So oder so ähnlich könnte man den Inhalt des letzten Rundschreibens des BVSK zum Thema Urheberrecht werten? Inhaltlich geht es hierbei um das aktuelle Urteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) zum Urheberrecht von Lichtbildern des Kfz-Sachverständigen. Eine eindeutige BGH-Entscheidung zu Gunsten aller freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Beim BVSK ist man offensichtlich anderer Meinung. Hier die Interpretation des BVSK gemäß Rundschreiben 08/2010 vom Juni 2010 nebst „Lösungsansätzen“:
2. Urheberrecht an Lichtbildern
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Wir haben bzw. werden in den nächsten Tagen die Betreiber der Restwertbörsen über die – aus unserer Sicht – sich aus der Entscheidung ergebenen Konsequenzen informieren.
Die Entscheidung darf jedoch nicht einseitig als Vorteil für die Sachverständigen gewertet werden. Gesehen werden muss auch, dass trotz dieser Entscheidung die Haftpflichtversicherer mit Sicherheit nicht aufhören werden, Gutachten auch hinsichtlich der Restwerte über Restwertbörsen zu überprüfen. Der Aufwand für den Versicherer wird höher, damit besteht die große Gefahr, dass die Regulierung zulasten des Geschädigten verzögert wird, was letztlich natürlich zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen ist, dem man die Schuld für die Verzögerung der Regulierung zuschieben wird.
Bei korrekter Restwertermittlung entsprechend der Restwertrichtlinie des BVSK, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht, bestehen im Übrigen keinerlei Bedenken, wenn der Versicherer seinerseits eine Restwertermittlung vornimmt, die im Regelfall gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt. Einfacher kann man den Unterschied zwischen dem Gutachten eines Versicherungssachverständigen und dem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nicht dokumentieren.
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Wortlautes der BGH-Entscheidung wäre unseres Erachtens daher vorstellbar, dass der Sachverständige einer Einstellung der Lichtbilder seines Gutachtens in eine Restwertbörse zustimmt, wenn hierfür ein angemessenes Entgelt gezahlt wird. So wäre beispielsweise denkbar, dass ein angemessener Betrag erhoben wird, der unmittelbar durch den BVSK eingezogen wird. Hierdurch könnte der Mitgliedsbeitrag entsprechend gesenkt werden.
Wir werden kurzfristig über die Konsequenzen der Entscheidung berichten und würden uns natürlich freuen, wenn Sie uns per Mail oder Fax Ihre Einschätzung übermitteln könnten.
Wir dürfen Sie bitten, uns Ihr Einverständnis für entsprechende Verhandlungen mit den Restwertbörsen per Fax zu übermitteln. (Wichtig) (Anlage 3).
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Quelle: BVSK
Seitens des BVSK bestehen also „keinerlei Bedenken, wenn der Versicherer seinerseits eine Restwertermittlung vornimmt, die im Regelfall gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt.“
Tolerierung rechtswidriger Vorgänge. Hört, hört!
Weil man dadurch den Unterschied zwischen unabhängigen Sachverständigen und Versicherungssachverständigen besser darstellen kann?
Davon abgesehen, dass eine bestimmte Anzahl BVSK-Sachverständiger auch für Versicherer und nach deren Arbeitsanweisung „Dienst leistet“, wäre es ein Armutszeugnis für die „Freien“, wenn man den einzigen Qualitätsunterschied nur noch an der Art der Restwertermittlung festmachen kann.
Des weiteren will der BVSK Verhandlungen mit den Restwertbörsen aufnehmen?
Was hat ein Sachverständigenverband mit irgendwelchen Restwertbörsen zu tun? Vor allem; was interessieren einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen die Rechtsprobleme bzw. wirtschaftliche Besserstellung des Schadenverursachers ?
Wie kommt ein – seines Zeichens nach – unabhängiger Kfz-Sachverständigenverband auf die Idee, mit Dritten irgendwelche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschütztem Material seiner Mitglieder auszuhandeln, damit ein (zweiter) Restwert (gegen die BGH-Rechtsprechung) ermittelt werden kann, der dann dem Auftraggeber/Kunden des Sachverständigen entgegen gehalten wird ?
