Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Landshut geht es weiter nach Darmstadt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Die erkennende Amtsrichterin hat sich die Entscheidung nicht einfach gemacht. Sie hat auf insgesamt 19 Seiten die Rechtslage dargestellt. Aufgrund dieses Urteils müsste jetzt doch die VHV-Versicherung über die Bedeutung des § 249 BGB aufgeklärt sein? Warten wir es ab, ob die VHV sich die Beratung durch das AG Darmstadt zu Herzen nimmt. Von dem erkennenden Gericht ist die Rechtslage voll auf den Schadensersatzpunkt gebracht worden. Auch die BGH-Entscheidung VI ZR 357/13 ist kritisch betrachtet worden. Die kritischen Bemerkungen zu der BGH-Entscheidung VI ZR 357/13 sind unserer Meinung nach zu Recht erfolgt. Die Begründung dieses Urteils ist unseres Erachtens als Abhandlung für eine Fachzeitschrift geeignet. Auf alle Fälle hat sich die Amtsrichterin sehr intensiv mit der Thematik beschäftigt. Als CH-Prädikat vergeben wir für dieses Urteil den Preis: Musterurteil! Was denkt Ihr? Lest selbst die Entscheidung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Darmstadt Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 306 C 387/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
VHV Allgemeine Versicherungs-AG …
Beklagte
hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin am Amtsgericht B. im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO nach Aktenlage vom 05.01.2016 am 23.01.2016 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Gebührenstreitwert wird der Hauptforderung entsprechend auf 113,13 € festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht gem. § 32 ZPO und § 20 StVG örtlich zuständig, weil sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall vom 24.08.2015, aus dem die Klägerin ihre restlichen Schadenersatzansprüche herzuleiten sucht, in 64331 Weiterstadt-Schneppenhausen und damit im hiesigen Gerichtsbezirk ereignet hatte.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 113,13 € aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, § 823 BGB i.V.m, §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs.1 Nr.1 WG und § 1 PflVG, wobei sich der Anspruch der Höhe nach aus 608,39 € gem. Sachverständigenrechnung Nr. … vom 02.09.15 abzüglich von der Beklagten hierauf gem. Regulierungsschreiben vom 16.09.15 gezahlter 495,26 € ergibt.
Haftungsgrund ist der eingangs genannte Verkehrsunfall, durch den der Pkw der Klägerin beschädigt worden war. Die diesbezügliche Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit.
Außer Streit steht ebenfalls, dass der Klägerin aus diesem Ereignis gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der durch die Schadensermittlung entstandenen Sachverständigenkosten als Kosten notwendiger und zweckmäßiger Rechtsverfolgung erwachsen war. Insoweit lag insbesondere nicht nur ein Bagatellschaden, sondern bei Reparaturkosten i.H.v. 2.964,99 € netto ein erheblicher unfallkausaler Sachschaden vor.
Die Klägerin hat insoweit auch nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Zahlungsanspruch.
Denn zwar hat die Klägerin nicht explizit dargelegt, die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung beglichen zu haben.
Dies wirkt sich jedoch nicht aus, da die Beklagte die Zahlung mit Regulierungsschreiben vom 16.09.15 nach verständiger Würdigung i.S.d. § 133 BGB aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle der Klägerin als Erklärungsempfängerin auf Grundlage des bisherigen vorgerichtlichen Vortrags der Klägerin ernsthaft und endgültig abgelehnt und eine weitere Zahlung ausschließlich für den Fall der Darlegung und des Nachweises der Erfüllung angeblicher Erkundigungspflichten in Bezug auf preisgünstigere Sachverständige in Aussicht gestellt hat, wozu die Klägerin hingegen nicht verpflichtet war. Dabei ist die Beklagte bis heute auch geblieben, womit Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit ex-post auch bestätigt ist.
Der einstige Freistellungsanspruch i.S.d. § 257 BGB ist durch diese ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung der Beklagten gem. § 250 BGB auch ohne Zahlung der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden (vgl. z.B. schon BGH, Urt. v. 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.11, 6 U 49/11; OLG Hamm, Urt. v. 23.10.12, I-4 U 134/12, 4 U 134/12; alles abrufbar in juris).
Die Parteien streiten demgemäß letztlich nur noch um die Höhe des Zahlungsanspruchs.
Die Höhe der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten und von der Klägerin an die Beklagte weitergeleiteten Kosten gem. Rechnung vom 02.09.15 ist indessen nicht zu beanstanden.
Denn die Klägerin kann von der Beklagten nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.
Die vom Sachverständigen mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 02.09.15 in Ansatz gebrachten Beträge erweisen sich dabei als erforderlich in diesem Sinne.
Hierzu gelten – wie diesseits i.Ü. bereits mehrfach entschieden (was zugleich auch den Umfang dieser Entscheidung zu erklären vermag, weil das erkennende Gericht sich schon einmal ausführlich mit den hier virulenten Rechtsproblemen auseinandergesetzt hat, vgl. z.B. 306 C 9/15; 78/12, 115/12, 129/12, 130/12, 131/12, 171/12, 331/13, 332/13, 334/13, 90/14 und insbesondere auch die gegen die Beklagte ergangene Entscheidung 306 C 318/14) – die folgenden Grundsätze:
Bei der Bestimmung dessen, was i.S.d § 249 BGB erstattungsfähig ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen im Vertragsverhältnis zum Geschädigten aus vertragsrechtlichen Gründen tatsächlich möglicherweise überhöht ist oder nicht. Insbesondere spielen auch Billigkeitsgesichtspunkte i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB keine Rolle.
Vielmehr kommt es einzig darauf, ob sich die Sachverständigenkosten noch im Rahmen des objektiv „Erforderlichen“ i.S.d. § 249 BGB bewegen, weil die Klägerin als Geschädigte gegen die Beklagte keine vertragsrechtlichen Ansprüche, sondern vielmehr einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die vom Sachverständigenbüro in der Kostennote vom 02,09.2015 berechneten Kosten i.H.v. 608,39 € brutto unter Zugrundelegung des unstreitigen Schadenumfangs i.H.v. 2964,99 € netto auch der Höhe nach objektiv erforderlich i.S.d. § 249 BGB, weshalb an die Klägerin nach Abzug der gezahlten 495,26 € noch 113,13 € auszukehren sind.
Denn im Verhältnis von Geschädigtem und Schädiger ist nicht nur erforderlich und damit erstattungsfähig, was objektiv zwischen dem Sachverständigenbüro und dem Geschädigten wirksam vereinbart oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung „nach billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs.1 BGB bzw. als „angemessen“ bestimmt und/oder als „nachprüfbar“ erachtet werden könnte. Demgemäß kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das Sachverständigenbüro zulässigerweise nach Schadenshöhe, einer Taxe oder Tabelle oder in einer sonstigen anerkannten, teilweise anerkannten oder sogar gar nicht anerkannten Weise abgerechnet und hierüber eine objektiv nachprüfbare bzw, nachvollziehbare Abrechnung erteilt hat.
Es kommt auch grundsätzlich nicht darauf an, ob der Sachverständige zur Berechnung der Kosten das jeweils aktuelle Tabellenwerk der VKS, die BVSK-Honorarbefragung oder eine Arbeitszeitabrechnung o.a. herangezogen hat oder nicht und ob dies zur Berechnung objektiv tauglich ist oder nicht. Schließlich kommt es auch grundsätzlich nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigenbüros aus vertragsrechtlichen oder sonstigen Gründen überhöht ist.
Vielmehr ist erforderlich i.S.d. § 249 BGB und damit erstattungsfähig, was dem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint bzw. was ein solcher Mensch in der Lage des Geschädigten machen bzw. aufwenden würde (BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13 = NJW 2014, 3151 ff; Urt. v. 11,02.2014, VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 f.; Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 471/12 = VersR 2013, 1544 und VI ZR 528/12 = VersR 2013, 1590; Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 2007, 560 und NJW 2007, 1450 ff. und Urt. v. 07.05.1996, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 376, alles abrufbar in juris, und LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15).
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht demnach zwar grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urt. v. 15.10.1991, VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364 ff. und VI ZR 67/91 = BGHZ 115, 375 ff., abrufbar in juris).
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 15.10.1991, VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364 ff. und , VI ZR 67/91 = BGHZ 115, 375 ff.; Urt. v. 29.04.2003, VI ZR 393/02 = BGHZ 154, 395, 398, abrufbar in juris, LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann; bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (ebenda).
Daher ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, entgegen der Ansicht der Beklagten grundsätzlich nicht etwa auf das Urteilsvermögen eines Sachbearbeiters einer Haftpflichtversicherung, der sich tagtäglich mit der Prüfung und dem Vergleich von Sachverständigenrechnungen befasst, abzustellen und im Falle der Abtretung auch nicht z.B. auf jenes eines damit ebenfalls tagtäglich befassten Sachverständigen und/oder Inkassobüros in der Rolle des/der Zessionars/Zessionarin.
