Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend stellen wir Euch heute wieder ein positives Urteil aus Hessen zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs vor. Wieder einmal wollte oder konnte die HUK-COBURG nicht vollständigen Schadensersatz gemäß § 249 BGB leisten. Weil die unverschuldet Geschädigte aber nicht auf dem Rest ihres Schadens sitzen bleiben wollte, nahm sie gegen die Unfallverursacherin persönlich die gerichtliche Hilfe des Amtsgerichts Friedberg in Hessen in Anspruch. Zu Recht hat das erkennende Gericht dann in seinem Urteil festgestellt, dass die Schädigerin sich das Regulierungsverhalten ihrer HUK-COBURG anrechnen lassen muss. Die für die beklagte Fahrerin außergerichtlich auftretende HUK-COBURG hat sich ernsthaft und endgültig geweigert, den eingeklagten Betrag zu zahlen, so dass die Klägerin direkt auf Leistung klagen kann (BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02). Zu Recht ist die Beklagte dann auch verurteilt worden, den von der HUK-COBURG gekürzten Betrag nachzuzahlen. Die von der HUK-COBURG behauptete erkennbar eklatante Überhöhung, die in der Beweislast der Beklagten liegt, konnte diese nicht beweisen. Denn es kommt auf die subjektive, gerade für den Geschädigten, erkennbare eklatante Überhöhung an. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Friedberg (Hessen) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Friedberg (Hessen) Verkündet am 17.02.2016
Aktenzeichen: 2 C 1453/15 (23)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
… (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)
Beklagte
wegen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) durch den Richter am Amtsgericht Deventer im schriftlichen Verfahren nach § 495a, 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 04.02.2016 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. da ein Rechtmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist aus §§ 7, 18 StVG, 823. 249 BGB in voller Höhe begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in voller Höhe. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den nicht bereits von der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung gezahlten Differenzbetrag an den Sachverständigen geleistet hat. Die für die Beklagte außergerichtlich auftretende Haftpflichtversicherung hat sich ernsthaft und endgültig geweigert, den hier streitigen Betrag zu zahlen, so dass die Klägerin direkt auf Leistung klagen kann (BGH. Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02, juris).
Die Klägerin durfte vorliegend nach dem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann daher von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und BGH, Urt. v.15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; BGH, Urt. v. 07.05 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; BGH, Urt. v. 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 04.12.1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284; BGH, Urt. v. 02.07.1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985,1092 m.w.N.). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; BGH. Urt. v. 02.07.1985 – VI ZR 86/84, juris). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urt. v.11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris).
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v.11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris, m.w.N.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris).
Vorliegend überschreitet das vom Sachverständigen für die Begutachtung geforderte Honorar das auch von der hinter der Beklagten stehenden Versicherung für angemessen erachtete Honorar lediglich um 10%. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Friedberg (Hessen), von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, davon auszugehen, dass das Schadensgutachten „deutlich überhöhte Kosten“ verursacht hat (AG Friedberg (Hessen), Urt. v. 24.04.2015 – 2 C 168/15 (12); Urt. v. 13.03.2015 – 2 C 1506/14 (21)).
Die Beklagte hat auch im Übrigen keinen Vortrag gehalten, aus dem sich ergeben würde, dass das geforderte Sachverständigenhonorar deutlich übersetzt wäre und die sich daraus ergebende Überhöhung des Honorars der Klägerin wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht mit Erfolg entgegen gehalten werden könnte. Entsprechend substantiierten Vortrag hat die Beklagte nur ansatzweise gehalten. Zu Recht weist die Klägerseite darauf hin, dass der Beklagtenseite die volle Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die Klägerin die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzt hat. Insoweit genügt einfaches Bestreiten des klägerischen Vorbringens nicht als substantiierter Vortrag.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urt. v.11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris; BGH, Urt v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.). Dazu trägt jedoch die Beklagte nichts Greifbares vor.
Zu dem vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorar begnügt sich die Beklagtenseite mit dem schlichten Vorbringen „zu teuer“. Die Beklagte hat insbesondere auch keinen Vortrag dazu gehalten, welche Erkenntnismöglichkeiten die Klägerin denn gehabt haben soll, um ein günstigeres Sachverständigengutachten zu erhalten. Soweit die Beklagtenseite die Nebenkosten bemängelt, bewegen sich die hier konkret geforderten Preise noch deutlich unter den vom BGH im Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13, a.a.O.) akzeptierten Preisen. In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte der Sachverständige pro Lichtbild einen Betrag von 2,80 €. Auch die Rüge der Fahrtkostenpauschale überzeugt nicht, denn der in Braunfels ansässige Sachverständige hat das Fahrzeug in Bad Nauheim besichtigt, was eine Fahrstrecke von ca. 53 km erfordert. Zu den vom BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung akzeptierten Preisen von 1,80 € je km hätte bereits die einfache Fahrt Fahrkosten von ca. 95 € verursacht, also deutlich mehr, als der Sachverständige pauschaliert abgerechnet hat.
Da die Klägerin vorliegend der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe nachgekommen ist, war das vom Sachverständigen verlangte Honorar vorliegend zugrunde zu legen (§ 287 ZPO) und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich erscheint, besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
da liest man in den Entscheidungsgründen wieder:
„Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann……..
Solche Ausführungen, hundertfach wiederholt, sind überflüssig, denn nicht nur jeder Jurist weiß, dass der Geschädigte die Höhe solcher Kosten nicht beeinflussen kann oder wird etwas von ihm erwartet, mit dem Sachverständigen um den Fotostückpreis zu feilschen? Rabat(t) ist eine Stadt in Marokko.
Bei uns zahlt jeder den gleichen Preis, der Richter ebenso, wie der Vorstandsvorsitzende der ALLIANZ-Vers.
So, und jetzt die Fortsetzung des Satzes:
„so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes, wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen „des ihm Zumutbaren“ den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urt. v.11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris).“
Also müsste er beispielweise einen anderen Sachverständigen deshalb in Anspruch nehmen, weil der nur 1,80 € für das erste Foto rechnet und auf Fahrzeitaufwand verzichtet sowie auch ansonsten preisunterbietend agiert und bekanntermaßen nicht unabhängig ist ?
Das meint die Formulierung „im Rahmen des ihm Zumutbaren“ m.E. ganz gewiß nicht, denn was die in diesem Zusammenhang gebotene Gesamtkostenbbetrachtung angeht, kann der Geschädigte bei Auftragserteilung überhaupt noch nicht wissen, wer der „günstigere“ Sachverständige ist, ganz abgesehen davon, dass man aus einer solcher Einbahnstrassenperspektive fälschlicherweise unterstellen würde, dass „im Vergleich“ beide Sachverständige zu übereinstimmenden Prognosen, beispielsweise zur Schadenhöhe unter Einschluss einer Wertminderung, finden würden und dass es so etwas im wirklichen Leben nicht gibt, wissen zumindest auch berufserfahrene Amtsrichter.
Ansonsten ist dieses Urteil des AG Friedberg von einer erstaunlichen Dichte der schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Leitlinien, die nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch dem Gesetz Rechnung tragen. Dem wiederum hast Du Rechnung getragen durch Deinen Hinweis, dass es sich dabei um ein „lesenswertes Urteil“ handelt, dem ich nur zustimmen kann. Danke für diese zutreffende Kommentierung.
Mit freundlichen Urlaubsgrüßen
aus der Nordheide und Hamburg
Kfz.-Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf