AG München verurteilt mit Urteil vom 27.11.2015 – 334 C 22336/15 – die LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts München zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung in Münster. Warum die LVM der Allianz und der HUK-COBURG alles nachmachen muss, obwohl bereits vielfach Entscheidungen gegen diese Versicherungen ergangen waren, bleibt ein Geheimnis. Vielleicht hat auch der GDV einzelne Versicherungen dazu verpflichtet, bestimmte Rechtsstreite zu führen? Genaues weiß man nicht! Auf jeden Fall holte sich die LVM auch in München eine Abfuhr. Bis auf das Wort „Gebühren“ und den Bezug auf die BVSK-Honorarbefragung eine positive Entscheidung aus Bayern, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG München und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.:     334 C 22336/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht W. am 27.11.2015 auf Grund des Sachstands vom 27.11.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.               Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.08.2015 zu bezahlen.

2.               Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Vorliegend macht der Unfallgeschädigte den Schadensersatzanspruch auf Bezahlung der vollen Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten geltend.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind für den Geschädigten eines Unfalles grundsätzlich gemäß § 249 I BGB ersatzfähig. Dabei ist gemäß § 249 BGB entscheidend, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als auch bei den Schaden selbst zu tragen hätte (OLG München vom 12.3.2015, 10 U 579/15).

Da vorliegend der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat, war im übrigen nicht da-nach zu differenzieren, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht. Die Beurteilung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten erfolgt subjektbezogen und unabhängig von der Frage der Bezahlung der Rechnung.

Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, die ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13, BGH NJW 2007, 1450; vgl. auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Erholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Der dafür erforderliche Zeitaufwand würde zu deutlich höheren Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall führen, welche die gegebenenfalls günstigeren Sachverständigenkosten massiv übersteigen würden (vgl. ebenfalls OLG München vom 12.3.2015, 10 U 579/15).

Dabei ist eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen, der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten.

Die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung über die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass der Unfallgeschädigte als Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte (OLG München vom 12.3.2015, 10 U 579/15). Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist. Das OLG München führt in seinem Beschluss vom 12.3.2015 insofern aus, dass „die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden (kann), wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen“.

Dies müsste der Schädiger bzw. seine Versicherung gegebenenfalls darlegen und beweisen. Ein einfaches Bestreiten ist insofern nicht ausreichend. Ein derartiger Nachweis ist vorliegend nicht geführt worden.

Solange der Geschädigte also den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. LG München 1, 17 S 24136/10 vom 13.1.2012 m. w. N.). Insbesondere ist das Gericht auch nicht berechtigt, anhand einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu kürzen (BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 und OLG München, 10 U 579/15)).

Die Gesamtgebühren von 867,75 € brutto erscheinen im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von netto 10.816,71 € und den hier zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert (5800 €) und zum Restwert (500 €) nicht als so unangemessen hoch, dass der Unfallgeschädigte als Laie bei der Bezahlung gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen hätte (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13; hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten).

Das Honorar des Sachverständigen bewegt sich im Großen und Ganzen im Bereich des BVSK-Korridors und kann somit als branchenüblich , ja sogar als günstig angesehen werden (so auch OLG München, 10 U 579/15).

Auch bezüglich der vorliegend im Streit stehenden Nebenkosten kann das Gericht keinen Verstoß des Unfallgeschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB erkennen.

Nach Ansicht des Gerichtes können die Nebenkosten nicht isoliert vom Grundhonorar betrachtet werden. Auch hält es das Gericht für unzulässig, einzelne Nebenkosten dahingehend zu überprüfen, ob diese eventuell überhöht sind. Der BGH stellt in seinem Urteil vom 11. Februar 2014 explizit auf die Erkennbarkeit des Unfallgeschädigten ab. Es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob eine einzelne Nebenkostenpositionen erkennbar überteuert ist oder nicht, sondern nur ob die gesamte Rechnungssumme für den Laien erkennbar überhöht war. Es kann nicht angehen, dass einem Geschädigten, der einen Gutachter beauftragt, der bis auf eine vollkommen überteuerte Position günstig abrechnet dann einen Betrag von zum Beispiel 600 € berechnet, die Rechnung wegen einer einzelnen Position zu kürzen hingegen einem Geschädigten, der einen Gutachter nutzt, der alle Positionen durchschnittlich berechnet, und damit auf 650 € kommt das volle Honorar belassen wird (vgl. auch RiAG Dr. Heßeler, NJW 2014, 1916 ff. und zustimmend OLG München vom 12.3.2015).

Maßgeblich kann es nur sein, ob der jeweilige Unfallgeschädigte den Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in „vernünftigen Grenzen“ hält.

Die Positionen Grundhonorar, Schreibkosten, Telefonkosten, Fahrtkosten sowie die Fotokosten bewegen sich jeweils absolut im Rahmen dessen, was die ganz überwiegende Zahl der Sachverständigen nach der BVSK Honorarbefragung abrechnet. Eine Überhöhung vermag das Gericht nicht zu erkennen, geschweige denn, dass eine Überhöhung einem Laien erkennbar hätte sein müssen. Inhaltliche Ungereimtheiten des Gutachtens sind ebenfalls nicht erkennbar.

Die Beklagte kann daher auch dem Kläger gegenüber keinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit geltend machen.

Der Kläger kann daher die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 32,37 € verlangen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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