Die Geister, die man rief ….
BVSK-Zitat: 2010:
Ein besonderer Dank wurde durch die gesamte Jahreshauptversammlung dem Ausrichter des rustikalen Festabend 2010, dem Haus APE/car.tv, ausgesprochen.
AUTOonline-Zitat 2007:
BVSK-Sachverständigentag 2007 – sponsored by AUTOonline
Gehört die HUK eigentlich auch zur Sponsorentruppe?
Ein wirklich unabhängiger Sachverständiger hat hier ein BGH-Urteil (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) gegen die Versicherungswirtschaft (HUK-Coburg) und gegen den bisher „wild wuchernden“ (und teilweise rechtswidrigen) Betrieb der Restwertbörsen erwirkt. Ein Urteil, das es allen tatsächlich freien und unabhängigen Sachverständigen nunmehr ermöglicht, rechtswidrigen Methoden der Versicherer und Restwertbörsen ohne großen Aufwand gebührend zu begegnen. Die Versicherungswirtschaft mit den angeschlossenen Restwertbörsen ist durch diese Rechtsprechung quasie „blockiert“ und müsste – nach Recht und Gesetz – einen Großteil der Restwertbörsenaktivitäten einstellen. Unter wirtschaftlicher Betrachtung und ohne „Seilschaften“, über kurz oder lang, eigentlich das Ende der Restwertbörsen.
Aufgrund der eindeutig belegbaren Rechtslage durch die jeweiligen BGH-Urteile zum Restwert bzw. Urheberrecht wird wohl kein aufgeklärter Geschädigter je auf die Idee kommen, sein beauftragter Sachverständiger sei Schuld an irgendwelchen Verzögerungen durch den eintrittspflichtigen Versicherer.
Hier werden offensichtlich Argumente „konstruiert“, um eine Rechtfertigung zur Verhandlungsaktivität mit Restwertbörsen (und damit auch der Versicherungswirtschaft) zu schaffen? Der Stil läßt unwillkürlich Erinnerungen hochkommen an die oftmals verquere Argumentationslogik der HUK sowie die ständigen Rechtfertigungsversuche für das kontraproduktive „Gesprächsergebnis BVSK-HUK/Bruderhlfe“?
Die geplante Vorgehensweise ist ein Affront für alle freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen – auch für entsprechende Mitglieder des BVSK. Für einen Verband, der sich in der Öffentlichkeit gerne als freier und unabhängiger „Saubermann“ präsentiert, eigentlich ein „Supergau“ ?
Der BVSK will – auf Umwegen – potentiell gegnerischen Versicherern pauschale Nutzungsrechte für das urheberrechtlich geschützte Material seiner Mitglieder einräumen, wodurch der Versicherer in die Lage versetzt wird, den Restwert, den der unabhängige Sachverständige in der Regel rechtskonform für seinen Kunden ermittelt hat, versicherungsseitig zu unterlaufen mit dem Ergebnis, dem Geschädigten einen geringeren Schadensersatz zu leisten. Der Geschädigte/Kunde dürfte demnach ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Sachverständigen haben (positive Vertragsverletzung)? Möglicherweise liegt hier, analog der Anwaltschaft, ein „Parteiverrat“ vor? In diesem Zusammenhang sollte man auch darüber nachdenken, irgendwo eine Liste der SV-Büros öffentlich zugänglich zu machen, die dem „Deal“ mit den Restwertbörsen beigetreten sind.
Darüber hinaus will der BVSK die Vergütung für die pauschalen Nutzungsrechte selbst vereinnahmen und im Gegenzug ggf. den Mitgliedsbeitrag reduzieren?
Wenn es tatsächlich auf Umwegen zu entsprechenden – unseres Erachtens nach rechtswidrigen – Abschlüssen zwischen dem BVSK und der Versichererungswirtschaft (als lachender Dritter im Restwertbörsen-Bunde) kommen sollte, dann dürfte der Wert der Nutzungsrechte den Mitgliedsbeitrag wohl deutlich überschreiten, so dass jedes teilnehmende Mitglied – ohne Frage – mindestens beitragsfrei zu stellen wäre?
