Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Hamburg an der Elbe geht es weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Halle an der Saale, bei dem man nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Zuerst wurde alles schlüssig begründet und dann die Fahrtkosten mit völlig absurder Begründung in Abzug gebracht. Zuerst hat das Gericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schädiger für die von ihm behaupteten Überhöhungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Einen Beweis, dass mit der Beauftragung des Sachverständigen der Geschädigte gegen seine vermeintliche Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen haben soll, hat allerdings die beweisbelastete HUK-COBURG nicht gebracht. Daran kann man aber erkennen, dass einige Richter offensichtlich absichtlich Schaden anrichten wollen, indem dem Kläger mit diesem schadensersatzrechtlichen Unsinn, der auch noch von der HUK-COBURG befeuert wird, anteilige Kosten auferlegt werden. Lest selbst dieses Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
104 C 3826/13 Verkündet am 24.03.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma…
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1
Beklagte
hat das Amtsgencht Halle (Saale) aut die mündliche Verhandlung vom 09.03.2016 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.)
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Bis 500 €
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der von dieser noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten, mit Ausnahme der von ihm abgerechneten Fahrtkosten.
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG. 115 VVG. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des hier Geschädigten dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit.
Der Kläger selbst ist aktiv legitimiert.
Der Kläger hat bewiesen, dass die aus dem Verkehrsunfall Geschädigte – die Weiße Transport GmbH – ihre Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten hat. Der Kläger hat außerdem bewiesen, dass die Zedentin zum Zeitpunkt der Abtretung des hier gegenständlichen Schadensersatzanspruches auch Eigentümerin des Transporters VW T5, amtliches Kennzeichen … war. Das Gericht hat diesbezüglich den Zeugen W. , den Geschäftsführer der Geschädigten, vernommen. Dieser gab zum einen glaubhaft an, die W. T. GmbH sei zur damaligen Zeit Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs gewesen, zum anderen habe er auch die Abtretung vom 20. November in seiner Funktion als Geschäftsführer, also vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft unterzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hier bewusst oder unbewusst die Unwahrheit sagte, hat das Gericht keine, wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht.
Die Abtretungserklärung vom 20.11.2013 selbst ist wirksam, insbesondere ist die abgetretene Forderung in dieser Abtretung – im Gegensatz zu den noch im Kalenderjahr 2010 verwendeten Abtretungsformularen (vergleiche Bl. 7) – ohne weiteres bestimmbar.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).
Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:
Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken. Urteil vom 21.02.2008 –11 S 130/07 -, zitiert nach juris).
Eine – zu Gunsten des Schädigers vorzunehmende – „Reduzierung“ des vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrages kommt selbst bei „überhöhten“ Sachverständigenkosten nur in Betracht, wenn der Abschluss des entsprechenden Vertrages, bzw. die Bezahlung der Rechnung dem Geschädigten als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Die hierfür erforderlichen Tatsachen sind vom Schädiger vorzutragen und – im Falle des Bestreitens – auch zu beweisen.
Keinesfalls ausreichend ist hierbei der Vortrag des Schädigers, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seien im Vergleich mit Honorarbefragungen der Sachverständigenverbände (deutlich) überhöht. Die (bloße) Überhöhung rechtfertigt eine Kürzung der Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht, hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte auch in der Lage war, zu erkennen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, VI ZR 225/13). Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Dass die Geschädigte das vom Kläger geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt, mit welchem der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten.
Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, da wie ausgeführt das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges -für den Auftraggeber erkennbares- Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Das ist freilich durch die Beklagte nicht vorgebracht worden.
Nebenkosten sind als Teil der üblichen Vergütung für die vom Sachverständigen zu erbringende Werkleistung ohne weiteres abrechnungsfähig. Dass der Geschädigte bei Auftragserteilung in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass die hier anfallenden Nebenkosten deutlich überhöht sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen, erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten auch innerhalb der üblichen Höhe (unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK) bewegen, auch als eher unwahrscheinlich.
Einzig soweit der Sachverständige gegenüber der Geschädigten Kosten für die Anfahrt (25 €) abrechnete, war die Klage abzuweisen. Wie bereits dargestellt ist Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern der Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Gegenüber dem Geschädigten wurden jedoch durch die Zuerkennung der Unkostenpauschale bereits die üblicherweise mit einem Verkehrsunfall zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten. Zu diesen üblicherweise mit einem Verkehrsunfall zusammenhängenden Aufwendungen gehören (natürlich) auch die Fahrtkosten, welche der Geschädigte für die Fahrt zum Sachverständigen aufwenden muss. Dies jedenfalls solange sein Auto – wie hier unstreitig – fahrtüchtig ist. In einem solchen Fall ist er unter Schadenminderungsaspekten verpflichtet, nicht weitere Kosten dadurch entstehen zu lassen, dass er den Sachverständigen zur Begutachtung einbestellt. Macht er dies gleichwohl, sind diese Kosten (wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht) jedenfalls nicht vom Schädiger zu tragen. Insoweit besteht also kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen war.
Da weitere erhebliche Einwände gegen die Klageforderung nicht geltend gemacht worden, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellte Vergütung beträgt insgesamt 585,53 € (netto). Unter Abzug der nicht zu erstattenden 25 € Fahrtkosten, verbleiben 560,53 €. Hierauf hat die Beklagte 263,50 € vorgerichtlich bezahlt, verbleiben 297,03 €.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Seit Rechtshängigkeit ist die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.
