Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
der VI. Zivilsenat des BGH – dieses Mal mit Beteiligung des Bundesrichters Wellner – hat mal wieder zugeschlagen – und am 21.06.2016 ein „Überraschungsurteil“ verkündet. Gegenstand des Rechtsstreites war die Mehrfachabtretung. Im Übrigen beinhaltete die Abtretungsvereinbarung die rangmäßige Abtretung verschiedener Schadenspositionen. Um es vorweg zunehmen: Der VI. Zivilsenat des BGH sieht darin eine „Überraschungsklausel“. Deshalb erfolgt von uns aus auch die Bezeichnung
„Überraschungsurteil“
für das BGH-Urteil vom 21.6.2016 – VI ZR 475/15 -.
Nachfolgend stellen wir Euch hier die Entscheidung des BGH zur „überraschenden Forderungsabtretung“ vom 21.6.2016 – VI ZR 475/15 – vor. Unserer Meinung nach schwingt sich der BGH hier (ohne Not) zum Beschützer des Geschädigten auf, weil es dem Versicherer damit einen Nutzen bringt. Ohne Not deshalb, weil er vom Geschädigten nicht einmal dazu gebeten wurde, seine eindeutigen Willenserklärungen in Zweifel zu ziehen.
Kürzungen aus der § 287 ZPO-Hüfte auf Grundlage des JVEG gemäß VI ZR 50/15 und die Rechtsprechung der Freymann-Kammer des LG Saarbrücken kommen für den Geschädigten hingegen wohl nicht überraschend? Da erwartet man vom Geschädigten natürlich mindestens das 1. Staatsexamen bei der Prüfung seiner Rechnungen, denn welcher juristische Laie kennt schon das JVEG und seine Beträge?
Nun zur Kritik des BGH-Urteils im Einzelnen:
Die klar formulierte Reihenfolge der abgetretenen Schadenspositionen verstoße gegen § 305c Abs. 1 BGB und käme daher überraschend – das ist die Ansicht des BGH in diesem Urteil. Dabei geht der BGH davon aus, dass es sich bei der im Streit befindlichen Abtretungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Gesetzes handele. Die hier vorliegende Vereinbarung ist offenbar nicht formularmäßig erfolgt, sondern ist eine Einzelfallregelung, die bei einem anderen Geschädigten durchaus auch anders hätte ausfallen können. Mithin handelt es sich unseres Erachtens nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im engeren Sinne. Auch nicht „analog“. Davon abgesehen, dass es sich bei der Forderungsabtretung um einen Vertrag und nicht um eine AGB handelt, enthält die Abtretung nichts, was der Geschädigte nicht verstehen könnte. Schon der vom VI. Zivilsenat in diesem Urteil vorgenommene Sprung von den AGBs hin zur Abtretung ist daher unseres Erachtens abenteuerlich. Darüber hinaus ist die Formulierung in der gegenständlichen Abtretung absolut eindeutig, so dass es jeder Normalbürger unschwer versteht. Wo also soll hier eine „Überraschung“ vorliegen?
§ 305c Abs. 1 BGB soll vor unverständlichen Formulierungen in Geschäftsbedingungen schützen, wie sie z.B. gerne (auch heute noch) von Versicherungen in ihren Versicherungsbedingungen verwendet werden. Da sieht der BGH aber offensichtlich keinen Handlungsbedarf?
