Mit Urteil vom 03.06.2016 (410a C 281/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Halterin des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 146,53 € zzgl. Zinsen sowie der angefallenen Kosten für eine Halteranfrage verurteilt. Ein gutes Urteil, dass einige Dinge noch einmal klarstellt:
– Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen;
– Bei der Prüfung der Erforderlichkeit kommt es auf den Gesamtrechnungsbetrag an, nicht auf Einzelpositionen der Rechnung;
– Verstöße gegen die PAngV führen nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung;
– Ob das BVSK-Honorartableau eine Schätzungsgrundlage darstellt, kann bezweifelt werden.
Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Zulässigkeit der geringfügigen Klageerweiterung um die Halterkosten in Höhe von 5,10 € ergibt sich aus § 264 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage geringfügig – hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung – zurückgenommen hat, hatte das Gericht gemäß § 269 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO nur noch über die darauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
- Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB in Höhe von 118,09 € zu.
Die Haftung der Beklagten für die der Zedentin aus dem Verkehrsunfall am xx.xx.2015 entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Geschädigte/Zedentin hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.
Zu den der Zedentin gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris, Rn. 11, m.w.N).
Bei der Bemessung des Schadens und der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O. Rn. 13). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (a.a.O.; s.a. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).
Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass die Sachverständigenkosten objektiv überhöht sind. Vielmehr sind die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 760,71 € brutto nach Auffassung des Gerichts erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 ZPO. Da die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2015 (Anlage K5) mitgeteilt hat, auf diese Forderung lediglich einen Betrag von 614,18 € zu zahlen, steht der Klägerin noch ein Anspruch auf die restlichen 146,53 € zu.
Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht bereits daran, dass die mit der Zedentin getroffene Honorarvereinbarung nach Ansicht der Beklagten unwirksam sein soll. Ob ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, kann schon dahinstehen. Denn bei der PAngV handelt es sich jedenfalls nicht um materielles Preisrecht, sondern um Preisordnungsrecht, sodass etwaige Verstöße die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt lassen (s. Ellenberger in Palandt, 75. Auflage 2016, § 134 BGB Rn. 26 m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Honorarvereinbarung einen Hinwels auf die BVSK Honorarumfrage 2013 enthält, macht die Vereinbarung nicht unwirksam. Vielmehr steht es der Klägerin frei, für ihre eigene Kostenkalkulation die BVSK Honorarumfrage 2013 in Bezug zu nehmen, auch wenn es sich bei dieser nicht um die aktuellste Fassung handelt. Insbesondere ist die Vereinbarung auch nicht wegen Irreführung oder unangemessener Benachteiligung durch Vortäuschung einer fehlenden Aktualität unwirksam. Hierbei ist schon nicht erkennbar, worin eine Irreführung oder unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers bestehen soll. Vielmehr obliegt die Preisgestaltung allein den Parteien, die sich nach ihrem Belieben an Honorarumfragen oder anderen Gestaltungsmaßstäben orientieren oder dies unterlassen können. Im Übrigen kann für die Beurteilung einer erkennbaren Überhöhung des Honorars von Seiten des Gerichts weiter auf die Honorarbefragung 2015 zurückgegriffen werden (s.u.). Des Weiteren ist unschädlich, dass die „vollständige“ Honorartabelle mit weiteren detaillierten Abstufungen der Zedentin bei Auftragserteilung unter Umständen nicht vorgelegen hat. Denn im konkreten Fall bemisst sich die von der Klägerin gemäß Anlage K4 vorgenommene Abrechnung einzig und allein an der der Zedentin bei Auftragserteilung unstreitig vorgelegten und auf der Rückseite des Auftrags befindlichen Tabelle (s. Anlage K2).
Für die Beurteilung, ob für den Geschädigten eine Überhöhung des Honorars ersichtlich war, kommt es nicht auf die zugrunde liegenden Einzelpositionen, sondern auf das Gesamthonorar an. Selbst wenn der Sachverständige in einer Position leicht über der üblichen Vergütung liegt, dies jedoch in anderen Positionen wieder ausgleicht, liegt insgesamt keine überhöhte Berechnung vor. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, mit einem Sachverständigen, der in der Gesamtrechnung zu einem üblichen Honorar kommt, über die einzelne Zusammensetzung desselben zu verhandeln oder gar aufgrund einzelner Nebenkosten, die ihm überhöht erscheinen, einen anderen Sachverständigen aufsuchen zu müssen, obwohl der von ihm ausgesuchte Sachverständige insgesamt keinesfalls überhöht abrechnet.
