Das AG Limburg hat mit Urteil vom 16.04.2008 -4 C 1066/07 (11)- wegen der restlichen nicht regulierten SV-Kosten in Höhe von 152,30 € nebst Zinsen den Schädiger kostenpflichtig verurteilt.
Aus den Gründen:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der klagende SV hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen SV-Kosten gem. §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. §§ 249, 398 BGB. Der klagende SV ist aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Restanspruch aus der Sachverständigenkostenrechnung ist wirksam durch den Geschädigten an den Kläger abgetreten worden. Diese Abtretung ist an Erfüllungs Statt erfolgt. Der Kläger hat diese Abtretung angenommen, so dass ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen ist und ein Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz damit nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat im Übrigen die Abtretung selbst ausdrücklich anerkannt. Das Bestreiten der Beklagten jetzt im Prozess stellt daher ein widersprüchliches treuwidriges Sachvorbringen dar und ist deshalb unbeachtlich.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Sachverständigenkostenrechnung des SV R. vom 25.04.2007 besteht auch im vollen Umfange gem. §§ 249 ff. BGB. Nach Auffassung des Gerichtes ist bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens, immerhin laut Gutachten rund 4.615,00 €, eines SV bedienen. Hierbei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Der SV ist gerade nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vergl. OLG Hamm DAR 1997, S. 275 ff). Die Sachverständigenkostenrechnung vom 25.04.2007 hält sich sowohl hinsichtlich des abgerechneten Grundhonorars -in Relation zur Schadenshöhe- als auch bezüglich der übrigen Kostenpositionen innerhalb der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, die der Kläger seiner Kostenrechnung zugrunde gelegt hat. Im Ergebnis sind danach die Sachverständigenkosten aus der Honorarabrechnung des SV R. vom 25.04.2007 insgesamt als ersatzfähiger Schaden anzusehen, deren Erstattung die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung schuldet.
So das relativ kurze Urteil des AG Limburg.
Zitat:
hält sich sowohl hinsichtlich des abgerechneten Grundhonorars -in Relation zur Schadenshöhe- als auch bezüglich der übrigen Kostenpositionen innerhalb der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, die der Kläger seiner Kostenrechnung zugrunde gelegt hat.
…das bedeutet m.E. im Umkehrschluß daß die VS selbst diese Liste nicht „akzeptabel“ findet und hier versucht zu unterwandern…natürlich zu Lasten des SV…und gleichzeitig den VN ans Messer liefert,frei nach dem Motto: wir schicken den VN vor und falls es klappt nehmen wir uns den Sieg anheim (weil es bei uns (VS) bisher nicht klappte)…..
Welch rechtsverdrehende Auffassung…Schadensersatzrecht, Werklohn, Par. 249 BGB…etc….
Gruss Buschtrommler
Die HUK schickt Ihre VN sogar absichtlich in die Gerichtsstube.
Eine Geschädigte rief mich heute an, weil ich sie zur Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages aus der Rechnung für ein Schadengutachten aufgefordert habe.
Sie sagte, dass man ihr von der HUK sowohl schriftlich als auch auf telefonische Rückfrage mitgeteilt habe, sie solle (!) unsere Rechnung nicht bezahlen.
Die junge Dame wird jetzt klagen und zwar gegen den VN, einen siebzigjährigen Rentner…
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
nicht mehr lange zuwarten. Klagen! Egal, ob Rentner oder junger Fahranfänger. Der verklagte und verurteilte Rentner wird auf jeden Fall seiner Versicherung den Rücken kehren. Die Versicherer wollen es doch nicht anders. Dann sollen sie kriegen, was sie wollen, nämlich die obsiegenden Urteile der Unfallgeschädigten gegen die Unfallverursacher , sprich VN der Versicherungen.
Noch einen schönen Brückentag.
RA Wortmann
Hallo Herr Wortmann,
das AG Achern wird nicht arbeitslos…
Grüße
Andreas