Nachfolgend wird auf das immer wieder zitierte BGH-Urteil VI ZR 138/95 bezüglich der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges verwiesen (BGHZ 132, 373; MDR 1996, 793; NJW 1996, 1958; NZV 1996, 357; VersR 1996, 902).
Stellt man die auf § 249 BGB abgestellten Ausführungen der damaligen BGH-Richter, u. a.:
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hatte (BGHZ 115, 364, 369; Senatsurteil vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – aaO.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (Hervorhebung d. Autor). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Satz 2 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378).
dem Urteil des OLG München: Endurteil v. 26.02.2016 – 10 U 579/15 gegenüber, wird der neuerliche bzw. weiterführende Skandal am Gerichtsbezirk München hinsichtlich einer mehr als deutlich hervortretenden rechtsbeugenden und somit verfassungswidrigen – da ausschließlich den Interessen der Kfz.-Versicherer angedienten Urteilsfindung – offensichtlich (siehe: Die Bindung des Richters an das Grundgesetz).
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 138/95 Verkündet am:
. 7. Mai 1996
in dem Rechtsstreit
…
BGH, Urt. v. 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95 – OLG München
. LG Traunstein
Leitsatz:
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstößt im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sein Fahrzeug, ein BMW 318i, wurde am 12. Februar 1993 beschädigt, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw auf dieses Fahrzeug auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) und des für sie einstandspflichtigen Beklagten zu 2) für den Schaden des Klägers ist außer Streit.
Das Fahrzeug des Klägers wurde nach dem Unfall zu einer Reparaturwerkstatt in T., dem ländlichen Wohnort des Klägers, abgeschleppt. Durch Vermittlung dieser Werkstatt mietete der Kläger am Nachmittag des Unfalltages, einem Freitag, einen BMW 318i bei der Autovermietung K. zu einer Tagespauschale von 330 DM. Sein beschädigter Pkw wurde am 15. Februar 1993 von einem Sachverständigen besichtigt. Da dieser beträchtliche Reparaturkosten und eine voraussichtliche Reparaturdauer von 10-11 Arbeitstagen errechnete, sah der Kläger von einer Instandsetzung ab und erwarb ein anderes Fahrzeug. Vor dessen Zulassung am 2. März 1993 gab er am 26. Februar 1993 den Mietwagen zurück.
Von den einzelnen Beträgen, die der Kläger als Schadensersatz geltend gemacht hat, sind der Fahrzeugschaden, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für den 12. Februar 1993 und für die Zeit vom 27. Februar bis 2. März 1993 nicht mehr im Streit. Dasselbe gilt für die Berechtigung des Klägers, in der Zeit vom 13. bis 26. Februar 1993 ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Parteien streiten allein noch um die Höhe der dem Kläger für diese Zeit zu ersetzenden Mietwagenkosten. Das Landgericht hat dem Kläger von den ihm seitens der Firma K. in Rechnung gestellten Kosten von 5.926,96 DM lediglich 2.122,68 DM zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat ihm weitere 1.306,62 DM zugesprochen. Es hat zu der Frage, in welcher Höhe der Kläger Mietwagenkosten beanspruchen könne, die Revision zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten von 2.497,66 DM weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung der Klage in Höhe des dem Kläger im Berufungsrechtszug zuerkannten Betrages von 1.306,62 DM.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht meint, die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht und deshalb von den Beklagten nur zu einem Teil als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzen. Der Kläger habe nicht gleich das ihm von der Reparaturwerkstatt vermittelte Fahrzeug der Firma K. anmieten dürfen, sondern sich zunächst nach günstigeren Angeboten umhören müssen. Auch wenn ihm, wie er behaupte, von seiner Reparaturwerkstatt vor der Anmietung eine Mietpreisübersichtstabelle vorgelegt worden sei, in der die Firma K. als günstigster Anbieter aufgeführt gewesen sei, so habe der Kläger sich damit nicht zufrieden geben, sondern sich bei anderen Autovermietern erkundigen und dabei insbesondere auch nach Tarifen außerhalb des Unfallersatzwagengeschäftes fragen müssen. Solche anderen Tarife würden zu günstigeren Konditionen angeboten. Soweit einem Unfallbeteiligten allein der Unfallersatztarif offeriert werde, sei er schon nicht verpflichtet, den Unfall als Grund für die Anmietung anzugeben. Jedenfalls stelle die Ablehnung der Vermietung zu einem günstigeren Tarif ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters dar, das den Mieter zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber der höheren Forderung aus dem Unfallersatztarif berechtige, so daß der Vermieter im Ergebnis nur den für den Mieter günstigeren Tarif verlangen könne.