Denn unter Kaufleuten ist bei „Geschäften dieser Art“ nicht nur der Nominalwert der Lichtbilder gemäß BGH-Rechtsprechung wertmäßiger Gegenstand für Verhandlungen, sondern vielmehr ein Anteil am Zusatzgewinn, den die Versicherungswirtschaft durch die Realisierung höherer Restwerte, infolge der Nutzungsrechte für die Lichtbilder, generieren kann. Der Sachverständige schöpft damit also seinen Anteil vom Schadensmanagement-Kuchen der Versicherer ab. Selbstverständlich nur, wenn es bei ihm ankommt?
Aber selbst bei Berücksichtigung des Mindestbetrages von nur EUR 5,00 / Lichtbild dürfte der Jahresbeitrag eines Mitgliedes – je nach Anzahl der Fotos – bereits bei wenigen Gutachten überschritten sein.
Soll die geplante Aktion nun nur die Taschen des BVSK füllen, wobei das gesamte Risiko eventueller rechtlicher Auseinandersetzungen beim Sachverständigen verbleibt, oder will der BVSK wertvolle Urheberrechte seiner Mitglieder an die Restwertbörsen/Versicherer „selbstlos“ und möglicherweise unter Preis „verramschen“?
Damit alles recht schnell über die Bühne geht, soll der Verbands-Sachverständige schriftliches Einverständnis per beigelegtem Telefaxformular erklären, damit der BVSK entsprechende „Verhandlungen mit den Restwertbörsen“ aufnehmen kann.
Vielleicht sollte man als wirklich unabhängiger Kfz-Sachverständiger dem Ruf des BVSK auf Übersendung eines Telefaxes tatsächlich folgen. Nur der Inhalt – der könnte deutlich differrieren?
An alle Mitglieder des BVSK,
wenn das noch Eure Interessenvertretung darstellt, dann gute Nacht.
Jeder freie Sachverständige, der etwas von sich hält und Mitglied im BVSK ist, sollte jetzt spätestens seine Kündigung losschicken.
Es sträuben sich mir die Haare, wenn das ein Verband freier und unabhängiger Sachverständiger sein will.
BVSK und deine Hintermänner – schämt Euch!!!!
DER BVSK ist das Opfer seiner Funktionäre geworden. Einige wenige haben es vollbracht sich diesen ehemals renommierten Verband unter den Nagel zu reißen. Glückwunsch – eine reife Leistung! Und die schweigende Mehrheit schweigt wie sie immer schweigt. Diese Mehrheit verdient nun allerdings nicht einmal mehr Mitleid.
Nehmt dieses Rundschreiben und fügt es jeder Honorarklage gegen die HUK wegen Kürzung des SV-Honorars auf BVSK-Gespräche hinzu.
Den Richterinnen und Richter wird dieser Berufsverband, den ich übrigens 2006 (leider viel zu spät) wegen dieser Mauschelein mit der HUK verlassen habe, spätestens dann sauer aufstoßen.
Keiner ist unnütz. Er kann immer noch als schlechtes Beispiel dienen.
BVSK ist nicht der Nabel der Welt und auch nicht der alleine selig Machende in der Schadensregulierungswelt. Wir haben zwar nicht Karneval, aber jeck dürfte Herr Fuchs doch sein, als er das Rundschreiben verfasste. Wenn es nicht so ernst wäre, hätte man auch an einen Aprilscherz denken können.
Mir fehlen die Worte.
Hallo Mister L,
Sie sind wenigstens 2006 ausgestiegen, wir hatten bis 2009 noch Hoffnung…
Aber ich denke doch, dass jetzt einige Kollegen aus dem BVSK austreten werden, nur die, die sowieso nicht rechtskonform arbeiten, können sich jetzt entspannt zurücklehnen…
Grüße
Andreas
Wie sind eigentlich die Kündigungsfristen?
