Die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte weist in ihrem letzten Newsletter auf ein Urteil des Amtsgerichts Solingen Az: 11 C 236/05 vom 14.12.2007 hin. Dort hat das Amtsgericht, nachdem die Hauptforderung beglichen war der Bekl. auch die Kosten des Verfahrens mit folgender Begründung auferlegt:
Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Bekl. ebenfalls tragen, weil sie auch in Höhe desjenigen Betrages, dessentwegen die Parteien den Rechtsstreit schließlich nach einer Zahlung der Bekl. für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, Anlass zur Klage gegeben haben. Unstreitig ist zwar, dass der Kl. dem Ansinnen der Bekl. zu 2, ihr das Fahrzeug zur Inaugenscheinnahme vorzustellen, damit sie einen ihrer Haussachverständige mit der Prüfung der am klägerischen Fahrzeug vorhandenen Schäden auf deren Kompatibilität mit dem Unfallhergang überprüfen lassen könne, nicht entsprochen hat. Dem allerdings musste der Kl. auch nicht entsprechend.
Nach § 158 d Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes hatte die Bekl. zu 2 zwar das Recht, vom Kl. Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich war. Der Kl. war danach freilich zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden könnte. Bereits nach dem Gesetzestext schuldet der Kl. daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Bekl. zu 2. Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kfz Eigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und schuldet der Geschädigte auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall ist es so gewesen, dass der Kl. der Bekl. ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überlassen hat, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 158 d Abs. 3 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz auferlegten Pflicht. Denn zu einer außdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs – und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfunszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Bereits insoweit macht das Gesetz allerdings Einschränkungen, indem diese Pflicht ihre Grenze an der Zumutbarkeit findet.
Einen von der Bekl. zu 2 mit der Prüfung des von dem Kl. vorgelegten Gutachten befasster „Haussachverständiger “ hätte nach Auffassung des Gerichts im wesentlichen die Feststellungen treffen können, die auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige getroffen hat, mag dieser auch beide Fahrzeuge in Augenschein genommen haben. Auch er hat allerdings von einer ursprünglich wohl einmal beabsichtigten Gegenüberstellung der Fahrzeuge Abstand genommen, weil er ohne dies- jedenfalls unter Heranziehung eines Vergleichsfahrzeugs – zu den erforderlichen Feststellungen in der Lage war, dies mit einer Eindeutigkeit, die schließlich auch die Bekl. zu 2 offensichtlich überzeugt hat.
Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit aufgrund des bisherigen Sachstandes, wenn die Bekl. die Kosten des Rechtsstreits tragen.