AG Pasewalk verurteilt am 18.3.2016 – 3 C 35/13 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zu später Stunde (vorher hatte ich es nicht geschafft!) stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Pasewalk zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Seitens der HUK-COBURG wurden wieder alle Register gezogen. Dabei bezog sie sich sogar auf ein Gutachten aus dem Jahre 2003 (!!!). Die erkennende Richterin ist den verstaubten, weil bereits veralterten, Ansichten der HUK-COBURG aber nicht auf den Leim gegangen. Allerdings ist die Bezugnahme auf OLG München jedoch nicht passend ebenso wie die Sachverständigenkosten mit „Sachverständigengebühren“, die es nicht gibt, zu bezeichnen. Zwar gebraucht die HUK-COBURG ständig diesen falschen Begriff, allerdings müsste eine Richterin wissen, was sie ins Urteil schreibt. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 C 35/13

Amtsgericht Pasewalk

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Lohmühlenweg 1, 18057 Rostock

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Pasewalk durch die Richterin am Amtsgericht P. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2Q16 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2013 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 74,23 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht in Höhe von 74,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2013.

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und macht Gebühren aus abgetretenem Rechte geltend. Auftraggeber des Klägers ist der Geschädigte W. T. . Der Geschädigte erlitt einen Fahrzeugschaden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 5.11.2012. Fahrerin des Fahrzeugs des Geschädigten war J. F. . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkehrsunfallschaden dem Grunde nach zu 100 % haftet.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 8.11.2012 an den Anspruchsteller einen Fragebogen, der Hinweise für die Sachverständigenkosten beinhaltete. Dabei verwies die Beklagte auf ihr Honorartableau 2012, das für eine Schadenhöhe von 2.000 € netto ein Sachverständigenhonorar inklusive Nebenkosten in Höhe von 474 € vorsah. Mit E-Mail vom 13.11.2012 verschickte der Anspruchsteller den von der Beklagten übersandten Fragebogen ausgefüllt an die Beklagte zurück. Mit weiterer E-Mail vom 20.11.2012 forderte der Geschädigte die Beklagte auf den gemäß dem beigefügten Kostenvoranschlag ausgewiesenen Rechnungsbetrag auf das Konto der Anspruchstellerin zu zahlen.

Der Geschädigte, vertreten durch J. F. , beauftragte am 26.11. 2012 den Kläger mit der Kalkulation des unfallbedingten Schadens an seinem Pkw und trat seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigengebühren an den Kläger ab. Der Kläger erstellte das Sachverständigengutachten und rechnete das Sachverständigenhonorar in Höhe von 548,23 € ab. Bei der Ermittlung des Honorars ging der Kläger von dem Gegenstandswert aus. Er berechnet ausgehend von einem netto Reparaturschaden in Höhe von 1.672,47 € eine Grundgebühr in Höhe von 330 €. Neben dem Grundhonorar rechnete der Kläger Fahrtkosten für eine Wegstrecke Hin- und Rückfahrt von insgesamt 57 km einen Auslagenbetrag von 62,70 € ab. Für 8 Lichtbilder rechnete der Kläger insgesamt 20 € ab. Für zehn Seiten Gutachten rechnete der Kläger Schreibkosten in Höhe von insgesamt 30 € ab. Außerdem berechnete er eine Gebühr für Porto/Telefon/EDV in Höhe von pauschal 18 €.

Die Beklagte zahlte das Honorar lediglich in Höhe von 474 € Euro. Der Differenzbetrag steht zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die von ihm angesetzte Grundgebühr sei angemessen und üblich. Die Grundgebühr bewege sich im Rahmen der für eine angemessene Vergütung allgemein anerkannten BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte den Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte, da die Beklagte offensichtlich aufgrund des Kostenvoranschlages keine Zahlung an den Geschädigte geleistet hat. Den Geschädigten war jedenfalls bei der Auswahl des Sachverständigen kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sich die von dem Kläger abgerechneten Gebühren im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 halten. Die Nebenkosten, die in der Rechnung des Klägers abgerechnet wurden, entsprechend ebenfalls der Üblichkeit.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 74,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe. Denn aufgrund des bereits vorliegenden Kostenvoranschlages und der Fotodokumentation des Schadens sei dieser bereits ausreichend dokumentiert worden und auch eine Zahlung gemäß dem Kostenvoranschlag an die Miteigentümerin gefordert worden. Durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens seien zusätzliche Kosten entstanden, die weder veranlasst gewesen und die aufgrund des festgestellten Reparaturaufwands auch unangemessen hoch abgerechnet worden seien. Schließlich liege die durch den Sachverständigen festgestellte Schadenshöhe nur unwesentlich über dem Betrag aus dem Kostenvoranschlag.

Die Beklagte nimmt hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung Bezug auf ein Kfz-Sachverständigen Gutachten des Diplom-Ingenieurs für Fahrzeugtechnik D. Z. . Dieser gelangt im Jahre 2003 zu dem Ergebnis, dass zur Fertigung eines normalen Kfz- Sachverständigengutachtens bei einem beschädigten VW-Golf mit einem Bruttoreparaturschaden von knapp 2.500 € lediglich 1 Stunde und 35 Minuten Erforderlich sein. Danach würde sich lediglich ein Honorar in Höhe von 115,79 € brutto errechnen. Unter Berücksichtigung der bis heute wesentlich verbesserten und erweiterten technischen EDV-Hilfsmitteln sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Zeitaufwand zur Erstellung einqs Sachschadengutachtens nicht größer geworden ist.

Schließlich habe sich der Geschädigte in der Zeit zwischen dem Unfall, welcher sich am 5. November 2012 ereignete und den Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers am 26. November 2012 um alternative Kostenvoranschläge für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erkundigen können. Durch die Hinweise der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8.11.2012, wonach die erstattungsfähigen Honorarkosten angegeben wurden, hätte es dem Kläger oblegen, über seine Kosten aufzuklären, um damit dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, alternativ Kostenvoranschläge bei anderen Sachverständigen einzuholen.

Nach Auffassung der Beklagten seien Nebenkosten nicht erstattungsfähig, denn der Kläger habe gegenüber dem Auftraggeber nicht mitgeteilt, dass solche Nebenkosten neben dem Honorar anfallen würden. Die sogenannten Nebenkosten unterfielen auch der Kerntätigkeit des Sachverständigen. Der Sachverständige könne pauschal abgerechnete Kosten nicht mit konkret anfallenden Auslagen kombinieren.

Wegen der erforderlichen Schadensschätzungen nach § 287 ZPO beruft sich die Beklagte auf ihr Honorartableau 2012. Dieses Tableau bezieht sich ausschließlich auf PKW. Dieses finde Anwendung ausschließlich auf Fahrzeuge, die mit einer Standardsoftware kalkuliert werden können. Das Tableau enthalte Endbeträge, inklusive einer Nebenkostenpauschale, d.h. inklusive Fahrtkosten, Kosten für Bilder, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer. Der gesamte Betrag setze sich aus zwei Positionen, einem Grundhonorar und einer durchschnittlich ermittelten Nebenkostenpauschale zusammen. Mit dem Grundhonorar – hier wurde der Mittelwert aus den HB II und HB IV – aus der aktuellen BVSK-Honorarbefragung als Maßstab herangezogen, seien sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens abgegolten, inklusive EDV- und sonstigen Gemeinkosten. Gleiches gelte für die Nebenkostenpauschale. Hiermit würden aus über 460.000 regulierten Schadensfällen pro Jahr der Beklagten durch diese ein angemessener Durchschnittswert von 80 € netto zugrundegelegt. Das Honorartableau 2012 der Beklagten sei weder eine Vereinbarung mit dem BVSK, noch handele es sich um eine Empfehlung der BVSK. Es handele sich um einen internen Prüfungsmaßstab der Beklagten, dem Erfahrungswerte und Zahlen aus jährlich über 460.000 Regulierungen bundesweit zugrunde lägen. An der BVSK-Befragung 2010/2011 haben sich laut BVSK lediglich 635 Sachverständigenbüros beteiligt, wodurch eine mangelnde bundesweite Repräsentativität der Honorartabellen des BVSK deutlich würde.

Schließlich sei nach Auffassung der Beklagten die Positionen aus der klägerischen Rechnung -Porto/Telefon/EDV im Grundhonorar bereits enthalten. Der von dem Kläger geltend gemachte Betrag sei nicht nachvollziehbar.

Entscheidungsgründe

1.   Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Erstattung der Sachverständigenkosten in vollem Umfang verlangen.

Die Beklagte haftet nach §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Sie hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Dabei sind jedoch nur die zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig. Erforderlich sind bei Heranziehung eines privaten Sachverständigen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadenbetrachtung (vgl. u.a. BGHZ 115, 369; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15-Juris).

Die Hinzuziehung des Klägers zur Begutachtung des Sachschadens war erforderlich. Die Beklagte argumentiert zwar mit der Einreichung eines Kostenvoranschlags durch den Anspruchsteller, jedoch hat sie nicht vorgetragen, ob und wann eine Reaktion der Beklagten auf den Kostenvoranschlag vom 20.11.2012 erfolgte. Zuzugeben ist, dass der Anspruchsteller 6 Tage später den Sachverständigen beauftragte. Jedoch gelangen der Kostenvoranschlag und der ermittelte Schadenwert des Klägers ausweislich der vorliegenden Aktenstücke zu einer Betragsdifferenz von immerhin 130 Euro. Insoweit kann die Beklagte mit ihren Sachvortrag nicht gehört werden.

