AG Bochum verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich zur Zahlung des Restschadensbetrages aus abgetretenem Recht, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht zahlen wollte oder konnte, mit Urteil vom 28.4.2016 – 47 C 329/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben bei der HUK-COBURG. Zum 4. Advent stellen wir Euch kurz und knapp ein Urteil des Amtsgerichts Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher vor. Vorgerichtlich hatte die HUK-COBURG, Außenstelle Dortmund, die restliche Schadensersatzleistung, obwohl einhundertprozentige Haftung bestand, abgelehnt, so dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste, um das zustehende Recht auf vollständigen Schadensersatz durchsetzen zu können. Die Klage aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG hatte Erfolg. Mithin bildet das Urteil des AG Bochum eine erneute Niederlage der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Bochum vom 28.4.2016 und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

47 C 329/15                                                                                        verkündet am 28.04.2016

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2016
durch die Richterin H.
für Recht erkannt

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,20 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 sowie 70,20 Euro außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 160,20 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.09.2012 in Bochum aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB i.V.m. § 398 BGB.

Die alleinige Haftung des Beklagten hinsichtlich des vorgenannten Verkehrsunfalls ist unstreitig, sodass der Beklagte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat. Das Gericht beziffert die erforderlichen Sachverständigenkosten auf insgesamt 657,20 €, auf welche der Beklagte bereits 497,00 € gezahlt hat. Aus dem Differenzbetrag ergibt sich die begründete Klageforderung in Höhe von 160,20 €.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche auch aktivlegitimiert. Dem Gericht erschließt sich der Einwand des Beklagten dahingehend, es liege keine wirksame Abtretung vor, mit Blick auf den seitens des Klägers vorgelegten Abtretungsvertrag vom 18.09.2012, nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH, VersR 2005, 380; BGH, VersR 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschadigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, VersR 2007, 560 m.w..N). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschafthchkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Regelmäßig wird der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Seiner ihm im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschadigte regelmäßig mit Vorlage der Rechnung das mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen (vgl BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O.) nur wenn für den Geschädigten offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, oder er offensichtlich Unrichtigkeit in der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 433).

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständhchen Sachverständigenkosten zu.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger – wie hier – aus abgetretenem Recht oder der Geschädigte selbst den Anspruch geltend macht. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sichtweise des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Der Geschädigte hat seine Forderung an den Sachverständigen abgetreten, so dass dieser auch die Forderung geltend machen kann. Dagegen, dass nicht auf den Geschädigten abzustellen ist, sprechen auch die Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB, wonach durch eine Abtretung der Schuldner weder schlechter, noch besser gestellt werden soll.

Der Kläger ist hier seiner Darlegungslast hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten auch durch Vorlage der Rechnung ausreichend nachgekommen. Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte – wie hier – den Sachverständigen selbst beauftragt hat (vgl. OLG München, Beschluss v 12 03.2015 – 10 U 579/15). Da – wie bereits erläutert – auf die Forderung abgestellt werden muss, gilt dieser Grundsatz auch, wenn der Sachverständige die Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht. Einen strengeren Maßstab anzunehmen widerspräche auch hier den Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB.

Die Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ist hier nicht zu beanstanden Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die der Anspruchsbegründung anliegende Rechnung vom 20.09.2012 ist nicht erkennbar überhöht. Es obliegt dem Beklagten, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Honorarsätze des Sachverständigen die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass die einzelnen Nebenkosten deutlich überhöht seien. Nach Ansicht des Gerichts stellt die BVSK Honorarbefragung eine taugliche Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO für die Höhe von Sachverstandigenkosten und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Aber selbst wenn die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten die Sätze der BVSK Honorarbefragung übersteigen, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die ihm grundsätzlich obliegende Schadensminderungspflicht (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Vielmehr müssten die überhöhten Kosten für den Geschädigten als Laien eindeutig erkennbar sein.