Vielmehr ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13 = NJW 2014, 3151 ff.; Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 f.; Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 2007, 560 und NJW 2007, 1450 ff.; Urt. v. 15.10.1991, VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 369 und VI ZR 67/91 = BGHZ 115, 375, 378, abrufbar in juris und LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15).
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen sind dem Geschädigten daher Markterforschung bzw. Preisvergleiche regelmäßig nicht zuzumuten und dürften ohne vorherige Begutachtung wohl auch kaum möglich sein; denn es fehlen -im Unterschied zum Mietwagenersatzgeschäft und zu den Reparaturkosten- einheitliche Abrechnungsmodalitäten bzw. allgemein zugängliche Tarifübersichten oder Preislisten, anhand derer der Kunde sich (zuverlässig) informieren könnte (BGH Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13 = NJW 2014, 3151 ff.; Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 f.; Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 2007, 560 und NJW 2007, 1450 ff.; Urt. v. 15.10.1991, VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364, 369 und VI ZR 67/91 = BGHZ 115, 375, 378; OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.2002, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321 ff. = Schaden-Praxis (SP) 2002; OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05 = NZV 2006, 546 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08). Der Geschädigte muss sich im Tarifgefüge der Sachverständigenrechnungen nicht auskennen (vgl. zur Gesamtproblematik mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen instruktiv Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 5. Aufl., Kap. 6, Rn. 225ff), insbesondere muss ihm auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 f., abrufbar in Juris).
Einem Unfallgeschädigten fehlen auch regelmäßig die Vergleichsmöglichkeiten und Erkenntnisse, insbesondere auch in Bezug auf eine Billigkeitskontrolle der Vergütungsvereinbarung, und dass dies hier im konkreten Fall – etwa z.B. wegen besonderer Kenntnisse der geschädigten Klägerin – anders gewesen sein soll, wird nicht einmal von der Beklagten selbst behauptet.
Auch und gerade bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.
Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, was sich die Beklagte entgegenhalten lassen muss.
Zwar verbleibt dem Geschädigten grundsätzlich ein gewisses Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 2007, 560 und NJW 2007, 1450 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08, abrufbar in juris).
Soweit die Rechtsverteidigung der Haftpflichtversicherer sich auf dieses – immer wieder gerne aus dem Kontext gerissene – Zitat der Textstelle des BGH zum verbleibenden Risiko des Schädigers bezieht, führt dies im vorliegenden Fall aber aus den oben bereits genannten Gründen nicht weiter.
Wenn man die Entscheidung des BGH vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, sowie die vom BGH dort wiederum selbst zitierte Textstelle aus der Entscheidung vom 12.07.2005, AZ VI ZR 132/04 (= VersR 2005, 1448 f. = NJW 2005, 3134 f.) mit der erforderlichen Sorgfalt studiert, wird auch ersichtlich, warum. Insbesondere wird ersichtlich, was der BGH eigentlich damit genau gemeint hat, nämlich, dass der Geschädigte, der ohne vorherige Absicherung einen bestimmten Restwert realisiert, einem gewissen Risiko, nämlich nicht mehr und nicht weniger dem üblichen (Prozess-)Risiko unterliegt, dass sich dieser Restwert später im Prozess als zu niedrig erweist.
Dies ist aber auch nach der Entscheidung des BGH wiederum nur dann der Fall, wenn es dem Schädiger im Prozess gelingt, nachzuweisen, dass auf einem dem Geschädigten zugänglichen Markt ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre und dass der Geschädigte hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte, z.B. weil ihm dieser Restwert und die Veräußerungsmöglichkeit vor der Verwertung rechtzeitig mitgeteilt wurde. Nur dann muss sich der Geschädigte auf den vom Schädiger genannten Restwert verweisen lassen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass derjenige Geschädigte, der sich über die Sachverständigenkosten vor Vertragsabschluss gar nicht oder nicht hinreichend kundig gemacht hat, dem allgemeinen Prozessrisiko unterliegt, dass sich diese als nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB herausstellen, wobei bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB aber wiederum freilich die bereits genannten Grundsätze heranzuziehen sind.
Diese Grundsätze haben aber nun einmal zunächst zur Folge, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon allein durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = DS 2014, S. 90 f, abrufbar in juris, und LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15). Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs.2 S.1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = DS 2014, S. 90 f, abrufbar in juris, und LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15). Letztlich sind also zwar nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die i.S.v. § 249 Abs.2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber gerade die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13 = DS 2014, S. 90 f. und Urt. v. 22.07.2014; LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15).
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht demnach grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, und es sind dem Geschädigten darüber hinaus selbst objektiv überhöhte Rechnungen des Sachverständigen grundsätzlich zu erstatten (BGH, Urt. v. 07.05.1996, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 381 f., abrufbar in juris, und LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 1/15). Dies gilt umso mehr, als dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und ihm etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden können (vgl, OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.2002, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321 ff. = Schaden-Praxis (SP) 2002, 358; OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05 = NZV 2006, 546 ff., abrufbar in juris).
Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten erkennbare Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urt. v. 07.05.1996, VI ZR 138/95 = BGHZ 132, 373, 381 f., abrufbar in juris) oder wenn sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten erkennbare objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Honorarberechnung des Sachverständigen von der mit dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung zu dessen Nachteil abweicht oder in der Honorarberechnung Leistungen abgerechnet sind, die nicht erbracht worden sind.
Denn nur wenn der Geschädigte erkennen kann oder rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 528/12 = VersR 2013, 1544 m.w.N), und nur wenn der Geschädigte erkennen kann oder rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Honorarberechnung des Sachverständigen von der mit ihm getroffenen Vereinbarung zu dessen Nachteil abweicht oder Leistungen enthält, die nicht erbracht worden sind, kann von dem Geschädigten verlangt werden, dass er die Bezahlung der Honorarberechnung in Bezug auf die Überhöhung verweigert.
Hiervon ist der BGH auch in seinem jüngsten hierzu ergangenen und beklagtenseits zitierten Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 (= NJW 2015, 3151 ff., abrufbar in juris) nicht abgerückt.
Vielmehr hat er seine bisherige Rechtsansicht bestätigt, und es ist dort nicht etwa nur deshalb zu einer Rückverweisung gekommen, weil der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hatte, als die gegnerische Versicherung Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenrechnung erhoben hatte, sondern vielmehr letztlich deshalb, weil es in dem zu entscheidenden Einzelfall darüber hinaus konkrete, für den Geschädigten erkennbare objektive Anhaltspunkte dafür gegeben haben soll, dass die Abrechnung übersetzt war.
Demgemäß hat der BGH dem Geschädigten den Zahlungsanspruch auch in dem vorgenannten Rechtsstreit nicht etwa unter schlichtem Verweis auf die unbezahlt gebliebene Sachverständigenrechnung versagt.
Vielmehr hat er letztlich gleichwohl nach wie vor auf die Erkennbarkeit der Überhöhung aus Sicht des Geschädigten abgestellt und die nicht beglichene Sachverständigenabrechnung letztlich nur wegen der – aus seiner Sicht – durch das Landgericht im Rahmen des Ermessens nach § 287 BGB hinreichend begründeten Bedenken als nicht aussagekräftig genug erachtet.
Die Indizwirkung der Sachverständigenabrechnung zu Gunsten des Geschädigten kann demnach nicht schon allein dadurch entfallen, dass die Sachverständigenabrechnung vom Geschädigten nicht beglichen wird.
Denn ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 24g Abs.2 S.1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13 = NJW 2015, 3151 ff. m.w.N., abrufbar in juris), und dieser Finanzierungsbedarf ergibt sich auch der vorgenannten jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach grundsätzlich schon allein aus der Sachverständigenrechnung.
Dies gilt umso mehr, als dass der Umstand, dass die Sachverständigenrechnung von dem Geschädigten nicht beglichen worden ist, vielerlei Gründe haben kann (z.B. auch Finanznot) und über die Erforderlichkeit der damit geltend gemachten Beträge allein überhaupt nichts auszusagen vermag. Der Geschädigte muss sich diesbezüglich auch grundsätzlich nicht rechtfertigen, insbesondere muss er auch nicht etwaige mit dem Sachverständigen getroffene Vereinbarungen offenlegen, um dem gegnerischen Haftpflichtversicherer die Darlegung und den Nachweis eines Fehlverhaltens zu ermöglichen, sondern allenfalls dann, wenn greifbare objektive Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben sind.
Der Umstand, dass die Sachverständigenabrechnung unbezahlt geblieben ist, kann daher allenfalls dazu führen, dass dieser Umstand bei Vorliegen von weiteren tatsächlichen objektiven Anhaltspunkten für eine augenscheinliche Überhöhung der darin angerechneten Sachverständigenkosten als ein weiteres Indiz zu Gunsten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer herangezogen werden und zusammen mit diesen Anknüpfungspunkten zu einer für den Geschädigten nachteiligen Beurteilung führen kann.
