Rechtsstreit gegen ihren Versicherten als Streithelferin beigetreten, aber auch das hat der HUK-COBURG wieder einmal nichts genützt. Der bei der HUK-COBURG Versicherte wurde antragsgemäß verurteilt und muss nun die Kosten des Rechtsstreits zahlen. Darüber hinaus erfährt er von den rechtswidrigen Schadenskürzungen seiner HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne unwetterfreie Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 4644/15 (72) 29.01.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
… (Versicherte der HUK-COBURG)
Beklagte
HUK-Coburg …
Streithelferin
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dem Verfahrensstand vom 22.01.2016 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.718,60 EUR abzüglich am 18.02.2015 gezahlter 2.169,00 EUR und am 18.08.2015 gezahlter 467,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich jeweils aus 2.718,60 EUR seit dem 06.02.2015 bis 18.02.2015, aus 467,13 EUR seit dem 19.02.2015 bis 18.08.2015 sowie aus 82,47 EUR seit dem 19.08.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aufgrund erteilter Einziehungsermächtigung gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 250 Satz 2 BGB in Höhe der noch rechtshängigem Klageforderung von 82,47 EUR zu.
I.
Die Beklagte ist wirksam vertreten. Auf Rüge des Klägers hat die Beklagtenseite die von der Beklagten an ihren anwaltlichen Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 21.01.2016 im Original (Bl. 140 d.A.) zur Akte gereicht.
II.
Der Kläger ist prozessführungsberechtigt Mit Schreiben vom 19.01.2015 ermächtigte die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs den Kläger, die Entschädigungsleistung im eigenen Namen geltend zu machen. Das für die Zulässigkeit der Einziehungsermächtigung erforderliche Eigeninteresse des Klägers ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der Eigentümerin bestehenden Leasingverhältnis.
III.
Die seitens des Gutachters … für die Gutachtenerstellung in Rechnung gestellten Bruttokosten von 553,90 EUR sind als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.
Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind gemäß § 249 BGB als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dem Grunde nach erstattungsfähig. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 9). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014- VI ZR 357/13, juris Rn. 17). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der- vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger vorliegend hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- oder Nebenkosten für die Begutachtung ansetzen werde und mittels der Rechnung vom 08.01.2015 im Anschluss angesetzt hat. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger als geschädigter Fahrzeugführer bereits nicht verpflichtet. Dass etwaige vereinbarte sowie die der Rechnung zugrunde gelegten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Kläger vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen mussten, ist nicht erkennbar. Das abgerechnete Grundhonorar von 431,00 EUR lag innerhalb des mittleren Korridors HB V der BVSK Honorarbefragung 2013, in dem zwischen 50 und 60 Prozent der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, und mit 15 Prozent deutlich unter einem Viertel der Nettoschadenssumme von einschließlich Wertminderung 2.886,13 EUR, so dass sich aus deren Höhe für den Kläger keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Überhöhung ergeben konnten. Die abgerechnete Fahrtkostenpauschale überstieg diesen mittleren Korridor HB V der BVSK Honorarbefragung 2013 zwar deutlich um 111 Prozent, ließ bereits aufgrund der Entfernung zwischen dem Standort des Gutachters und dem Besichtigungsort des Fahrzeugs in Frankfurt am Main jedoch ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine willkürliche Überhöhung zu. Die berechneten Foto-, Schreib und Telefon/Porto/EDV-Kosten bewegten sich jeweils am unteren Ende des HB V Korridors der Honorarbefragung 2013. Unabhängig von der vorliegend nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich bei der BVSK Honorarbefragung 2013 um eine geeignete Schätzgrundlage zur Feststellung der Ortsüblichkeit abgerechneter Sachverständigenkosten i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB handelt, ergibt sich aus der überwiegenden Einhaltung des in dieser aufgeführten mittleren Honorarkorridors, dass der Geschädigte bei der durch den Sachverständigen … vorgenommenen Berechnung nicht von einer deutlichen und damit für den Kläger erkennbaren Überhöhung der jeweiligen Rechnungsbeträge ausgehen musste. Dem Kläger als Laien, der sich mit der Höhe der ortsüblichen regionalen Vergütung von Sachverständigen nicht auskennen musste, musste sich bei den angesetzten und im Detail aufgeschlüsselten Gebührenpositionen eine etwaige Überhöhung des Grundhonorars sowie einzelner Posten gerade nicht aufdrängen. Selbiges gilt für einen grundsätzlichen Anfall der jeweiligen Abrechnungspositionen. Dass nach der Auffassung der Beklagten neben dem Grundhonorar keine weiteren Einzelpositionen berechnet werden dürfen, ergab sich für den Kläger ebenfalls nicht, zumal die BVSK-Honorarbefragung 2013 die in Rechnung gestellten Abrechnungspositionen sämtlich grundsätzlich als Nebenkosten vorsieht.
Der in der Folge dem Kläger zustehende Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den seitens des Sachverständigen … dem Kläger berechneten Kosten in Höhe von ursprünglich 553,90 EUR ist durch die Zahlung der Streithelferin in Höhe von 471,43 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der darüber hinausgehende Freistellungsanspruch hat sich ungeachtet der Frage der Begleichung der Rechnung des Sachverständigen durch den Kläger mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2015 hinsichtlich der Gesamtforderung einschließlich der Sachverständigenkosten gesetzten Frist bis zum 29.01.2015 gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt, so dass die Klage über den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 82,47 EUR begründet ist.
IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 249 BGB. Durch den Ablauf der im Schreiben vom 15.01.2015 gegenüber der Haftpflichtversicherung gesetzten Zahlungsfrist geriet auch die Beklagte in Verzug. Gemäß § 425 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wirkt der Verzug zwar nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Ausnahmsweise hat die Mahnung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch Gesamtwirkung gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern, da der Kfz-Haftpflichtversicherer nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen Fahrer und Halter ebenfalls vertritt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, 2014, § 425 Rn. 3 m.w.N.). Die Begründetheit der weiteren und seitens der Streithelferin nach Verzugseintritt beglichenen Schadenspositionen ist unstreitig.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3, 101 ZPO. Unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 31.12.2015 ist entsprechend §§ 133, 157 BGB von einer konkludenten Klagerücknahme in Höhe der im Mahnverfahren geltend gemachten und beklagtenseits erfüllten Klageforderungen auszugehen. Da der Anlass der Klage hinsichtlich dieser Teilzahlungen vor Rechtshängigkeit, mithin vor Eingang der Akten bei dem Streitgericht, weggefallen ist und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Rechtstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu einer Auferlegung der diesbezüglich angefallenen Kosten des Rechtstreits auf die Beklagte, da diese ohne die Zahlungen insofern in der Hauptsache aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
VI.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.