AG Bochum verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswerter Begründung im Urteil vom 14.3.2016 – 42 C 4/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Bochum im Ruhrgebiet. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin vor. Wieder einmal musste der klagende Sachverständige gegen die Unfallverursacherin persönlich vorgehen, weil die HUK-COBURG als eigentlich vollumfänglich verpflichtete Kfz-Versicherung nicht in der Lage oder nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz nach einem durch ein bei ihr haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug zu leisten. Obwohl die HUK-COBURG versucht, auch in Bochum Boden zu gewinnen, ist ihr dies nicht gelungen, obwohl die HUK-Anwälte wieder alle erdenklichen Argumente ins Feld führten. Wieder wurde ohne Beweisantritt, dass der Geschädigte dies hätte erkennen können, vorgetragen, die berechneten Kosten des Sachverständigen seien überhöht.  Nicht umsonst hat der BGH „deutlich erkennbar überhöht“ (vgl. z. B.: BGH VI ZR 357/13 Rn. 19 ) in seine jüngsten Urteile geschrieben. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Im Übrigen vertraten die HUK-Anwälte die irrige Ansicht, mit der Abtretung ändere sich die Darlegungs- und Beweislast. Das wurde der Versicherungswirtschaft bereits mit dem BGH-Urteil vom 19.7.2016  – VI ZR 491/15 – in der Randnummer 22 deutlich aufgezeigt, dass das nicht zutreffend ist. Der klagende Sachverständige kämpfte also letztlich erfolgreich gegen die HUK-COBURG und ihre teilweise obskuren Argumente. Lest selbst das interessante Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

42 C 4/16

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl.-Ing. … aus B.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P.  aus  A.

gegen

Frau Y. B. aus S.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. u. P. aus B.,

hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
14.03.2016
durch die Richterin M.

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligem Basiszinssatz seit 17.04.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2014 zu zahlen.

3.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2016 zu zahlen.

4.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gem. § 313 Abs. 1 ZPO.)

Entscheidungsgründe

A.

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 98,47 € aus dem Verkehrsunfall vom 15.05.2012 gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. den §§ 398, 249 BGB zu.

Bei dem Unfallereignis wurde der PKW der Geschädigten J. N.-A., durch das Kfz der Beklagten beschädigt.

Die alleinige Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Haftungshöhe kann der Kläger von der Beklagten den Rechnungsbetrag vom 22.05.2012 in Höhe von 618,47 € brutto abzüglich des vom Haftpflichtversicherer der Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von 520 € verlangen, also den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 98,47 €.

Der Kläger ist berechtigt, die vom Schadensersatzanspruch der Geschädigten umfassten restlichen Gutachterkosten, die hier streitgegenständlich sind, von der Beklagten zu fordern. Er hat diesen Teil des Schadensersatzanspruchs durch wirksame Abtretung von der Geschädigten erworben.

II.

Die Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, d.h. die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 2007, 1450).

Zwar kann dem der Einwand des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich entgegenstehen, da der Geschädigte gehalten ist, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Dabei kommt jedoch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Tragen, d.h. der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung des Sachverständigen damit begnügen, einen für ihn erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor Marktforschung betreiben zu müssen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu erreichen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris-Rn 7).

1.

Bei der Schadensschätzung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Höhe der Honorarrechnung vom 22.05.2012 bei der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Aufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.

2.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für den hier aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger.

An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Auch die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen mitgeteilt, sondern die Wirksamkeit lediglich pauschal in Abrede gestellt. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte.

Für die Schadensberechnung ist nämlich maßgeblich, wie sich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung darstellen. (Vgl. für eine gleichgelagerte Konstellation bzgl. Mietwagenkosten, BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11).

Der hier vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Eine abweichende Sichtweise wäre im Übrigen nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff BGB zu vereinbaren. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Rechtsposition des Schuldners sich durch eine Abtretung nicht verändert, d.h., weder eine Verbesserung, noch eine Verschlechterung seiner Rechtsposition gewollt ist.

Eine solche Verbesserung der schuldnerischen Rechtsposition wäre aber der Fall, wenn man der Argumentation des Beklagten folgen würde.

b) Auch darauf, ob die Geschädigte die Rechnung des Klägers bereits beglichen hat, kann es nicht ankommen, sofern sie selbst den Sachverständigen beauftragt hat, so wie dies hier unstreitig der Fall war, und die Beauftragung nicht im Rahmen eines sog. Schadensservices erfolgt ist.

3.

Die Wirkung der konkreten Honorarrechnung des Sachverständigen als wesentlichem Indiz im Rahmen des § 287 ZPO hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend erschüttert.

Sie hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Geschädigte Nielsen-Aufderstroth bei Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet.

Was die Höhe der branchenüblichen Preise betrifft, hält das Gericht die VKS-BVK-Honorarbefragung 2012/2013 für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 11.02.2014 und 22.07.2014, zumindest nicht zu Ungunsten des Klägers.

