Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
dass es in Halle an der Saale am dortigen Amtsgericht auch anders geht, zeigt das Urteil eines anderen Dezernates des Amtsgerichts Halle an der Saale, das wir Euch heute vorstellen wollen. Das erkennende Gericht in Halle an der Saale hatte zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zu entscheiden. Der klagende Kfz-Sachverständige hatte mehrere Forderungen gegen die beklagte HUK-COBURG-Tochter zusammengefasst und im Wege der Klagehäufung geltend gemacht. Damit war der Berufungsstreitwert überschritten. Das erkennende Gericht hat das Urteil vom 25.2.2016 im wesentlichen korrekt begründet. Lediglich der Abzug einer Fahrtkostenposition und die Verzinsung der Gerichtskosten begegnen der Kritik. Lest auch dieses Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
104 C 4138/14 Verkündet am 25.02.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2016 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 153,01 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 113,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 99,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 56,98 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 318,07 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,14 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zwölf Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2015 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird weiter verurteilt, auf den vom Kläger verauslagten Gerichtskos-tenvorschuss i.H.v. 213 € Zinsen in Höhe von einem Prozent p.a. für den Zeitraum vom 24.12.2014 bis zum 27.01.2016 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis 1.100 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus mehreren Verkehrsunfällen. Der Kläger, Inhaber eines Sachverständigenbüros, begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfailgegner der Auftraggebers des Klägers restlichen Schadensersatz – hier die Kosten des vom Kläger erstellten Gutachtens – aus abgetretenem Recht. Die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten ist unstreitig, wie auch die Tatsache, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, die Sachverständigenvergütung des Geschädigten, der seinen Anspruch insoweit an den Kläger abgetreten hat, zu erstatten. Weiter unstreitig ist der Kläger in jedem der Fälle von den Geschädigten zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Weiter unstreitig haben die Geschädigten auch jeweils einen Teil ihrer Schadensersatzforderung -hinsichtlich der Gutachterkosten- an den Kläger abgetreten. Auf diese Abtretung hin zahlte die Beklagte jeweils einen Teil der Gutachterrechnung vorgerichtlich an den Kläger.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a.
Verkehrsunfall vom 15.06,2011, Geschädigte K. O. , Gutachten vom 16.08.2011, Rechnungsbetrag: 946,01 €, Zahlung der Beklagten 793 €, (zweite) Abtretung an den Kläger vom 20.11.2013/28.11.2013, Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 24.01.2014 zum 31.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Klägers, den Gutachtenauftrag, die Abtretungserklärung und die Mahnung des Klägers an die Beklagte (Bl. 10-14 der Akte).verwiesen.
b.
Verkehrsunfall vom 08.06.2011, Geschädigter U. S. , Gutachten vom 09.06.2011, Rechnungsbetrag: 862,95 €, Zahlung der Beklagten 690 €, (zweite) Abtretung an den Kläger vom 20.11.2013/25.11.2013, Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 24.01.2014 zum 31.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Klägers, den Gutachtenauftrag, die Abtretungserklärung und die Mahnung des Klägers an die Beklagte (Bl. 15 – 21 der Akte) verwiesen.
c.
Verkehrsunfall vom 26.05.2011, Geschädigte A. B. , Gutachten vom 31.05.2011, Rechnungsbetrag: 489,82 €, Zahlung der Beklagten 321 €, (zweite) Abtretung an den Kläger vom 05.12.2013/09.12.2013, Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 24.01.2014 zum 31.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Klägers, den Gutachtenauftrag, die Abtretungserklärung und die Mahnung des Klägers an die Beklagte (Bl. 22-28 der Akte) verwiesen.
d.
Verkehrsunfall vom 09.05.2011, Geschädigte M. B.-S. , Gutachten vom 10.05.2011, Rechnungsbetrag: 446,98 €, Zahlung der Beklagten 321 €, (zweite) Abtretung an den Kläger vom 20.11.2013/25.11.2013, Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 24.01.2014 zum 31.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Klägers, den Gutachtenauftrag, die Abtretungserklärung und die Mahnung des Klägers an die Beklagte (Bl. 29-34 der Akte) verwiesen.
e.
Verkehrsunfall vom 14.02.2011, Geschädigte G. O. , Gutachten vom 15.02.2011, Rechnungsbetrag: 507,57 €, Zahlung der Beklagten 189,50 €, (zweite) Abtretung an den Kläger vom 20.11.2013/23.12.2013, Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 24.01.2014 zum 31.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Klägers, den Gutachtenauftrag, die Abtretungserklärung und die Mahnung des Klägers an die Beklagte (Bl. 35-40 der Akte) verwiesen.
f.
Verkehrsunfall vom 17.02.2011, Geschädigte K. H. , Gutachten vom 18.02.2011, Rechnungsbetrag: 460,64 €, Zahlung der Beklagten 160,50 €, (zweite) Abtretung an den Kläger vom 05.12.2013/08.12.2013, Mahnung des Klägers gegenüber der Beklagten vom 24.01.2014 zum 31.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Klägers, den Gutachtenauftrag, die Abtretungserklärung und die Mahnung des Klägers an die Beklagte (Bl. 41-45 der Akte) verwiesen.
Sämtliche Geschädigte sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Kläger hatte die Beklagte auf Ausgleich der aus den oben genannten Schadensfällen (jedenfalls aus seiner Sicht) noch offenen Forderungen bereits gerichtlich in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht Halle (Saale) zum Az. 95 C 346/13 wies diese Klage jedoch mit Urteil vom 04.06.2013 mit der Begründung ab, der Kläger wäre mangels Bestimmtheit der Abtretungserklärungen nicht Forderungsinhaber geworden und daher nicht aktivlegitimiert.
Dies wurde vom Landgericht Halle (Az. 2 S 98/13) mit Berufungsurteil vom 06.11.2013 bestätigt.
Der Kläger behauptet,
die von ihm vorgelegten streitgegenständiichen Abtretungserklärungen seien von den der Geschädigten O. (a), S. (b), B. (c), B.-S. (d), O. (e) und H. (f) auch unterzeichnet worden. Die vorgenannten Geschädigten seien auch Anspruchsinhaber aus den jeweiligen Verkehrsunfällen gewesen.
Er ist der Ansicht, die Abtretungen selbst seien auch wirksam, insbesondere sei die abgetretene Forderung auch bestimmt genug.
Die von ihm in den hier streitgegenständlichen Gutachten abgerechneten Nebenleistungen habe er (bzw. seine Mitarbeiter) auch sämtlichst erbracht.
Des Weiteren behauptet der Kläger, in dem Zeitraum von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Zinsen für die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits von 11,75 Prozentpunkten p.a. gezahlt zu haben.
Mit Klageschrift vom 09.12.2014 beantragte der Kläger,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 153,01 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 01.02.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 113,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 99,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 56,98 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 318,07 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,14 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus verauslagten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der Kostenentscheidung zu Z. 7 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zwölf Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dieser Antrag wurde der Beklagten unter dem 17.08.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2005 änderte der Kläger seine Klage unter Z. 7 und beantragte diesbezüglich den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 17,51 € für die von ihm verauslagten Gerichtskosten ab deren Einzahlung bis zum Schluss der möglichen Verhandlung am 23.09.2015 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 änderte der Kläger nochmals die Klage zu Z. 7 und beantragte diesbezüglich, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 26,40 € für von ihm verauslagte Gerichtskosten ab deren Einzahlung bis zum 11.01.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O. , S. , B. , B.-S. , O. und H. und B. . Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015, 23.09.2015 und 27.01.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der von dieser noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten.
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des hier Geschädigten dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit:
Die Klägerin selbst ist aktiv legitimiert. Der Kläger hat bewiesen, dass die aus den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfällen Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an ihn abtraten.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich der vom Kläger behaupteten Abtretungen auf die voll umfänglich glaubhaften Aussagen der vernommenen Geschädigten S. , B. , B.-S. , O. und H. verwiesen (die Geschädigte ohne im allseitigen Einverständnis schriftlich die entsprechende Abtretung bestätigt). Erhebliche Einwände hat die Beklagte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht vorgetragen.
Die streitgegenständlichen Abtretungen (K. O. , vom 20.11.2013/28.11.2013; U. S. , vom 20.11.2013/25.11.2013; A. B. , vom 05.12.2013/09.12.2013; M. B.-S. , vom 20.11.2013/25.11.2013; G. O. , vom 20.11.2013/23.12.2013; K. H. , vom 05.12.2013/08.12.2013) sind auch allesamt wirksam, insbesondere ist die abgetretene Forderung jeweils hinreichend bestimmt. Der Wortlaut der hier vom Kläger verwendeten Abtretungen war bereits mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten im Dezernat 104. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bislang zu dieser Problematik vom Unterzeichner verfassten Entscheidungen verwiesen.
