AG Aschaffenburg verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit klaren Worten zu dem HUK-COBURG-Honorartableau zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach Unfall mit Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal musste der Geschädigte bzw. der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige gegen die HUK-COBURG gerichtlich vorgehen, weil diese wieder einmal nicht in der Lage war, den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden bei voller Haftung vollständig zu regulieren. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den das Schadensgutachten erstellenden Kfz-Sachverständigen abgetreten worden war und der Sachverständige die Abtretung angenommen hatte, klagte dieser vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg die nicht regulierten Sachverständigenkosten ein. Die Klage gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG hatte vollen Erfolg. Bei dem Urteil aus Aschaffenburg handelt es sich um eine positive Entscheidung mit einem interessanten Hinweis zum HUK-Honorartableau. Endlich einmal eine Richterin, die Tacheles redet:

„Dass die beklagte Haftpflichtversicherung ihre eigene Tabelle fertigt, wie sich aus ihrem Abrechnungsschreiben ergibt, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der von der Klägerseite angeführten Tabelle, sondern nur für Wunsch und Bemühungen der Beklagten, durch Marktmacht die von ihr gewünschten Preisvorstellungen gegenüber unabhängigen Sachverständigen durchzusetzen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Eines sollte allerdings zu dem Urteil noch gesagt werden: Wenn das Gericht von Durchsetzung der Versicherungsvorstellungen spricht und damit die Marktmacht anspricht, bedeutet das den Missbrauch der Marktmacht und damit einen wettbewerbs- und kartellrechtswidrigen Verstoß der HUK-COBURG. So klar muss man die Worte des erkennenden Gerichts umsetzen. Lest selbst das lesenswerte Urteil aus Aschaffenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

123 C 481/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandvorsitzenden, Ludwigstraße 20, 97070 Würzburg

– Beklagte

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht As.chaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht v. O. am 07.06.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2015 sowie weitere 70,20 € zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 114,82 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der klägerische Anspruch folgt aus §§ 398, 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB. Die Klägerin kann die bei der Erstzessionarin angefallenen Sachverständigenkosten netto in voller Höhe von 660,20 € geltend machen als nach § 249 BGB zur Ermittlung der Schadenshöhe aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall erforderliche Kosten.

Die Auftragserteilung erfolgte durch die Geschädigte als Erstzessionarin, die, wie auch die Beklagtenseite einräumt, zu einem Preisvergleich nicht verpflichtet war. Insoweit zitierte die Beklagtenseite das Auftragsschreiben Anlage K2 (Bl. 10) wie die Rechnung Anlage K1 (Bl. 9 d. A.), in der als Auftraggeber gerade der AS = Anspruchsteller, … benannt wird, unzutreffend. Vertreter der Anspruchstellerin waren im Übrigen bei der Besichtigung des Fahrzeugs zugegen ausweislich der Seite 3 des Gutachtens. Da der Geschädigte auch nicht für ein Auswahlverschulden seiner Werkstatt haftet, diese jedenfalls gegenüber der Beklagten irgendwelche Pflichten nicht hatte, und die Auftragserteilung an welchen Sachverständigen auch immer Sache des  Geschädigten war, blieb es bei der fehlenden Verpflichtung zum Vergleich von Sachverständigenpreisen vor Beauftragung.

Da den Geschädigten keine Erkundigungspflicht trifft bezüglich Preisen von Sachverständigen, er Marktforschung nicht zu betreiben braucht, und der Geschädigte mit der Vorlage der Rechnung seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt, die Rechnungshöhe die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten belegt im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO (BGH vom 11.02.2014, Az.VI ZR 225/13, R 7 und 8 bei juris), ist ein Grund für die Berechtigung des von der Beklagtenseite vorgenommenen Abzugs nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Grund, an der Berechtigung des Ansatzes einer Relation von Schadenshöhe zu Sachverständigenkosten zu zweifeln, zu der die Klägerseite auf die BVSK-Tabelle 2015 heranzog. Dass die beklagte Haftpflichtversicherung ihre eigene Tabelle fertigt, wie sich aus ihrem Abrechnungsschreiben ergibt, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der von der Klägerseite angeführten Tabelle, sondern nur für Wunsch und Bemühungen der Beklagten, durch Marktmacht die von ihr gewünschten Preisvorstellungen gegenüber unabhängigen Sachverständigen durchzusetzen. Da mit höherem Schadensumfang in der Regel auch der Aufwand für die Untersuchung und Reparaturkostenberechnung steigt, der Geschädigte auf die Art der Honorarberechnung keinen Einfluss hat, der Zeitaufwand allein im Hinblick auf die beim Sachverständigen anfallenden Gemeinkosten,  auch gar nicht geeignet wäre, die erforderlichen Kosten abzubilden, sieht das Gericht keinen vernünftigen Grund, die Schadenshöhe als Grundlage der Honorarberechnung abzulehnen. Im Übrigen hat der BGH in seiner Rechtsprechung auch die Abrechnung nach.Schadenshöhe nicht für unzulässig erklärt.