Das LG Hamburg führt hierzu mit Urteil vom 19.03.2014 aus: „Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.“ (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14). Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu eigen.
Im Folgenden stellt das Landgericht darauf ab, dass das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten die Werte des von der Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten Honorartableaus 2012 HUK-Coburg um ca. 34 % überschritt, hielt diese Überschreitung aber jedenfalls nicht für so hoch, dass die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigengutachterkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen seien. Im vorliegenden Fall meint die Beklagte, dass die von der Klägerin abgerechneten Nebenkostenpositionen jeweils am obersten Rand ihrer Tabelle lägen, im Übrigen außerdem in der BVSK-Honorarbefragung 2015 deutlich niedrigere Werte angesetzt würden. Wie bereits ausgeführt, ist für die Bemessung einer erkennbaren Überhöhung aber ausschließlich auf die Gesamthöhe des Gutachterhonorars abzustellen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei einer fiktiven Berechnung der hier geltend gemachten Sachverständigen- und Nebenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 ein Rechnungsbetrag von 594,62 € netto inkl. Nebenkosten – ausgehend von dem Mittelwert des HB V Korridors von 460,50 € für eine Schadenhöhe bis 3.000,00 €. Unabhängig von der Frage, ob das Honorartableau überhaupt eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten darstellt – was bereits bezweifelt werden kann – so liegt hier keine Überschreitung durch die vom Kläger gestellte Rechnung über 639,25 € netto (s. Anlage K4) von gerade einmal 7,5 % vor. Von „erkennbar überhöhten“ Nebenkosten kann hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung also in keiner Weise gesprochen werden. Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 – BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 460,50 € ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 639,25 € (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 38%. Auch hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14 für eine Überschreitung von 45%).
Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Entgeltforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, die dieser somit gegen die Beklagten geltend machen kann. Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). In diesem Zusammenhang kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass laut BGH ein Indiz für die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Positionen vorliege, wenn der Geschädigte die Rechnung vorgelegt und beglichen habe, woran es im vorliegenden Fall fehle. Zum einen bedeutet dies im Umkehrschluss gerade nicht, dass bei Fehlen dieser Voraussetzungen eine Erstattung stets ausscheidet. Zum anderen hätte die Klägerin wohl kaum Klage erhoben, wenn die Rechnung bereist vom Geschädigten beglichen worden wäre. Aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung lässt sich gerade nicht der Schluss herleiten – wie die Beklagte nahe legen will – dass der Sachverständige nicht in der Lage ist, an ihn abgetretene Erstattungsansprüche selbst mit Erfolg geltend zu machen.
Schließlich ist auch das Bestreiten der Beklagten, dass die aufgerufenen Werte konkret für die einzelnen Nebenkostenpositionen angefallen seien, zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Im Übrigen hält das Gericht den Einwand, dass Portokosten und Schreibkosten stets mit dem Grundhonorar abgegolten seien, schon deshalb für falsch, weil auch die vom Beklagten in Bezug genommene BVSK Honorarbefragung 2015 diese Kosten gesondert als Nebenkosten ausweist. Dass Fahrtkosten angefallen sind, hat die Klägerin schlüssig dargelegt. Gemäß der Anlage K3 fand die Besichtigung bei der Firma „X GmbH“ statt. Von dem Sitz der Klägerin bis zur Adresse dieser Firma beträgt die einfache Strecke ca. 23 km. Überdies kommt es – wie bereits dargelegt – nur auf die Höhe der Gesamtkosten an, deren erkennbare Überhöhung die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat. Aus diesem Grund kann die Beklagte weder mit Erfolg einwenden, dass keine Fotos von mehr als 18 Stück erforderlich gewesen seien und dass auch für die Fotografien auf S. 15-26 des Gutachtens Schreibkosten angesetzt wurden, noch bestreiten, dass Portokosten angefallen seien. Denn diese Einwände beziehen sich wiederum nur auf die einzelnen Nebenkostenpositionen und lassen außer Betracht, dass es allein auf eine offensichtliche Überhöhung der Gesamtkosten und deren Erkennbarkeit durch den Geschädigten ankommt.
