Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
damit die Woche nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Leipzig, das wir heute Morgen veröffentlicht hatten, nicht allzu schlimm beginnt, veröffentlichen wir – praktisch als Kontrast zu dem Leipziger „Schrotturteil“ – jetzt noch ein Urteil des Amtsgerichts Reinbek, das man fast als Musterurteil bezeichnen könnte. Das erkennende Gericht hat die berechneten Kosten bereits als Indiz für die Erforderlichkeit angesehen. Weiter hat das erkennende Gericht – zu Recht – auf die Rechnungshöhe abgestellt. Es kommt nämlich im Schadensersatzrecht – anders als im Werkvertragsrecht – nicht auf einzelne Rechnungspositionen an. Nur bei der Rechnungshöhe kann der Geschädigte eventuell erkennen, ob die Rechnung insgesamt deutlich überhöht ist. Der § 287 ZPO räumt dem Tatrichter eine Schadenshöhenschätzung ein, nicht eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) verwiesen. Lest daher selbst das Urteil des AG Reinbek zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche.
Euer Willi Wacker
14 C 714/15
Amtsgericht Reinbek
Urteil
Im Namen des V0lkes
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, v. d. d. Vorstand, d. v. d. d. Vorstandsmitglieder Thomas Voigt u. a., VHV-Platz 1, 30177 Hannover
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Reinbek durch die Richterin L. am 11.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 11.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhait.
Danach ist die zulässige Klage begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG.
Eine Haftung dem Grunde nach aus den vorgenannten Vorschriften besteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW den Verkehrsunfall am 02.12.2014 in Reinbek auf der Bergstraße, bei welchem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden ist, verschuldet hat.
Der Klägerin steht ein Anspruch auch in Höhe der von ihr geltend gemachten Forderung zu.
Wegen der zur Kalkulation der unfallbedingten Reparaturkosten entstandenen Sachverständigenkosten ist der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 754,42 € entstanden.
Die Klägerin hat eine Rechnung des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros … vorgelegt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zunächst ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, NZV 2014, 255). Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist demgegenüber nicht der Nachweis gelungen, dass die der Klägerin vom Sachverständigenbüro … in Rechnung gestellte Vergütung derart erheblich überhöht und unangemessen sei, dass eine Ersatzfähigkeit nach § 249 BGB nicht gegeben ist. Maßgeblich für die Frage einer fehlenden Ersatzfähigkeit nach § 249 BGB ist insoweit, ob für den Geschädigten erkennbar gewesen ist, dass die von den Sachverständigen verlangten Preise die üblichen Preise deutlich übersteigen (BGH a.a.O.). Aus dem Rechnungsbetrag allein ergibt sich keine erkennbare deutliche Überhöhung des Honorars. Hierbei ist zudem auf den Gesamtbetrag abzustellen, es ist nicht zwischen Grundhonorar und Nebenkosten zu unterscheiden (OLG München, Urteil vom 12.3.2015, Aktenzeichen 10 U 579/15 – über juris). Ob die Vergütung für einzelne Nebenkosten vorliegend möglicherweise überhöht sein könnte, kann daher dahinstehen. Eine separate Abrechnung von Nebenkosten ist einem Sachverständigen auch nicht generell verwehrt (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13).
Durch die Zahlung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Sachverständigenkosten gemäß § 362 BGB in Höhe von 600,08 € erloschen.
Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO entsprechend.
Mion, moin Willi,
das Urteil ist einfach mustergültig. Die im Norden könnens auch!
Der Richter der das Gesetz achtet, sehr gut! Die Klasse ist in der Achtung des Gesetzes! Ihr anderen Richter, ihr macht kein Gesetz, ihr solltet der Berufung dem Gesetz folgend Euch diesem unterwerfen und nicht Gesetzgeber spielen, auch wenn das Geld regiert. Klasse!
Ich habe gerade ein Kürzungsschreiben der VHV bekommen.
Das SV-Honorar wurde um sage und schreibe 3,45€ gekürzt.
Der VN wird begeistert sein.
Ich hätte da einen tollen Slogan für solche Versicherer:
„Wir sparen wo wir können. Koste es, was es wolle!“
@ Mister L.
Hat nicht auch die VHV das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten? Ist die VHV nicht ihren Versicherten gegenüber zu wirtschaftlicher Behandlung der Versichertengelder verpflichtet?
AKB – Berechtigte Ansprüche sind zu erstatten – PUNKT! Ich würde sofort fristlos meinen Vertrag bei der VHV kündigen und prüfen lassen, ob mir nicht wegen Vertragsverletzung die Jahresprämie von der VHV zurück zu erstatten ist.
@ Mister L.
„Ich habe gerade ein Kürzungsschreiben der VHV bekommen.
Das SV-Honorar wurde um sage und schreibe 3,45€ gekürzt.“
Das schaffen Bruderhilfe-Vers. und HUK-Coburg-Vers. auch. Die unterbieten sogar noch einen solchen Betrag!
Das geht dann runter, wie´n Gummibärchen.
Manche Versicherungen erlauben sich für die „Alles ist uns möglich Demonstration“ ihres gesetzeswidridrigen Regulierungsverhaltens Dinge, für die ein Gebrauchtwagenhändler ins Gefängnis käme.
Knurhahn
Hallo, Willi,
da ist man doch baff, wie die sich in Hannover bei der VHV einschätzen:
„Die Basis für unsere soziale Kompetenz: Respekt, Ehrlichkeit und Fairness
Gemeinsame Werte
Herzstück unserer Unternehmenskultur ist die Identifikation aller Mitarbeiter mit gemeinsamen Werten. Mut und Ehrgeiz sind die zentralen Werte im Umgang mit unseren Kunden und Vertriebspartnern.
Gemeinsame Führungskultur
Das Unternehmen fördert die Eigenverantwortung seiner Mitarbeiter und eine konstruktive Zusammenarbeit, in der Leistungs- und Ergebnisorientierung das Handeln bestimmen. Alle Entscheidungen orientieren sich an den Bedürfnissen der Kunden und an einem bestmöglichen Service für Kunden und Vertriebspartner.
Gemeinsame Handlungsgrundsätze
Die VHV ist stolz auf ihre Mitarbeiter. Auf jeden Einzelnen von ihnen. Weil sie kompetent und motiviert sind. Weil sie sich mit dem Unternehmen, dessen Zielen und dessen Kultur identifizieren. Das macht die VHV im Wettbewerb stark und für ihre Kunden und Vertriebspartner zu einem verlässlichen und attraktiven Geschäftspartner.“
Das kommt mit in die nächste Klage.
Schinderhannes
Guten Morgen, Willi Wacker,
das liest sich ja wie ein Affenporno und verantwortlich für den Mist ist Per-Johan Horgby, Vorstand Kraftfahrt.
Der hat allerdings aus seiner Lehrzeit bei der Allianz-Vers. an Wahrung und Verbreiterung der Unternehmenskultur nicht viel mitbekommen.
Alligator 007
@ virus
Ich rege an, die amerikanische Philosophin Ayn Rand (1905 – 1982) postum mit der Prüfung zu beauftragen…