Dass eine Aufteilung des Sachverständigenhonorars in ein Grundhonorar und Nebenkosten erfolgt, sondern entspricht auch der gesetzlichen Aufteilung für gerichtlich bestellte Sachverständige in § 8 Abs. 1 JVEG. Die Herausnahme der Restwertermittlung aus dem Grundhonorar ist nachvollziehbar, da diese nur bei in Betracht kommendem Totalschaden anfällt und im Einzelfall, je nach verunfalltem Fahrzeug auch verschieden hohen Aufwand verursacht durch Internet-Recherche und Abgleich bei lokalen Autoverwertern und Wiederverkäufern, die vorliegend auch erfolgten, mithin einen von der durchschnittlichen Gestaltung der Schadensermittlung abweichenden Verlauf darstellt.

Den pauschalen Ansatz von 35,00 € für Porto, Telefon und andere Nebenkosten, nachdem Kopierkosten nicht gesondert angeführt sind, ebenso die Schreibkosten, die auch das JVEG vorsieht, das nur hinsichtlich der honorarmäßigen Vergütung des Sachverständigen nicht anwendbar ist, wohl aber Anhaltspunkte für die Schadensschätzung gem. §§ 249 BGB, 287 ZPO bezüglich der Nebenforderungen geben kann (LG Saarbrücken v. 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung), erachtet das Gericht als nachvollziehbar.

Der Ansatz für Fotokosten ist zutreffend. Insoweit wird die Beklagte auf den Ansatz in § 12, Abs. 1 Nr. 2 JVEG verwiesen, der für den Abzug 2,00 € dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zuspricht. Da in die Fotokosten, die zu farbaufwändigen und damit kostenträchtigen Ausdrucken entweder des ganzen Gutachtens bei Einarbeitung oder des Fotoanhangs führen, auch der Zeitaufwand für ihre Fertigung und gerade bei Digitalfotos auch der Zeitaufwand ihrer Bearbeitung einfließen um technische Gegebenheiten optimal hervorzuheben für die Beteiligten, z.B. durch Beschriftungen, sieht das Gericht einen von der Beklagten vorgesehenen Abzug, der nicht konkret beziffert ist, weder für den ersten noch für weitere Fotosätze veranlasst.

Die Fahrtkosten sind weder entfernungsmäßig noch der Höhe nach zu beanstanden, da der Sachverständige insoweit seine aufgewendete Fahrzeit mit einkalkulieren kann.

Damit waren Abzüge von der Sachverständigenrechnung nicht zu machen, so dass die Klägerin den von der Beklagten bislang nicht ausgeglichenen noch offenen Restbetrag von 114,82 € verlangen kann.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Aschaffenburg verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit klaren Worten zu dem HUK-COBURG-Honorartableau zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach Unfall mit Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 -.

  1. RA Schepers sagt:

    … sondern nur für Wunsch und Bemühungen der Beklagten, durch Marktmacht die von ihr gewünschten Preisvorstellungen gegenüber unabhängigen Sachverständigen durchzusetzen.

    So ist es.

    Dieses Bestreben richtet sich auch gegen Reparaturwerkstätten. Auch dort will die Versicherungswirtschaft das Preisniveau durch Markmacht senken.

  2. Ass.iur. Wortmann sagt:

    @ RA. Schepers
    Sehr geehrter Herr Kollege, so ist es tatsächlich. Das Bestreben der Versicherungswirtschaft, und insbesondere der HUK-Coburg-Versicherungs-Gruppe, ist darauf gerichtet, sämtlichen am Unfallregulierungsgeschehen Tätigen, ihre Preisvorstellungen aufzudrängen. Das geht vom Abschlepper, über den Sachverständigen, die Werkstatt bis zum Mietwagenunternehmer.
    Müsste da, wie W.W. im Vorwort zu Recht fragt, nicht die Kartell- bzw. Wettbewerbszentrale eingreifen?
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Ass.iur. Wortmann

  3. Juri sagt:

    Hallo Herr Wortmann. > Statement der zuständigen Aufsichtsbehörden: PPPssssss — Rrrrrppppssss —- Rrrrrpppppssss — Rrrrrppppssss —- Rrrrrpppppssss. .

  4. HR sagt:

    @Juri
    Statement der zuständigen Aufsichtsbehörden: PPPssssss — Rrrrrppppssss….

    Gibt es zu diesen Sprech-und Atemübungenübungen etwa auch noch ein Aktenzeichen?
    HR

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