Unseres Erachtens sind mit diesem Urteil sämtliche Abtretungen branchenübergreifend obsolet. Denn wer kann sich noch irgendwelche explizit benannten Forderungen abtreten lassen, wenn eindeutige Formulierungen für den BGH unter die Rubrik „Überraschung“ fallen? Da werden die Banken aber „überrascht“ sein, sofern sie bei ihren Forderungsabtretungen im Portfolio nun unter Bezugnahme auf diese BGH-Rechtsprechung auf die Nase fallen? Meiner Meinung nach müssen sämtliche Banken – nach Kenntnis dieser BGH-Entscheidung – sofort eine Risikowertberichtigung vornehmen. Mit dieser BGH-Entscheidung im Rücken kann man aber auch alle anderen Verträge „kippen“. Überraschung……
Die „Hammerüberraschung“ findet sich aber in der Begründung:
„bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass – wie noch zu zeigen ist – durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.“
Hallo? Was für eine Risikoverlagerung zu Lasten des Geschädigten? Der Geschädigte hat ein Gutachten in Auftrag gegeben und muss diese Dienstleistung vollständig bezahlen. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich mitnichten um ein „Erfolgshonorar“. Was das Gericht im Schadensersatzprozess – möglicherweise aufgrund eigener oder fehlerhafter BGH-Rechtsprechung – kürzt, ist doch nicht Sache des Sachverständigen? Seit wann trägt irgend ein Dienstleister das Prozessrisiko oder andere Risiken des Geschädigten?
„Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht – notfalls gerichtlich – zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte – hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt – gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.“
Was soll das? Genau das ist doch der Sinn einer Abtretung von (diversen) Forderungen! Der Sachverständige sichert damit seinen vollständigen Anspruch auf den Werklohn gemäß der §§ 631, 632 BGB. Das kommt der sofortigen Zahlung gleich, zu der der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Sachverständigen verpflichtet ist. Sachverständigenkosten sind sofort fällige Dienstleistungskosten und keine „Erfolgshonorare“ (s.o.). Sofern der Geschädigte das Gutachten bei Übergabe verauslagt, ist er in der exakt gleichen Position. Wenn er im Nachhinein meint, die Rechung sei nicht in Ordnung, dann muss er ebenso gegen den Sachverständigen (werkvertraglich) vorgehen!!
In die Position des Geschädigten tritt durch die Abtretung der Zessionar. Dieser erwibt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Position des Zedenten bestand (BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn. 22). Damit hat der BGH jetzt auch bestätigt, was wir hier immer wieder gepredigt haben, nämlich dass sich durch die Abtretung der Charakter des Anspruchs nicht verändert. Schadensersatzanspruch bleibt Schadensersatzanspruch, auch wenn er an den Sachverständigen abgetreten wurde. In den Urteilsgründen zu VI ZR 475/15 wurden – offenbar bewußt – die zum Sachverständigenkostenrecht ergangenen Grundsatzentscheidungen BGH VI ZR 225/13 und BGH VI ZR 67/06 (= BGH NJW 2014, 1947 und NJW 2007, 1450) wieder unterschlagen. Dafür wurden aber die kritikbehafteten Entscheidungen VI ZR 357/13 u. VI ZR 50/15 erwähnt.
Zur Information der Leserschaft sei noch darauf hingewiesen, dass es das gegenständliche Urteil gleich in 3-facher Ausfertigung gibt, nämlich BGH- VI ZR 475/15, VI ZR 476/15 u. VI ZR 477/15. Wer macht denn sowas zeitgleich 3-mal und vor allem, warum? Unseres Erachtens stinkt so etwas doch zum Himmel, oder?
Zur Abtretung von Schadensersatzforderungen und zur Erforderlichkeit sowie der Darlegungslast dazu hat der VI. Zivilsenat des BGH – allerdings wieder ohne Bundesrichter Wellner – mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 -, das wir Euch demnächst vorstellen werden, auch noch entschieden. Die versicherungsfreundliche Rechtsprechung des BGH – zumindest die des VI. Zivilsenates – geht also weiter. Der Schwerpunkt wird nicht mehr auf die Darlegungslast des Mitverschuldens, die die Versicherung trägt, sondern auf die Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Kostenhöhe gelegt – und die trägt der Geschädigte. Wo bleibt hierbei das Prognoserisiko des Schädigers? Da muss doch selbst der Dümmste wach werden und bemerken, was hier läuft? Verweisen wollen wir abschließend auch noch auf das (verfassungswidrige?) Mietwagenurteil VI ZR 563/15. Der Weg ist eindeutig zu erkennen.
Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochennde
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 475/15 Verkündet am: 21. Juni 2016
In dem Rechtsstreit
…
Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15 – LG Bonn
. AG Bonn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 29. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift „Abtretung und Zahlungsanweisung“ den nachfolgenden Text enthielt:
„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.“
Unter der Überschrift „Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle“ in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 30. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 407,80 € netto. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 327,13 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 80,67 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen – vom Amtsgericht zugelassene – Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt „Abtretung und Zahlungsanweisung“ der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgingen, etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 2 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 aufgelisteten.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen.
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 – VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15).
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 – V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 – IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 – IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel – soweit für die Revision von Bedeutung – nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BT-Drucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.
bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass – wie noch zu zeigen ist – durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem – im selben Formular dem Sachverständigen erteilten – „Gutachtenauftrag“. Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger vollständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht – notfalls gerichtlich – zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte – hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt – gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.
cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist – für den Sachverständigen erkennbar – an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 – XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen.
Galke Wellner von Pentz
. Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 02.02.2015 – 109 C 338/14 –
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 – 5 S 20/15 –
„….. sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.“
Sind die Damen und Herren am BGH, 6. Senat, etwa der Meinung, dass, solange der Betrogene den Betrug nicht beziffern kann, alles erlaubt ist? Oder warum scheint ihnen bisher das Schadenmanagement der Kfz-Versicherer verborgen geblieben zu sein? Dieses, in meinen Augen vom Gesetzgeber und vielen Gerichten tolerierte bzw. gedeckte Betrugsmanagement – mit unkalkulierbaren Gefahren für alle am öffentlichen Verkehr teilnehmenden – ist doch für jeden erkennbar, zutiefst rechtsmissbräuchlich.
Wer hat eine Idee, was das obige und die anderen beiden Urteile der Versichertengemeinschaft des beklagten Kfz- Haftpflichtversicherers gekostet haben könnte?
hallo frau bettina limperg,
leiden Ihre Richter im 6.Senat bereits an Gedächtnisschwund oder gehen die mittlerweile davon aus, das die neutralen Urteilsleser inzwischen beim Niveau der RTL2-Zuschauer und Trump-Wähler angelangt und deshalb zu dumm sind, die Zusammenhänge und sich hieraus ergebenden Widersprüche zu erkennen ?
„Dies führte dazu, dass der Geschädigte – hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt – gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte.“
Das ist reine Demagogie, denn der Geschädigte kann und muß seine berechtigten Ersatzansprüche (auch) bezüglich der dennoch fehlenden Gutachtenkosten beim Schädiger einklagen, daran ändert sich nichts, wenn der Schädiger gemäß seiner Weisung einen bestimmten Betrag aus seinen anderen Ansprüchen, nach dem ausdrücklichen Willen des Geschädigten, an den Gutachter bezahlt hat.
„Dem geschädigten Dritten, der mit den Sachverständigenkosten belastet ist, und dem Sachverständigen stehen ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung, um die Berechtigung der Anspruchskürzung überprüfen zu lassen. Der geschädigte Dritte kann die Beklagte als Haftpflichtversicherer im Umfang der Anspruchskürzung verklagen; der Sachverständige kann erforderlichenfalls seinen Auftraggeber auf Zahlung der (ungekürzten) Sachverständigenkosten gerichtlich in Anspruch nehmen, der der Beklagten als Haftpflichtversicherer im Honorarprozess den Streit verkünden kann (§§ 72, 73 ZPO).“ (Ihr I Zivilsenat in 105 aus 11 auf S. 10)
„Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden.“
Dies behauptet derselbe Senat, der im Gegensatz dazu unter der Leitung von Frau Gerda Müller bereits 2007 feststellte:
„Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist“
Kennen Sie das passende Werk dazu von John Heartfield (lebte in Waldsiversdorf, da gibts jetzt noch ein privates Museum):
http://pressechronik1933.dpmu.de/wp-content/uploads/2013/10/AIZ_27-33_Nr.41_19.10.1933_Richter.jpg
Bitte lassen Sie es nicht wieder soweit kommen !