Wird hier die Rechnung vom 20.09.2012 mit dem HB V-Korndor der Honorarbefragung 2011 verglichen, so ist erkennbar, dass sowohl das Grundhonorar als auch die einzelnen Nebenpositionen den HB V-Korridor der Honorarbefragung leicht übersteigen (z.B. für ein Digitalfoto 3,00 € anstelle von höchstens 2,48 €). Auffällig sind insbesondere die in der Rechnung unter Ziffer 7 aufgeführten Fotokopiekosten in Höhe von 30,00 €. In der persönlichen Anhörung gab der Kläger aber an, dass auch die zusätzlichen Kopien á 1,00 € gerechtfertigt seien. Diese würden sich auf sonstige Kopien, wie zum Beispiel Abfrageprotokolle oder polizeiliche Unfallermittlungen, beziehen. Die Angaben des Sachverständigen sind glaubhaft. Es ist durchaus anzunehmen, dass neben dem Gutachten auch weitere Kopierkosten bei der Ausübung eines Sachverständigenauftrages anfallen.

Insgesamt war daher die Rechnung für einen Laien nicht eindeutig erkennbar überhöht, so dass der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Auch hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für den Kläger erforderlich und zweckmäßig war.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Bochum verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich zur Zahlung des Restschadensbetrages aus abgetretenem Recht, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht zahlen wollte oder konnte, mit Urteil vom 28.4.2016 – 47 C 329/15 -.

  1. HR sagt:

    Auch positive Urteile des AG Bochum stehen im Focus einer schadenersatzrechtlich relevanten und beachtenswerten Rechtssprechung.

    Eine ebenfalls junge, jedoch auch couragierte Richterin H. des AG Bochum hat mit der gebotenen Deutlichkeit die Schadenersatzverpflichtung der hier eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung unter allen schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Kriterien/Randbedingungen mit diesem sorgfältigst abgesetzten Urteil ohne jedwedes Vorurteil abgehandelt.

    Das Urteil lässt erkennen, dass die HUK-COBURG Vers. durch die Niederlassung Dortmund – bezeichnet als „Schadenaußenstelle“ (!), 75,62 % der teilweise sogar unterpreisig abgerechneten Gutachterkosten als „erforderlich“ betrachtet hat. Das allerdings nach dem hauseigenen HUK-Coburg Tableau für ein sog. „Routinegutachten“. Bei diesem Abgriff soll es sich jedoch lediglich um einen Durchnittswert handeln, der allerdings hinsichtlich seiner Zusammensetzung regelmäßig nicht überprüfbar ist, was die behauptete „Einschränkung“ der Erforderlichkeit angeht. Damit wurde ein prozentualer Abschlag auf die tatsächlich abgerechneten Gutachterkosten von 24,37 % als „nicht erforderlich“ gekürzt und das hätte das Unfallopfer als deutlich überhöhte Abrechnung auch bemerken müssen. So jedenfalls die ex post Sichtweise dieses Haftpflichtversicherers. Vorprozessual wurde von einer Nichterforderlichkeit ausgegangen, im Prozessfall dann abgewandelt von einer erheblichen und bemerkbaren Überhöhung. Wie sich die Bemerkbarkeit allerdings zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ergeben soll, wo ein Endbetrag für ein Gutachten überhaupt noch unbekannt ist, wie auch die Schadenhöhe, hat dieser Haftpflichtversicherer bis heute nicht in tausenden von Kürzungsvorgängen erklären können. Unabhängig davon bleibt anzumerken, dass ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten nach den IfS Richtlinien und den Mindestanforderungen der IHK´s schon von seinen individuellen Inhalten her kein „Routinegutachten“ sein kann, was immer man ansonsten darunter verstehen könnte. Man erkennt bereits an diesem „Maßstab“ die ganze Widersprüchlichkeit und ob die damit berücksichtigten angeblichen „Durchschnittswerte“ schadenersatzrechtlich von Bedeutung sein können, mag in der sachgerechten Beurteilung der qualifizierten Richterschaft vorbehalten bleiben. Eines darf man aber sicherlich festhalten: 100 % Haftung bedingen auch 100% Schadenersatz und der § 249 S. 1 BGB ist in der BRD auch noch nicht entsorgt worden. Die Richterin H. des AG Bochum hat somit auf dieser Basis auch keine Veranlassung gesehen, anderweitigen Interpretationen den Vorzug zu geben und schematisiert unter werkvertragvertraglichen Gesichtspunkten ex post die Rechnungshöhe zu „überprüfen“.