Anders kann die jüngste Entscheidung des BGH nach diesseitigem Dafürhalten im Lichte der auch in dieser Entscheidung noch einmal explizit zum Ausdruck gebrachten Grundsätze jedenfalls nicht verstanden werden, da diese Grundsätze anderenfalls leerliefen. Der BGH hat dem Haftpflichtversicherer auch keine Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr o.a. zuerkannt.
Für den Fall, dass der Geschädigte eine objektiv überhöhte Sachverständigenrechnung bereits bezahlt hat, kann diesem dies ebenso wie die Vereinbarung einer objektiv überhöhten Vergütung auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann als Verstoß gegen die in § 254 BGB postulierte Schadensminderungspflicht vorgehalten werden, wenn er im Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütung bzw. Bezahlung derselben aus Ex-ante-Sicht wusste oder auf Grund eindeutiger objektiver Anhaltspunkte zumindest hätte wissen müssen, dass sich die Vergütung als objektiv überhöht erweist.
Es bleibt also bei der Indizwirkung der Sachverständigenabrechnung, auch wenn diese nicht bezahlt worden ist, und etwas anderes gilt auch in einem solchen Fall nur dann, wenn der Geschädigte nachweisbar von Anfang an bösgläubig war oder es zumindest erkennbare konkrete objektive Anhaltspunkte gibt, die geeignet sind, den Geschädigten, der die Rechnung noch nicht beglichen hat, derart bösgläubig zu machen, dass von diesem unter Schadensminderungsgesichtspunkten i.S.d. § 254 BGB die Verweigerung der (vollständigen Zahlung) verlangt werden kann, was bei einem -wie hier- lediglich pauschal gebliebenen Bestreiten der Erforderlichkeit der Vergütung und der Benennung eines abweichenden Betrags durch den Schädiger allein aber gerade nicht der Fall sein kann.
Auch vermag eine etwaige Überschreitung der aus einer Honorarbefragung (z.B. der VKS- oder BVSK-Honorarbefragung) hervorgehenden Höchstsätze die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten aus den bereits genannten Gründen grundsätzlich allein noch nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, abrufbar in juris, und LG Darmstadt, Beschl. v. 16.02.2015, 21 S 81/15).
Freilich ist der Schädiger nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen.
Dem Schädiger verbleibt vielmehr – wie auch in den o.g. Fällen der Restwertproblematik – in jedem Falle die Möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung, also entweder bei Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss oder bei Rechnungsbegleichung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte oder dass den Geschädigten für den Fall der künftigen Begleichung einer noch nicht bezahlten Rechnung eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könnte.
Hierzu hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer jedoch ein rechtlich relevantes und daher anspruchsmindemdes konkretes Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB darzulegen und bei Bestreiten auch nachzuweisen, und ein solches kann allenfalls dann angenommen werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen – im kollusiven Zusammenwirken – ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung und/oder Rechnungserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen oder der Geschädigte sonst hierüber ganz konkret in Kenntnis gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, 1 BvR 1655/05 SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05 = NZV 2006, 546 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2008, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.). Nur hierauf kann sich das dem Geschädigten verbleibende Risiko beziehen.
Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien, der zudem in aller Regel zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, BI.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt, v. 21.02.2008, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
Weil es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten überhaupt ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung gerade fehlt, wird der Geschadigte in aller Regel auch von daher von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, ebenda m.w.N.), während Willkür des Sachverständigen und/oder gar ein kollusives Zusammenwirken des Geschädigten mit dem Sachverständigen zum Nachteil des Schädigers und des Haftpflichtversicherers eher eine statistische Randerscheinung sein dürfte, die vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer zudem auch substantiiert darzulegen und nachzuweisen wäre.
Auch die Überhöhung der Sachverständigenkosten gehört aus guten Gründen demnach grundsätzlich zum sog. „Prognoserisiko“ des Schädigers, zu dem grundsätzlich all jene typischen Probleme gezählt werden, mit denen sich durch Kraftfahrzeugunfälle Geschädigte üblicherweise eigentlich herumzuschlagen hätten, wenn es das subjektsbezogen auszulegende Korrektiv der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB nicht gäbe, wozu im Übrigen grundsätzlich auch fehlerhafte und sogar unbrauchbare Gutachten zu zählen sind. Mit der unfallbedingten Verursachung der Beschädigung der Rechtsgüter des Geschädigten hat der Schädiger zugleich auch kausal und zurechenbar verursacht, dass sich der Geschädigte u.U. weiteren Problemen bei der Schadenregulierung gegenüberstehen sieht, die er ohne Unfall nicht hätte bewältigen müssen, weshalb der Schädiger und damit auch dessen Haftpflichtversicherer auch für diese Probleme und Nachteile grundsätzlich einzustehen hat, jedenfalls, solange sie noch vorhersehbar und auch im Übrigen noch zurechenbar sind. Dies aber ist gerade auch bei überhöhten Sachverständigenkosten grundsätzlich der Fall.
Gegenüber dieser Rechtslage ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt.
Kann er einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 BGB nicht behaupten und/oder nachweisen und hilft ihm für den Fall einer erfolgten Abtretung demgemäß auch § 404 BGB nicht weiter, hält er die Vergütung jedoch gleichwohl für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner ggf. wegen Vertragspflichtverletzung in Form der Aufklärungspflichtverletzung begründeten Schadenersatzbzw. Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 315 Abs. 1, 631 Abs. 1, 812 BGB) verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008,1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05 = N2V 2006, 546 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2008, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.).
Gem. § 241 Abs.2 BGB unterliegt der Sachverständige nämlich – ebenso wie der Mietwagenunternehmer – dem Auftraggeber gegenüber einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht darüber, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht im vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. z.B. auch OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12; AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, 67 C 275/07; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, 2 C 459/09 sowie auch AG Remscheid, Urt. v. 22.07.2014, 20 C 75/14). Selbst wenn man also nicht mit einem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 13.01.2009, VI ZR 205/08 = NJW 2009, 1265 f. m.w.N., abrufbar in Juris) gestützten Teil der Rechtsprechung und Lehre davon ausgehen wollte, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer ohnehin in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrags einbezogen ist und daher auch ohne Abtretung durch den Geschädigten von dem Sachverständigen Schadenersatz beanspruchen kann, wenn der Sachverständige seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, hätte der gegnerische Haftpflichtversicherer gegen den Geschädigten zumindest einen durchsetzbaren Abtretungsanspruch, nach dessen Durchsetzung er sich mit dem Sachverständigen im Rahmen der Drittschadensliquidation auseinandersetzen könnte, da die Haftung dem Grunde nach dann nur vom Auftraggeber, hier also dem Geschädigten geltend gemacht werden könnte, während der Schaden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer verbleibt, weil er dem Geschädigten gegenüber trotz objektiver Überhöhung der Sachverständigengebühren zum vollen Ausgleich verpflichtet ist.
Insoweit kann sich zwar auch das erkennende Gericht nicht des Eindrucks erwehren, dass sich schon so mancher Sachverständige die Situation zu seinen Gunsten zunutze gemacht hat.
Es ist aber gleichwohl nicht einzusehen, warum diese Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen, insbesondere die erforderliche substantiierte Darlegung und bei Bestreiten auch der Nachweis einer schadensversuchenden Pflichtverletzung des Sachverständigen mit seinem gesamten damit im Zusammenhang stehenden Prozessrisiko dem Geschädigten überlassen werden sollte, der durch den Unfall schon genug Nachteile zu erleiden hat, wenn dem Geschädigten keine Bösgläubigkeit, etwa wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Sachverständigen nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist auch dieses Risiko nach hiesigem Dafürhalten wie auch gemäß der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von dem vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu tragenden Prognoserisiko umfasst.
Dies gilt umso mehr, als dass der Haftpflichtversicherer auf Schädigerseite auch mehr Kenntnisse und Erfahrungen besitzt als der Geschädigte als unerfahrener Laie und auch die besseren Möglichkeiten, um gegen allzu maßlose Sachverständige vorzugehen.
Wenn die Beklagte als Haftpflichtversicherer von der oben genannten Möglichkeit, sich etwaige Schadenersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten zu lassen und sodann gegen den Sachverständigen vorzugehen, – aus welchen Gründen auch immer (meist wird wohl der hiermit verbundene Aufwand gescheut, der wegen der geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln im Gegensatz zum bloßen Bestreiten des Erstattungsanspruchs des Geschädigten höher ist) – keinen Gebrauch macht, kann dies der Klägerin jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen.