Da die Klage vollumfänglich begründet ist, kommt es nicht auf den Einwand der Klägerin hinsichtlich einer fehlenden Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters an. Dieser Einwand hätte – falls der Beklagtenvertreter auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Gericht gemäß § 80 ZPO keine Vollmachtsurkunde zur Akte reichen sollte – allenfalls zur Folge, dass der Beklagtenvortrag unberücksichtigt zu bleiben hätte. Da aber bereits der Vortrag der Beklagten dem Anspruch der Klägerin inhaltlich nicht entgegensteht, konnte das Gericht hierüber entscheiden.
2. Zinsen auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 23.06.2015. Unter dem Gesichtspunkts des Verzuges steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Kosten in Höhe von 5,10 € für eine Halterabfrage zu. Der Klägerin war der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht bekannt. Die Kosten für die Halterabfrage waren dementsprechend erforderlich im Sinne von § 249 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des geringfügig zurückgenommenen Teils der Klage – hier der Zinsforderung – trägt zwar grundsätzlich der Kläger den darauf entfallenden Kostenanteil. Die geringfügige Zuvielforderung wirkte jedoch nicht streitwerterhöhend, sodass hierdurch auch keine höheren Kosten angefallen sind. Unter Anwendung der Mehrkostenmethode kann die teilweise Klagerücknahme daher außer Betracht bleiben, sodass die Beklagte die vollständigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. II, 713 ZPO.
III. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten Rechtsfragen und ihre Konkretisierung in der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ist eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst.
Soweit das AG HH-Bergedorf.
Hallo Babelfisch,
eine prima Entscheidung aus Hamburg-Bergedorf. Der Abschnitt mit dem von der Beklagtenseite gebrachten Hinweis auf die angebliche Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, weil angeblich die Preisangabeverordnung nicht eingehalten worden sei, führte bei mir zu einem leichten Schmunzeln. Wie können Juristen einer Versicherung, hier der VHV, auf derart abwegige Ansichten kommen? Aber das Gericht hat diesen schriftsätzlichen Blödsinn gut abgebügelt.
Mit freundl. koll. Grüßen nach Bergedorf
Willi Wacker
Hallo, Babelfisch,
wenn die HUK-Coburg-Versicherung dem Geschädigten hier zunächst die entstandenen Gutachterkosten entgegen der BGH-Rechtsprechung pauschal und rechtswidrig mit schadenersatzrechtlich unerheblichen Einwendungen gekürzt hat, stellt sich die Frage einer Überprüfungsnotwendigkeit allein deshalb nicht, weil sich diese Einwendungen beschränken auf eine werkvertragliche Betrachtung. Außerdem ist die Bezugnahme auf das hauseigene Honorartableau der HUK-Coburg-Vers. verfehlt, denn dies stellt einmal ab auf eine unüberprüfbare Pauschalpreisabgrenzung ex post, die in der Regel gerade nicht vorliegt und damit wird überdies auf schadenersatzrechtlich nicht beurteilungsrelevante „Mittelwerte“ abgestellt.