Insofern als die Beklagte einwendet, es handele sich dabei um eine „Wunschliste“ der Sachverständigen, ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarrechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vom jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden.

Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gerieht nicht.

a)

Bei Anwendung dieser Schätzgrundlage ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 340,23 € nicht zu beanstanden. Es liegt bei Zugrundlegung der Schadenshöhe von 1.935,31 € im Bereich des Honorarkorridores der VKS-BVK Honorarbefragung 2012/13, die für den Unfallzeitraum maßgeblich ist. b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die im Einzelnen berechneten Nebenkosten von insgesamt 179,50 € nicht zu beanstanden. Denn die insofern berechneten Preise halten sich jeweils noch im Rahmen des o.g. Honorarkorridores.

aa)

Die Geltendmachung weiterer „Nebenkosten“ ist ebenfalls zulässig. Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergibt (vgl. OLG Frankfurt/M. ZFS 1997, 271; AG Wuppertal ST 2001, 29; Rosz, NZV2001, 321).

bb)

Ob es überhaupt relevant ist, wenn die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars überschreiten, z.B. eine 25 % Grenze, kann dahinstehen.

Dagegen spricht jedenfalls, dass die Begrenzung der Nebenkosten auf einen anteiligen Prozentsatz des Grundhonorars für den Geschädigten nicht zwingend zu einer Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung führt.

Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist.

Andernfalls wäre es – anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich – diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen: Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden nämlich in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.

Maßgeblich dürfte der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten. Dem haben auch die – nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis – durchgeführten Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und Nebenkosten offenbar von Fall zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, sind nunmehr die Nebenkosten im Rahmen der Honorarbefragung mit fixen Werten angesetzt.
Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (Vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15). Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat.

Dies ist hier jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der hier insgesamt angesetzte Rechnungsbetrag von 618,47 € überschreitet im Übrigen die Grenzen der Honorarbefragung 2012/2013 unter Zugrundelegung von möglichem Grundhonorar und Nebenkosten nicht, so dass der Geschädigten keine eindeutige und erhebliche Überschreitung des erforderlichen Betrages auffallen musste.
Die Beklagte dringt also auch mit dieser Einwendung nicht durch.

cc)

Da es auf die Gesamtkosten ankommt, geht auch der Verweis der Beklagten auf die allgemeinen Kosten für die Fertigung von Lichtbildern, die ihrer Ansicht nach wesentlich niedriger anzusetzen seien, fehl. Im Übrigen vergleicht sie dabei wesentlich ungleiche Preisgestaltungen, nämlich die Preise für die Anfertigung von Lichtbildern im Internet oder bei Discountern und die übliche Vergütung von Sachverständigen für die Anfertigung von Lichtbildern.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Schreibkosten. Maßgeblich sind nicht andere Berufsfelder, sondern das, was Kfz-Sachverständige üblicherweise als Vergütung hierfür verlangen.

dd)

Insofern als die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens erstellt worden sei, ist zu beachten, dass bei der -häufig höchst streitigen- Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere der Gegenseite samt Versicherung und ggf. anwaltlicher Vertretung – Ausfertigungen der Schadensgutachten angefordert werden. Deren Herstellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

4.

Dass eine deutliche Überschreitung der marktüblichen Preise nicht vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte selbst wohl Kosten in Höhe von 520 € für angemessen hält. Die Abweichung von rund 15 % ist jedenfalls keine „deutliche“ oder „erhebliche“ Überschreitung branchenüblicher Preise. Auch aus diesem Grund dringt die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht durch.

Insbesondere überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars   vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt einer an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen; so auch OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15).

Nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – juris).

III.

Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit-Einrede gem. § 242
BGB entgegen halten lassen.

Hier ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Sachverständige davon ausgehen musste, dass sein Honorar überhöht sei, es also deutlich vom üblichen Honorar abwich. Das in Rechnung gestellte Honorar war vielmehr an der VKS-BVK-Honorarbefragung orientiert, die der Ermittlung der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren dient. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Klägers bestand daher nicht.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist der abgerechnete Anspruch weder übersetzt, noch ortsunüblich. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung des Sachverständigen gegenüber der Geschädigten ist insofern schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.

IV.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, Abs. 1, 288 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB entsprechend, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2014.2014 unter Fristsetzung bis zum 16.04.2014 gemahnt wurde.

V.

1.   Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, §§ 280, 286 BGB. Der Prozessbevollmächtigte wurde nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist beauftragt. An der Erforderlichkeit der Beauftragung bestehen keine Zweifel.

2.  Auch die Kosten für die Melderegisterauskunft stellen einen erstattungsfähigen Teil der Rechtsverfolgungskosten dar, da der Haftpflichtversicherer zuvor deutlich gemacht hatte, dass er eine weitere Regulierung ablehne.

B.

Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, da die Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich und ausreichend thematisiert und ausgeschrieben sind.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

D.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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