Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wie kompliziert es für einen Geschädigten im Saarland jetzt nach BGH VI ZR 50/15 wird, zeigt das nachfolgende Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten nebst Kosten für die sachverständige Stellungnahme zu einem Prüfbericht gegen die LVM Versicherung. Im Ergebnis ist das Urteil zwar positiv, die Begründung zu den Sachverständigenkosten überzeugen keineswegs. Ich halte die Begründung insoweit sogar für äußerst problematisch. Der Geschädigte wird nach dem Stand der jeweiligen Rechtsprechung (im Saarland!) beurteilt. Das bedeutet, der Geschädigte müsste die jeweilige Rechtsprechung kennen? Seit wann gehört zum Wissenstand und zu den Erkenntnismöglichkeiten eines Normalbürgers die genaue Kenntnis der jeweiligen Rechtsprechung? So langsam wird die Rechtsprechung – meiner Auffassung nach – immer fragwürdiger. Die Begründung zu den Kosten für die gutachterliche Stellungnahme ist allerdings wieder rechtsfehlerfrei. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis vom 15.6.2016 – 28 C 167/16 (70) – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
28 C 167/16 (70)
Amtsgericht Saarlouis
Urteil
ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO
I m N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarlouis
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht S.
am 15.06.2016
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2014 sowie weitere 249,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2015 zu zahlen.
II. Dia Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 115 VVG aus dem Unfallgeschehen vom 22.02.2014 in Saarlouis Anspruch auf Ersatz der mit vorliegender Klage geltend gemachten Schadenpositionen zu.
Die Beklagte hat als zuständiger Haftpflichtversicherer die Klägerin durch die Beauftragung des Sachverständigen … entstandenen Gutachterkosten nur teilweise ausgeglichen.
Hierzu gilt im Einzeinen:
Da die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit ist, durfte die Beklagte als Unfallgeschädigte auch einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem durch den Unfall geschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH in NJW 2014, 169, BGH Versicherungsrecht 2014, 1141).
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierbei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, a.a.O.).
Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadenbehebung verlangt hierbei vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhaften, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Absatz 2 S. 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a.a.O., BGHZ 115, 375, Saarländisches OLG, Urteil vom 27.11.2014, 4 U 21/14, LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658).
Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH Versicherungsrecht 2014, 1141).
II.
Seitens der Beklagten werden vorstehende Grundsätze zu I nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig, dass der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von Ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt und die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.
Zu Unrecht ist die Beklagte allerdings der Auffassung, dass die in Inrechnungstellung der von ihr beanstandeten Nebenkostenpositionen für die Geschädigte erkennbar überhöhte Positionen aufweise.
Der Unfall ereignete sich am 22.02.2014. Mit Urteil vom 11.12.2014 ist der BGH der früheren Rechtsprechung der früheren Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken nicht gefolgt, wonach lediglich pauschal Nebenkosten von 100,— € in Rechnung gestellt werden können.
Somit konnte sich die Klägerin bei der Beauftragung eines Sachverständigen lediglich an der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (Saarländisches Oberlandesgericht, 4 U 61/13, 4 U 46/14) orientieren und lag insbesondere noch nicht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 (13 S 41/13) vor, dass die Nebenkosten maßgeblich in einem Vergleich zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) bewertet.
Wird zusätzlich berücksichtigt, dass es auch unterschiedliche Entscheidungen unterinstanzlicher Saarländischer Gerichte (vgl. Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 13.10.2013, 29 C 995/14, Amtsgericht Völklingen, Urteil vom 03.02.2014, 5 C 206/14), des Landgerichts Saarbrücken einerseits und des Saarländischen Oberlandesgerichts andererseits (a.a.O.) gab, kann das Gericht unter Berücksichtigung vorstehender Umstände jedenfalls zur Zeit nicht feststellen, dass mit der Berechnung vorliegender Nebenkostenpositionen für den Geschädigten eine erkennbare Überhöhung von Kosten einherging. Hier kann der Klägerin kein besserer Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten unterstellt werden, als den mit der Materie rechtlich befassten vorgenannten Entscheidungsträgern.
Der Ansatz der einzelnen Nebenkostenpositionen in der Rechnung des Sachverständigen … vom 17.04.2014 entspricht der Üblichkeit, die berechneten Kilometer entsprechen kaum mehr als einer einfachen Fahrtstrecke des Sachverständigen zum Wohnort
der Klägerin.
III.
Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Geltendmachung der weiteren Sachverständigenkosten im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters in Höhe von 249,90 €.
