AG Hamburg-Altona verurteilt mit einer erfreulich klar begründeten Entscheidung vom 30.3.2016 – 318c C 306/15 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bayreuth in Bayern geht es weiter nach Hamburg. Nachfolgend stellen wir Euch  hier ein Urteil aus Hamburg-Altona zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Veasicherungs AG vor. Es handelt sich um eine sehr gut begründete Entscheidung. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht in Hamburg-Altona auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung abgestellt und auf den Gesamtrechnungsbetrag und nicht auf einzelne Rechnungsposten. Daran ändert auch das neue Urteil des BGH VI ZR 50/15 nichts, denn bei der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, wenn man sie überhaupt vornehmen muss, kommt es nur auf den Gesamtrechnungsbetrag an. Zwar ist der Tatrichter besonders freigestellt in der Schadenshöhenschätzung, aber die ist nur vorzunehmen, wenn der Kläger seinen subjektbezogenen Schaden nicht schlüssig anderweitig nachgewiesen hat. Ein Nachweis ist die Rechnung des Sachverständigen, denn letztlich ist der Geschädigte um diesen Rechnungsbetrag in seinem Vermögen gemindert. Auf Grund der werkvertraglichen Vereinbarungen ist er zum Ausgleich derselben gem. §§ 631, 632 ff. BGB verpflichtet. Zum anderen ist dieser Rechnungsbetrag fest mit dem Fahrzeugschaden verbunden, denn ohne Sachverständigengutachten wäre eine Schadenhöhenangabe bezüglich des verunfallten Fahrzeugs nicht möglich. Mithin legt der Kläger bereits  Dokumente über seinen Schaden vor, nämlich das Gutachten bezüglich des Umfangs und der Höhe des Fagrzeugschadens und die Rechnung über die Höhe der Gutachterkosten. Insoweit führt der Kläger auch bereits einen Beweis für seinen Schaden (Urkundsbeweis). Dann ist es dem Gericht verwehrt, eigenmächtig diesen – bereits eingetretenen – Schaden im Wege der Schätzung zu reduzieren, zumal § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger schaffen soll. Ein in einer Urkunde verbriefter Betrag kann schon logisch nicht mehr gemindert werden. An dieser Ansicht ändert sich auch nichts, wenn der Sachdensersatzanspruch, wie hier, erfüllungshalber abgetreten wird. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-Altona und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 318c C 306/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch die Vorstände Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig und Dr. Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 318c – durch die Richterin am Amtsgericht B. am 30.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 72,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2016 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

5.        Der Streitwert wird auf 72,19 € festgesetzt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 72,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht und die Berufung ist nicht zugelassen, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht nach §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG von der Beklagten als Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 07.05.2015 verlangen. Die Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

1.     Der geschädigte Zedent hat ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung (Anlage K 1) seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.

2.     Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. BGH Urt. vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 und BGH, Urt. vom 22.07.2014, Az VI ZR 357/13 mit Anm. Heßeler NJW 2014, 1916) kann der Zedent selbst als Geschädigter Ersatz der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.

a)  Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Reparaturkosten belaufen sich auf rund 2.800 EUR brutto. Damit liegt kein Bagatellschaden vor.

b)  Die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten getroffene Honorarvereinbarung betreffend die Höhe der Sachverständigenkosten ist wirksam. Die Preisliste betreffend das Grundhonorar sowie die Nebenkosten ist Vertragsbestandteil geworden. Der Geschädigte hat bei Auftragserteilung die Abtretungserklärung und die Preisliste unterzeichnet.

c) Die Kosten des Klägers sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Sie stellen den erforderlichen Herstellungsaufwand dar, dessen Ersatz der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen kann. Entscheidend ist dabei ausschließlich, ob die Kosten des Gutachters aus Sicht des Geschädigten (als originärer Anspruchsinhaber) erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist höchstrichterlich entschieden, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss und der Schädiger bzw. sein Versicherer sogar eine überdurchschnittliche Vergütung ersetzen muss, solange der Geschädigte nicht fahrlässig gegen seine ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt. Einen solchen Verstoß vermag das Gericht angesichts dessen, dass die abgerechneten Kosten die nach der Darstellung der Beklagten angemessene Vergütung um gerade einmal 14,5 % übersteigen, aber nicht zu erkennen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. Auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (Heßeler, NJW 2014, 1916, LG Hamburg Az. 323 S 7/14). Damit gehen die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Nebenkosten fehl.

Nach Maßgabe der oben zitierten BGH-Rechtsprechung sind die Sachverständigenkosten auch unter Berücksichtigung der Nebenkosten aus Sicht eines Verkehrsunfallgeschädigten nicht erkennbar überhöht.

3.  Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als der Kläger durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, der sie gegen die Beklagte geltend machen kann.

4.  Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§249, 286, 288 BGB. Auf die Rechnung des Klägers hat die Beklagte am 08.06.2015 einen Teilbetrag gezahlt und eine weitere Zahlung abgelehnt. Die Zahlungsverweigerung steht der Mahnung gleich. Seit dem 09.06.2015 befindet sie sich in Verzug.

5. Der Kläger kann auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen als erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten, die durch seine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Angesichts der Fülle von Einzelfallentscheidungen war nicht eindeutig, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts zum zunächst außergerichtlichen Tätigwerden auf jeden Fall erfolglos sein würde. Zinsen können insoweit ab Rechtshängigkeit ersetzt verlangt werden, § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Hamburg-Altona verurteilt mit einer erfreulich klar begründeten Entscheidung vom 30.3.2016 – 318c C 306/15 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    sehr geehrter Willi Wacker,

    die Richterin B am AG Hamburg-Altona hat hier ein schadenersatzrechtlich ausreichend abgezirkelte Urteil
    präsentiert. Das schafft Vertrauen, was eine solide Rechtsprechung angeht.
    Als bemerkenswert ist dabei herauszustellen, das sie auf die Beiziehung jedweder Honorarbefragung, auf das HUK-Tableau, auf eine Schätzung zu Gunsten der Überlegungen eines besonders freigestellten Tatrichters , auf das JVEG und auf alle anderen Spökenkiekereien bequem verzichten konnte. Deshalb darf man positiv anmerken: Klasse statt Masse und das sollte eine Überlegung mehr wert sein, den einleitenden Kommentar von Willi Wacker nicht zu vergessen. À la bonne heure.-

    Mit freundlichen Grüßen
    Kfz. – Sachverständigenbüro
    Dipl-Ingenieur Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf (Nordheide)

  2. Padre Bernado sagt:

    Hallo, Willi,
    es verursacht geradezu Hochachtung, wie diese Richterin des AG Hamburg-Altona, schadenersatzrechtlich
    und mit analytischem Scharfsin in der Spur geblieben ist. Das hat zu einem mustergültigen Urteil geführt,
    wie es in den respektierten Grundsätzen nicht besser sein kann.

    Mit besten Grüßen
    an die CH-Redaktion

    Padre Bernado

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