Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum Wochenbeginn geht es von Völklingen an der Saar nach Köln am Rhein. Auch das Amtsgericht Köln musste über ungerechtfertigte Schadensersatzansspruchskürzungen bezüglich der geltend gemachten Sachverständigenkosten entscheiden. Das erkennende Gericht hat das Urteil in dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung mit neun Seiten sehr umfangreich, aber korrekt begründet. Bezüglich des vom Richter U. in dem Urteil zitierten Kölner LG-Urteils ist er aber offensichtlich nicht auf dem neuesten Stand. Natürlich ist die Entscheidung des LG Köln schon veröffentlicht – und zwar seit dem 19.10.2015 hier bei Captain HUK. Lest selbst das umfangreiche, aber richtige Urteil des AG Köln vom 5.7.2016. Merkwürdig ist, dass das Gericht das jüngste Urteil des BGH vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – noch nicht einmal erwähnt hat. Offensichtlich folgen die Gerichte insoweit nicht dem BGH. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
269C 63/16 Verkündet am 05.07.2016
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
gegen
…
Beklagten,
hat das Amtsgericht Köln
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 23.06.2016
durch den Richter U.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger S4555€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 54,55 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB.
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter
verpflichtet dem Verletzen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG).
Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Beklagte den Verkehrsunfall allein verursacht hat. Es wird lediglich um die Frage gestritten, in welcher Höhe die geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen ersatzfähig sind.
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]).
Im Falle der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters ausgesetzt ist (§ 631 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt sein. Fehlt es an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.
Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]).
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Als „erforderlich“ sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftiichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm
Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er
die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch
Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]; BGH, Urt. v. 11.2.2014 –VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3152]). Er ist ebenso wenig verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen, wie die Tabellensätze der BVSK- Honorarumfrage zu kennen (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 – 11 S 302/14, nicht veröffentlicht). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, keine Kostenvoranschiäge einholen (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt außerdem vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
Demnach ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig auch dann als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen, wenn das Honorar des Sachverständigen objektiv überhöht ist, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 – 11 S 302/14, nicht veröffentlicht). Es kommt also entscheidend darauf an, ob das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche lag und der Geschädigte dies auch erkennen konnte. Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, ürt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW2014, 3151 [3153]).
Das Gericht kann bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO schätzen, muss jedoch dabei den tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 [3153]).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. dazu sowie im folgenden: BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 [1948]). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzurrg nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.
Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, ist nicht veranlasst, falls der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat (OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458 m.w.N.). Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung (§ 257 BGB) verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten, was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z.B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann, der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss, weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat.
Auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen. Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.
Die Kenntnis von Erhebungen über die durchschnittliche Sachverständigenvergütung (wie etwa die Erhebung der BVSK) ist von dem Geschädigten nicht zu erwarten. Insoweit besteht auch keine Erkundigungspflicht. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist daher auch bei Zahlung auf eine übersetzte Rechnung davon auszugehen, dass die Rechnungshöhe den aus der Sicht des Geschädigten erforderlichen Herstellungsaufwand abbildet, im Übrigen ist eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen, VKS-Honorarbefragungen, Gebührensätze der DEKRA oder unter Heranziehung des JVEG abzulehnen (vgl. dazu wie auch im Folgenden: OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458). Es verbietet sich auch jede Pauschalierung. Außerdem sind selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht. Es muss grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Eine Kürzung zulasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. Bei Heranziehung der vorstehenden Überlegungen kann die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des zu Erwartenden angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen.
Vorliegend liegt kein auffälliges Missverhältnis vor. Selbst wenn die pauschal abgerechneten „Fahrtkosten“ sowie „Schreibkosten“ außer Betracht gelassen werden, hält sich der in der Rechnung gestellte Betrag im Rahmen des nach der BVSK-Befragung zu erwartenden (320,00 € zzgl. 15,00 € – jew. netto – geltend gemacht insges.: 326,22 € netto).
Soweit die Beklagte auf niedrigere, angeblich vergleichbare Kosten für Kopien, Fotografien oder Portokosten verweist, übersieht sie, dass Fotos und Kopien zwar grundsätzlich im Alltag durch jedermann zu einem geringeren Preis gefertigt werden können. Die Abrechnung des Sachverständigen muss diese Alltagsbeträge aber überschreiten, zumal die Sätze auch anteilig die auf die Herstellung der Kopien Fotografien etc. verwendete Arbeitszeit bzw. die der zu entlohnenden Mitarbeiter erfassen müssen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) um ein Vielfaches übersteigen.
Der Schädiger ist dennoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt die Möglichkeit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterSassen hat, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 [1948]. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 [1948]). Es obliegt dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 – 11 S 302/14, nicht veröffentlicht). Hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit ist auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen und nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 – 11 S 302/14, nicht veröffentlicht). Voraussetzung für substantiierte Einwendungen seitens des Schädigers oder der Versicherung ist die Darlegung der üblichen Sätze für das Grundhonorar und die Nebenkosten bezogen auf das nähere örtliche Umfeld sowie die Darlegung, auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschiäge unproblematisch und unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 – 11 S 302/14, nicht veröffentlicht).
Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung
– der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.
– der üblichen Sätze für Nebenkosten,
– jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
– auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. dazu wie auch im Folgenden: OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458).
Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann (OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458; vgl. auch LG Köln, Urt. v. 8.9.2015 – 11 S 302/14, nicht veröffentlicht). Dies dürfte der Fall sein, wenn beispielsweise
– der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) unwirksam sind,
– der Sachverständige Nebenkosten entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet,
– die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa acht Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; 6er Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines fünf km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur zehn Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden,
– die Abrechnung ohne Erläuterung „Mondpreise“ enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2.000,00 €, fünf€ pro Kilometer Fahrtkosten, pro Lichtbild 10,00 €, etc.).
Das alles ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Die gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtete Mahnung hat gemäß § 10 Abs. 5 AKB Gesamtwirkung (vgl. LG Köln, Urt. v. 15.02.1989 – 10 S 413/88, BeckRS 2008, 14925). Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass der Haftpflichtversicherer neben der Abgabe rechtsverbindlicher und geschäftsähniicher Erklärungen auch zu deren Entgegennahme befugt ist (Eman/Böttcher, BGB, 14. Aufl. 2014, § 425 Rn. 7). Deshalb befindet sich der Beklagte sich (erst) seit dem 25.03.2013 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 54,55 EUR festgesetzt.
Aufstand des Individuums gegen eine unverständliche Rechtsprechung bis rauf zum BGH. Besser und kürzer kann man es nicht beschreiben, oder doch ?
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum+Tangendorf