Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinen und -Leser,
wieder einmal musste die HUK-COBURG verklagt werden, weil sie nicht nach Recht und Gesetz den von ihrem Versicherten verursachten Schaden – trotz voller Haftung – vollständig regulierte. Wieder einmal wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen. Hier stellen wir Euch das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG vor. Besser wäre es vielleicht gewesen, direkt den bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer oder Halter (an Stelle der Coburger Versicherung) zu verklagen, denn dann hätte der Schädiger auch mitbekommen, dass seine HUK-COBURG in diesem Fall nicht nach Recht und Gesetz den von ihm angerichteten Schaden reguliert. In diesem Fall war es aber vielleicht auch richtig, die HUK-COBURG direkt zu verklagen, so wurde ihr deutlich ins Urteil geschrieben, dass ihr gesamter Vortrag unbeachtlich ist. Ferner hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich der als Saldo in Abzug gebrachte Betrag zusammensetzt, so dass das Bestreiten der Anspruchshöhe unbeachtlich ist. Das ist für die Anwälte der HUK-COBURG allerdings mehr als peinlich, so etwas vom Gericht lesen zu müssen. Lest aber selbst das Urteil aus Berlin und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen sonnigen Tag
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO
Geschäftsnummer: 101 C 3340/15 verkündet am : 11.03.2016
In dem Rechtsstreit
des Kfz-Sachverständigen … ,
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler und Stefan Gronbach, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 101, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 29.02.2016 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht U.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe
Die auf §§ 823, 249 f BGB, 115 VVG gestützte Klage ist begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund des Abtretungsvertrages vom 30.09.2015. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt.
Der Geschädigte darf gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beinhaltet nicht, im Verhältnis zum Schädiger überobligationsmäßige Anstrengungen zu unternehmen und eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. Deshalb genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast durch Einreichung der Rechnung des tatsächlich beauftragten Sachverständigen und dient diese dem Gericht als Schätzgrundlage für den Umfang des Herstellungsaufwandes i.S.v. § 287 ZPO (vgl. BGH VI ZR 255/13).
Die Beklagte trägt keine Umstände vor, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, die Geschädigte habe bei Beauftragung des Sachverständigen erkennen können, dass nicht branchenübliche, sondern deutlich überhöhte Honorarsätze in Ansatz gebracht würden. Dies betrifft das Grundhonorar und die Nebenkosten. Das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes war der Geschädigten nicht bekannt und auch nicht zu erfragen. Einen konkreten Pflichtverstoß gemäß § 254 Absatz 2 BGB legt die Beklagte nicht dar. Ferner hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich der als Saldo in Abzug gebrachte Betrag zusammensetzt, so dass das Bestreiten der Anspruchshöhe unbeachtlich ist.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269, 713 ZPO.
Ein vorzügliches Urteil dieser Richterin U. am AG Berlin-Mitte.
Diese Richterin hatte es in den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht nötig, lange Ausführungen zu tätigen. Die Kürze der Entscheidungsgründe besticht dadurch, dass schadenerssatzrechtlich der Blick für die Wirklichkeit ebenso Beachtung findet, wie das Gesetz. Zukünftig wird sich die HUK-Coburg bezüglich der Zusammenstzung ihrer rechtswidrig vorgenommenen Kürzungen wohl doch erklären müssen. Da sie das aber nicht kann, weil sie es selbst nicht weiß, bleibt wohl alles beim alten.
H.R.
Wichtig erscheint mir der letzte Satz in der Urteilsbegründung: “ Ferner hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich der als Saldo in Abzug gebrachte Betrag zusammensetzt, so dass das Bestreiten der Anspruchshöhe unbeachtlich ist.“ Damit will das Gericht offensichtlich dokumentieren, dass die HUK verpflichtet ist, eine Zahlungsbestimmung bzw. eine Tilgungsbestimmung zu treffen. Damit hätte dann die Theorie von Glöckchen Zustimmung gefunden.
Im Übrigen wendet sich das AG Mitte auch bewußt gegen das bloße Bestreiten durch die HUK. Die Beweislasr bei § 254 BGB liegt nämlich bei ihr. Dementsprechend konnte das Gericht entscheiden, dass sie „einen konkreten Pflichtverstoß gemäß § 254 Absatz 2 BGB nicht darlegt“. So ist es richtig. Nicht der Geschädigte muss beweisen, sondern der Schädiger, dass angeblich § 254 BGB verletzt worden ist.
@ Rechtsprechungs-Beobachter 25.8.2016 18:27
Da kann ich nur beipflichten. Der Schädiger, der zu seinen Gunsten eine Verletzung des § 254 BGB durch den Geschädigten einwendet, ist für seine Behauptung darlegungs- und beweisbelastet. Das hat auch bereits der BGH in VI ZR 225/13 Rn. 8 und Rn. 12 entschieden.