Denn GLAUBEN SIE MIR, das sind alles Bundesrichter, die haben sich hier nicht mal eben nur vertan, die handelten in voller Absicht !
( PS: Die Stimmung heute Abend in Dresden schien mir ähnlich der am 7.Oktober 1989 in Berlin zu sein.)
Hallo, Virus,
bei dem von Dir gegeißelten Schadenmanagement kennt ein Unfallopfer die Vertrauenswerkstatt der Versicherung in der Regel überhaupt nicht und oft siehr er noch nicht einmal die Rechnung , die an den Versicherer geht. Er kann also dann beim Verkauf keine Rechnung vorlegen. Durch den versicherungsseitigen Druck auf diese Vertrauenswerkstätten mit der Maßgabe instandsetzen, wenn möglich, erneuern nur, wenn unbedingt nötig, wird der vom Gesetzgeber gewährte Schadenersatz gem. § 249 BGB ins Gegenteil verkehrt. Merkantiler und ggf. auch der zusätzlich abzugrenzende Technische Minderwert werden geschlabbert und da, wo gerichtet und ausgebeult wird, besteht im Wiederholungsfall die Gefahr, dass eine solche Art der Reparatur nicht noch einmal möglich ist und gar „Abzüge für Wertverbesserung“ vorgenommen werden. Denk einmal an das Ansinnen: Keine neue Lenkung, ggf. im Austausch, bei Vorderachsschäden. Ich bezeichne mit den praktischen Erfahrungen die Folgen des Schadenmanagements als unverantwortliche „Zeitbomben auf unseren Straßen“, wobei teilweise erhebliche Vermögensverluste der Unfallopfer nicht aufgedeckt werden.
Roland B.
Das obige Urteil ist wirklich unter aller Sau. Die sind sich nicht einmal mehr zu schade, die Hosen herunterzulassen. Selbst dem Dümmsten müsste jetzt ein Licht aufgehen, in welchem Lager der VI. Zivilsenat steht? Selten so einen juristischen Schrott gelesen. Von den Folgen – in Bezug auf Forderungsabtretungen im gesamten Wirtschaftskreislauf – erst gar nicht zu reden.
So wie ich das sehe, gibt es nur 2 rechtssichere Möglichkeiten:
1. Der Geschädigte gleicht die vollständigen Sachverständigenkosten aus => VI ZR 225/13
Meist ist es ja nur ein gekürzter Betrag unter 100 Euro, den man locker aus dem Vorschuss der Versicherung auf den Gesamtschaden abzweigen kann.
Wenn er (bzw. meist sein unfähiger Anwalt) keine Lust dazu hat, dann eben
2. Der Sachverständige verklagt den Geschädigten im Rahmen eines Werkvertragsprozess = X. Zivilsenat auf den Restbetrag. Ggf. verkündet der Geschädigte dann der gegnerischen Versicherung den Streit. Damit ist der VI. Versicherungsfreunde-Senat außen vor. Hat der Sachverständige K. schon vor vielen Jahren genau so massenhaft (erfolgreich) praktiziert.
Der X. Zivilsenat kann wenigstens differenzieren, warum das JVEG bei außergerichtlichen Sachverständigenkosten nicht anzuwenden ist (siehe z.B. X ZR 80/05 u. X ZR 122/05). Die können offenbar lesen, was im JVEG steht. Zumindest in der Vergangenheit.
Der X. kennt offensichtlich auch die Grundlagen der freien Marktwirtschaft = freie Preisgestaltung am Markt, die nur durch die Wuchergrenze beschränkt ist. Ein Eingriff wäre auch völlig rechtswidrig. Freie Marktwirtschaft ist dem VI. Zivilsenat hingegen völlig fremd? Zumindest seit Versicherungsseminar-Richter Wellner hier mitmischt. Siehe hierzu auch die marktfeindliche bzw. versicherungsfreundliche Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten.
Der VI. Zivilsenat hat inzwischen jeglichen Bezug zum deutschen Rechtssystem verloren und ist sich auch nicht zu schade, mit Lügen zu operieren, sofern es den Versicherern einen Vorteil verspricht (siehe z.B. das Pinocchio-Urteil). Das ist das logische Ergebnis, sofern Richter von der Versicherungswirtschaft bezahlt werden. Zur Beseitigung dieses Mißstandes besteht dringender Handlungsbedarf !!
@immer an die Chefin wenden
Die „Chefin“ ist über die Entgleisungen des VI. Zivilsenats und die ausschweifenden Tätigkeiten der BGH-Richter Felsch und Wellner für die Versicherungswirtschaft bestens informiert (siehe z.B. auch den ARD-Fernsehbericht vom 17.08.2015).
Das interessiert die „Chefin“ aber einen feuchten Kehricht!
Tja, Karle
Wess Brot ich ess, dess Lied ich träller.
Das war schon immer so und wird sich auch nicht mehr ändern.
BGH VI ZR 475/15 – ein hilfreiches Urteil?
Die formularmäßige Abtretung von Schadenersatzansprüchen ist unwirksam, wenn der Sachverständige sich nicht nur den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten abtreten läßt, sondern darüber hinaus auch noch weitere Ansprüche (Wertminderung, Nutzungsausfall etc.). Das gilt selbst dann, wenn der Sachverständige die Abtretung der Höhe nach beschränkt auf die Höhe seines Honoraranspruchs.
Nach Auffassung des VI. Zivilsenats stellt eine solche Abtretung eine überraschende Klausel nach § 305c BGB dar, so daß sie schon gar nicht Vertragsbestandteil wird. Außerdem enthält die Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil sie nicht klar und verständlich ist, § 307 I 2 BGB.
Woher rührt die Überraschung bzw. die Unklarheit?
Wenn der Sachverständige sich (über den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hinausgehende) weitere Schadenersatzansprüche (Wertminderung etc.) abtreten läßt, sieht der BGH folgendes Risiko:
Der Geschädigte (!) hält die Honorarforderung des Sachverständigen für nicht gerechtfertigt. Der Schädiger (!) läßt die Berechtigung der Honorarforderung nicht gerichtlich überprüfen, sondern zahlt den überschießenden Teil der Honorarforderung aus den weiteren, abgetretenen Schadenersatzansprüchen. Dann muß der Geschädigte gegen den Sachverständigen vorgehen, um sich sein Geld wiederzuholen. Ohne Abtretung müßte der Sachverständige gegen den Geschädigten vorgehen, um sein restliches Honorar geltend zu machen. (Rn. 16)
Diese überraschende Risikoverlagerung führt zur Unwirksamkeit der Klausel – jedenfalls nach Auffassung des BGH.
Mich überzeugt die Argumentation des BGH nicht.
Erstens erhebt in der Praxis nicht der Geschädigte Einwendungen gegen das Sachverständigenhonorar, sondern die Versicherung. Das weiß auch der BGH (vgl. Rn. 16).
Zweitens gelten für den Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Schädiger andere Maßstäbe (Erforderlichkeit) als für den Anspruch auf Werklohn zwischen Sachverständigem und Geschädigtem (vertragliche Vereinbarung, hilfsweise übliche Vergütung).
Drittens muß der Geschädigte (bei einer Kürzung) nicht gegen den Sachverständigen vorgehen, sondern kann auch gegen den (kürzenden) Schädiger vorgehen.
Viertens ist es kein Vorteil für den Geschädigten, sich einer (i.d.R. offensichtlich begründeten) Werklohnklage seines Sachverständigen ausgesetzt zu sehen, anstatt selber gegen den kürzenden Schädiger vorzugehen (mit hinreichender Aussicht auf Erfolg).