Die für die Anmietung des Ersatzwagens erforderlichen Kosten des Klägers seien im Wege der Schätzung nach dem dreifachen Nutzungsausfall des konkreten Fahrzeugs zu bemessen. Sie beliefen sich hier auf der Grundlage der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auf 3.429,30 DM. Demgemäß seien dem Kläger über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 2.122,68 DM hinaus noch weitere 1.306,62 DM zuzuerkennen.
II. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Hingegen erweist sich die Anschlußrevision als unbegründet.
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger, der – wie nicht mehr im Streit ist – für 14 Tage einen BMW 318i anmieten durfte, von den Beklagten nach § 249 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und VI ZR 177/84 – VersR 1985, 1092 m.w.N.). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – und VI ZR 177/84 – jeweils aaO.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile, s. auch BGHZ 115, 364, 368 f). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hatte (BGHZ 115, 364, 369; Senatsurteil vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – aaO.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Satz 2 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457 f). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben.
2. Mit diesem Verständnis des Inhalts der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten gelangt ist.
a) Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob dem Kläger, wie er behauptet, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs die Mietpreisübersichtsliste der Firma K. vorgelegt worden ist. Darauf kommt es auch nicht entscheidend an. Denn unstreitig waren in dieser Liste weitere 10 namhafte, auch überregional tätige Vermieter aufgeführt, die sämtlich teuerer waren als die Firma K. Daß die für jene Unternehmen angegebenen Preise etwa unzutreffend gewesen seien, stellt das Berufungsgericht nicht fest, es führt vielmehr in anderem Zusammenhang selbst aus, daß die Liste die darin genannten Unfallersatztarife korrekt wiedergeben möge. Etwas anderes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Demnach hat sich der Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am unteren Rande der von angesehenen Vermietern mit ihren Unfallersatztarifen verlangten Preise gehalten.
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe allein schon durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat verstoßen, vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs keine Vergleichsangebote eingeholt zu haben, greift dies in Bezug auf die von den Kraftfahrzeugvermietern verlangten Unfallersatztarife schon deshalb nicht durch, weil der Tarif der Firma K. im Rahmen des Unfallersatzwagengeschäftes, wie ausgeführt, im unteren Rande lag. Falls daher der Kläger, was nachstehend noch zu erörtern ist, berechtigt war, ein Fahrzeug nach einem solchen Tarif anzubieten, so hat sich sein etwaiger Verstoß gegen eine Erkundigungspflicht nicht ausgewirkt. Deshalb kann es hier offen bleiben, ob die Pflicht des Geschädigten, zumindest ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, die der Senat vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens für eine dreiwöchige oder längere Urlaubsreise bejaht hat (Senatsurteile vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84 – aaO.), grundsätzlich auch schon dann besteht, wenn – wie im Streitfall – das Ersatzfahrzeug voraussichtlich nur für ein bis zwei Wochen benötigt wird.
bb) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb maßgeblich davon ab, ob der bei einem Unfall Geschädigte, wie hier der Kläger, ein Fahrzeug nach dem Unfallersatztarif anmieten darf. Diese in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Frage ist nach Ansicht des Senats im Grundsatz zu bejahen.
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, braucht der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO., S. 285, vom 2. Juli 1985 – VI ZR 177/84 – aaO.). Hält sich der Tarif, zu dem er ein Ersatzfahrzeug anmietet, im Rahmen des Üblichen, so sind ihm die aufgewendeten Kosten vom Schädiger zu ersetzen, nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, daß das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO., S. 285).
