Das LG Ulm hat mit Berufungsurteil vom 02.04.2008 (1 S 161/07) das angefochtene Urteil des AG Ulm vom 29.10.2007 (1 C 1675/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 61,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreites.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei einem Verkehrsunfall am 24.03.2007 wurde der Pkw des Geschädigten beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am Wohnsitz des Geschädigten und erstellte ein Gutachten. Das Gutachten kommt auf Reparaturkosten in Höhe von 2.455,80 € brutto einschließlich Verbringungskosten in Höhe von 76,32 € netto.
Die Höhe der Abzüge für Wertverbesserung wird gutachterlicherseits auf 38,71 € mit MwSt. geschätzt. Auf die Rechnung des Klägers vom 30.03.2007 über 464,00 € zahlte die Beklagte bzw. der hinter ihr stehende Haftpflichtversicherer 402,79 €, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 62,21 € verblieb, den der Kläger aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend machte.
Das AG Ulm hat mit Urteil vom 29.10.2007 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe konkret und detailliert nicht dargetan, welches Honorar angemessen erscheint. Er habe weder ein Sachverständigengutachten als Beweismittel beantragt noch Zeugenbeweis dafür angetreten, was andere SV im hiesigen Bereich berechnen würden. Das AG Ulm war der Ansicht, dass unter diesen Umständen es nicht darauf ankommt, dass an sich die Ansicht des Klägers zu folgen ist, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung vorliegen. Das AG Ulm hat die Klage abgewiesen, gleichzeitig aber wegen der Vielzahl der Auseinandersetzungen, die der Kläger dargelegt hat, eine Berufung zugelassen. Die zugelassene Berufung bei dem LG Ulm führte dazu, dass nach mündlicher Verhandlung am 02.04.2008, das Amtsgerichtsurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt wurde, das restliche Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2008 hatte die erste Berufungskammer des LG Ulm die Klageparteien auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen, dass der klagende Sachverständige berechtigt sei, sein vollständiges nach der Schadenshöhe berechnetes Honorar geltend zu machen, so dass die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer Entscheidung ohne Entscheidungsgründen einverstanden waren.
Deshalb trägt in diesem Falle die Entscheidung der Berufungskammer des LG Ulm keine Entscheidungsgründe.
Zu diesem Urteil sind die Ausführungen der Berufungskammer im Termin zur mündlichen Verhandlung interessant. Die Berufungskammer führte aus, dass zur Begründung ihres Urteils das Urteil des BGH vom 23.01.2007 ( Aktenzeichen VI ZR 67/06 ) in Gänze zitiert werden müßte, was wohl sicherlich entbehrlich sei. Daher verzichteten beide Seiten auf eine Urteilsbegründung.
Das vom LG angegebene Urteil des BGH ist auch tatsächlich das entscheidende. Mehr kann man wirklich nicht mehr vortragen. Willi Wacker hatte bereits mehrfach auf dieses entscheidende Urteil hingewiesen.
Die Revision wurde dann nicht zugelassen, obwohl von Beklagtenseite beantragt. Die Berufungskammer vertrat die – zutreffende – Rechtsansicht, daß der BGH keine Entscheidung in einem Fall treffen brauche, in dem er bereits entschieden habe.
Viel Spaß beim Nachdenken.