Es war im vorliegenden Fall nach alledem ausschließlich danach zu fragen, ob es konkrete Anhaltspunkte aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle der geschädigten Klägerin gab oder gibt, anhand derer diese eindeutig ex-ante, also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Sachverständigen hätte erkennen können, dass die etwaig (aber wegen § 632 Abs.1 BGB gerade nicht auch notwendigerweise) von ihr mit dem Sachverständigen getroffene Vereinbarung über die Höhe der Vergütung aus dem Gutachtenauftrag wegen unangemessener Benachteiligung ihrerseits unbillig ist bzw. dass die vereinbarte Vergütung in Relation zu der sonstigen ortsüblichen Sachverständigenvergütung erheblich überhöht ist oder anhand derer diese zumindest nunmehr ohne weiteres erkennen könnte, dass die von ihr selbst möglicherweise derzeit noch nicht beglichene Rechnung aus sonstigen Gründen überhöht ist und die Anlass geben könnten, die Zahlung der Rechnung zur Erfüllung ihrer in § 264 BGB postulierten Schadensminderungspflicht zu verweigern.
Indessen ist ein solcher Ausnahmefall weder beklagtenseits dargelegt noch sonst ersichtlich.
Weiterhin ist auch eine an dem ermittelten Schaden orientierte Abrechnung der Grundgebühr (in der Abrechnung „Honorar“ genannt) und eine entsprechende Vereinbarung nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht augenscheinlich.
Denn eine pauschale Abrechnung des Sachverständigenhonorars, insbesondere eine solche, die sich – wie vorliegend – an der Schadenshöhe orientiert, ist nicht schon per se als nicht nachvollziehbar und/oder als unbillig oder gar als verboten anzusehen, geschweige denn auch für den Geschädigten in einer eindeutig erkennbaren Art und Weise.
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, insbes. ergeben sich solche Gründe auch nicht aus dem Gesetz, die den Sachverständigen schon allein wegen des Aspekts der Nachvollziehbarkeit bzw. Prüffähigkeit der Abrechnung dazu zwingen würden, nach Arbeitszeit abzurechnen. Auch ist das JVEG (§§ 8 ff. JVEG) hier weder direkt noch analog anwendbar (vgl. auch schon BGH, Urt. v. 04.04.2006, X ZR 80/05 = NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.). Demgemäß hat auch der BGH bereits in seiner Entscheidung 23.01.2007, VI ZR 67/06 (VersR 2007, 560 f.) ausdrücklich entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs.2 BGB erstattet verlangt werden kann.
Dass der Sachverständige allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Grundhonorars vornimmt, noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet, ist im Übrigen auch schon in der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006, X ZR 80/05 (NJW-RR 2007, 56 ff. U, NZV 2007, 182 ff.) festgestellt.
Hier kann nichts anderes gelten als das, was für Rechtsanwälte gilt. Auch diese dürfen und müssen sogar grundsätzlich nach Streitwert abrechnen, auch wenn sie noch so wenig Arbeitszeit für einen Fall aufgewendet haben. Es ist nicht einzusehen, warum Sachverständige hier schlechter gestellt werden sollen, nur weil deren Handwerkzeug (SpezialSoftware, Datenbanken) u.U. möglicherweise eine etwas schnellere Bearbeitung erlaubt.
Ferner mag die Abrechnung nach Stundenhonorar im Ergebnis vielleicht nachvollziehbarer sein, günstiger ist sie aber nicht in jedem Falle (wie z.B. vom LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011 13 S 109/10 sogar konkret festgestellt).
Die Höhe des danach geschuldeten Grundhonorars ist auch zumindest hinreichend bestimmbar, insbesondere wird z.B. unter Heranziehung der gängigen Honorarbefragungen, hier z.B. der BVSK-Honorarbefragung 2014 erkennbar, was für den Fall welcher Schadenhöhe an Grundhonorar minimal und maximal geschuldet ist, was ausreichend ist.
Insoweit sind Honorarberechnungen, in denen das Grundhonorar an der Schadenhöhe orientiert sind, insbesondere im Zusammenhang mit den jeweils im Vertrag in Bezug genommenen bzw. geltenden Honorartabellen (z.B. der BVSK oder VKS) i.V.m. den sich aus dem Gutachten ergebenden Schadensbeträgen selbst aus vertragsrechtlicher Sicht auch grundsätzlich hinreichend prüffähig und damit fällig i.S.v. §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weshalb sich gegen die Abrechnung nach Schadenhöhe auch unter dem Aspekt der Prüffähigkeit nichts einwenden lässt.
Davon abgesehen, dass es im Rahmen der Beurteilung des nach § 249 BGB Erforderlichen aber eigentlich schon gar nicht erst auf die Prüffähigkeit einer Abrechnung ankommen kann, geht es bei der Problematik der Prüffähigkeit einer Rechnung im Übrigen auch nicht um die Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf und ob es sich im Ergebnis als übersetzt darstellt, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden; ihm soll dabei die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden (vgl. OLG Naumburg a.a.O.).
Jedenfalls im Zusammenhang mit den Honorartabellen und/oder mit dem übersandten Schadensgutachten und den darin ausgewiesenen Schadensbeträgen ist die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung grundsätzlich hinreichend nachvollziehbar und insoweit auch nicht weniger nachvollziehbar, als jede andere Rechnung auch, bei der die konkrete Preiskalkulation nicht bis ins letzte Detail offen gelegt ist, und wann ist das in der Rechtswirklichkeit schon einmal der Fall. Dies hat der Gesetzgeber, wie aus § 632 Abs.2 BGB hervorgeht, aus guten (insbesondere auch wirtschaftlichen) Gründen in Kauf genommen. Zudem kommt es auch hier einzig und allein auf die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers, also hier in der Rolle der Klägerin als Laie an.
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gedanke der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung des Sachverständigen hier hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass die Klägerin eine etwaige Vereinbarung einer Abrechnung der Grundgebühr bzw. die Zahlung der klägerischen Rechnung deswegen aus Schadensminderungsgesichtspunkten i.S.d. § 254 BGB hätte verweigern dürfen und müssen. Dasselbe gilt erst recht für den Gedanken der reinen Willkürlichkeit.
Es wäre auch nicht zu beanstanden, geschweige denn in einer für die Klägerin eindeutig erkennbaren Art und Weise, wenn der Sachverstände seine Grundgebühr an der BVSK-Honorarbefragung 2015, Honorarbereich HB V oder der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 orientiert hätte.
Insoweit lässt sich das geltend gemachte Grundhonorar i.H.v. 459,00 € netto gut in diese vorgenannte Umfragen bzw. in den Korridor derselben (440,00 € bis 481,00 € nach BVSK und 340,00 € bis 471,00 € nach VKS) einordnen.
Zwar ist fraglich, ob sich derartige Honorarbefragungen tatsächlich überhaupt als Schätzungsgrundlage i.S.d. § 287 ZPO eignen. Gerade deshalb würde auch die etwaige Überschreitung der aus der VKS- oder BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze, selbst wenn sie vorläge, die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht durch Vereinbarung und/oder Begleichung der Honorarberechnung – wie bereits festgestellt – grundsätzlich allein noch nicht begründen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, abrufbar in Juris).
Indessen können sich Grundhonorare oder Nebenkosten, die innerhalb eines Korridors einer solchen Befragung liegen, in dem sich mindestens 50 % der der befragten Sachverständigen oder gar mehr bewegen, wie es z.B. auch gerade bei dem Honorarkorridor V der BVSK-Honorarbefragung 2013 und 2015 der Fall sein soll, nach diesseitigem Dafürhalten nicht als objektiv, geschweige denn auch für den Geschadigten als signifikant überhöht darstellen, weil gerade in einem solchen Fall die notwendige Augenscheinlichkeit nicht angenommen werden könnte.
Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu beanstanden, dass Nebenkosten wie Foto-, Fahrt-, Porto-, Telefon-, Schreib- und Fremd- bzw. Softwarekosten und Kosten für Datenabfragen in bestimmten Pools neben dem Grundhonorar gesondert berechnet werden.
Denn Nebenkosten können grundsätzlich gesondert neben dem Grundhonorar abgerechnet werden, sei es konkret oder sei es als Pauschale.
