Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wenn man manche Urteile liest, kommen einem die Tränen. Das nachfolgend dargestellte Urteil ist so eines. Man zweifelt, ob die erkennende Richterin, die allerdings auch noch nicht endgültig beamtet ist, tatsächlich ihr Staatsexamen bestanden hat. Da wird zum Beispiel die Gleichwertigkeit der Werkstatt nach § 287 ZPO geschätzt. Nach § 287 ZPO kann allerdings nur die Höhe des Schadensbetrages geschätzt werden, nicht jedoch Werkstätten als solche. Im Übrigen kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Werkstätten, sondern auf die Gleichwertigkeit der durchzuführenden Reparaturen an. Also ist das Urteil in dieser Hinsicht absoluter Schrott. Es liegt ein eindeutiger Missbrauch von § 287 ZPO vor, wie wir meinen. Sofern der § 287 ZPO zugunsten des Klägers auszulegen ist, dann gibt es keinen Raum für willkürliche Entscheidungen zur Gleichwertigkeit zugunsten des Beklagten. Die Sachverständigenkosten sind zwar positiv entschieden worden, aber wieder wurde mit der BVSK-Honorarbefragung argumentiert. Dass damit die BGH-Rechtsprechung aus dem Urteil VI ZR 225/13 unterlaufen wird, ist der erkennenden Richterin offenbar nicht aufgefallen. Die Arroganz der Richter in Bezug auf die freie tatrichterliche Willkür ist einfach nur noch zum K…. , sie enbehrt im Übrigen auch jeglicher Grundlage im Gesetz, denn nur der berechnete Gesamtbetrag kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wenn keine andere Möglichkeit zur Verifizierung gegeben ist. Gegebenfalls muss der erkennende Richter mit sachverständiger Hilfe entscheiden ( vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Vermutlich wird aber die richterliche Schätzungswillkür durch das neue BGH-Urteil, dessen schriftliche Urteilsgründe erwartet werden, zu den Sachverständigenkosten noch an Fahrt zunehmen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
75 C 2038/15 Verkündet am 29.01.2016
Amtsgericht Neuss
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
Herrn … ,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Neuss
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2016
durch die Richterin G.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestands wurde gemäß § 313a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen ist, dass diese Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten noch einen Restanspruch in Höhe von 166,26 € aus den §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit den §§ 249 ff., 829 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.04.2015 in Neuss.
Die grundsätzliche Haftung des Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Lediglich im Streit stehen noch die restlichen Reparaturkosteri sowie restliche Kosten für den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen.
a.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten ist lediglich von einem erstattungsfähigen Betrag von 1.777,74 € auszugehen. Der Beklagte kann die Klägerin im Übrigen auf eine günstigere Reparatur bei der Werkstatt T. GmbH verweisen.
Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f.; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).
In der Regel besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7; vom 14, Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).
aa.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29).
Eine solche Unzumutbarkeit liegt nicht vor. Der Wagen der Klägerin war älter als drei Jahre und wurde auch zuvor nicht ausschließlich in einer markengebundenen Werkstatt repariert. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Preise der Werkstatt „T. GmbH“ nicht auf Sonderkonditionen beruhen. Lediglich für die Werkstätten „C. & L. S.“ und die Werkstatt „K. T.“ hat die Klägerin behauptet, es lägen Sonderkonditionen vor. Im Übrigen ist die Behauptung pauschal und unsubstantiiert.
Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aufgrund der Entfernung der freien Fachwerkstatt. Dem Geschädigten ist die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. BGH, Urteile vom vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Eine Werkstatt ist nach Ansicht des Gerichts in diesem Sinne grundsätzlich „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 km entfernt ist, beziehungsweise die Entfernung Wohnung/Referenzbetrieb im Vergleich zu der Entfernung Wohnung/Fachwerkstatt nicht um ein vielfaches Höher liegt, was bei einer 5fachen Überschreitung in der Regel der Fall sein wird. Dies trifft auf die Werkstatt T. GmbH zu. Nach unbestrittenem Vortrag liegt die Werkstatt lediglich 12,9 km entfernt, wobei die Fachwerkstatt nach dem Vortrag der Klägerin 3 km entfernt ist. Mithin wird die Entfernung lediglich knapp um ein 4faches Überschritten. Dies liegt noch im Rahmen des zumutbaren, insbesondere da die Werkstatt über einen Hol- und Bringservice verfügt.
bb.
