Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung AG vor. Wieder einmal hat der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtvesicherer, hier die Aachen Münchener Vers. AG, alles bestritten, was zu bestreiten war. Das ging sogar soweit, dass sie die Aktivlegitimation des Klägers bestritt, obwohl sie vorgerichtlich bereits Schadensersatzleistungen erbracht hatte. Der Jurist spricht dabei von widersprüchlichem Verhalten, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Da der Geschädigte eine auf ihn ausgestellte Rechnung des Sachverständigen vorgelegt hatte, genügte dieser seiner Darlegungslast. Denn die Rechnung bildet ein Indiz für die Erforderlichkeit der Rechnungshöhe. Im Rahmen der gerichtlichen Schadenshöhenschätzung kommt es, wenn es überhaupt einer Schätzung durch das Gericht bedarf, nur auf die H ö h e der Rechnung an. Die Kontrolle einzelner Preise ist dem Schädiger und dem Gericht untersagt (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Folgerichtig hat das erkennende Gericht eine Preiskontrolle auch nicht durchgeführt. So ist es richtig. Auf die Bezahlung kommt es unseres Erachtens nicht an, da der Geschädigte gegenüber dem von ihm hinzugezogenen Sachverständigen aufgrund des Werkvertrages zur Ausgleichung des Werklohnes – sprich: der Sachverständigenkosten – schuldrechtlich verpflichtet ist, §§ 631, 632 BGB. Diese schuldrechliche Zahlungsverpflichtung ist der Zahlung gleichzustellen. Die neuere Rechtsprechung des BGH ist daher mehr als kritisch zu betrachten. Lest aber selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Rosenheim
Az.: 12 C 3111/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
AachenMünchener Versicherung, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Christoph Schmallenbach, Äußere Sulzbacher Straße 116, 90491 Nürnberg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht V. am 20.04.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 106,51 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens hat das Gericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigt. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen weiteren Schadenersatzanspruch in Höhe von 106,51 €.
Unstreitig haftet die Beklagte für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.07.2015 auf der Kufsteiner Straße in Pfraundorf.
Zwischen den Parteien steht lediglich im Streit, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten in Höhe von 106,51 € aus der Rechnung für das Sachverständigengutachten … vom 13.07.2015 in Höhe von insgesamt 1.118,01 € ersetzt werden müssen. Vorprozessual erfolgte lediglich eine Teilzahlung in Höhe von 1.011,50 €.
Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, ist zunächst festzustellen, dass die als Anlage K1 vorgelegte Rechnung des Sachverständigenbüros … an den Kläger persönlich adressiert ist. Die Beklagte behauptet allerdings, der Kläger habe ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen … abgetreten, der vorprozessual auch selbst die Forderung bei der Beklagten geltend machte. Als Anlage B1 wurde insoweit die Zahlungsaufforderung durch den Sachverständigen … an die Beklagte vorgelegt. Dass es sich dabei um eine unwiderrufliche Abtretung handeln soll, ist nicht erkennbar.
Zudem trägt der Kläger vor, dass ihm der Sachverständige eine Einzugsermächtigung betreffend der Restforderung erteilt habe. Letztlich ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger aktivlegitimiert ist, ob aus eigenem Recht oder aufgrund einer wirksamen Einzugsermächtigung.
Nachdem in den Urteilen des BGH vom 23.01.2007 (NJW 1007, 1450) und BGH, Urteil vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) und des OLG München im Beschluss vom 12.3.2015, Az. 10 U 579/15 aufgestellten Grundsätzen genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Erforderlich sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung, auch nicht auf dem lokalen Markt, nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben oder Kostenvoranschläge einholen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwalts erfolgt. In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen. In diesen Fällen hat auch der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm verlangten Sachverständigenkosten erforderlich, weil branchenüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB sind. Der Einwand, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst gesucht, sondern durch eine Werkstätte auswählen hat lassen, ist allerdings durch die Beklagte vorzubringen. Hierzu bedarf es etwa eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter gleicher Geschehensabläufe eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Geschädigte darzulegen, dass es im streitgegenständlichen Fall anders war.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich behauptet, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht alleine auswählte. Konkrete Tatsachen dafür, die das Gericht überzeugen würden, konnte die Beklagte allerdings nicht vorlegen . Die Beklagte schreibt, dass davon ausgegangen werde, dass der Sachverständige durch die Werkstatt ausgesucht wurde. Eine konkrete Indizienkette wurde nicht dargelegt.
Selbst wenn im vorliegenden Fall die Sachverständigen kosten überhöht wären, kann die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies ist hier nicht der Fall, was sich schon aus der geringen Klageforderung von knapp über 100,- € ergibt. Für den Geschädigten war es im vorliegenden Fall ohne Markanalyse und ohne Kostenvoranschläge nicht ersichtlich, weshalb die Sachverständigenkosten erhöht sein sollten.
Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, dass der Geschädigte in jedem Fall, also auch bei Nichtzahlung der gegnerischen Versicherung von der Bezahlung der Gebühren freigestellt werden soll. Es besteht daher kein Anlass, im konkreten Fall von dem Grundsatz der subjektiven Schadensbetrachtung abzuweichen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.