Denn auch aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten als Auftraggeber und Erklärungsempfänger ist entgegen der Ansicht der Beklagten selbst ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung – jedenfalls bei einem Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens – nach verständiger Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB nicht davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar ohne weiteres auch automatisch bestimmte oder gar alle Nebenkosten abgegolten sind, und zwar schon allein deshalb nicht, weil dies gerade nicht der Üblichkeit entspricht und im Übrigen daher nicht einmal dem restriktiven JVEG zu entnehmen ist. Dagegen, dass die Nebenkosten mit dem Grundhonorar abgegolten sind, spricht im Übrigen die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung, während konkrete objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige von der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin in einer erkennbaren Art und Weise abgewichen ist, von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ebenso weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Die separate Abrechnung üblicherweise anfallender Nebenkosten widerspricht auch nicht der Lebenswirklichkeit, wie es sich auch aus den Honorarbefragungen der BVSK und VKS sowie aus der persönlichen nunmehr über 13-jährigen Erfahrung des Gerichts, dem schon unzählige Sachverständigenrechnungen verschiedener Sachverständigenbüros vorgelegt worden sind, ergibt. Im Gegenteil. Die separate Abrechnung von Nebenkosten stellt sich auch danach vielmehr als üblich dar. Die Beklagte wird sicherlich keine abweichenden Erfahrungen gemacht haben, derartiges ist jedenfalls nicht dargelegt.
Auch lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass die Nebenkosten im Grundhonorar grundsätzlich enthalten sind.
Auch gibt es für Sachverständige keine entsprechende Berufsordnung, aus der sich eine derartige Regelung ergeben könnte, während das JVEG, wie bereits festgestellt, weder direkt noch analog anwendbar ist, wobei zudem selbst nach dem JVEG Nebenkosten separat berechnet werden können. Davon abgesehen ist der freie Sachverständige grundsätzlich nicht gezwungen, so abzurechnen, wie der gerichtlich bestellte. Auch gibt es sonst keine Regelungen, die eine besondere Abrechnung vorschreiben.
Dass die hier gesondert berechneten Nebenkosten im Grundhonorar enthalten sind, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus irgendeiner anderen berufsständischen Ordnung anderer freier Berufe, so z.B. auch nicht aus dem RVG bzw. dem WRVG, im Gegenteil. Nebenkosten/Auslagen sind anderen Berufsordnungen zufolge vielmehr grundsätzlich ebenfalls separat abrechenbar, so z.B. gem. Nr. 7001 WRVG die tatsächlichen und gem. Nr. 7002 WRVG eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und gem. Nr. 7003 WRVG für Fahrtkosten durch Kfz-Nutzung, und zwar ohne, dass hierauf bei Vertragsschluss separat hingewiesen werden müsste.
Insoweit hat schließlich auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.2006, X ZR 80/05 (abrufbar in Juris), für das Werkvertragsrecht längst ausdrücklich festgestellt, dass die Honorarbemessung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten wie Schreibkosten und Kosten für Porto, Telefon, Fotografien, und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen darf, und zwar auch in Form von Pauschalen, und dass eine solche Bestimmung des Gesamthonorars auch nicht zu beanstanden sei.
Warum einige Haftpflichtversicherer gleichwohl immer wieder die getrennte Abrechnung von Grundhonorar und Nebenkosten monieren, erschließt sich dem Gericht nicht. Mit der Lebenswirklichkeit hat die Argumentation dieser Haftpflichtversicherer jedenfalls nichts zu tun.
Zudem sind für den Fall der Vereinbarung eines Grundhonorars unter erstattungsfähigen Nebenkosten nach verständiger Würdigung zwar grundsätzlich nur diejenigen Auslagen zu verstehen, die im Rahmen der Ermittlung und Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch tatsächlich anfallen und angefallen sind.
Nebenkosten in Form von Schreib-, Porto-, Telefon-, Foto(-satz-)kosten und Kosten der Datenabfrage fallen bei Gutachtenerstellung jedoch auch tatsächlich regelmäßig an; sie sind sogar grundsätzlich nicht einmal hinwegzudenken. All solche Kosten können daher ohne weiteres auch als Pauschale vereinbart und abgerechnet werden. Pauschal abgerechnete Nebenkosten/Auslagen sind im Übrigen auch weder dem JVEG noch dem RVG fremd, vor allem dann, wenn sie – wie die vorgenannten Kosten – üblicherweise anfallen, ja sogar nicht einmal hinwegzudenken sind.
Die Porto-/Telefonkosten fallen üblicherweise schon allein durch die erforderliche Korrespondenz zwischen dem Sachverständigen und Geschädigten per E-Mail, Brief und/oder Telefonat und die Übersendung des Gutachtens in mehrfacher Ausfertigung (für den Geschädigten, den Schädiger, den gegnerischen Haftpflichtversicherer und ggf. den Vollkaskoversicherer) an denselben an, wobei es bei letzterer nicht beim Porto für einen einfachen Brief bleiben wird. Z.T. werden auch Telefonate, E-Mails etc. mit anderen Reparaturwerkstätten, Herstellern, Ersatzteil- und Kfz-Händlern u.a. Dritten erforderlich.
Selbst eine Telefon- und Internetflat verursacht bekanntermaßen zumindest die monatlichen Grundgebühren, die das in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen dem Sachverständigen in Rechnung stellt, die freilich ebenfalls im Rahmen der Kostenpauschale geltend gemacht werden können, wie dies z.B. auch im RVG vorgesehen ist. Je mehr Leistung die Flatrate enthält (z.B. beim Internet abfragbares Datenvolumen in einer bestimmten Geschwindigkeit) desto höher sind bekanntermaßen die umlegbaren Kosten. Zudem fallen unter diese Kosten, was ebenfalls immer wieder gerne übersehen wird, auch die monatlichen Gebühren und Einkaufs- bzw. Vorhaltekosten für die entsprechenden Geräte und das Zubehör (Telefon, Fax, Computer etc.).
Femer enthält das Gutachten selbst in aller Regel – und so auch hier – eine mehrseitige Schadenkalkulation und weitere schriftliche Ausführungen auf mehreren Seiten, weshalb auch der Ansatz der Schreibkosten nicht zu beanstanden ist, weil sie üblicherweise anfallen, und zwar unabhängig davon, ob per Hand eingegeben oder eine Seite aus der Datenbank ausgedruckt wird (in der Regel ist beides der Fall, da ein Gutachten üblicherweise aus einem Teil besteht, der sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzt und einem weiteren Teil, der das kalkulatorische Ergebnis einer Datenabfrage erfasst), da in den Kosten alle Kosten enthalten sind, die dadurch entstehen, dass per Hand Eingegebenes und/oder Gezeichnetes oder bestehende Dateien ausgedruckt wird bzw. werden, also insbesondere auch die Kosten für die hierfür erforderliche Hard- und Software (ggf. mit Ausnahme der Kosten für die Nutzung spezieller Datenbanken, die separat berechenbar sind) einschließlich der Kosten für den Toner.
Auch fallen üblicherweise Kosten für die Benutzung von bestimmter EDV-Software an, insbesondere auch für die Benutzung speziellere Datenbanken zur Herstellung der Schadenkalkulation und zum Abruf der Fahrzeugdaten (Kalkulations-/Bewertungs-/VIN-Abfrage/Datenabfrage- und – wie hier – Wiederbeschaffungswert- und Restwertermittlungskosten (vgl. hierzu z.B. auch AG Köln vom 03.09.12, 262 C 259/11). Auch derartige Leistungen sind bekanntermaßen nicht umsonst, weshalb sie, wenn nicht ausdrücklich im Grundhonorar enthalten, gesondert berechnet werden können.
Auch die Kosten für Fotosätze fallen üblicherweise an, da Lichtbilder schon allein zur Veranschaulichung der Schadenbilder oder sonstiger regulierungsrelevanter Umstände und zu Beweissicherungszwecken anzufertigen sind.
Vorliegend ist auch unstreitig, dass Licht- bzw. Digitalbinder angefertigt und im Gutachten verwertet worden sind, was nicht nur üblich, sondern zur Schadendokumentation auch objektiv erforderlich gewesen sein dürfte, jedenfalls dies nicht explizit von der Beklagten, der das Gutachten vorliegen müsste, angezweifelt worden ist. Nach der eigenen Berechnung der Beklagten müssten es 16 Bilder gewesen sein (40,00 € : 2,50 € = 16). I.d.R. ergibt sich die Erforderlichkeit augenscheinlich i.V.m. den Feststellungen aus dem Gutachten, weshalb die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich ebenfalls zu zahlen sind.
Es dürfen seitens des Geschädigten grundsätzlich auch mehrere Gutachtenausfertigungen und daher auch mehrere Fotosätze als erforderlich angesehen werden, und zwar für ihn selbst, den Schädiger (bei Auseinanderfallen von Fahrer und Halter sogar für zwei Schädiger) sowie für den Haftpflichtversicherer auf Schädigerseite, da die verschiedenen Schädiger als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB haften und vom Geschädigten daher auch jeweils gesondert in Anspruch genommen werden dürfen. Daher stehen dem Geschädigten neben dem eigenen Exemplar mindestens zwei weitere Gutachtenausfertigungen nebst Lichtbildern zu, die üblicherweise angefertigt, übergeben und in Rechnung gestellt werden, damit der Geschädigte diese bei Bedarf sofort vorzeigen kann. Die zwei- bis dreifache Gutachten-Herstellung ist üblich und in aller Regel auch erforderlich. Deren Kosten (weitere Schreib- bzw. Kopierkosten und Kosten für die weiteren Lichtbilder) sind daher auch selbst dann zu erstatten, wenn letztlich nur ein Gutachten benötigt wird. Für den Fall einer Vollkaskoversicherung könnte der Geschädigte sogar noch eine weitere Ausfertigung des Gutachtens nebst Fotosätzen ersetzt verlangen. Insoweit muss sich der Geschädigte mangels entsprechender Qualität und dem damit verbundenen Risiko der Zurückweisung von Ansprüchen auch nicht auf bloße Kopien verweisen lassen.