Kosten für eine ergänzende technische Stellungnahme sind nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.02.2015 (13 S 197/14) grundsätzlich erstattungsfähig.
Soweit die Beklagte bemängelt, dass sich der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hierbei weitgehend auf rechtliche Ausführungen beschränkt – was der Beklagten tatsächlich zuzugestehen ist – ändert dies an der Erstattungsfähigkeit der anfallenden Kosten nichts. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Insofern hat diese, die die ergänzende Stellungnahme im Hinblick auf ein Prüfgutachten der Beklagten in Auftrag gab, keinen Einfluss auf die Brauchbarkeit und Verwertbarkeit der inhaltlichen Aussagen.
Die Berufung war aus den unter Ziffer II ausgeführten Gründen nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
Abt. 28 C war doch schon mal hier nachzulesen:
AG Saarlouis verurteilt mit hervorragender Begründung den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 10.12. 2015 – 28 C 1434/15 (70) -.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Soweit die Klägerin Nebenkosten berechnet, liegen diese mit insgesamt 229,24 € um 85,86 € über den Nebenkosten, die sich unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken ergeben, worin maßgeblich das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen wird (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, 13 S 41/13). Hiernach ergäben sich lediglich Nebenkosten in Höhe von 144,08 €.
Das Gericht vermag jedoch derzeit im Hinblick auf unterschiedliche Entscheidungen unterinstanzlicher saarländischer Gerichte, aber auch des Landgerichts Saarbrücken einerseits und des Saarländischen Oberlandesgerichtes andererseits (Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 61/13, 4 U 46/14) in Verbindung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ebenfalls bereits zitiert, nicht festzustellen, dass mit der Inrechnungstellung der Nebenkostenpositionen für den Geschädigten eine erkennbare Überhöhung von Kosten einherging. Hier kann dem Geschädigten kein besserer Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten unterstellt werden, als den mit der Materie rechtlich befassten vorgenannten Entscheidungsträgern, die zu unterschiedlichen Bewertungen kommen.“
H.R.
Ich kriege Brechreitz wenn ein anderer Mensch und sei es ein Richter, denkt den Markt regulieren zu wollen, dafür gibt es den Markt und die entsprechenden Gesetze und ihr Möchtegernversteher habt keine Ahnung vom realen Leben, also gekauft oder ohne Wissen ….. bleibt Euch bitte Eurer Berufung treu oder macht kurzfristig das Treiben verrückt. Mit mir nicht, denn mein Gewissen akzeptiert, toleriert und will weiter leben.
Hallo, Willi Wacker,
ich verstehe das Urteil etwas anders, als hier von dir kritisch artikuliert, denn es macht doch zu Recht deutlich, dass man als Normalbürger den bunt gemischten Beurteilungen, was Schadenersatz bedeutet und was der Geschädigte alles dazu wissen müsste, um nicht als unvernünftiger und nicht wirtschaftlich denkendere Mensch diskriminiert zu werden, wohl nicht mehr folgen, geschweige diese verstehen kann.
Da macht in der Tat das „Oldtimer-Urteil“ des AG Essen-Steele, wie mehrfach hier zitiert, eine rühmliche Ausnahme. Darüber sollten sich auch die Mitglieder des VI. Zivilsenats in Karlsruhe mal ein paar Gedanken machen sowie zumindest bemüht sein, Sinn und Zweck des § 249 BGB zu respektieren und in den Vordergrund zu stellen. Alle anderen Interpretationen beschränken sich schlichtweg auf Spökenkiekerei.
Mit besten Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf
Sehr geehrter Herr Rasche,
das große und grundlegende Missverständnis zum Schadenersatz lässt tatsächlich immer wieder neue exotisch anmutende Stilblüten erwachsen. Man „prüft“ die Rechnung des Sachverständigen der Höhe nach auf Angemessenheit, Erforderlichkeit und Üblichkeit und rechnet dann auf Deubel komm heraus mit „Ergebnissen“ aus Befragungen von Berufsverbänden, Durchschnittswerten, prozentualen Beaufschlagungen oder last not least sogar mit Einverleibung des JVEG. Der Gipfel des Unverständnisses ist dann die Schätzung gem. § 287 ZPO, das goldene Tor, mit dem der „besonders freigestellte“ Tatrichter fast nach vermeintlichem Belieben machen kann, was er ex post für zweckmäßig hält. Wird er so vom Richter gesetzeswidrig zum Täter verleitet?