(b) Nach dem Vorbringen des Klägers wird unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von den Mietwagenunternehmen allein der Unfallersatztarif angeboten. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Kläger bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage nach einem Unfall ein Fahrzeug von einigen anderen Vermietern ebenfalls nur zu dem Unfallersatztarif überlassen worden wäre (zu solcher Praxis s. auch OLG Nürnberg, NZV 1994, 479; Rixecker, NZV 1991, 369, 370; Greger, NZV 1994, 337, 340). In Anbetracht dieser Marktgepflogenheiten lagen die von der Firma K. verlangten Mietwagensätze nicht außerhalb des in solchen Fällen üblichen.
(c) Daß der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, bei entsprechender Erkundigung auch Mietwagenunternehmen hätte ausfindig machen können, die ihm einen gegenüber dem Unfallersatztarif günstigeren Sondertarif eingeräumt hätten, läßt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den von der Firma K. verlangten Mietpreis noch nicht aus dem Rahmen des erforderlichen Aufwands im Sinne von § 249 Satz 2 BGB herausfallen. Denn zu solcher Suche nach einem günstigeren Sondertarif war der Kläger gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229, 230; OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 314 f; OLG Nürnberg, NZV 1994, 479; OLG Frankfurt, NZV 1995, 108, 109; Rixecker aaO., S. 372; Greger, NZV 1994, 11, 13; ders. NZV 1994, 337, 339 f). Wie das Berufungsgericht ausführt, bieten die Vermieter außer dem Unfallersatztarif eine Vielzahl anderer Tarife an, die sie u.a. als Freizeit-, Pauschal-, Grund-, Wochen-, Monats-, Wochenend-, Spar-, Kreditkarten oder Spezialtarif bezeichnen. Es kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß ein Unfallgeschädigter von solchen Tarifen weiß und daß ihm deren Unterschiede zu dem ihm als für seine Verhältnisse passend angebotenen Unfallersatztarif bekannt sind (vgl. OLG Nürnberg, aaO.). Daß hier etwa bei dem Kläger eine solche Kenntnis vorgelegen habe, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es kann deshalb dahinstehen, wann es ihr bei solcher Kenntnis zumutbar gewesen wäre, sich um einen anderen Tarif zu bemühen.
Aus den vorgenannten Tarifbezeichnungen ergibt sich zudem, daß zahlreiche Differenzierungen zwischen den einzelnen Konditionen bestehen. Das vielschichtige Tarifgeflecht der Autovermieter ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von einem Geschädigten nicht ohne weiteres zu durchschauen. Das Berufungsgericht gelangt zu seiner abweichenden Auffassung mit der Erwägung, schon die Mietpreisübersichtsliste der Firma K. zeige, daß ein Vergleich durchaus möglich sei. Diese Argumentation geht aber deshalb fehl, weil die genannte Liste allein die jeweiligen Unfallersatztarife der Mietwagenunternehmen aufführt und über die Besonderheiten der anderen Tarife nichts aussagt. Zudem stellen sich die Unfallersatztarife auch keineswegs, wie das Berufungsgericht meint, stets als die teureren Tarife dar. Daß auch das Gegenteil vorkommt, zeigt u.a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1995 (I ZR 133/93 – NZV 1995, 395).
(d) Der an einem Freitagmittag von dem Unfall betroffene Kläger durfte nach den eingangs dargelegten Grundsätzen zur Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB auf dem ihm zugänglichen und von seinem ländlichen Wohnsitz T. zur Unfallzeit erreichbaren allgemeinen Markt, also insbesondere bei einem überregional tätigen namhaften Unternehmen der Mietwagenbranche, einen Ersatzwagen nach dem ihm als für seine Zwecke geeignet genannten Tarif anmieten, und er durfte dabei auch die Frage des Vermieters, ob er einen Unfall gehabt habe, wahrheitsgemäß beantworten. Hielt sich der ihm daraufhin angebotene Tarif im Rahmen des in solchen Fällen bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen, wie dies hier bei dem Unfallersatztarif der Firma K. der Fall war, so zählen die Kosten des Mietfahrzeugs zu dem im Sinne von § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand.