Auch allein der Hinweis auf geringere Kostenbeträge in der BVSK-Umfrage reicht nicht aus, um eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten zu rechtfertigen. Der Schädiger muss insoweit erheblich mehr vortragen und ggfls. beweisen.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Ich habe diesen sehr guten Vortrag heute mal am AG Freising erklärt, mal sehen was das Gericht entscheidet. Die bisherigen Ausführungen des Gerichtes sind n i c h t mit dem BGH und BGB akzeptabel. Dort erklärt selbst die Versicherung das nach BVSK 2015 97% der Restforderung berechtigt sind, aber dieser Richter will mich bzw. meinen Anwalt nach München fliegen lassen (von Halle) und nach Befangenheitsantrag mit resultierenden Richterwechsel mündlich verhandeln, obwohl keine Partei diese Verhandlung beantragt hat und ich das schriftliche Verfahren begründet (Ca. 120 Euro Streitwert) beantragt habe. Ist das gruselig?
@Iven Hanske
…..“aber dieser Richter will mich bzw. meinen Anwalt nach München fliegen lassen (von Halle) und nach Befangenheitsantrag mit resultierenden Richterwechsel mündlich verhandeln, obwohl keine Partei diese Verhandlung beantragt hat und ich das schriftliche Verfahren begründet (Ca. 120 Euro Streitwert) beantragt habe. Ist das gruselig?“
Der findet diese Taktik des Richers Müller vom AG Coburg verlockend und versucht mit einem kalten Handstreich die Aufgabenstellung zu beenden. Die „Auflagen“ sind schadenersatzrechtlich themaverfehlend. Entweder ist dieser Richter unwissend oder aber ein Vorposten der Beklagtenseite. Solche Ansinnen liegen abseits von jedweder Verhältnismäßigkeit.
Ellgar
Hallo, Iven,
habe ich leider auch schon erlebt und das sogar mit Androhung eines Ordnungsgeldes, wenn ich zum Termin nicht in Coburg erscheine. Streitwert war meiner Erinnerung nach sogar ähnlich hoch. Unkosten für die Reise nach Coburg -nur um mich dort abfackeln zu lassen- ca. 2000,00 (!). Da sind dann irgendwelche Grenzen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr existent.
Weinbergschnecke
Ja,ja, Weinbergschnecke, das AG Aschaffenburg hat schon hinreichend erkannt, warum die HUK-Coburg eine überwältigende Rechtsprechung gegen ihr rechtswidriges Kürzungsverhalten nicht respektiert, verbunden mit einem verwegenen Vernichtungswillen, die unbequemen unabhängigen Sachverständigen vom Anbietermarkt zu fegen. Die überbordende Scheinheiligkeit ist dabei ein reines Schaulaufen und einige wenige Richter stützen das noch. Nicht so das AG Aschaffenburg mit folgender Überlegung:
„Dass die beklagte Haftpflichtversicherung ihre eigene Tabelle fertigt, wie sich aus ihrem
Abrechnungsschreiben ergibt, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der von der Klägerseite
angeführten Tabelle, sondern nur für Wunsch und Bemühungen der Beklagten, durch Marktmacht
die von ihr gewünschten Preisvorstellungen durchzusetzen.“
Das wäre dann ein Pauschalpreisvertrag mit Zubilligung normativer Vorgaben, garantiert jedoch längst nicht das Ende der Fahnenstange. Fazit: Unabhängigkeit ade! Ein gutes Beispiel dafür sind die unablässigen Bemühungen bei ihren Verrtragspartnern im Werkstattbereich. Da stehen sie dann von Zeit zu Zeit auf der Matte, rühmen die erfolgreiche Zusammenarbeit und versuchen gleichzeitig, den Vertragspartnern noch mehr „Verpflichtungen“ abzuverlangen und die Abrechnungskosten noch weiter zu reduzieren. Darüber, wie viele dieser Betriebe so in die Pleite manipuliert wurden, wird der Mantel des Schweigens gehüllt, wie auch über die Tatsache, dass Unfallopfer ohne unabhängiges Gutachten und ohne
anwaltlichen Beistand kräftig über den Tisch gezogen werden, es aber noch nicht einmal merken. Minderwertige Reparaturmethoden und kein marktgerechter oder überhaupt kein Minderwertausgleich
sind unliebsame Randerscheinungen über die man nicht gerne spricht. Ich möchte nicht wissen, in welchem prozentualen Anteil so ausreparierte Unfallfahrzeuge als Zeitbomben auf unseren Straßen unterwegs sind. Wenige sind es garantiert nicht.- Aber die will die HUK-Coburg zukünftig im geplanten Gebrauchtwagengeschäft ja auch nicht verkaufen.
Franco D.