Das sind jedoch alles werkvertragliche Ansatzpunkte, denn tatsächlich geht es schadenersatzrechtlich nicht um die Angemessenheit, Üblichkeit, Erforderlichkeit oder um das, was ansonsten noch alles so rechtfertigend ins Feld geführt wird, sondern eben „nur“ um Schadenersatz gemäß § 249 BGB ff., wie u.a. auch Willi Wacker dies gebetsmühlenartig, jedoch für jedermann verständlich, hier auf http://www.captain-huk.de in Kommentierungen zu div. Urteilen dankenswert verdeutlicht hat. Ist es wirklich so schwierig, zwischen Auslegung des § 632 BGB und dem im Fokus stehenden § 249 BGB eine klare Linie zu ziehen?
Ist es nicht so, dass der BGH aus guten Gründen eine solche Art der Überprüfung unter Beachtung schadenersatzrechtlicher Kriterien als nicht veranlasst angesehen hat? Und ist es nicht auch so, dass der BGH selbst die Schadenersatzverpflichtung für angeblich überhöhte Honorare verdeutlicht hat? Das hat selbstverständlich eine Grenze, die bei der Sittenwidrigkeit anfängt und bei einem Vielfachen des Üblichen aufhört. Ist es weiterhin nicht so, dass augenfällig eine Beschäftigung mit dem Auswahlverschulden in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung in dem sich daraus ergebenden Beziehungsgefüge vermieden wird, um die Feststellung zu umgehen, dass einem Unfallopfer kein Auswahlverschulden aus der Inanspruchnahme des Sachverständigen x anzulasten ist? Warum beschäftigen sich die Gerichte in der zeitlichen Abfolge nicht zunächst einmal in der gebotenen Deutlichkeit mit der Frage der ERHEBLICHKEIT, was die „Erklärungen“ rechtswidrig vorgenommener Honorarkürzungen als Schadenersatzposition angeht? Wo bleibt bei Klageabweisungen oder anteiliger Zubilligung von gekürzten Beträgen die Erkenntnis, dass dem Unfallopfer aus der Stellung des beauftragten Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers keine Nachteile erwachsen dürfen, analog dem Werkstattrisiko? Und wo bleibt schließlich eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass ein geringerer Betrag, als werkvertraglich vereinbart, gemäß § 249 BGB ff. der Herstellung des Zustandes entsprechen soll, als wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre? Wenn ich als Unfallopfer mit dem von mir
beauftragten Sachverständigen einen rechtsgültigen Werkvertrag und eine Honorarvereinbarung abgeschlossen habe, stehe ich bezüglich der Erledigung der mir aufgegebenen Abrechnung in der Zahlungsverpflichtung. Wenn die zuvor angesprochenen Unterlagen verfügbar sind und auch dem Gericht vorliegen, gibt es unter keinem gesetzlich zu berücksichtigenden Gesichtspunkt eine Veranlassung die Höhe der unfallbedingt entstandenen Gutachterkosten teilweise in Frage zu stellen und schadenersatzrechtlich nicht zuzuerkennen. Wie hier schon einmal angesprochen, kann der Zustand A nicht „so ohne weiteres“ mit abwegigen Interpretationen durch den Zustand B ersetzt werden, 100% Haftung selbstverständlich vorausgesetzt. Man muss im beurteilungsrelevanten Zusammenhang deshalb auch einmal klären, wieso zunächst großspurig die Bedeutung einer Sicht ex ante des Unafopfers das Wort geredet wird und plötzlich die ex post Betrachtung Vorrang haben soll. Um das zu erreichen, wurde auf den § 287 ZPO zurückgegriffen, der jedoch noch nicht einmal bei oberflächlicher Betrachtung das hergibt, was man damit zu erreichen und zu umgehen glaubt. Wie einst den Reichstag, sollte ein wirklicher Künstler demnächst den BGH in Karsruhe mit gut angelegten Steuergeldern als Zeichen dafür verhüllen, dass die Demokratie und der Rechtsstaat nicht der Willkürlichkeit ausgestzt werden dürfen.
G.v.H.
@G.v.H. ….wenn man manche Honorarbelege anschaut, dann wird teilweise schon verständlich, daß auch einem Richter der Hut hochgeht……!
@ G.v.H.
Du hast mich nochmals zum Nachblättern animiert und da sind mir folgende Rechtsgrundsätze aufgefallen:
—> Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gem. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.
—> Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur. Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht – also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013).
—> Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt. Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen.
—> Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so m u s s unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.
Meine Frage: Warum zu solchen Selbstverständlichkeiten dann zusätzlich noch eine nicht veranlasste Überprüfung ….. und Schätzung, die in ihrem Ergebnis den Schadenersatz gem. § 249 BGB in das Gegenteil verkehrt?
Kurz & Schmerzlos