Hallo Andreas,
SSH-ler gehören ja jetzt schon zum BVSK. Die freien unabhängigen müssten doch nunmehr mit fliegenden Fahnen zu gescheiten Verbänden überlaufen. Vielleicht stellt sich auch bei Deinem Verband nunmehr ein Run auf die Mitgliederlisten ein. Es wäre zu wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Zitat „Gesehen werden muss auch, dass trotz dieser Entscheidung die Haftpflichtversicherer mit Sicherheit nicht aufhören werden, Gutachten auch hinsichtlich der Restwerte über Restwertbörsen zu überprüfen.“
Wie könnte das aussehen? Die Versicherer müssen die Daten aus den Gutachten filtern. Der potentielle Bieter muss sich mit der Schadenbeschreibung und dem kalkulierten Reparaturumfang zufrieden geben. Ohne Schadenbilder bleibt ihm dann aber nur, kostenpflichtig ein Gebot nach „so kaufe ich die Katze im Sack“, abzugeben. Das in dem Wissen auf Fahrzeuge, die nicht zum Verkauf stehen, da ja der Versicherer nur die Arbeit des freien SV überprüfen will??? Aufkäufer, die rechnen können, werden ihren kostenintensiven Restwert-Börsen-Online-Zugang schnellstmöglich kündigen.
Zitat: „Der Aufwand für den Versicherer wird höher, damit besteht die große Gefahr, dass die Regulierung zulasten des Geschädigten verzögert wird,….“
Ne, es wird keine Gebote mehr geben. Was natürlich zu einer verärgerten Assekuranz führen könnte, mit der Folge, dass betroffene Schadenakten immer wieder im Stapel nach unten rutschen, bzw. im Datenjunggel verschwinden.
weiter: ,….was letztlich natürlich zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen ist, dem man die Schuld für die Verzögerung der Regulierung zuschieben wird.“
Wer wird die Schuld den Sachverständigen geben? Der Geschädigte, weil ihm sein Schadensersatz gekürzt werden soll? Wohl kaum! Und überhaupt – Regulierungsverzögerung – dafür gibt es Anwälte, die nicht nur wissen, in welchen Fristen Zahlungen seitens der Versicherer zu tätigen sind, sondern sich auch mit dem UWG auskennen, wenn der Haftpflichtversicherer entsprechende Textbausteine kreieren sollte. Denn, das Urheberrechtsurteil ist ergangen unter Anwendung der bestehenden Gesetze. Es ist gerade nicht gesprochen wurden, um dieses jetzt mit Hilfe von Verbänden ins Gegenteil zu verkehren. Es ist daher die Aufgabe eines jeden unabhängig tätigen Kfz-Sachverständigen seiner Verantwortung gegenüber der (Kfz.-Unfall geschädigten) Gesellschaft gerecht zu werden. Eine Oel-Pest alà BP gilt es hier zu verhindern.
Insgesamt – für wie blöd hält Herr F., nach allem was hier bei C und H schon geschrieben wurde, seine Mitglieder eigentlich noch?
Zu Emilie – BVSK-Mitglieder sollen immer zum Halbjahr oder zum Jahresende – in einer 6-Monatsfrist – ihre Mitgliedschaft beenden können. Also der 30.06.2010 wäre der Stichtag zum Austrittstermin 31.12.2010. Aber vielleicht gibt es ja bei Anstiftung zu Handlungen zum eigenen bzw. zum Nachteil seiner Kunden auch Sonderkündigungsrechte?
Wer heute kündigt, kommt offiziell erst Ende 2011 raus.
Vielleicht findest sich in der Satzung aber auch ein Passus für eine Sonderkündigung auf Grund groben Unfugs der Verbandsspitze.
Grüße
Andreas
Beitragssenkung als Belohnung für Rechtsbruch!
Respekt, Respekt, so etwas fällt einem gesunden Gehirn nicht ein. Da muß man schon besonders an Realitätsverlust leiden.
Wann schicken die BVSK´ler ihre Speichellecker der Versicherungswirtschaft in die Wüste?
Mir tun die Kollegen leid, welche das BVSK Emblem im Briefpapier noch führen.
@Virus
„Wie könnte das aussehen? Die Versicherer müssen die Daten aus den Gutachten filtern. Der potentielle Bieter muss sich mit der Schadenbeschreibung und dem kalkulierten Reparaturumfang zufrieden geben“.
Unterliegen denn nur die Bilder dem Urheberrecht oder auch das Gutachten bzw. der Gutachtentext (Schadenbeschreibung, Kalkulation)? Ein Buch z.B. ein Roman unterliegt doch auch dem Urheberrecht des Schriftstellers, oder sehe ich das falsch?
@ virus
“Gesehen werden muss auch, dass trotz dieser Entscheidung die Haftpflichtversicherer mit Sicherheit nicht aufhören werden, Gutachten auch hinsichtlich der Restwerte über Restwertbörsen zu überprüfen.”
Hierzu ein aktuelles Schreiben der DEVK:
„Das uns übermittelte Gutachten enthält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nutzungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nutzungsrecht jedenfalls insoweit, als es uns möglich sein muss, den zutreffenden Restwert z.B. durch Einstellen in eine Onlinerestwertbörse beurteilen zu können.“
Somit wird eindeutig bestätigt, dass einige Versicherungen so weiterarbeiten, als ob es dieses BGH-Urteil nicht geben würde.
Daher sehe ich mich nicht veranlasst, diesen Passus in meinen Gutachten sowie die entsprechende Markierung meiner Lichtbilder zu unterlassen.
hallo, besteht die möglichkeit ein aktuellen textbaustein (urheberrecht) unter berücksichtigung der rechtssprechung und mit den damit verbundenen finanziellen folgen bei ch einzustellen. lg aus mv
@ ossi
„Die urheberrechtliche Nutzung und Verwertung des Gutachtens ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und in dem zu Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Umfang zulässig, §-31 Abs. 5 UrhG. Darüber hinaus werden die Verwertungsmöglichkeiten vom Verfasser des Gutachtens weder erweitert noch eingeschränkt.“
Dies ist nach m.E. absolut zutreffend und demnach ausreichend.
Finanzielle Folgen aufzuzeigen, schreckt bei einer Versicherung garantiert keinen ab und gehört übrigens nicht in ein fachgerecht erstelltes Gutachten.
Unglaublich was Herr Fuchs da veranstaltet.
Wer führt eigentlich die Geschäfte des BVSK?-die HUK-Coburg?
Weshalb kommen vom BVSK ständig Empfehlungen,die der HUK Wettbewerbsvorteile vor ihrer Konkurrenz verschaffen?
Honorar nach Gesprächsergebnis abrechnen…..
Wenn weniger gezahlt wird,auf die Honorarspitze verzichten….
Restwerte inner Börse bestimmen lassen….
Restwerthöchstgebote immer im Gutachten angeben,auch dann,wenn der Geschädigte garnicht verkaufen,sondern weiterbenutzen will,damit dem Kunden entgegen BGH VI ZR 393/02 das Restwerthöchstgebot abgezogen werden kann……
Auf´s Urheberrecht verzichten,damit dem Kunden auch weiterhin Restwerthöchstgebote abgezogen werden können…..
….ALLES zum Profit der HUK……WARUM?????
Herr Fuchs,beenden SIE bitte die Spekulationen und geben Sie bitte wahrheitsgetreue ANTWORTEN;
—-oder wollen Sie,dass sich die Sachverständigen die Antworten selber geben?
M.E. sind Sie,wenn Sie sich weiterhin so verhalten, nichtmehr tragbar!
==was soll man vom BVSK halten== wird in einem anderen Forum gefragt.
M. M. nach „NIX“
Als BVSK Mitglied mache ich mich doch in der Öffentlichkeit Lachhaft wenn ich erst ein Urteil pro zitiere und dann genau contra agiere.
So einen „Geschäftsführer“ kann sich doch kein Verband mit sicherlich der überwiegenden Mehrzahl von recht schaffenden Mitgliedern leisten.
Damit hat sich doch ganz offen gezeigt auf welcher Seite Herr Fuchs steht. Doch sicherlich nicht auf der Seite der Sachverständigen und Unfallgeschädigten?
Das „Schreiben“ ist doch auch eine Klatsche ins Gesicht der BGH Richterinnen und Richter. Hier entsteht doch unstrittig der Eindruck, dass Herr Fuchs die BGH Rechtsprechung nicht akzeptieren will?