Auch sind die von dem Kläger abgerechneten Rechnungsbeträge der Höhe nach erstattungsfähig. Festzuhalten ist zunächst, dass eine konkrete Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Kläger – zur Abrechnung des Klägers – nicht vereinbart wurde. Es steht lediglich fest, dass das Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe berechnet wird. Damit gehen jegliche Ausführungen der Beklagten, die nach § 404 BGB berücksichtigungsfähig wären und die sich auf die konkrete Vereinbarung des Werklohnanspruches des Klägers erstrecken, weitgehend fehl. Es fehlt schlichtweg an einer konkreten Vereinbarung. Dadurch ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB der Werklohn nach Üblichkeit und Angemessenheit zu bestimmen.

Der Kläger hat vorliegend angemessen abgerechnet. Zumindest kann dem Anspruchsteller kein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen vorgeworfen werden. Insoweit gilt auch im Verhältnis aus abgetretenen Recht die subjektbezogene Schadenbetrachtung.

Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattet verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,1450), die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein kann bei der Schadensschätzung aber nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15 -, juris). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Bezugnahme des Klägers auf die BVSK-Honorarumfrage 2010/2011 zulässig ist. Die von dem Kläger abgerechneten Grundhonorar in Hohe von 330 Euro befindet sich knapp oberhalb des HB V-Korridors, der sich von 295 Euro bis 328 Euro erstreckt. Aus der Anlage der BVSK-Honorarbefragung folgt weiterhin, dass im Ergebnis der Umfrage, innerhalb des Bruttoschadenbetrags von 1.785,00 Euro bis 2.082,50 Euro, 95 Prozent der angehörten Sachverständige ein Grundhonorar von weniger als 328 Euro berechnen.

Das Überschreiten ist vorliegend unschädlich. Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten kann im Ergebnis nur dann verneint Laien werden, wenn selbst für einen erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15-, juris).

Die Beklagte hat keine durchgreifenden Einwände gegen die Angemessenheit der abgerechneten Gebühren vorgetragen. Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist die Darlegung a) der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf. b) der üblichen Sätze für Nebenkosten, c) jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und d) auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschjäge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15 -, juris).

Die Beklagte selbst nimmt Bezug auf ein eigenes Rechenwerk, deren Grundlage die Erhebungen von 460.000 Schadensfallbearbeitungen gewesen sind. Jedoch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die von ihr ermittelten Durchschnittswerte auch die Sachverständigenkosten abbilden, die in der Region des Klägers als angemessen und üblich abgerechnet werden. Sie geht daher fehl, dass es ausreicht, den Anspruchsteller auf ihr Tableau hinzuweisen. Die Einwendungen sind bereits nicht hinreichend substantiiert. Darüber hinaus wird mit dem Grundhonorar die Begutachtungsleistung zur Bewertung der Schadenshöhe abgegolten. Nicht enthalten sein kann die Bearbeitung der Bildernachweise und die Abfassung des Gutachtens selbst. Hier ist entgegen den Abrechnungsvorschriften für gerichtlich angeordnete Gutachten kein verbindlicher Abrechnungsmaßstab vorfanden, so dass mit dem Grundhonorar ausschließlich die Bewertung der Schadenshöhe selbst abgerechnet wird.

Schließlich sind die Nebenkosten nicht zu beanstanden. Auch hier gilt, dass die Abrechnung der Nebenkostenpositionen nicht konkret vereinbart wurde. Auch insoweit gilt, dass nach Angemessenheit und Üblichkeit abzurechnen ist.

Die Fahrtkosten sind entsprechend der gefahrenen Strecke abgerechnet. Eine Pauschale nach dem JVEG war vorliegend nicht zu berücksichtigen, weil der Sachverständige für die Fahrtzeit Arbeitszeit aufwendet und dieses nicht im Grundhonorar vergütet wird. Dies schließt sich bereits deshalb aus, weil das Grundhonorar in Anlehnung an die Schadenhöhe berechnet wird, und die Fahrtzeit nicht abbildet.

Die Schreibkosten sind nach Anzahl der Seiten abgerechnet. Hierfür berechnet der Kläger eine Pauschale, die nicht im krassen Missverhältnis zur Leistung stehen. Abgedeckt werden die tatsächlichen Leistungen zum Einstellen der Daten und der Schlussfolgerungen, die Ergebnis der Begutachtung sind.

Eine Pauschale für Telefon/Porto/EDV in Höhe von 18,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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