AG Bochum verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2016 – 42 C 196/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

damit unsere Leseserschaft auch weiterhin auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes gegenüber den übermächtigen Versicherern informiert wird, stellen wir Euch heute ein umfangreiches Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal versuchte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit ihrer rechtswidrigen Kürzungspolitik das Unfallopfer um ihre berechtigten Schaddensersatzansprüche zu prellen. Bei Zechprellerei spricht man von Betrug – und bei Schadensersatzprellerei von …, na Ihr wisst schon: Von berechtigter Zurückweisung unberechtigter Forderungen (so Originalton der Versicherer). In Wirklichkeit ist es Betrug gegenüber dem ohnehin schon geschädigten Opfer. Um nicht betrogen zu werden, trat das Opfer den Anspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Abtretung annahm, denn die Abtretung ist ein Vertrag. Der Sachverständige verklagte dann die sich nach wie vor weigernde HUK-COBURG Allg. Vers. AG vor dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Amtsgericht. Zu diesem Urteil hat uns der Einsender noch folgenden Kurzkommentar zugeleitet:

„Die schadenersatzrechtliche Würdigung durch die Richterin M. ist in ihrer logischen Abfolge und Tiefe der abgehandelten Einzelpunkte als herausragend zu klassifizieren. Diese Abteilungsrichterin hat das Gesetz und die Lebenserfahrung in nahezu brillanter Art und Weise in den Entscheidungsgründen verdichtet, ohne sich auch nur ansatzweise auf eine normative Zubilligung von Schadenersatz unter werkvertraglichen Gesichtspunkten einzulassen.“

Das kann man tatsächlich sagen. Insbesondere hat das erkennende Gericht zutreffend nur auf den Gesamtbetrag abgestellt. Eine Einzelposten-Prüfung ist im Rahmen des § 287 ZPO ohnehin nicht angezeigt, da es um eine Schadenshöhenschätzung geht. Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

42 C 196/15                                                                                        Verkündet am 20.04.2016

Amtsgericht  Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. cl. d. Vorstand
Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.03.2016 durch
die Richterin M.

für Recht  erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 1.306,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

III.
Der Kläger kann Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 403,29 € verlangen gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. §§ 398, 249 BGB. 1.

1.
Der Kläger hat den Anspruch zwar zunächst dem Sachverständigen abgetreten. Dieser hat ihn jedoch im Nachhinein zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Kläger ein eigenes Interesse an der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage hat.

2.
Die Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, d.h. die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH Urt. v.23.01.2007, VI ZR 67/06, juris-Rn. 13).

3.
Zwar kann dem der Einwand des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich entgegenstehen, da der Geschädigte gehalten ist, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Dabei kommt jedoch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Tragen, d.h. der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung des Sachverständigen damit begnügen, einen für ihn erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor Marktforschung betreiben zu müssen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu erreichen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris-Rn 7).

4.
Bei der Schadensschätzung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Höhe der Honorarrechnung vom 13.11.2.014 bei der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Aufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Rechnung bereits gezahlt wurde.

Für die Schadensberechnung ist nämlich maßgeblich, wie sich Erforderlichkeit und
Zweckmäßigkeit aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung darstellen. (Vgl. für eine gleichgelagerte Konstellation bzgl. Mietwagenkosten, BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11).

Der hier vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass dafür, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen, insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall, bei der nicht der Geschädigte selbst die Beauftragung des Sachverständigen vorgenommen hat, sondern
diese im Rahmen eines sog. „Schadensservices“ von der Werkstatt oder anderen Dritten
initiiert  wurde.

a)
Die Wirkung der konkreten Honorarrechnung des Sachverständigen als wesentlichem Indiz im Rahmen des § 287 ZPO hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend erschüttert.

Sie hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger bei
Beauftragung des Sachverständigenbüro … hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt,  welche die  branchenüblichen Preise deutlich überschreitet.

b)
Was die Höhe der branchenüblichen Preise betrifft, hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung in der zum Beauftragungszeitpunkt maßgeblichen Fassung von 2013, für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 11.02.2014 und 22.07.2014, zumindest nicht zu Ungunsten der  Klägerin.

Insofern als die Beklagte einwendet, es handele sich dabei um eine „Wunschliste“ der Sachverständigen, ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarrechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vorn jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden.

Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine von den wirtschaftlichen Interessen der Versicherung geprägte Zusammenstellung handeln.

c)
Die Geltendmachung weiterer „Nebenkosten“ ist dem Grunde nach auch zulässig.

Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergibt (vgl. OLG Frankfurt/M. ZFS 1997, 271; AG Wuppertal ST 2001, 29; Rosz; NZV 2001, 321).

Im Übrigen ist diese Abrechnungsweise im Auftrag vom 18.11.2015 explizit so vereinbart.

Ob es, überhaupt relevant ist, wenn die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars überschreiten, z.B. eine 25 % Grenze, kann dahinstehen.

Dagegen spricht jedenfalls, dass die Begrenzung der Nebenkosten auf einen anteiligen Prozentsatz des Grundhonorars für den Geschädigten nicht zwingend zu einer Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung führt.

d)
Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich  ist.

Andernfalls wäre es anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich – diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen: Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden nämlich in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.

Maßgeblich dürfte der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten. Dem haben auch die – nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis – durchgeführten Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und Nebenkosten offenbar von Fall zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt  wurde, sind nunmehr die Nebenkosten im Rahmen der Honorarbefragung mit fixen Werten angesetzt.

Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (Vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15). Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat.

Insbesondere überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt einer an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der‘ Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des, JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen; so auch OLG  München,  Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15).

Nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vorn 22.07.2014  – VI ZR 357/13 – juris).

Nach dem Vorstehendem sind – auch dann, wenn einzelne, überhöht scheinende oder ggf. unzulässige Positionen enthalten sind – Einzelpositionen nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Gutachtens und der erbrachten Leistung besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Auszugehen war hier von der ursprünglichen Schadenshöhe von 13.800 € netto. Die nunmehr im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens festgestellte Reduzierung des Wiederbeschaffungswerts kann für die Bemessung des Honorars im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht maßgebend sein.

Das abgerechnete Honorar liegt bei Zugrundlegung einer Schadenshöhe von 13.800 netto über den von BVSK-Befragung 2013 vorgesehenen Werten des Honorarkorridores V. Dort wäre nämlich ein Grundhonorar von 1.043 € anzusetzen, eine Fahrkostenpauschale von 26,73 €, eine Post- und Telekommunikationspauschale von 18,17 €, Fotokosten von 2,55 € (1. Satz) bzw. 1,67 €( 2. Satz) pro Stück, sowie Schreibkosten von 2,86 bzw. 1,43 pro Seite. Kosten für die Datenbanknutzung sind dabei nicht vorgesehen. Bei Zugrundelegung dieser Werte wäre ein Honorar von maximal 1.204,18 € netto bzw. 1.432,07 € brutto angemessen.

Das tatsächlich abgerechnete Honorar von 1.596,29 € war damit um 11 % höher. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einer Überschreitung in dieser Größenordnung nicht um eine eindeutige und erhebliche Überschreitung des erforderlichen Betrages, die dem geschädigten Kläger hätte auffallen müssen. Die Erstattungsfähigkeit entfällt jedoch nur dann, wenn das Honorar geradezu willkürlich festgesetzt wird. Dies kann aber vorliegend auch deshalb nicht angenommen werden, weil sich die angesetzten Kosten im Bereich der Honorarbefragung VKS-BVK 2012/2013 halten.

Die Beklagte dringt also auch mit dieser Einwendung  nicht  durch.

Dass eine deutliche Überschreitung der marktüblichen Preise nicht vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte selbst wohl Kosten in Höhe von 1.193,00 € für angemessen hält. Ob die Abweichung von rund 25 % eine „deutliche“ oder ,,erhebliche“ Überschreitung branchenüblicher Preise darstellt, ist fraglich, kann aber nach obigen Ausführungen dahin stehen.

5.
Da es auf die Gesamtkosten ankommt, geht auch der Verweis der Beklagten auf die allgemeinen Kosten für die Fertigung von Lichtbildern, die seiner Ansicht nach wesentlich
niedriger anzusetzen seien, fehl. Im Übrigen vergleicht sie dabei wesentlich ungleiche
Preisgestaltungen, nämlich die Preise für die Anfertigung von Lichtbildern im Internet oder bei Discountern und  die übliche Vergütung  von Sachverständigen für die Anfertigung von Lichtbildern.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Schreibkosten. Maßgeblich sind nicht andere Berufsfelder, sondern das, was Kfz-Sachverständige üblicherweise als Vergütung hierfür
verlangen.