Ein dem vorgehender Zinsbeginn scheitert, ebenso wie die geltend gemachten Mahnkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren am fehlenden Verzug der Beklagten. Erst mit der Abtretung vom 20.11.2013 (das Abtretungsformular der ersten Abtretung, vergleiche Bl. 7 der Akte, ist -und dies dürfte mittlerweile auch der Kläger so sehen – zu unbestimmt) wurde der Kläger Inhaber der hier geltend gemachten Schadensersatz (-teil-) forderung. Vorher konnte er also auch noch keine verzugsbegründenden Maßnahmen durchführen.
Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Verzinsung der von ihm eingezahlten Gerichtskosten begehrte.
Soweit der Kläger die Feststellung der Leistungspflicht für die Vergangenheit beantragt, ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig, da der Kläger – wenn auch mit einigem Aufwand – in der Lage ist, die bis zum heutigen Tag angefallenen Zinsen zu berechnen und eine entsprechende Leistungsklage diesbezüglich einzureichen.
Soweit der Kläger für die Zukunft die Feststellung der Zinspflicht des Beklagten begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Dies, da der Zeitpunkt des Endes der mutmaßlichen Erstattungspflicht viel zu unbestimmt ist, als dass hierauf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegründet werden könnte. Der Kläger hätte es nämlich selbst in der Hand, durch eine verzögerte Abgabe des Kostenfestsetzungsantrages die von ihm geforderten Zinsen zu mehren, ohne dass die Beklagtenseite hierauf Einfluss nehmen könnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO (die Kostenentscheidung) und § 713 ZPO (die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit).
„Daran kann man aber erkennen, dass einige Richter offensichtlich absichtlich Schaden anrichten wollen, indem dem Kläger mit diesem schadensersatzrechtlichen Unsinn, der auch noch von der HUK-COBURG befeuert wird, anteilige Kosten auferlegt werden.“
Ja, Willi Wacker, genau so ist es und über die Gründe kann man trefflich spekulieren. Es gibt jedoch auch die nicht zu übersehende positive Seite, welche vergleichsweise verdeutlicht, dass nach dem Gesetz die Schadenersatzverpflichtung ohne Haken und Ösen verständlich dargelegt werden kann (s. das aktuelle Urteil des AG Hamburg-Altona) und dass dafür der besonders freigestellte Tatrichter überhaupt nicht benötigt wird und somit auch keine Schätzung nach § 287 ZPO.
So hat das AG Idstein mit Urteil vom 3.11.15 – 31 C 219/15 (10) die rechtswidrige Kürzung unfallbedingt verursachter Gutachterkosten zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt:
„Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der über 684,59 € hierfür bestreitet, geht sie nach Auffassung des hier erkennenden Gerichtes von vornherein von einem falschen Ansatz aus. Die Klägerin will nicht „fiktiv“ abrechnen. Sie verlangt gar nicht „statt Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag.“ Vielmehr will sie gerade die zum Ausgleich iher Einbuße – Zahlung der Sachverständigenkosten – tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB.
Im Übrigen besteht zwischen den Parteien kein Werkvertrag, so dass die Klägerin die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Kosten Werklohns nachweisen müsste.Vielmehr verfolgt sie im Rahmen des Schadenersatzes die zum Ersatz ihres Schadens angefallenen Kosten. dass diese nicht erforderlich gewesen sein sollen, stellt in der Sache den Vorwurf dar, die Klägerin habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen (Staudinger/Schiemann, § 249 Rn. 230).
Das bloße Bestreiten der Erforderlichkeit, mit welchen Erwägungen auch immer, führt daher nicht dazu, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten eines Gutachtens beweisen müsste. Es bedürfte vielmehr näheren Votrages dazu, dass die Klägerin als Geschädigte die angeblich deutliche Überhöhung der Sachverständigenkosten, die sich hier auf ohnehin auf etwa 10 % beschränkt, hätte erkennen können (BGH, Urteil v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, S. 7 f.).
Hiezu fehlt im Beklagtenvorbringen jedes Wort. Eine solche Erkennbarkeit liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Geschädigte durch intensive Marktforschungen hätte feststellen können, dass er irgendwo eine billigere Naturalrestitution hätte erlangen können (BGH NJW 1996, 1958, 1959).
Die begehrten Zinsen kann der Klager aufgrund der Zahlungsverweigerung aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangen.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.“
Betroffen war als Schädigerin übrigens die Versicherungsnehmerin der VHV .
Hannoveraner Stadtbeobachter
Wir sind von der Stadt ins Umland zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren, um das Fahrzeug während des Beladen zu besichtigen, da natürlich das Fahrzeug eines Transportunternehmens Geld verdienen muss. Nun soll das geschädigte Unternehmen Ausfall hinnehmen und kostenlos einen Fahrer beschäftigen, um während seiner Arbeitszeit zum Gutachter zu fahren. Der Richter hat den Realität verloren und hat in einem anderen Fall sogar einen technischen Totalschaden zum Gutachter fahren lassen wollen und wie hier die Fahrtkosten bei mir gekürzt, natürlich ohne Zulassung der Berufung. Herr Richter K., was kostet einem Unternehmen die Fahrt oder ein Fahrzeugtransport zum Gutachter und wie sollen Fahrtkosten von 25 Euro, im Verhältnis, nicht erforderlich sein? Erlebe ich diesen Schrott nochmal, so werde ich auch in solch einen Fall Anzeige wegen Rechtsbeugung stellen, da ich mein Betrieb vor solch einem versicherungsgesteuerten Unsinn schützen muss, denn mit § 249 BGB hat diese Rechtsansicht nichts mehr zu tuen.