(e) Ohne Auswirkung auf die schadensrechtlichen Beziehungen der Parteien ist die Frage, ob im Unfallersatzwagengeschäft gegenüber dem sogenannten freien oder Bargeschäft um bis zu 25 % höhere Kosten gerechtfertigt sind, was das Berufungsgericht trotz seines Hinweises auf das höhere Zahlungsausfallrisiko in jenem Geschäft verneint (zur Berechtigung solcher Angebotsdifferenzen vgl. u.a. Rixecker, aaO., S. 371). Denn selbst wenn sich die Vermieter durch das Unterlassen eines Hinweises auf einen günstigeren Pauschaltarif und durch das Verlangen eines höheren Unfallersatztarifs gegenüber ihren Mietern schadensersatzpflichtig machen sollten, wie das Berufungsgericht meint, so dürfen diese Marktgepflogenheiten der Vermieterbranche im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem doch nicht zu Lasten des letzteren gehen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO., S. 230; Greger, aaO., S. 13 und 340). Der Haftpflichtversicherer des Schädigers mag sich in solchem Fall vom Geschädigten, wenn er ihm die in dessen Lage als erforderlich aufgewendeten Mietwagenkosten ersetzt, in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter abtreten lassen (OLG Stuttgart, aaO., S. 315, Greger, aaO., S. 340; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 – I ZR 10/94 – zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Im Streitfall sind deshalb dem Kläger die Mietwagenkosten auf der Grundlage der von ihm mit der Firma K. getroffenen Vereinbarungen als erforderlicher Aufwand zu ersetzen.
aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in der Rechnung der Firma K. vom 28. Februar 1993 ausgewiesene Mietpreis mit dem Kläger vereinbart worden ist. Diese Frage wird nunmehr zu beantworten sein. Zwar sind letztlich nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Satz 2 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 – VI ZR 197/73 – VersR 1975, 261, 262; siehe auch Steffen, NJW 1995, 2057, 2060). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der getroffenen Vereinbarung und der Rechnung. Dies gilt allerdings bei den Mietwagenkosten ebenso wie bei den Reparaturkosten dann nicht, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. das vorgenannte Senatsurteil, siehe auch Greger, aaO., S. 339).
bb) Das Berufungsgericht hat ferner, als für seine Entscheidung unerheblich, offen gelassen, ob die vom Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten um einen Betrag von 15 % oder im Hinblick u.a. auf die Ausführungen von Meinig (DAR 1993, 281) nur um 3 % als ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen sind (siehe dazu auch OLG Stuttgart, aaO., S. 315, Wallentowitz/Diekamp, SP 1995, 12). Auch diese Frage bedarf nun mehr, eventuell auf der Grundlage ergänzender Feststellungen, der tatrichterlichen Beurteilung.
cc) Schließlich wird das Berufungsgericht noch die Berechtigung des in der Mietwagenrechnung der Firma K. vom 28. Februar 1993 ausgewiesenen Betrages für einen Zusatzfahrer zu prüfen haben.
3. Die Anschlußrevision der Beklagten ist nicht begründet.
Zwar beanstanden die Beklagten mit Recht, daß das Berufungsgericht die Höhe der dem Kläger zu ersetzenden Mietwagenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO auf den dreifachen Nutzungsausfall des Fahrzeugs geschätzt hat. Darf nämlich der Geschädigte, wie hier der Kläger, einen Mietwagen in Anspruch nehmen und macht er davon auch Gebrauch, dann bemißt sich der ihm zu zahlende Schadensersatzbetrag nicht nach der pauschalierten Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile, sondern nach den im konkreten Fall objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Diese wiederum bestimmen sich hier gemäß den obigen Ausführungen zur Revision des Klägers nach dem mit der Firma K. vereinbarten Unfallersatztarif. Sie liegen auf dieser Basis auch dann noch über der dem Kläger vom Berufungsgericht bereits zuerkannten Urteilssumme, wenn von der Mietwagenrechnung der Firma K. der oben angesprochene Eigenersparnisanteil des Klägers abgezogen wird und sich auch der in Rechnung gestellte Betrag für einen Zusatzfahrer als unberechtigt erweisen sollte. Aus diesem Grunde kann die auf eine Reduzierung der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Urteilssumme gerichtete Anschlußrevision der Beklagten keinen Erfolg haben.