    HR

  2. Hugo Habicht sagt:

    @ HR
    Passend gewählte Headline.-

    Unabhängig davon hat auch dieses Urteil des AG Bochum es verdient, Beachtung zu finden, denn es berücksichtigt die Praxis ebenso, wie es gleichermaßen die Gesetzgebung respektiert.

    Dazu sei angemerkt:

    Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hat der Geschädigte gewahrt, indem er ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe in Auftrag gab, weil er selbst nicht in der Lage war, den Schaden zu beziffern. Insofern bilden dann die berechneten Kosten ein Indiz für die Erforderlichkeit.

    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 -). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -).

    Im Übrigen liegt das Prognoserisiko hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kosten nicht beim Geschädigten, sondern beim Schädiger.

    Entscheidend für die Bejahung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung ist vielmehr, dass vorliegend für den geschädigte Zedenten eine etwaige Überhöhung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung nicht erkennbar war und er seine Pflichten zur Schadensminderung nicht verletzt hat.

    Das JVEG stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenko­sten bei privaten Sachverständigen dar (so auch BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – Az. XII ZB 159/12, NJW 2014, 1688; BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 – Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2008 – BGH X ZR 80/05, NZV 2007, 182, 184;), Gegen eine Übertragung der Grund­sätze des JVEG spricht dabei vor allem, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „lei­stungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll (vgl, auch LG Saarbrücken, 10,02.2012 – 13 S 169/10).

    Einem Laien müssen Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände, die einen Honorarrahmen darstellen (z. B. BVSK, VKS/BVK), nicht bekannt sein. Aufgrund des Fehlens von Gebüh­renordnungen bzw. verlässlicher Größenordnungen ist es für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich erkennbar überschreiten.

    Hugo Habicht

  3. G.v.H. sagt:

    @HR
    @Hugo Habicht

    Gerade lese ich zum Thema in der aktuellen Fachzeitschrift „Die Verkehrsanwältin (DV) 04.2016 auf der Seite 266 vom 1. Verkehrsrechtssymposium in Mainz:

    „Herr Dr. Hans-Joseph Scholten ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf und dabei Vorsitzender des ersten Zivilsenats, der sich spezialisiert mit Verkehrszivilrecht beschäftigt……
    Hiernach ging es um das Thema Sachverständigenkosten und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den letzten 2 Jahren…..
    Es hat sich gezeigt, dass aus der Perspektive des Geschädigten die eine oder andere Entscheidung des Bundesgerichtshofes schwer nachvollziehbar erscheint, wenn der BGH z.B. mit Urteil vom 26.4.2016 (Az.: VI ZR 50/15) eine Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten unterhalb der Rechnung des Sachverständigen durch den Tatrichter nicht beanstandet hat. Wie verträgt sich dies mit der subjektbezogenen Betrachtungsweise und dabei der Frage, wie der Geschädigte überhöhte Nebenkosten erkennen können soll, wenn er zugleich eine Marktforschung nicht betreiben muss? Allein die Tatsache, dass sich der Bundesgerichtshof innerhalb von 2 Jahren fünfmal mit dem Thema Sachverständigenkosten zu beschäftigen hatte, zeigt auf, wie kompliziert die Materie des Unfallschadenersatzrechts ist.“

    Dann noch ein entspanntes Restwochenende.
    G.v.H.

  4. Ra Imhof sagt:

    @G.v.H.
    Es ist überhaupt nicht kompliziert,wenn zur Lösung von Rechtsfragen dogmatische Ansätze favorisiert werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert