AG Hamburg-Harburg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (647 C 20/16 vom 19.04.2016)

Mit Urteil vom 19.04.2016 (647 C 20/16) hat das Amtsgericht HH-Harburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 78,23 € zzgl. Zinsen sowie weitere Kosten für eine Halteranfrage und eine Meldeauskunft zu zahlen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG zu. Die Beklagte haftete gegenüber dem Geschädigten X voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2015 in der Y-Straße in Hamburg. Dort fuhr die Beklagte mit dem von ihr gehaltenen Fahrzeug (amtliches Kennzeichen zz-zz zzz) aus Unachtsamkeit auf das stehende Fahrzeug des Geschädigten auf und beschädigte es hierbei. Hierdurch verstieß die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflichten aus §§ 1, 4 Abs. 1 S. 1 StVO und die Beklagte hat für den hieraus resultierenden Schaden mit einer Quote von 100 % einzustehen. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, die durch die Einholung eines Schadensgutachtens durch den Geschädigten entstanden. Diese werden vorliegend geltend gemacht. Auch der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.

Der Geschädigte und die Klägerin schlossen einen Werkvertrag verbunden mit einer Sicherungsabtretung ab, in dem unter Verweis auf die Honorarliste der Klägerin (Anlagen K1 und K 2) auch die Honorarhöhe zuzüglich Nebenkosten vereinbart wurde. Auftragsgemäß erstellte die Klägerin das Schadensgutachten, aus dem sich Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.558,20 EUR ergaben. Entsprechend der Vereinbarung und der eigenen Honorartabellen rechnete die Klägerin unter dem 16.09.2015 ab und stellte dem Geschädigten insgesamt 608,74 EUR netto = 724,40 EUR brutto in Rechnung (Anlage K 4). Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten lediglich 646,17 EUR. Es sind mithin noch 78,23 EUR zur Zahlung offen. Dieser Anspruch besteht auch. Der Geschädigte konnte von der Beklagten nach §, 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dazu zählen auch die Kosten der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die getroffene Honorarvereinbarung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ihr ist aus der Sicht des Geschädigten nicht zu entnehmen, dass sie unüblich oder unangemessen überhöht wäre. Zum einen ist eine Berechnung des Grundhonorars gestaffelt nach Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGHZ 167, 139 ff.). Zum anderen erscheint auch die Relation zwischen Sachschadenshöhe und Honorarhöhe einschließlich Nebenkosten (die Gutachterkosten betragen lediglich 10,95 % der Reparaturkosten) nicht „verdächtig“, sondern vielmehr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als erforderlich und angemessen anzusehen, so dass auch ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nicht veranlasst sehen musste, die Honorarvereinbarung anzuzweifeln und einen preisgünstigeren Sachverständigen zu suchen, sondern die vereinbarten Honorare für zweckmäßig und angemessen halten durfte. Auch die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Nebenkosten verfangen nicht. Diese wurden ebenfalls im Werkvertrag explizit vereinbart und sind im Übrigen bereits in der Abwägung bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO mit berücksichtigt worden.

II.

Der Klägerin steht ferner der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. Mit Schreiben vom 15.10.2015 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, was diese gemäß 10 Abs. 5 AKB gegen sich gelten lassen muss, eine Regulierung des Restbetrags endgültig und ernsthaft ab, so dass die Beklagte ab dem Folgetag in Verzug war und mithin Verzugszinsen zu zahlen hat, deren Höhe sich direkt aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt.

Schließlich steht der Klägerin auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Bezug auf die ihr durch eine Halterregisterauskunft und eine Einwohnermeldeamtsauskunft in Höhe von insgesamt 17,10 EUR entstanden, als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4 BGB zu. Der Schadensersatzanspruch richtet sich u. a. gegen den Fahrzeughalter, hier die Beklagte, so dass dieser zunächst zu ermitteln war. Ferner war die zustellfähige Anschrift der Beklagten zu ermitteln.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Soweit das AG HH-St. Georg.

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