Vorliegend hat der Sachverständige dem eigenen Vortrag der Beklagten zufolge 16 Lichtbilder zu 2,50 € angefertigt. Demgemäß wurden 40,00 € berechnet.
Das immer wieder von Haftpflichtversicherern ins Felde geführte Argument, dass diese Nebenkosten, insbesondere die Schreib- und Fotokosten immer schon mit dem Grundhonorar verwirkt seien, weil der Sachverständige gerade ein Gutachten in schriftlicher Form nebst Lichtbilder unter Anwendung der EDV schulde und hierzu auch die entsprechenden Datenbanken zu nutzen habe und mit dem Geschädigten, u.a. auch per Telefon kommunizieren müsse, verfängt nicht. Denn dabei wird übersehen, dass mit dem Grundhonorar nicht etwa die Auslagen, sondern vielmehr in erster Linie der arbeitstechnische Aufwand bzw die Arbeitszeit und die Verwertung der besonderen, nach einer bestimmten Studien- bzw. Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen und der durch Nutzung der – im Übrigen kostenpflichtig erst zu erwerbenden – EDV-Soft- und Hardware ermittelten Erkenntnisse in Rechnung gestellt wird (eigentliche Sachverständigen bzw. Ingenieurtätigkeit). Durch das Grundhonorar wird mithin in erster Linie das sog. „geistige“ Werk abgegolten.
Diese besondere Vermögenswerten Leistungen werden dem Sachverständigen von den Haftpflichtversicherem unverständlicherweise immer wieder völlig abgesprochen, so als könne ein Schadengutachten ebenso gut und jederzeit von jedem kfz-technischen Laien angefertigt werden, wenn dieser nur über die erforderlichen Datenbanken verfügen würde und als sei das einzig entscheidende Moment letztlich die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit, worauf es aber, wie bereits festgestellt, allein nun einmal freilich nicht ankommen kann.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten möchte seine Arbeit sicherlich selbst bei einem einfach gelagerten Sachverhalt ebenfalls angemessen gewürdigt wissen und für ein einfaches Mahnschreiben mehr als 2,50 € verlangen, auch wenn er dafür – wie jeder andere Bürger auch – nur 5 Minuten Arbeitszeit aufwendet, weil er sich seine speziellen Fachkenntnisse im Laufe seines Studiums und Referendariat erst hat erwerben müssen. Demgemäß gebührt im hierfür auch eine angemessene Entlohnung, die nicht nur an die tatsächlichen Auslagen, sondern auch an seine speziellen Fachkenntnisse gekoppelt sind. Nichts Anderes kann für Kfz-Sachverständige gelten. Letztlich kann es nichts Unerhörtes sein, wenn ein freiberuflich arbeitender Sachverständiger auch einen Gewinn erzielen will.
Vor allem aber wäre für den objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten als Rechnungsempfänger – und das ist letztlich im Rahmen der auch hierzu prüfenden Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB einzig entscheidend – ex-ante nicht erkennbar, dass bestimmte Nebenkosten zwingend im Grundhonorar enthalten sein müssen, selbst wenn dies objektiv der Fall wäre.
Derartiges drängt sich ihm – wie auch der Klägerin in dem vorliegenden Fall – insoweit auch nicht auf, weshalb die Nebenkosten auch von daher grundsätzlich neben dem Grundhonorar als erforderliche Kosten i.S.d. § 249 BGB von der Beklagten zu erstatten sind.
Der Auftraggeber muss und kann nach verständiger Würdigung aus den o.g. Gründen nicht zwingend davon ausgehen, dass das Grundhonorar diese und alle anderen Auslagen schon enthält. Demgemäß kann dem geschädigten Auftraggeber auch nicht im Rahmen des § 254 BGB zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser sich auf eine Vereinbarung mit gesonderter Nebenkostenberechnung eingelassen hat oder wenn dieser, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, die Rechnung eines Sachverständigen auch in Bezug auf die Nebenkosten begleicht, zumal es sich bei denjenigen Sachverständigen, die Auslagen bzw. Nebenkosten separat erheben, nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts sowie auch entsprechend der Erhebungen gem. BVSK- und VKS-Honorarumfrage -wie bereits festgestellt- auch nicht etwa nur um wenige Ausnahmefälle handelt. Vielmehr dürfte dies sogar die Regel sein.
Es ist auch nicht einzusehen, warum ausgerechnet der mit der Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen üblicherweise gerade nicht vertraute Laie tatsächlich wissen müsste, welche konkreten Nebenkosten mit dem Grundhonorar schon abgegolten sein müssen und welche nicht. Ein Laie kann sich sicherlich vorstellen, dass sich der Sachverständige einer EDV-Hard- und Software bedient. Welche Kosten in welcher einzelnen Rechnungsposition hingegen enthalten sind bzw. welche konkreten Kosten mit welcher Rechnungsposition bereits abgegolten sind, kann der Laie indessen normalerweise ebenso wenig wissen wie der medizinische Laie, der sich einer ärztlichen Abrechnung gegenübersieht, bei der im Streite steht, ob eine konkrete medizinische Behandlung durch eine andere abgerechnete GOA-Ziffer enthalten und damit abgegolten ist.
Solange zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht ausdrücklich und eindeutig vereinbart ist, dass die Nebenkosten im Grundhonorar enthalten sind, wofür es konkrete objektive Anhaltspunkte geben muss, anderenfalls nicht einmal die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten oder Zessionars ausgelöst ist, weil bloße Vermutungen des Schädigers in Bezug auf die Ausnahme von der Regel zur Begründung der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nicht ausreichend sind, während eine Ausnahme rechtlich hier nicht begründbar ist, steht dem Geschädigten dem Grunde nach mithin auch die Erstattung der in Rechnung gestellten Nebenkosten zu.
Der Geschädigte muss sich diesbezüglich nicht auf einen diesbezüglichen Rechtstreit einlassen, nur weil der Haftpflichtversicherer – wie hier die Beklagte – Zweifel an der wirksamen Vereinbarung zu streuen versucht. Der Haftpflichtversicherer kann den Rechtstreit selbst führen.
Schließlich gelten alle übrigen oben bereits genannten Grundsätze zur Erfoderlichkeit i.S.d. § 249 BGB auch für die Nebenkosten, und zwar ganz gleich, ob diese ihrerseits als Pauschale oder nur nach tatsächlichen Anfall vereinbart und in Rechnung gestellt worden sind, zumal das Anfallen aller oben genannten Nebenkosten bei der Gutachtenerstattung der Üblichkeit entspricht, weshalb dieser Umstand i.V.m. der Inrechnungstellung der Kosten an sich auch ein ausreichendes Indiz für den tatsächlichen Anfall der konkret berechnenden Kosten begründet, das der Schädiger durch qualifiziertes und begründetes Bestreiten zu erschüttern hat, wenn er die Zahlung der Nebenkosten in Abrede stellen will. Daran fehlt es hier.
Ein Bewertungsunterschied zum Grundhonorar könnte sich bei den Nebenkosten zum Nachteil des Geschädigten demnach allenfalls daraus ergeben, dass sich die Höhe der Schreib-, Porto-, Telefon-, Fahrt oder sonstige Nebenkosten möglicherweise auch für den Laien objektiv etwas besser überprüfen lässt als das (ggf. nur an der Schadenhöhe orientierte) Grundhonorar und sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht daher schneller ergeben kann.
Indessen erachtet es das erkennende Gericht grundsätzlich nicht als zumutbar, dass sich der Geschädigte als Laie und noch dazu in seiner Situation mit Spezialliteratur wie z.B. der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Grundgebühren und Nebenkostenpauschalen und/oder irgendwelchen – u.U. sogar kostenpflichtigen – Honorartabellen oder anderen Listen auseinandersetzt, um die angemessenen Sachverständigen-, insbesondere auch die Nebenkosten zu ermitteln, zumal bei der Beurteilung, ob dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, wie bereits wiederholt festgestellt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen ist (ex ante).