So steht für das Gericht fest, dass der Kläger Inhaber der Schadensersatzansprüche auf Bezahlung der Sachverständigenkosten hinsichtlich der Geschädigte O. (laut Auftrag vom 15.06.2011, Bl. 10 ff.), des Geschädigten S. (lautAuftrag vom 08.06.2011, Bl. 15 ff. der Akte), der Geschädigten B. (laut Auftrag vom 26.05.2011, Bl. 22 ff.), der Geschädigten B.-S. (laut Auftrag vom 09.05.2011, Bl. 29 ff.), der Geschädigten O. (Auftrag vom 14.02.2011, Bl. 35 ff. ) und der Geschädigten H. (Auftrag vom 17.02.2011, Bl. 40 ff der Akte) ist.
Soweit die Beklagte auch bestreitet, dass die die Forderung abtretenden Geschädigten nicht aktivlegitimiert im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Die Beklagte hat unstreitig gegenüber dem jeweiligen Geschädigten bereits auf Basis einer hundertprozentigen Haftung Ihres Versicherungsnehmers reguliert, hierin ist – im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Geschädigten – ein deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen, weshalb die Beklagte im Gerichtsverfahren gehindert ist, die Aktivlegitimation des Geschädigten zu bestreiten, jedenfalls solange bis die Beklagte nicht konkret zum Grund ihres diesbezüglichen Sinneswandels im gerichtlichen Verfahren vorträgt. Was Sie hier jedoch nicht tat.
Das Gericht geht daher von der Aktivlegitimation der die Schadensersatzansprüche abtretenden Geschädigten (jeweils) aus.
Die geltend gemachten Ansprüche sind auch – ganz überwiegend – der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. 5 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Aufiage, § 249 BGB, Rn. 58).
Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).
Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:
Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach juris).
Eine – zu Gunsten des Schädigers vorzunehmende – „Reduzierung“ des vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrages kommt selbst bei „überhöhten“ Sachverständigenkosten nur in Betracht, wenn der Abschluss des entsprechenden Vertrages, bzw. die Bezahlung der Rechnung dem Geschädigten als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Die hierfür erforderlichen Tatsachen sind vom Schädiger vorzutragen und – im Falle des Bestreitens – auch zu beweisen.
Keinesfalls ausreichend ist hierbei der Vortrag des Schädigers, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seien im Vergleich mit Honorarbefragungen der Sachverständigenverbände (deutlich) überhöht. Die (bloße) Überhöhung rechtfertigt eine Kürzung der Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht, hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte auch in der Lage war, zu erkennen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, VI ZR 225/13). Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Dass die Geschädigte das vom Kläger geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt, mit welchem der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten.
Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies (soweit die Beklagte nicht auch bestritt, dass die die Nebenkosten auslösenden Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden) unerheblich, da wie ausgeführt das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – für den Auftraggeber erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Das ist freilich durch die Beklagte nicht vorgebracht worden.
Nebenkosten sind als Teil der üblichen Vergütung für die vom Sachverständigen zu erbringende Werkleistung ohne weiteres abrechnungsfähig. Dass der Geschädigte bei Auftragserteilung in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass die hier anfallenden Nebenkosten deutlich überhöht sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen, erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten auch innerhalb der üblichen Höhe (unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK) bewegen, auch als eher unwahrscheinlich.
Sämtliche vom Kläger abgerechneten Nebenkosten sind auch – mit einer Ausnahme – so vom Kläger, bzw. seinen Mitarbeitern ausgeführt worden. Dies hat glaubhaft der Zeuge B. bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hier zu Gunsten des Klägers bewusst oder unbewusst falsch ausgesagt hat, sieht das Gericht nicht, werden von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.
Einzig im Fall der Geschädigten O. (Gutachten vom 15.02.2011, Rechnung über 507,57 €) steht nach der Beweisaufnahme fest, dass Nebenkosten abgerechnet wurden, die nicht angefallen sind, hier konkret die abgerechneten Fahrtkosten über 25 €. Diesbezüglich hat der Zeuge B. ausgesagt, dass die Fahrtkosten wohl nur deshalb in die Rechnung vom 15.02.2011 aufgenommen wurden, weil kein Sachverständiger in der Filiale des Klägers in Trotha, in welcher das Fahrzeug der Geschädigten O. sich befand, zum Zeitpunkt der Begutachtung anwesend war, also ein Mitarbeiter des Klägers aus einer anderen Filiale dorthin fahren musste.
Dies rechtfertigt jedoch – da es sich hier um ein internes Organisationsproblem des Klägers handelt – keine Abrechnung dieser Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Diese Kosten schuldet daher die den Auftrag erteilende Geschädigte auch nicht. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, bzw. dem Haftpflichtversicherer des Schädigers (hier die Beklagte) besteht daher diesbezüglich auch nicht, weshalb insoweit – also um die abgerechneten Fahrtkosten i.H.v. 25 € – die Klage abzuweisen war.
Die weiteren streitigen als Nebenkosten abgerechneten Tätigkeiten hat der Kläger bewiesen. Insoweit wird vollumfänglich auf die glaubhaften Aussage des Zeugen B. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.01.2016 (vergleiche Bl. 6, 7, Bd. 2) verwiesen.
Vor diesem Hintergrund war die Beklagte im übrigen zur Zahlung der noch offenen Abrechnungen zu verurteilen.
Hinsichtlich der Geschädigten O. also zur Zahlung von noch 153,01 €, hinsichtlich des Geschädigten S. zur Zahlung von noch 113,95 €, hinsichtlich der Geschädigten B. zur Zahlung von noch 99,82 €, hinsichtlich der Geschädigten B.-S. zur Zahlung von noch 56,98 €, hinsichtlich der Geschädigten O. zur Zahlung von noch 293,07 €, hinsichtlich der Geschädigten H. zur Zahlung von noch 300,14 €.
Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug. Unstreitig wurde die Beklagte in jedem der hier gegenständlichen Sachverhalte mit Schreiben vom 24. Januar unter Fristsetzung zum 31.01.2014 gemahnt, nach Ablauf dieser Frist (also ab dem 01,02.2014) befand sich die Beklagte daher in Verzug.
Dem Kläger steht – unter Verzugsgesichtspunkten – auch die Erstattung seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte (hinsichtlich der Prüfung der Aktivlegitimation der Geschädigten H.) zu. Die Beklagte befand sich mit dem Ausgleich des diesbezüglichen Schadensersatzanspruches gegenüber dem Kläger in Verzug. Auch die Kosten der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus § 291 ZPO.
Dem Kläger steht – ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten – auch die Erstattung der finanziellen Nachteile, welche auf der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses in dieser Sache beruhen, zu. Auch dieser Anspruch ergibt sich aus Verzug. Wie schon dargestellt, befand sich die Beklagte seit dem 01.02.2014 mit der Zahlung der hier streitgegenständiichen Forderungen in Verzug, so dass auch das vom Kläger angestrengte Gerichtsverfahren mit den damit zusammenhängenden finanziellen Nachteilen für den Kläger ein auf dem Verzug der Beklagten beruhender Schaden ist. Soweit die gerichtliche Kostenentscheidung reicht, kann der damit zusammenhängende Schaden nicht separat geltend gemacht werden. Der Vermögensnachteil, welcher (als Zinsschaden) entsteht ab Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wird jedoch nicht durch die gerichtliche Kostenentscheidung ausgeglichen, weshalb diesbezüglich auch auf den entsprechenden Antrag des Klägers die Beklagte zur Erstattung dieses Schadens zu verpflichten war.
Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass sein Geschäftskonto über den gesamten hier gegenständlichen Zeitraum im Soll geführt wurde. Dies wurde jedoch von der Beklagtenseite bestritten. Ein Beweisangebot hierfür kam von der Klägerseite nicht. Einen Schaden hat der Kläger daher in der von ihm geltend gemachten Höhe (11,75 % p.a.) nicht nachgewiesen. Gleichwohi steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der „Verhinderung der Erzielung von Guthabenzinsen“ ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Das Gericht schätzt den Schaden des Klägers unter Berücksichtigung der derzeit niedrigen Guthabenzinsen auf ein Prozent p.a.. Entsprechend war die Beklagte zu verurteilen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO (die Kostenentscheidung) und §§ 708, 711 Nr. 8 ZPO (die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit).
K.
Richter am Amtsgericht
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale).
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
K.
Richter am Amtsgericht
Der Witz an diesem Urteil ist, das ich den Rechtsstreit schon am AG- und LG Halle in 2014 verloren habe, weil meine Abtretung (welche das LG Halle in 2012 mit Bezug auf BGH 2011 als bestimmbar hielt) in 2014 am AG- und LG Halle mit Bezug auf BGH 2011 angeblich (bei neuen Vorsitzenden) nicht mehr bestimmbar war, so dass ich neue Abtretungen vor Verjährung unterschrieben lies. Übrigens hat das nun gute 104 C in Halle schon ein technischen und wirtschaftlichen Totalschaden zum Gutachter fahren lassen wollen um die Fahrtkosten des Gutachters zu kürzen. Wie macht die angebliche Elite dieses Landes Ihren Job und wie sorgen die für Rechtsfrieden? Dank unserer Grundrechte inkl. der Pressefreiheit bald mehr inkl. dem Schrott von der Vize vom AG aus Halle in den Medien.