Die Werkstatt T. GmbH ist vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend. Die Klägerin hat zwar die Gleichwertigkeit der Reparatur bestritten – wobei dahinstehen kann, ob das pauschale bestreiten vorliegend in Hinblick auf den substantiierten Vortrag ausreichend war -. Allerdings hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass es sich bei dem maßgeblichen Betrieb um einen Eurogarant-Fachbetrieb mit ZKF-Zertifikat handelt. Bei solchen Betrieben geht das Gericht nach § 287 ZPO davon aus, dass es sich bei diesen um Werkstätten handelt, welche vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen (so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 13 S 23/13 -). Dem substanziierten Vortrag der Beklagten, es handele sich um einen Eurogarant/ZKF-Fachbetrieb, der ausschließlich Originalersatzteile verwende und eine mindestens zweijährige Garantie gebe, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit hinsichtlich der Vergleichbarkeit nicht erforderlich.
cc.
Es ist unerheblich, dass die Verweisung erst im Rahmen des Prozesses erfolgt ist. Nach Ansicht des Gerichts ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen. Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 -).
dd.
Unter Berücksichtigung der Verrechnungssätze ergibt sich ein Schaden in Höhe von 1.777,74 €, auf welchen die Versicherung des Beklagten bereits eine Zahlung von 1.647,14 € erbracht hat.
ee.
Eine weitere Reduzierung der Reparaturkosten nach § 254 BGB ist nicht angezeigt.
Eine Reparatur in den weiteren Reparaturwerkstätten „C. & L. S.“, „K. T.“ und „C. M.“ ist der Klägerin unzumutbar. Die beiden erstgenannten sind von der Klägerin über 20 km weit entfernt. Umstände nach denen eine Reparatur gleichwohl zulässig wäre sind nicht vorgetragen. Auch die Reparaturwerkstatt „C. M.“ ist der Klägerin aufgrund der Entfernung unzumutbar, auch wenn diese lediglich 18,5 km von der Klägerin entfernt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entfernung, zu der Referenzwerkstatt über 5mal höher ausfällt, als bei der dem Gutachten der Klägerin zu Grunde gelegten Fachwerkstatt. Diese erhebliche Diskrepanz wird auch nicht durch den kostenlosen Hol- und Bringservice ausgeglichen.
b.
Hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten verbleibt aufgrund der Zahlung durch die Versicherung des Beklagten noch ein Restschaden in Höhe von 35,66 €.
Der Beklagte haftet der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines gegebenenfalls überhöhten Sachverständigenhonorars. Dass das Sachverständigenbüro … gegebenenfalls eine überhöhte Gutachtervergütung abrechnen würde, war für die Geschädigte – insbesondere aufgrund der geringen Überschreitung – jedenfalls nicht erkennbar.
aa.
Soweit der Geschädigte die Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt, entspricht es der Rechtsprechung des BGH, das bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen sei, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen sei.
Dies gilt auch im Rahmen der Beauftragung eines Sachverständigen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches, wenn auch nicht das einzige, Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 BGB. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass die Geschädigte die Rechnung augenscheinlich noch nicht gezahlt hat. Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des BGH NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153 nicht entgegen. Das Gericht versteht diese Rechtsprechung ebenso wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.12.2015, 22 S 325/15, eben nicht so, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten tatsächlich bereits gezahlt es. Vielmehr formuliert der BGH, dass es sich bei der Begleichung der Rechnung um ein Indiz handele, welches für die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages spricht. Was folgt, wenn die Rechnung nicht beglichen wurde, erörtert der BGH nicht, so dass die Auffassung des Gerichts nicht in Wiederspruch zu der Rechtsprechung des BGH steht.
Auch im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall, welcher gegenüber dem Geschädigten überhöhte Kosten abrechnet, ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, zunächst in einen Rechtsstreit über die angemessene Höhe der Sachverständigenkosten verwickelt zu werden. Dies ist unabhängig davon, ob er die Rechnung bereits beglichen hat oder nicht. Auch wenn er die Kosten des Sachverständigen noch nicht beglichen hat, droht ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozesses belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015 – 22 S 325/15).
bb.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigenbüros zur Last fällt. Sie war nicht gehalten eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigenbüros … hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Ein konkretes Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros, dass sie im Vorhinein wissen musste, dass es zu einer überhöhten Forderung kommen würde, zeigt der Beklagte nicht auf.
Im Rahmen des § 287 ZPO ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der BVSK-Tabelle um eine geeignete Schätzgrundlage handelt (so auch: LG Fulda, Urteil vom 24. April 2015 – 1 S 168/14 -; LG Dortmund, Urteil vom 21. Januar 2015 – 21 S 27/14; LG Kiel, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 1 S 49/14, 1 S 65/14 -).
Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung von Nebenkosten neben einem Grundhonorar im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten üblich ist. Der Umstand, dass die BVSK Tabelle 2015 im Gegensatz zu den vorhergehenden BVSK-Tabellen keine gesonderte Nebenkostentabelle mehr ausweist hat darauf keinen Einfluss. Die Darstellung des Beklagten hinsichtlich der Angemessenheit der Nebenkosten ist für sich allein gesehen nicht ausreichend, da er nicht zu der Frage Stellung nimmt, in wie fern eine fehlende Angemessenheit der Nebenkosten für die Geschädigte im Vornherein (d.h. bei Beauftragung) erkennbar war.
Unter Berücksichtigung eines Schadens von bis 2.000,00 € ergibt sich nach der BVSK 2015 unter Beachtung eines Nebenkostensatz ein angemessenes Sachverständigenhonorar in Höhe von 513,60 € (379,50 € Grundhonorar + 52,10 € Nebenkosten + MwSt.). Der Sachverständige … hat der Klägerin einen Betrag in Höhe von 564,66 € in Rechnung gestellt. Zwischen diesen Beträgen liegt eine Differenz in Höhe von 9 %. Diese Überschreitung ist gering. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Geschädigten der Vorwurf zu machen ist, sie habe im Vorhinein wissen müssen, dass der Gutachter eine Honorarforderung stellen wird, die 9 % über dem liegt, was nach der BVSK-Tabelle noch als üblich zu erachten ist (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015 – 22 S 325/15).
2.
Die beantragten Zinsen ergeben sich aus den §§ 288, 291 BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert wird auf 695,54 EUR festgesetzt.
@ Willi Wacker
Aus den Entscheidungsgründen:
„Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigenbüros zur Last fällt. Sie war nicht gehalten eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen.
Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigenbüros … hat sie ihrer Darlegungslast genügt.
Ein konkretes Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros, dass sie im Vorhinein wissen musste, dass es zu einer überhöhten Forderung kommen würde, zeigt der Beklagte nicht auf.“
DAS ist doch schlüssig und plausibel formuliert, fehlt aber in vielen anderen Urteilen. Wenn dem jedoch so ist, wie oben ausgeführt, besteht kein Anlass zur einer „Schätzung“, denn bekanntlich besteht auch für ein überhöhtes Honorar die Schadenersatzverpflichtung und auch da ist eine vorliegende Rechnung präziser und konkreter beurteilungsfähig als im Nachhinein eine Schätzung, denn die beinhaltet letztlich wiederum eine nicht zulässige ex post Betrachtung aus richterlicher Perspektive. Dem Geschädigten daraus ein Soll-Verhalten andienen zu wollen und ihn als einen nicht verständigen und unwirtschaftlich denkenden Menschen diskriminierend abzuwerten , ist eine Story für sich, die allein für sich noch einer weiterführenden Kommentierung bedarf, denn man fühlt sich mit einer solchen Bewertung ins tausendjährige Reich versetzt.
BORIS