Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch auch noch das 4. Urteil aus der Leipziger Urteilsreihe vor. Es handelt sich wieder um ein Urteil in einem Rechtsstreit um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Deutsche Allgemeine Versicherungs AG. Der zuständige Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig hat kurz und bündig entscheiden können und hat die Sache auf den Punkt gebracht, was der beklagten Versicherung nicht schmecken wird. Jetzt wurde von der Beklagten sogar die Zulässigkeit der Abrechnung nach der Schadenshöhe bestritten, obwohl der BGH eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Pauschalierung der Sachverständigenosten revisionsrechtlich nicht beanstandet hat (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Da muss es den Versicherern schon verdammt schlecht gehen, wenn sie jetzt wieder die bereits ausgetretenen Pfade erneut betreten wollen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 109 C 3792/15
Verkündet am: 11.11.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 am 11.11.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131,44 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 26.06.2014 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die rechtlichen Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin teilt das erkennende Gericht nicht.
Der abgetretene Anspruch ist hinreichend bestimmt, da sich die Klägerin nur den Anspruch auf den Ersatz der Gutachterkosten und damit gerade nicht einen unbestimmten Teil mehrerer Forderungen abtreten lassen hat.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 18.12.2013.
Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.
Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen konnte.
Der Position der Beklagten, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.
Zwar wird insoweit eingeräumt dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund nicht – auch nicht der geltend gemachten Höhe nach – zu beanstanden.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Beschluß:
Streitwert: 131,41 Euro (§ 3 ff. ZPO)