Vor diesem Hintergrund wird dem unbedarften Geschädigten aber gleichzeitig diskreditierend unterstellt, auch ein „nicht vernünftiger“ und „wirtschaftlich denkender Mensch“ zu sein. Diese diskretitierende Unterstellung betrifft ohne Ausnahme alle Berufsgruppen, angefangen vom Universitätsprofessor, über den Chefarzt einer großen Klinik, bis zum Gymnasiallehrer, Banker, Steuerberater und…. Richter bzw. Richterin !- Dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen werden diese positiven Eigenschaften selbstverständlich gleichermaßen auch abgesprochen. Wird dann der Klage nicht oder nur teilweise stattgegeben, sind die vorgenannten Personen per Urteil im Namen des Volkes gebrandmarkt und die Assekuranz schüttelt sich den Bauch vor Lachen. Ich bin überzeugt, dass über solche „Randerscheinungen“ selten nachgedacht wird. Richtig dürfte in der einleitenden Untersuchsuchung des mit einem solchen Vorgang befassten Gerichts allerdings sein, zunächst die Frage der Erheblichkeit der vorgetragenen Einwendungen in schadenersatzrechtlicher Zuordnungsfähigkeit zu prüfen, denn als „erheblich“ lassen sich diese Einwendungen fast regelmäßig nicht klassifizieren. Dann schließt sich denknotwendig doch zunächst weiter die Frage an, ob dem Geschädigten aus der Beauftragung eines qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz.-Sachverständigen ein begründetes Auswahlverschulden zu unterstellen ist. Für die Beklagtenseite ist die Beantwortung dieser Frage ein fast unüberwindliches Hindernis, denn von der zu berücksichtigenden Antwort hängt es ab, ob ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflich unterstellt werden kann. An dieser Stelle wird deutlich, dass die jeweils beklagte Partei genau an dieser Stelle eine ausweichende „Überbrückung“ zu diesem Thema mit 2 schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Punkten sucht. Hier schließt sich unter Berücksichtigung des § 249 BGB schon fast der Kreis, denn ein gekürzter und von der Rechnung abweichender Betrag, stellt eben nicht die Herstellung eines Zustands dar, der bestehen würde, als wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. So hat es mir vor mehr als 40 Jahren jedenfalls Herr Professor Dr. Ernst Wolf von der Philipps-Universität in Marburg verständlich und überzeugend erklärt. Last not least kommt hinzu, dass aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers dem Unfallopfer keine Regulierungsnachteile entstehen dürfen, ein Umstand, der leider in vielen Urteilen zu rechtswidrigen Honorarkürzungen erstaunlicherweise immer noch keine Beachtung findet. Wenn im beurteilungsrelevanten Zusammenhang die Honorar“befragung“ des einen oder auch anderen Berufsverbandes wie eine „Gebührenordnung“ zum Zwecke der rechnerischen und vergleichenden Nachprüfung gehandhabt wird, so entspricht das nach meinem wahrscheinlich nur bescheidenen Rechtsverständnis gerade nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers und der beurteilungsrelevanten obergerichtlichen sonstigen Rechtssprechung bis rauf zum BGH. Das von Dir eingestellte Urteil des AG Hamburg-Bergedorf orientiert sich da schon beachtenswert deutlicher an schadenersatzrechtlichen Beurteilungskriterien, wobei ich mir anzumerken erlaube, dass auch einige junge engagierte Richterinnen und einige gestandene und unbeeinflussbare Abteilungsrichter am AG Bochum gleichermaßen mit juristischem Augenmaß so verfahren. Aber dazu wird an anderer Stelle sicher noch eine umfangreichere Kommentierung veranlasst sein.
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf
Hallo, Babelfisch,
wenn hier ein Auswahlverschulden nicht zu unterstellen ist, bleibt doch nur noch für einen „Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht“ das Merkmal einer „evidenten Überhöhung“ übrig , die zudem der Geschädigte schwierigkeitslos hätte erkennen können. Was bedeutet das? Mindestens das doppelte vom „üblichen“ oder sogar ein vielfaches davon ? Rein vorsorglich hat das Gericht im beurteilungsrelevanten Zusammenhang angemerkt:
“ Wie bereits ausgeführt, ist für die Bemessung einer erkennbaren Überhöhung aber ausschließlich auf die Gesamthöhe des Gutachterhonorars abzustellen.“
Warum kann allenfalls nur eine solcher Beurteilungsansatz richtig sein? Weil jedweder Abzug, als nicht erforderlich oder überhöht behauptet, nicht nachprüfbar erkennen lässt, auf welche Positionen einer Honorarrechnung er sich im einzelnen und in welcher Höhe beziehen soll und weil ein Geschädigter vor diesem Hintergrund noch nicht einmal ansatzweise vor Auftragserteilung ausreichend fundiert beurteilen könnte, warum etwas nicht erforderlich oder auch für ihn „deutlich überhöht“ sein sollte. Die Beiziehung solcher gedanklich geprägten „Hilfskonstruktionen“ dient nur dazu, eine in der Sache schadenersatzrechtlich nicht veranlasste ex post Überprüfung im Wege einer „Schätzung“ zu rechtfertigen, wie eine daraus interpretierte Vorstellung, warum ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen sei. Dieses Urteil des AG HH-Bergedorf zeigt allerdings in schadenersatzrechtlich verständlicher Klarheit das unverfälscht auf, was für den Kern des Rechtsstreits tatsächlich von Bedeutung ist.
Wildente