Insofern wird der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt auch bezüglich der abgerechneten Nebenkosten keine Preiskontrolle zuzumuten sein, während er auch nicht gehalten ist, die Abrechnung des Sachverständigen im Nachhinein unter Heranziehung irgendwelcher speziellen Literatur auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, Genau das aber würde stattfinden, wenn man vom Geschädigten verlangen würde, die sachverständigenseits erhobenen Nebenkosten der Höhe nach einer näheren Überprüfung zu unterziehen, bevor er den Gutachtenauftrag erteilt bzw. die Rechnung bezahlt, was so nicht gewollt sein kann.
Vielmehr gilt ebenso wie beim Grundhonorar auch bezüglich der Nebenkosten, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung oder nach Rechnungstellung überhaupt nichts Spezielleres nachlesen oder recherchieren müssen sollte, und zwar auch nicht im Internet, zumal sich auch bezüglich der üblichen Nebenkosten von Sachverständigen schon gar nicht erst etwas Zuverlässiges und Verbindliches finden lassen wird.
Daher gilt nach diesseitigem Dafürhalten auch in Bezug auf die Nebenkosten, dass der Geschädigte nur dann den Auftrag anderweitig zu vergeben bzw. die Zahlung der Rechnung zu verweigern hat, wenn die Überhöhung der vereinbarten bzw. ohne vorherige Vereinbarung nachträglich einseitig in Rechnung gestellten Nebenkosten objektiv erkennbar ist oder wenn die Abrechnung erkennbar nicht der Vereinbarung entspricht. Denn die eingangs genannten Grundsätze zur Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB gelten aus den genannten Gründen grundsätzlich auch für die sachverständigenseits geltend gemachten Nebenkosten, und zwar auch, soweit sie Pauschalsten betreffen, (vgl. so z.B. auch OLG Naumburg a.a.O., LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008 a.a.O. und im Ergebnis letztlich auch BGH, 22.07.2014, VI ZR 357/13).
Es muss sich auch bei den Nebenkosten ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung schon auf den ersten Blick ausmachen lassen, um dem Geschädigten ein relevantes (Mit-)Verschulden i.S.d. § 254 BGB durch Selbstschädigung via Auftragserteilung oder Ausgleich der Rechnung vorhalten zu können. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist hier aber auch bezüglich der abgerechneten Kosten weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
Denn zwar ist auch in Bezug auf die Nebenkosten fraglich, ob sich derartige Honorarbefragungen tatsächlich als Schätzungsgrundlage eignen.
Gerade deshalb würde die etwaige Überschreitung der aus der VKS- oder BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze, selbst wenn sie vorläge, auch in Bezug auf die Nebenkosten die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht durch Vereinbarung und/oder Begleichung der Honorarberechnung grundsätzlich allein noch nicht begründen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, abrufbar in Juris).
Indessen können sich Nebenkosten ebenso wie Grundhonorare, die innerhalb eines Korridors einer solchen Befragung liegen, in dem sich mindestens 50 % der der befragten Sachverständigen oder gar mehr bewegen, wie es z.B. auch gerade bei dem Honorarkorridor V der BVSK-Honorarbefragung 2013 und 2015 der Fall sein soll, nach diesseitigem Dafürhalten nicht als objektiv, geschweige denn auch für den Geschädigten als signifikant überhöht darstellen. Hier kann nichts anderes gelten als für das Grundhonorar. Auch dieses kann durch die aus den Honorarbefragungen hervorgehenden Beträge nicht einfach nach oben „gedeckelt“ werden.
Entsprechendes gilt für Beträge, die sich zwanglos der VKS-Tabelle zuordnen lassen, weshalb sich zumindest der Geschädigte auch an dieser Tabelle orientieren darf. Auch Beträge, die sich dieser Tabelle zuordnen lassen, können aus Laiensicht nicht signifikant überhöht sein, da auch durch sie gem. Honorarumfrage die Lebenswirklichkeit widergespiegelt werden soll.
Die vorliegend abgerechneten Preise erweisen sich vor diesem Hintergrund nicht als augenscheinlich zu hoch, zumal gerade auch für Porto- und Telefonkosten nach den Tabellen bis zu 26,25 € und für Schreibkosten bis zu 4,20 € je Seite erhoben werden können und die in der streitgegenständlichen Rechnung angesetzten Kosten auch zumindest in etwa diejenigen Kosten widerspiegeln dürften, die in der abgerechneten Kostengruppe bei Erfüllung von Gutachtenaufträgen im Durchschnitt üblicherweise anfallen.
Die Porto-, Telefon- und Schreibkosten liegen mit 12,25 € zzgl. Umsatzsteuer sogar noch unterhalb der dem Geschädigten selbst zugestandenen allgemeinen Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € (z.T. werden sogar 30,00 € befürwortet) und bewegen sich auch noch im Rahmen der gem. Nr. 7002 W RVG dem Rechtsanwalt maximal zugestandenen Auslagenpauschale i.H.v 20,00 € netto bzw. 23,80 € brutto, weshalb die Kosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auch der Höhe nach letztlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Es muss daher auch nicht aufgeklärt werden, woraus sich diese Kosten im Einzelnen genau zusammensetzen.
In Bezug auf die Fotokosten ist ergänzend anzumerken, dass diesbezüglich immer wieder außer Acht gelassen wird, dass jedenfalls in den Kosten für den ersten, hier mit 2,50 € abgerechneten Fotosatz nicht nur die Kosten der Reproduktion, sondern auch die mit der Herstellung des ersten Fotosatzes verbundenen spezifischen Kosten verbunden sind, die für die weiteren Fotosätze nicht mehr anfallen und dass die Dateien auch eine Zeit lang aufzubewahren sind.
Zu den Kosten gehören demnach u.a. auch diejenigen Kosten, die mit den besonderen Fertigkeiten des Sachverständigen in Zusammenhang stehen. Schadenbilder lassen sich nicht immer einfach darstellen, dazu braucht man auch gewisse fotografische Fähigkeiten, die durch die Kosten für den ersten Satz ebenfalls vergütet sind. Z.B. bei Spiegelungen durch Material und Licht bedarf es solcher besonderen fotografischen Fähigkeiten, da Schäden unter diesen Umständen schwieriger abzubildenden sind. Ein professionell angefertigtes, also auch selbst geschossenes und entwickeltes bzw. ausgedrucktes Lichtbild von einem Fotografen ist in gängiger Größe und hinreichender Qualität in aller Regel schließlich auch nicht für wesentlich weniger als 2,50 € zu erstehen. Der Sachverständige ist zwar in aller Regel kein ausgebildeter Fotograf, muss aber gleichwohl besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und vor allem auch eine Kameraausrüstüng nebst dazugehöriger EDV-Hard- und Software finanzieren, deren Kosten über die Fotokosten ebenfalls absetzbar sind. Auch insoweit lassen sich die Fotokosten eines Sachverständigen leicht von jenen Kosten abgrenzen, die die Beklagte im Auge haben mag, wenn sie Fotokosten von 2,50 € für eklatant überhöht ansieht.
Deshalb kann die vom BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 getroffene Einschätzung, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht (LG Saarbrücken, Urt. v. 29.07.2013, 13 S 41/13) das Kilometergeld i.H.v. 1,05 € pro km oder die Fotokosten von 2,45 € pro Foto in dem von ihm zu entscheidenden Fall im Rahmen seines Ermessens als „erkennbar“ deutlich überhöht erachtet habe, nicht nachvollzogen werden.
Denn auch die Einschätzung im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO als „erkennbar“ deutlich überhöht, muss sich doch nicht etwa nur am subjektiven Kenntnisstand eines bestimmten Gerichts, sondern vielmehr an objektiven Kriterien messen lassen können.
Dies gilt umso mehr, als dass sich der Preis aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten, mithin ganz allgemein als erkennbar überhöht darstellen muss. Zudem müssen bei der Einschätzung anhand der einschlägigen objektiven Kriterien nach hiesigem Dafürhalten alle für eine Schätzung maßgeblichen wertbildenden Kriterien berücksichtigt werden und nicht nur einige wenige, die das betreffende Gericht – bewusst oder unbewusst und aus welchen Gründen auch immer – gerade selektiv im Auge hat, während dies aus der Entscheidung auch hervorgehen muss.
Das hat zur Folge, dass die Schätzung bei Außerachtlassung auch nur eines einschlägigen wertbildenden Faktors, wie z.B. eines der vorgenannten, mit der Herstellung des ersten Fotosatzes üblicherweise verbundenen spezifischen Kosten, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte, in dem jeweils zu beleuchtenden Einzelfall nicht mehr wirklich zu überzeugen vermag.
Hier gilt nichts anderes als bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes oder bei der Strafzumessung. Eine ausgewogene und nachvollziehbare Entscheidung erfordert die Berücksichtigung aller Bewertungskriterien und nicht nur einer selektiven Auswahl derselben.