Das Bestreiten des Anfalls der Fahrtkosten durch die Beklagten war pauschal und daher unbeachtlich. Die Höhe der Fahrtkostenpauschale von 35 € mag über der Grenze einer vertretbaren Preisgestaltung liegen, nach obigen Ausführungen war jedoch auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen.

Insofern als die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens erstellt worden sei, ist zu beachten, dass bei der – häufig höchst streitigen Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere der Gegenseite samt Versicherung und ggf. anwaltlicher Vertretung -Ausfertigungen der Schadensgutachten angefordert werden. Deren Herstellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

6.
Der Klägerin muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit“-Einrede gem. § 242 BGB entgegen halten lassen.

Hier ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Sachverständige davon ausgehen musste, dass
sein Honorar überhöht sei, es also deutlich vom üblichen Honorar abwich. Das in Rechnung gestellte Honorar war vielmehr an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, die der Ermittlung der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren dient. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Sachverständigen bestand daher nicht.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist der abgerechnete Anspruch weder übersetzt, noch ortsunüblich. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen einer etwaigen  Aufklärungspflichtverletzung   des   Sachverständigen   ist   insofern   schon  aus   diesem Grund nicht ersichtlich.

V.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB entsprechend.

VI.
Einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger
nicht schlüssig vorgetragen.

Dies folgt einerseits daraus, dass der weitergehende Anspruch nur teilweise begründet war, so dass auch Rechtsanwaltskosten nur für diesen Teil der Forderung einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.

Insbesondere fehlt allerdings eine nachvollziehbare Darlegung, wann die Beklagten in Verzug geraten sein sollen. Dies gilt vor allem in Bezug auf den nachträglich gezahlten Mehrwertsteuerbetrag von 2.203,36 €. Die Beklagte hat vielmehr unstreitig unmittelbar nach der Vorlage des Nachweises, dass die Mehrwertsteuer in entsprechender Höhe angefallen war, am 19.12.2014, in dieser Höhe erfüllt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709, 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dem Kläger waren die in Folge der Klagerücknahme entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er war hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen nicht aktivlegitimiert.

Der Streitwert wird auf 4.576,15 € bis zum 26.08.2015, danach auf 3.928,29 festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Bochum verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2016 – 42 C 196/15 -.

  1. Knurrhahn sagt:

    Mein lieber Scholli,
    da steht in diesem Urteil aber auch fast alles drin, was schadenersatzrechtlich von Interesse sein könnte.
    Dazu haben wir „Aus der Praxis“ in der zfS 10/16 u.a. gelesen:

    B. Preiskontrolle im Schadensrecht:

    „Die Gerichte haben sich bei einer Preiskontrolle auch in anderen Bereichen des Zivilrechts stets zurückgehalten, weil es an brauchbaren Kriterien für den Eingriff in das marktwirtschaftliche Preisgefüge mangelt. Die Rolle der Gerichte als “ Preisbehörde“ widerspricht im Grundsatz den privatautonomen Prinzipien des BGB (Ulrich Hübner, a.a.O. S.591). Die Einführung einer betriebswirtschaftlich orientierten Preiskontrolle in das Schadenersatzrecht war auch aus diesem Grunde mit absehbaren Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung verbunden.“

    Knurrhahn

  2. Willi Wacker sagt:

    @ Knurrhahn

    Völlig richtig! Es kommt, wie das AG Bochum – zu Recht – feststellt, nur auf den Gesamtbetrag an. Daher ist auch ein Vergleich mit der Honorarbefragung des BVSK mit den Einzelposten und auch der Vergleich mit dem Honorartableau der HUK-COBURG von vornherein ungeeignet, den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB festzustellen. Das LG Hamburg hat in seiner ständigen Rechtsprechung zureffend darauf verwiesen, dass es nur auf den Gesamtbetrag ankommen kann, denn die Sachverständigen rechnen unterschiedlich ab und kommen letztlich dann doch zum gleichen Ergebnis. Nur wenn der Gesamtbetrag für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht erscheint, kann er nicht mehr volle Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen, andererseits ist er auch werkvertraglich nicht verpflichtet, den unüblichen und unangemessenen Werklohn zu erbringen, §§ 631 ff. BGB.

