BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
02. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
…
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 durch den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr werden auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Presseveröffentlichung aus dem Jahre 1995. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die diesem durch die Veröffentlichung einer näher bezeichneten Textpassage entstanden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage insgesamt und die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hinsichtlich immaterieller Schäden abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Senat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Galke, der Richter Zoll und Wellner, der Richterin Diederichsen und des Richters Stöhr entschieden, dass der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Den Streitwert für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 12.271,00 € festgesetzt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und gebeten, die Entscheidung über die Beschwer und die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu überprüfen. Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat der Senat unter Mitwirkung der an der ersten Entscheidung beteiligten Richter die Gegenvorstellung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Senat habe bei der Beschlussfassung den Vortrag der Parteien bedacht und sei auch unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteige; daran werde festgehalten.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2010 hat der Kläger persönlich die an der Beschlussfassung beteiligten, namentlich bezeichneten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die Wertfestsetzung nicht begründet worden sei und er die Entscheidung deshalb nicht überprüfen könne. Unter dem 26. März 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen im Wesentlichen erklärt, sie hätten an den vom Kläger angesprochenen Senatsbeschlüssen mitgewirkt und nähmen darauf Bezug. Der Kläger hat die dienstlichen Äußerungen als inhaltsleer beanstandet und sein Ablehnungsgesuch wiederholt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 hat er gerügt, dass der Senat eine Abschrift des vom ihm persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollmächtigte übersandt hat.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2002 – VI ZA 8/02 – NJW-RR 2003, 281). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 – IXa ZB 27/03 – NJW-RR 2003, 1220, 1221 und vom 31. Januar 2005 – II ZR 304/03 – BGH-Report 2005, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).
Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Wertfestsetzung in den Beschlüssen vom 24. November 2009 und vom 10. März 2010 nicht näher begründet worden ist. Ein solcher Umstand ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Entscheidungen über die Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 6 Nr. 8 EGZPO) und die Höhe des Streitwertes in der Revisionsinstanz bedürfen regelmäßig keiner Begründung. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wertfestsetzung – wie im Streitfall – aufgrund des Vortrags der Parteien und vorausgegangener Entscheidungen in den Tatsacheninstanzen ohne Weiteres nachvollziehen lässt.
Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerungen vermag nicht die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Da die Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts vorliegend keiner Begründung bedurfte, waren dazu – entgegen der Auffassung des Klägers – auch in den dienstlichen Äußerungen keine Ausführungen veranlasst. Die Übersendung einer Abschrift des vom Kläger persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollmächtigte war erforderlich, um diese in der gebotenen Weise über den Gang des Verfahrens zu informieren.
Pauge von Pentz Herrmann
. Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 – 1 O 1845/98 –
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 – 14 U 597/05 –
Weststraße 33
Und
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
…
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofshat am 21. Juli 2010 durch den Richteram Bundesgerichtshof Pauge, die Richterinvon Pentz und die Richter Dr. Herrmann,Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.
Pauge von Pentz Dr. Herrmann
. Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 – 1 O 1845/98 –
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 – 14 U 597/05 –
Siehe auch: BGH VI ZA 12/08 vom 15.06.2009
Streitwertfestsetzung ohne jede Begründung und damit schnell,einfach und nachhaltig die Arbeit vom Tisch bekommen,ja das ist gängige Praxis.
Die Justiz ist schon lange dabei,ihr noch gutes Image nachhaltig zu zerstören.
Was hätte man sich hier überhaupt abgebrochen,wenn man dem Kläger mit wenigen Sätzen die Höhe des Streitwertes zu erklären versucht hätte?
Da fragte einer die Frösche ob der Sumpf trocken gelegt werden soll. Aber ja doch – die Frösche riefen alle hurra.
Ja ja – das Kürzel BRD passt schon.
Die Mitglieder des VI. Senats befinden über Mitglieder des VI. Senats in Sachen Befangenheit? Da soll ein Richter über die Befangenheit eines Kollegen entscheiden, der am nächsten Tag vielleicht im gleichen Spruchkörper auf dem Stuhl daneben sitzt? Wo gibt´s denn sowas? Schlimmer geht es wirklich nimmer, oder? Offensichtlich gibt es beim VI. Senat des BGH nicht nur 2 Krähen. Das scheint wohl ein ganzes Nest zu sein?
Wer sich so etwas ausgedacht hat, tat dies wohl in voller Absicht? Jeder normale Mensch mit etwas Grips im Gehirn und ein wenig Lebenserfahrung würde Entscheidungen zur Befangenheit ausschließlich einem anderen Senat überlassen oder hierfür eine spezielle Kommission einrichten. Ansonsten ist der Begünstigung doch Tür und Tor geöffnet?
Oder gibt es vielleicht entsprechende Bestimmungen und der VI. Senat hat hier die Sache „in Eigenverantwortung“ gerade gebügelt? Das wäre natürlich ein dicker Hund! Sofern sich die Senate aber tatsächlich uneingeschränkt selbst kontrollieren dürfen, ist es spätestens nach den beiden hier vorliegenden BGH-Urteilen an der Zeit, eine rasche Änderung dieses Mißstandes herbeizuführen.
@Hoch zu Ross…“Die Justiz ist schon lange dabei,ihr noch gutes Image nachhaltig zu zerstören.“
Das mit dem „guten Image“ muss lange vor meiner Zeit gewesen sein. Wahrscheinlich nachdem der „Alte Fritz“ da mal aufgeräumt hatte. …denn ein Justizcollegia das im Mantel der Justiz ihre üble Passion…ist schlimmer als die ärgste Räuberbande…