Mit Urteil vom 08.04.2016 (533 C 9/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den bei der HUK-Coburg Versicherung versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 120,40 € zzgl. Zinsen sowie zu den Kosten einer Auskunft aus dem Halterregister verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 120,40 € gemäß § 7 StVG, § 398 BGB zu.
a)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Geschädigten Herrn X aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 Schadensersatz verpflichtet ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Anl. K 1). Die Abtretung ist auf die Erstattung der Sachverständigen-, Rechtsanwaltskosten und Kosten für Auskünfte beschränkt und enthält keine unwirksame Bestimmung zu Lasten des Geschädigte.
b)
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von insgesamt 804,40 € – auf die die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich 684,-€ geleistet hat – sind der Höhe nach erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB und angemessen, so dass die Klägerin auch den restlichen Betrag von 120,40 € verlangen. Die Beklagte schuldet die restlichen geltend gemachten Gutachterkosten unabhängig davon, ob die Klägerin und der Geschädigte eine wirksame Vergütungsabrede getroffen haben. Insofern ist es ohne Belang, dass dem Geschädigten bei Erteilung des Gutachtenauftrages die Preisliste vermutlich noch nicht bekannt war (wofür deren spätere Unterzeichnung, siehe Anl. K 2 spricht).
aa)
Da die Schadensersatzforderung ursprünglich in der Person des Geschädigten entstanden ist, ist bei der rechtlichen Bewertung auch ausschließlich auf dessen Person und Kenntnisse anzustellen. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten verändert sich nicht durch Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen, sondern wahrt seine Identität.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen; dabei wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien wie Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen, deren Höhe ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB darstellt.
Sofern bei Vertragsschluss eine wirksame Vergütungsvereinbarung unterzeichnet wird, kommt es für die Frage der Erstattungspflicht des Versicherers darauf an, ob das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, VI ZR 225/13) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW-2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. Dabei stellt das Gericht – ebenso wie das Landgericht Hamburg in seinen Entscheidungen vom 24.1.2015 (Az. 323 S 7/14, zitiert nach juris) und 26.03.2015 (Anl. K 7) – darauf ab, welcher Gesamtpreis von dem Geschädigten verlangt wird. Letztlich ist der Gesamtpreis dasjenige, woran sich die Beurteilung, ob eine Leistung für einen angemessenen Preis angeboten wird, zu orientieren hat. Es kommt nicht auf die in Ansatz gebrachten Einzelpositionen, wie z.B. Foto- und Fahrtkosten etc. an, sondern Maßstab der Prüfung, ob eine Überhöhung vorliegt, sind die Rechnungsendbeträge, denn die Gesamthöhe der Rechnung entscheidet darüber, ob ein yissverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt. Dem Schuldner einer Rechnung geht es letztlich nicht um die Angemessenheit einzelner Positionen, sondern darum, ob der Gesamtbetrag eine angemessene Vergütung darstellt – darauf, dass diesem Aspekt entscheidende Bedeutung zukommt, deutet im Übrigen auch das Honorartableau der Haftpflichtversicherung der Beklagten (Anl. B 1) hin, das Gesamthonorare ausweist, in die Nebenkosten einkalkuliert sind,
Im vorliegenden Fall ist die Vergütung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als überhöht zu betrachten. Dies gilt selbst dann, wenn man das auf der BVSK Honorarbefragung von 2010/2011 basierende Honorartableau der Haftpflichtversicherung der Beklagten (in Anl. B 1) zugrunde legt. Allerdings kann die übliche Vergütung eines Sachverständigen nicht als ein fester Wert angegeben werden, sondern bewegt sich innerhalb eines bestimmten Rahmens. Denn Sachverständige rechnen ihre Leistung individuell ab. Mangels gesetzlicher oder sonst verbindlicher Vorgaben für die Berechnung der Sachverständigenvergütung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Hier überschreitet der von der Klägerin abgerechnete Betrag von 804,40 € den von der Haftpflichtversicherung der Beklagten für angemessen gehaltenen Betrag von 684,- € um knapp 18 %. Damit liegt keine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen. Auch ein „auffälliges Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 BGB ist schon objektiv nicht anzunehmen.
bb)
Läge keine wirksame Vergütungsvereinbarung vor, ergibt sich nicht anderes. Da für Sachverständigenhonorare eine feststehende Taxe nicht existiert, ist die übliche Vergütung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand nach §§ 249 BGB geschuldet. Üblich ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsabschlusses für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt wird (vgl. Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 632 Rn. 15 m.w.N.). Als übliche Vergütung kann aber nicht nur ein fester Satz oder sogar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es u.a. bei Sachverständigen der Fall ist, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (vgl. Staudinger/Peters, BGB, § 632 BGB Rdn. 38). Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden.
Insbesondere im Bereich der Sachverständigenvergütung gibt es keine festen Sätze, sondern jeder Sachverständige darf im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit die Gebührengestaltung selbst bestimmen, solange sie angemessen ist. Dass es insofern Spielräume gibt, lässt sich bereits der gerichtsbekannten BVSK Befragung und der auf deren Basis erstellen Honorartabelle entnehmen, in der für die einzelnen Rechnungsbestandteile jeweils verschiedene Korridore mit variablen Unter- und Oberwerten aufgelistet sind.
Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Rechnung den von der Haftpflichtversicherung der Beklagten für angemessen gehaltenen Betrag lediglich um 18 % übersteigt, gibt es keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung sich außerhalb der Üblichkeit bewegt.
2.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Halteranfrage zu. Dem Geschädigten und der Klägerin waren zwar die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges, nicht jedoch dessen Halter bekannt, so dass die Halteranfrage im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich war. Der Klägerin kann nicht vorgeschrieben werden, dass sie statt des Halters die Haftpflichtversicherung hätte verklagen müssen.
3.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 BGB.
4,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO,
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Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung liegen nicht vor. Die Rechtsache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Soweit das AG HH-Blankenese.
Jetzt hat auch das AG Hamburg Blankenese den Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer der HUK-Coburg-Vers. zum Ersatz rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten verpflichtet. Danke für die Einstellung dieses „sauberen“ Urteils. Die Entscheidungsgründe sind eindeutig und somit nachvollziehbar.
Hier wurde nicht einfach wild gezaubert und kein Honorartableau zur Rechtfertigung schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanter Randbedingungen benötigt. das Urteil überzeugt in der Klarheit seiner Entscheidungsgründe.
H.R.