Weiterhin muss auch hier grundsätzlich im Zweifel zugunsten des Geschädigten entschieden werden, da die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Verletzung der Schadensminderungspflicht beim Schädiger zu verorten ist, während die preisliche Gestaltung von Sachverständigenkosten, deren tatsächliche Ortsüblichkeit und Angemessenheit mangels eigener Sachkenntnisse nach Ansicht eines bestimmten Gerichts letztlich sogar nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beurteilen ist, was in der Rechtswirklichkeit sogar oft genug vorkommt, schon per se nicht auch für den Geschädigten als Laien als „erkennbar“ überhöht angesehen werden kann, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vollständig ad absurdum geführt werden soll. Wenn schon das jeweils erkennende Gericht sich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Angemessenheit in der Lage sieht, ist nicht einzusehen, warum der Geschädigte es – noch dazu ex-ante – hätte besser wissen müssen.
Eine Schätzung, die sich ausschließlich am Fundus zweifelhaft günstiger Internetangebote bedient, wie sie offensichtlich von Haftpfiichtversicherern unternommen wird, die im Rahmen vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten für Fotokosten z.T. sogar Preise von unter 0,20 € ins Felde führen, kann im Rahmen des § 249 BGB und § 287 ZPO ebenfalls kein Maßstab sein, zumal dabei in aller Regel außer Acht gelassen wird, dass von den Fotokosten – wie bereits festgestellt – gerade nicht nur die Kosten der Entwicklung bzw. des Ausdrucks der Daten einer bereits bestehenden Foto-Datei, sondern vielmehr die Kosten der gesamten Herstellung des Lichtbilds erfasst sind und dass die Qualität der im Internet zu solchen Preisen erhältlichen Lichtbilder in aller Regel nicht mit jenen, die von dem Sachverständigen erstellt worden sind, vergleichbar sind, insbes. auch, was die Farbechtheit, Haltbarkeit, aber auch die Schärfe angeht.
Schließlich kann auch nicht nachvollzogen werden, dass und wenn ja, warum Fotokosten von bis zu 2,55 € bzw. 4,00 € netto und für den zweiten Satz z.B. die hier berechneten 1,66 € netto pro Stück, die noch eindeutig im Rahmen der Korridore der BVSK- bzw. VKS-Honorarbefragung liegen, für einen Geschädigten als Laien tatsächlich als objektiv überhöht erkennbar sein sollen.
Immerhin hat der BGH in seiner Entscheidung entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht festgestellt, dass diese Kosten tatsächlich objektiv überhöht sind, sondern nur ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht eine derartige Wertung vorgenommen hat.
Dem Gericht ist im Übrigen auch nicht bekannt, bei welchem Sachverständigen man professionelle und für den hier einschlägigen Zweck der Beweissicherung geeignete Lichtbilder anfertigen lassen kann, die – wie erforderlich – „augenscheinlich“ günstiger sind als 2,50 € pro erstem Fotosatz und deren Qualität darüber hinaus auch noch derjenigen entspricht, die für ein Kfz-Sachverständigengutachten üblich und erforderlich ist.
Die Beklagte kann diese Frage offenkundig selbst nicht beantworten, ist es vielmehr lediglich bei der pauschalen Behauptung geblieben, dass die vereinbarten und angesetzten Fotokosten überhöht seien.
Vor allem aber ist auch hier weder dargetan noch sonst nicht ersichtlich, warum augenscheinlich sein soll, dass die Kosten für die Lichtbilder, obwohl hier schon allein aus Beweissicherungsgründen eine besonders hohe Qualität abzuverlangen ist, günstiger hätten ausfallen müssen.
Dem Geschädigten, der sich bei der Schätzung der ortsüblichen und angemessenen Sachverständigenkosten an wertbildenden objektiven Anknüpfungstatsachen, wie z.B. bei der Schätzung der Fotokosten mitunter auch an den Kosten der Beschaffung der Geräte etc. (s.o.) orientiert, wird kaum vorzuwerfen sein, dass er sich bei der Schätzung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, weshalb in einem solchen Fall eine Augenscheinlichkeit kaum in Betracht gezogen werden kann, jedenfalls dann, wenn die Schätzung in der Gesamtschau denkbar und nachvollziehbar ist.
Die Beklagte kann nach alledem auch bezüglich der vereinbarten Preise für die Nebenkosten letztlich nicht mit Erfolg einwenden, diese seien augenscheinlich überhöht, und dies könnte sie selbst dann nicht ohne weiteres, was hier nicht einmal ansatzweise der Fall ist, wenn diese in der Summe fast so hoch wie das Grundhonorar wären.
Denn gerade weil die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist. Eine willkürliche oder erkennbare Überhöhung ließe sich allein hieraus jedenfalls ebenfalls nicht ableiten (vgl. hierzu auch z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, a.a.O.).
Es spielt nach alledem keine Rolle, ob sich die Klägerin vor der Beauftragung des Sachverständigen überhaupt nicht erkundigt hat oder nur bei wenigen anderen Sachverständigen, insbesondere hätte sie vorliegend auch bei völlig unterbliebener vorheriger Erkundigung ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
Dies gilt umso mehr, als dass sich für einen großen Teil der Sachverständigen – wenn nicht sogar für den überwiegenden Teil derselben – die Kosten der Begutachtung (jedenfalls die Höhe der Grundvergütung, die in aller Regel den Hauptanteil der Sachverständigenkosten ausmacht) gerade erst auf Grundlage der erst nach Begutachtung festgestellten Schadenshöhe beurteilen lassen. Zudem hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass etwaige Erkundigungen der Klägerin hier zu anderen Erkenntnissen hätten führen können und wenn ja, zu welchen.
Insbesondere hat sie auch nicht dargelegt, an welchen konkreten Sachverständigen aus ihrem Einzugsgebiet sich die Klägerin hätte wenden können, bei dem die Kosten vorliegend insgesamt niedriger ausgefallen wären und warum.
Nach alledem war die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung i.H.v. 113,13 € zu verurteilen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB), da in dem Schreiben der Beklagten vom 16.09.15 – wie bereits festgestellt – eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu sehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die streitgegenständliche Thematik der Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten ist bereits höchstrichterlich geklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Streitwertentscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 12, 64283 Darmstadt eingeht.
Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
B.
Richterin am Amtsgericht
Ich hätte wegen dem OLG Dresden die Berufung zugelassen und ich bin von dieser juristischen Arbeit sehr beeindruckt, hier fehlt nur noch, da Geschädigter selber klagt, das Schuldanerkenntnis wegen dem Bestreiten der Grundlagen, dass die Abtretung nichts verändert, das mit der Gesamtschau der Rechnung hätte nach meinen Geschmack hervorgehoben müssen und dass § 287 ZPO zum Wohle des Geschädigten und nicht zu dessen Nachteil geschaffen wurde, hätte Berücksichtigung finden sollen.
Sehr gefreut hat mich auch die praxisnahe Beurteilung und der entsprechende Warnhinweis, den die Kollegen nicht überlesen sollten:
„Insoweit kann sich zwar auch das erkennende Gericht nicht des Eindrucks erwehren, dass sich schon so mancher Sachverständige die Situation zu seinen Gunsten zunutze gemacht hat.
Es ist aber gleichwohl nicht einzusehen, warum diese Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen, insbesondere die erforderliche substantiierte Darlegung und bei Bestreiten auch der Nachweis einer schadensversuchenden Pflichtverletzung des Sachverständigen mit seinem gesamten damit im Zusammenhang stehenden Prozessrisiko dem Geschädigten überlassen werden sollte, der durch den Unfall schon genug Nachteile zu erleiden hat, wenn dem Geschädigten keine Bösgläubigkeit, etwa wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Sachverständigen nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist auch dieses Risiko nach hiesigem Dafürhalten wie auch gemäß der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von dem vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu tragenden Prognoserisiko umfasst.
Dies gilt umso mehr, als dass der Haftpflichtversicherer auf Schädigerseite auch mehr Kenntnisse und Erfahrungen besitzt als der Geschädigte als unerfahrener Laie und auch die besseren Möglichkeiten, um gegen allzu maßlose Sachverständige vorzugehen.
Wenn die Beklagte als Haftpflichtversicherer von der oben genannten Möglichkeit, sich etwaige Schadenersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten zu lassen und sodann gegen den Sachverständigen vorzugehen, – aus welchen Gründen auch immer (meist wird wohl der hiermit verbundene Aufwand gescheut, der wegen der geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln im Gegensatz zum bloßen Bestreiten des Erstattungsanspruchs des Geschädigten höher ist) – keinen Gebrauch macht, kann dies der Klägerin jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen“
Wer das umfangreiche Urteil nicht lesen, sondern lieber hören möchte kann dass hier tun:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/AG-Darmstadt-306-C-387-15-vom-23-1-2016-mit-Urteilszitate21.mp3