Fünftens berücksichtigt der BGH nicht ausreichend, daß der Werklohnanspruch des Sachverständigen mit Erstellung des Gutachtens fällig ist (§§ 640, 641 BGB). Wenn der Sachverständige dem Geschädigten die Werklohnforderung stundet, ist der Geschädigte bereit, seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten (Rn. 14).
Allerdings ist der Sachverständige in aller Regel nicht bereit, auf sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu verzichten und das Gutachten ohne Bezahlung an den Geschädigten (bzw. an die Versicherung) auszuhändigen, wenn er nicht eine angemessene Gegenleistung erhält. Diese Gegenleistung ist eine Abtretung von (mehreren) Schadenersatzansprüchen, so daß der Sachverständige ihn nicht betreffende Einwendungen schadenersatzrechtlicher Natur (Erforderlichkeit, aber auch Haftungsquote) weitgehend ausschließen kann.
Ohne diese Abtretung müßte der Geschädigte den Sachverständigen sofort bezahlen (und sei es unter Vorbehalt), um das Gutachten zu erhalten, um dann den Sachverständigen zu verklagen, um ein (vermeintlich überhöhtes) Honorar zurückzufordern. Genau vor dieser Situation (der Geschädigte muß den Sachverständigen verklagen) will der BGH den Geschädigten aber schützen.
Sechstens beruft sich der BGH auf den Schutz des Geschädigten ausgerechnet in einem Verfahren, in dem der Geschädigte gerade nicht vor Gericht ziehen muß.
Für die Praxis verkompliziert das Urteil die Schadenregulierung – und zwar für beide Seiten.
Der BGH bezieht sich ausdrücklich auf den Fall, daß die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist:
Voraussetzung für die „Überraschung“ des Geschädigten dürfte also die Erwartung sein, den Schaden in voller Höhe und ohne Kürzung ersetzt zu bekommen. Die Überraschung liegt dann darin, daß die Versicherung bei einem überhöhten Honorar des Sachverständigen diesen in voller Höhe bezahlt und dafür (wegen der Abtretung) bei einer anderen Schadenposition weniger an den Geschädigten zahlt:
Der Geschädigte „darf“ sich also wundern, daß an ihn (z. B.) nicht die volle Wertminderung ausgezahlt wird, weil die Versicherung das Sachverständigenhonorar gekürzt hat. Und das, obwohl der Geschädigte mit der vollen Wertminderung (unstreitige Haftung!) gerechnet hat.
Was aber gilt, wenn die Haftung schon dem Grunde nach streitig ist. „Darf“ der Geschädigte sich dann immer noch über Kürzungen bei anderen Schadenpositionen wundern?
Und wann ist eine Haftung dem Grunde nach unstreitig? Auf wessen Sicht kommt es an? Die des Geschädigten? Die des Sachverständigen, dessen Vertragsklauseln überprüft werden? Die der Versicherung?
Und welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Unfallzeitpunkt? Beauftragung des Sachverständigen? Nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist durch den Versicherer? Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung?
Und für wen ist das Urteil relevant?
Nur für Sachverständige?
Oder auch für Mietwagenunternehmen? Oder Werkstätten?
Wohl ja, wenn diese nicht nur den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bzw. der Reparaturkosten (formularmäßig) abtreten lassen, sondern darüber hinaus auch noch andere Ersatzansprüche (Wertminderung etc.).
Die Versicherungen sind jetzt gehalten, die vorgelegten Abtretungserklärungen genauestens zu prüfen.
Wenn sie bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach und Abtretung mehrerer Schadenersatzansprüche gleichwohl an den Sachverständigen, könnte der Geschädigte grundsätzlich die (nochmalige) Auszahlung des Betrages an sich verlangen, weil die Abtretung unwirksam ist. Dem könnte sie dem Geschädigten zwar entgegenhalten, daß die Schadenposition SV-Honorar bereits beglichen ist,bei Kürzung des SV-Honorars allerdings nur in der gekürzten Höhe.
Wenn sich die Versicherung auf die Unwirksamkeit der Abtretung beruft, darf sie an den Sachverständigen gar nichts, sondern muß ausschließlich an den Geschädigten zahlen. Anderenfalls verhielte sie sich widersprüchlich. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, daß die Abtretung doch wirksam ist (z.B. streitige Haftung), muß sie auch noch an den Sachverständigen zahlen und sich die Doppelzahlung beim Geschädigten wiederholen.
Wenn dem Geschädigten von der Versicherung die Unwirksamkeit der Abtretung entgegengehalten wird, kann er mit einer erneuten Abtretung durch den Geschädigten reagieren, wobei die Abtretung dann ausdrücklich im Hinblick auf die Einwendungen der Versicherung im Einzelfall erfolgen sollte.
Zum einen dürfte es sich dann nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Individualvereinbarung handeln. Zum anderen würde der Geschädigte ausdrücklich auf die Risiken im konkreten Fall hingewiesen.
Alles in allem ist das Urteil weder überzeugend noch hilfreich. Der BGH hat mehr Fragen aufgeworfen als geklärt.
Seit 35 Jahren arbeite ich ohne Abtretungen, daher habe ich auch keinen Prozess geführt bzw. verloren.
Seit 25 Jahren arbeite ich nur mit schriftlichen Werkverträgen.
Ansprechpartner sind immer der/die Geschädigte, welche die Rechnung zu bezahlen haben.
Warum sollte ich mich mit Versicherungen herumstreiten? Meine Arbeit ist mit der Erstattung und der Auslieferung des GA beendet.
Ich bin für die Technik zuständig und nicht für die Auseinandersetzungen der Geschädigten mit der Versicherung.
Mit der Kalkulation ordentlicher Honorare in Verbindung mit dem Werkvertragsrecht, stehe ich eindeutig auf der Gewinnerseite.
Sachverständige u. RA schaffen sich die Probleme selbst, mit einem abgetretenen Rechtsanspruch der in vielen Fällen fehlerhaft bzw.unwirksam ist in Verbindung mit exorbitanten Honoraren.
Aber ist halt so, warum sollte man etwas dazu lernen, früher ging es doch auch. Gelle!
Meine Empfehlung:
§§ 398 ff. BGB: Die wichtigsten Basics zur Abtretung
Aktualisiert am 1. September 2016
Bei der Abtretung handelt es sich um einen wichtigen Fall des Gläubigerwechsels, der in zivilrechtlichen Klausuren häufig zum Tragen kommt. Der folgende Beitrag erklärt die Voraussetzungen und Konsequenzen der Abtretung.
Quelle: https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7%C2%A7-398-ff-bgb-abtretung/
@ Chr. Zimper
Der Beitrag gibt nur einen ganz groben Überblick über das Thema Abtretung und ist allenfalls als erster Einstieg in die Materie geeignet…
Wer hätte das gedacht? Der BGH als Beerdigungshelfer des Rechts und der Demokratie.
Tja – da knirscht es halt im Gebälk wenn der BGH den seit vielen Jahren gehaltene Kurs nun zu Gunsten einer versicherungsorientierten Rechtsprechung aufgibt. Das passt dann alles nicht mehr recht zusammen.
Aber irgendwie sind ja die Mannen um den Richter W. auch in der Pflicht zu lieferen, denn die Assekuranzen sind wahrlich kein Wohlfahrtsverband und erwarten eine zusätzliche Gegenleistung.
Mit ein paar gehaltenen Seminarstündchen ist das nicht abgegolten. So ist es halt in der korruptionsfreien Zone des BGH – man nennt es dann vielleicht Synergieeffekte oder so?
„Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“
König Friedrich II. von Preußen
Wo er recht hat, hat er recht !!
„Die Vorstellung, daß eine Regierung lügen könnte, geht nicht leicht in die Köpfe der Deutschen ein. Die angeborene Achtung, die sie vor der gesetzmäßigen Autorität haben, bringt sie dazu, sich allem unterzuordnen, was von ihr ausgeht.“ (BONN / FRANCOIS-PONCET Ein Zeuge tritt ab, Spiegel, 02.03.1955)
Nur, dass zurzeit nicht von einer gesetzmäßigen Autorität gesprochen werden darf.
DAS URTEIL IST EINE SCHANDE FÜR JEDEN RECHTSSTAAT!
An alle: Was ist aus den Abtretungsurteilen des BGH zu lernen? – Möglichst ohne Abtretungen arbeiten, wie es Hilgerdan bereits in seinem Kommentar angeführt hat.
Das bedeutet aber weiter, dass sich der Sachverständige auf die Erstellung des Schadensgutachtens beschränken muss, obwohl der BGH bereits entschieden hat, dass – im Falle der unstreitigen vollen Haftung des Schädigers – der Mietwagenunternehmer als Nebenleistung die Mietwagenforderung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer geltend machen kann (vgl. BGH VI ZR 143/11; BGH VI ZR 296/11). Gleiches muss für den Sachverständigen gelten. Auch insoweit ist festzuhalten, dass der VI. Zivilsenat mit seinen jüngsten Abtretungsurteilen offenbar von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht und diese Abweichung bewußt vorgenommen hat.
Was bedeutet das weiter? Die höchstrichterliche Rechtsprechung folgt der Forderung der Versicherer, die bereits durch Küppersbusch Ende des letzten Jahrhunderts die Sachverständigen und die Anwälte als Wegelagerer im Schadensersatzfeschäft bezeichnet hatte. Diese müssten aus dem Regulierungsgeschäft verdrängt werden.
Das geschieht, wenn die Geschädigten – ohne sachverständige Hilfe der Gutachter – ihren Schadensersatzanspruch – aufgrund der Rechtsprechung des BGH – jetzt selbst gegenüber dem übermächtigen Versicherer durchsetzen müssen. Dass die Rechtsprechung des BGH zu der Abtretung unsinnig ist, ergibt sich bereits daraus, dass auch der BGH gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen kann. Im Verfahren VI ZR 491/15 hat er in Randnummer 22 selbst der betroffenen Versicherung – vermutlich der HUK-COBURG, die immer so vorträgt – ins Versicherungsbuch geschrieben, dass sich mit der Abtretung die Forderung nicht verändert. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Damit hat der BGH jetzt das bestätigt, was W.W. hier im Blog immer wieder angegeben hat.
Die Möglichkeut der Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen bezüglich der Sachverständigenkosten muss auch weiter gegeben sein. Dass mit der jetztigen Rechtsprechung die Situation der Geschädigten geschwächt wird, war von den Versicherern gewollt (siehe Aussage Küppersbusch!) und wird nunmehr von dem BGH unterstützt.
Als Fazit kann man daher nur festhalten, dass der Geschädigte – notfalls durch Aufnahme eines unfallbedingten Bankkredits, wobei dann die (zur Zeit allerdings geringen!) Kreditzinsen auch noch zulasten des Schädiges anfallen – die Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen ausgleicht (siehe BGH VI ZR 50/15) und damit ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten und beglichenen Sachverständigenkosten schafft. Wenn ein Bankkredit – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich ist, sollte mit Freunden, Bekannten oder Verwandten ein entsprechender Darlehnsvertrag schriftlich fixiert abgescnhlossen werden. Auch in einem privaten Darlehnsvertrag können bankübliche Zinsen vereinbart werden.
Mit dieser Vorgehensweise ist der Sachverständige befriedigt, weil seine Kosten insgesamt ausgeglichen sind. Der Geschädigte schafft mit der Begleichung der Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten – und jetzt beglichenen – Sachverständigenkosten und kann nunmehr erfolgreich gegen den Schädiger – persönlich – ohne den Versicherer mitzuverklagen, den gekürzten Betrag einklagen. Damit ist er dann voll auf der Seite des BGH mit seiner unsinnigen Indizrechtsprechung, die sich bereits in VI ZR 225/13 angekündigt hatte, über BGH VI ZR 357/13 führte und nun in BGH VI ZR 50/15 fortgesetzt wurde.