    Also sollte man sich nicht von irgendwelchen Honorartabellen, die die Versicherer ins Feld führen, verunsichern lassen. Das sind nur Ablenkmanöver, um nicht den erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 BGB erstatten zu müssen. Der Vergleich mit und der Hinweis auf geringere als die berechneten Sachverständigenkosten ist nur die Verkörperung der Hilflosigkeit der Versicherer, weil ihnen sehr bewußt ist, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Erkennbarkeit der „erheblich überhöhten“ Sachverständigenkosten tragen. Die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK muss der Geschädugte nicht kennen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Das Honorartableau der HUK-COBURG schon erst recht nicht. Im Übrigen ist das auch kein Maßstab für „erforderliche“ Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB, sondern eine selbst gestrickte Wunschliste der HUK-COBURG nach dem Motto: „Wünsch Dir was!“.

    Eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten hat der BGH bereits mit Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507 = DS 2007, 144 m. zutreffender Anm. Wortmann) untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Den Rahmen des Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er ein Schadensgutachten bei einem qualifizierten Sachverständigen in Auftrag gibt, weil er selbst – als Laie – nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens und die Höhe des Schadens anzugeben. Insoweit darf er die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen und zwar zu Lasten des Schädigers, denn der hinzugezogene Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Da der Geschädigte auch die Kosten des Sachverständigen nicht beeinflussen kann, denn das Grundhonorar wird nach Schadenshöhe berechnet, diese soll aber erst durch das in Auftrag gegebene Gutachten festgestellt werden, kann er auf jeden Fall von der Erforderlichkeit des berechneten Grundhonorars ausgehen, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Ebenso kann der Geschädigte nicht die Nebenkosten beeinflussen, denn er kennt weder den Umfang des Gutachtens, noch die Anzahl der Lichtbilder etc. Auch ist ihm die Höhe des Portos oder die Antahl der Telefonate unbekannt.
    Nur wenn der Geschädigte eklatante Rechenfehler auf der Rechnung des Sachverständigen oder z.B. Unstimmigkeiten mit der Anzahl der Lichtbilder oder der Seiten des Gutachtens oder bei der Kilometerangabe feststellt, kann er nicht mehr vollen Ersatz der berechneten Kosten beanspruchen. Ansonsten hat er – bei voller Haftung des Schädigers – einen Schaensersatzanspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten. Der Schädiger ist jedoch nicht rechtlos, weil ihm der Vorteilsausgleich zur Seite steht. Und dann muss der Schädiger beweisen, dass die berechneten Kosten überhöht sind. Nicht anders ist es, wenn er bereits bei der Schadensregulierung eine überhöhte Abrechnung einwendet. Auch da muss er darlegen und beweisen. Zum Beweis reichen eben eigene Honorartableaus, wie das der HUK-COBURG, nicht aus, ebenso wenig wie die Ergebnisse eines Sachverständigeverbandes BVSK (siehe BGH aaO.).

    Um weitere Honorarprozesse zu vermeiden, denn die Geschädigten werden immer aufgeklärter, kann man den Versicherern nur raten, die erforderlichen Wiederherstellungskosten zu ersetzen und gegebenenfalls den Vorteilsausgleich zu suchen, wie Imhof und Wortmann das bereits in dem viel beachteten Aufsatz in DS 2011, 149 ff. beschrieben haben.

    Ich wünsche allen noch einen schönen Nikolaustag.
    Willi Wacker

  3. Stutenkerl sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    vielleicht war ja heute zum Nikolaustag der Knecht Ruprecht mit seiner Rute bereits bei den Versicherungen? Vielleicht hat Nikolaus den Vorständen der Versicherungen auch aus seinem goldenen Buch die Leviten gelesen und sie auf eine korrekte Schadensreguierung hingewiesen.

    Ich habe heute Kerle mit roten Mänteln und im Gefolge düster hereinschauende Gesellen mir Ruten in München, Coburg, Nürnberg, Aachen, Köln, Hannover, Oberursel, Gotha und andernorts gesehen. Ob die auf dem Weg zu den Glaspalästen der Versicherungen waren?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert