AG Hamburg-St. Georg verurteilt KRAVAG-Logistik-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.5.2016 – 924 C 66/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein positives Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten gegen die KRAVAG. Zu Recht hat das erkennende Gericht auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH, nämlich VI ZR 225/13  und VI ZR 67/06 , hingewiesen. Zu Recht hat das Gericht auch die erforderlichen Sachverständigenkosten nicht an den Einzelposten der Rechnung des Sachverständigen gemessen, sondern am Gesamtbetrag. Diese vom LG Hamburg mit zutreffender Begründing angeführte Rechtsprechung (vgl. LG Hamburg 323 S 7/14) wird jetzt auch von einigen Oberlandesgerichten vertreten. Eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten ist im Schadensersatzrecht grundsätzlich untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Daher ist auch der vom BGH betretene Weg mit der Heranziehung der Werte des JVEG dogmatisch bedenklich. Denn damit wird dann doch eine Preiskontrolle einzelner Posten vorgenommen. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 924 C 66/16

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 924 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. F. am 17.06.2016 auf Grund des Sachstands vom 10.06.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 515,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144,61,€ seit dem 31.10.2013, aus 153,53 seit dem 11.03.2014 und aus 217,06 seit dem 23.05.2015 zu zahlen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG. Die jeweils geltend gemachten Ersatzbeträge sind in der ursprünglichen Höhe erforderlich und angemessen.

Der BGH (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13) hat zur Erstattungsfähigkeit jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt (Zitat gekürzt um Nachweise):

„Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfe-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten -beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

1) Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH ist der Ansatz des Honorars in Höhe von 819,20 € aus der Rechnung vom 08.04.2015 nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der Gutachterkosten und deren Höhe sind für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht.

Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anhaltspunkte für eine für den Geschädigten als solches erkennbar auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung oder gar eines Auswahlverschuldens des Geschädigten gibt es nicht. Gegen das abgerechnete Grundhonorar wendet sich die Beklagte nicht konkret.

Es ist für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar, dass die Nebenkosten unangemessen hoch gewesen wären. Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Dabei kommt es nicht auf die Einzelkosten an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Die Gesamtrechnung muss deutlich überhöht sein, nicht etwa die Einzelposten (vgl. LG Hamburg, Urt. vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14). Denn im Ergebnis ist es vollkommen unerheblich, ob ein Sachverständiger ein hohes Grundhonorar und niedrige Nebenkosten ansetzt oder aber ein niedriges Grundhonorar und höhere Nebenkosten. Dabei geht das Landgericht in der genannten Entscheidung zudem davon aus, dass selbst eine Überschreitung von über 30% des üblichen Satzes nicht ausreicht um von Laien als deutlich überhöht erkennbar zu sein.

Die Aufteilung der Rechnung in Grundhonorar und Nebenkosten ist zudem branchenüblich, wie sich insbesondere aus den BVSK-Befragungen ergibt und wie es auch aus den zahlreichen in der Abteilung anhängigen Verfahren gerichtsbekannt ist. Es ist nach Auffassung des Gerichts auch mitnichten so, dass bestimmte Leistungen zwingend vom Grundhonorar abgedeckt sind oder sein müssten. Legt man für das Grundhonorar nach der BVSK-Befragung zunächst nach dem Korridor V einen Maximalwert von 461,– € zugrunde und addiert zudem (vorsorglich niedrigere als in der BVSK-Befragung vorgeschlagene) Nebenkosten, nämlich nur 0,50 € pro Kopie (also 23,– €), 1,– € Schreibkosten pro Seite (also 12,– €), 1,– € pro Foto des ersten und 0,50 € pro Foto des zweiten Fotosatzes (mithin insgesamt 18,– €), Fahrtkosten von 28,– € unter Zugrundelegung von 0,70 € pro Kilometer und lässt Porto- und Telefonkosten gemäß dem Beklagtenvortrag einmal außen vor, so ergibt sich Netto ein Wert von 542,– €, mithin ein Betrag von brutto ca. 645,– €. Ausgehend von diesem Wert kommt man jedoch nicht zu einem deutlich überhöhten Honorar. Denn der hier abgerechnete Wert überschreitet über dem von der Beklagten angegebenen Wert um weniger als 30%.

2) Auch für die Rechnung vom 07.02.2014 vermag das Gericht eine deutliche Überhöhung nicht festzustellen. Unter Zugrundelegung eines Honorars nach der Spalte V von 518,– € der unter 1. angesetzten aus Sicht des Gerichts jedenfalls angemessenen Kosten für die Nebenkosten (27 € Kopierkosten, 13,– € Schreibkosten, 18,– € Fotokosten, 26,32 € Fahrtkosten) ergibt sich brutto ein Betrag von 716,76 €, so dass der in Rechnung gestellte Betrag von 831,83 € ebenfalls nur um weniger als 20% über einem angemessenen Wert liegt.

3) Bezüglich der Rechnung vom 17.10.2013 ist schließlich auch keine für den Laien erkennbare Überhöhung festzustellen. Ausgehend von einem Grundhonorar bis zu 481,– € sowie zuzüglich unter Zugrundelegung der bereits genannten Werte von Nebenkosten in Gesamthöhe von 54,– € kommt man zu einem Betrag von 535,– € netto und 636,65 € brutto. Der Rechnungsbetrag von 744,37 € beträgt 116% des nach Auffassung des Gerichts jedenfalls angemessenen Betrags und überschreitet diesen ebenfalls nicht um mehr als 30%.

Sofern die Beklagte meint, eine Indizwirkung sei entfallen, weil die Rechnung noch nicht bezahlt sei, ist diesem Ansatz nicht zu folgen. Es erschließt sich schon nicht, warum sich die Indizwirkung einer angemessen Rechnung verändert, wenn diese noch gezahlt wurde. Dies sagt auch der BGH nicht. Der BGH verweist so vor allem darauf, dass das Berufungsgericht die Kosten als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat, was zum Entfall der Indizwirkung führt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH auch nicht festgestellt, dass die BVSK-Erhebung keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung mittels § 287 ZPO ist. Mit seiner Entscheidung aus dem Februar hat der BGH deutlich gemacht, dass das bloße Überschreiten der BVSK-Werte nicht für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht genügt. Hiervon ist der BGH in seiner Entscheidung aus dem Juli auch nicht abgerückt. Der BGH hat es vielmehr revisionsrechtlich unbeanstandet gelassen, dass das Berufungsgericht den BVSK-Werten keine hinreichende Schätzgrundlage beimisst (vgl. hierzu auch die Entscheidungen aus dem Bereich der Mietwagen kosten zu einer Schätzung der Instanzgerichte nach Schwacke bzw. Fraunhofer, die der BGH nach § 287 ZPO jeweils zulässt). Das Gericht geht hier jedenfalls davon aus, dass die Werte der BVSK eine hinreichende Schätzgrundlage darstellen, um zu prüfen, ob erkennbar überhöhte Kosten vorliegen (vgl. LG Köln, 9 S 255/12 mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). An der BVSK-Befragung 2015 haben etwa 95% der Mitglieder teilgenommen, etwa 840 Standorte wurden erhoben. Damit ergibt sich ein hinreichendes Bild.

Auf die Frage, ob die Geschädigte die Zahlung nach § 254 BGB verweigern kann, kommt es nicht an, da die Kosten nicht (erkennbar) überhöht sind. Auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

b) Da die Beklagte die Sachverständigenkosten bereits bis auf den streitgegenständlichen Betrag bezahlt hat, sind nur noch die klageweise geltend gemachten Ansprüche offen.

2. Die Entscheidung über die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Der Auftrag an den Rechtsanwalt war erforderlich, da der Kläger davon ausgehen durfte, die Beklagte durch eine weitere anwaltliche Mahnung zur Zahlung bewegen zu können. Dass bereits eine errnsthafte und endgültige Erfüllunsgverweigerung vorlag, weshalb direkt hätte geklagt werden müssen, ist nicht erkennbar. Eine (willkürliche) Aufteilung in Einzelaufträge ist nicht erkennbar. Es liegt offenbar ein Textbaustein vor, der auf den konkreten Fall gar nicht anwendbar ist. Dies gilt auch, sofern behauptet wird, die Anwaltsforderung sei nicht abgetreten worden. Der Kläger geht erkennbar aus eigenem Recht vor. Die Geschäftsgebühr kann auch in Höhe von 1,3 abgerechnet werden. Zinsen auf die anwaltliche Forderung sind erst ab Zustellung des Mahnbescheids zuzusprechen.

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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