Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 28.02.2008 – 24 U 616/07 – die Beklagte verurteilt, 5.735,13 € nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Gründen:
Die Klage hat in der Hauptsache in voller Höhe Erfolg. Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens ihren Fahrzeugschaden abzurechnen. Nach dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086) kann der Geschädigte für die Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstatt beauftragen und braucht sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen. Die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte auch dann beanspruchen, wenn er die Reparatur in Eigenregie vornehmen lässt.
So der wesentliche Inhalt des Berufungsurteils des OLG München. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das OLG München hat mithin die Lohnkosten einer Fachwerkstatt als erforderlich im Sinne des § 249 BGB angesehen und darauf hingewiesen, dass diese Fachwerkstatt-Stundenlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung beansprucht werden können.
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Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der empfehlenswerte Aufsatz von RA und FA für Verkehrsrecht Revilla, Göttingen mit dem Titel “ Stundenverrechnungssätze – eine Interpretation des Porsche-Urteils aus Sicht des Geschädigten“, abgedruckt in dem neuesten Heft der Zeitschrift für Schadensrecht (ZfS). Nachlesen lohnt sich.
RA Wortmann