Die BVSK Mitglieder sollten sich überlegen ob sich ein solcher „Geschäftemacher Pardon Geschäftsführer“ für einen Berufsverband, der sich als unabhängig und neutral bezeichnet, überhaupt noch tragen lässt?
Meine Meinung ist „weg damit“ bevor noch größerer Schaden für einen ehrenwerten Berufsstand entsteht.
Der BVSK ist doch ein Verein. Wie wurde Herr Fuchs da Geschäftsführer? Wer hat ihn eingestellt?
Wie lautet die Satzung? Besteht nicht die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung um Vorstand und Geschäftsführer des Amtes zu entheben?
Nur mal so ein paar Alternativen, statt Austritt.
Sicher ist eine Abwahl das sauberste. Aber dazu müssen rund 20 % der Mitglieder einen Antrag auf ein a. MGV stellen. Ob das beim BVSK Clan möglich ist, kaum zu glauben. Die haben lieber einen Fuchs im Nacken als ein Huhn auf dem Teller.
Schönen Abend noch.
Hallo Frau Gladel,
ich kenne zwar die Satzung des BVSK nicht. Ich kann mir allerdings vorstellen, dass eine Abwahl kaum möglich ist, besser ist daher der massenhafte Austritt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Andreas,
ich kenne zwar die Satzungsbestimmungen des BVSK , und insbesondere die Bestimmungen zur Kündigung, nicht, ich kann mir aber vorstellen, dass es neben der ordentlichen Kündigung auch die außerordentliche Kündigung geben muss. Vielleicht ist das ein Weg schneller aus dem Verein zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi
Hallo Frau Gladl, aufschlussreich ist schon, was u.a. im Aufnahmeantrag des BVSK steht:
3. Ich fordere weder offen noch auf Umwegen Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu meiner und meiner Angestellten Gunsten bei Gelegenheit von Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit stehen.
4. Ich werde solche Vergünstigungen während meiner Mitgliedschaft im BVSK weder fordern noch annehmen.
5. Ich verpflichte mich, im Falle meiner Aufnahme in den BVSK im Zusammenhang mit meiner
Sachverständigentätigkeit weder an Auftraggeber noch an Auftragsvermittler Vergütungen irgendwelcher Art zu zahlen oder besondere Vorteile zu leisten, die über die in den Richtlinien des BVSK festgelegten Größenordnungen hinausgehen.
7. Ich erkenne die Ehrengerichtsbarkeit des BVSK als für mich verbindlich an.
Das Beste kommt aber bekanntlich immer zum Schluß. Siehe Aufnahmeantrag, letzter Absatz:
„Falls meine Tätigkeit aus irgendeinem Grunde, z.B. infolge Fortfalls der Voraussetzungen, nicht mehr den in der BVSK-Satzung festgelegten Bedingungen entsprechen sollte, verpflichte ich mich, unverzüglich meinen Austritt aus dem BVSK zu erklären.“
Na wenn das kein Angebot zum schnellen Ausstieg ist?
@ virus & Heinrich
Na, wenn das kein außerordentlicher Kündigungsgrund ist?!
Zum obigen Beitrag:
Aber sicherlich wird auch das wieder vom BVSK als Umfrageergebnis in sogenannte „Urheberrechts-Korridore“ aufgeteilt, wo z.B. im Korridor UrhGM II wieder 40-60% der Mitglieder der Meinung sind: „Was kümmert mich das Geschwätz anderer.“
Und dies wird dann wieder von der HUK als Verbindlich dargestellt 😉 . Oder?
Hallo Mr. L.,
genau das ist auch meine Befürchtung. Mit der Aktion des BVSK wird analog der Honorarvereinbarung eine „Urheberrechtsverletzungsvereinbarung BVSK-HUK“ getroffen und die dann als Maßstab vorgelegt nach dem Motto:“60 % der Sachverständigen verzichten auf ihr Urheberrecht und sind mit einer Überprüfung in Online-Restwertbörsen einverstanden“. – Bedenklich, bedenklich! Daher wehret den Anfängen!
Vermutlich gibt es wirklich nur den Weg des Austritts, sieht so aus, als ob eine Umkehr des Verbandes kaum zu bewerkstelligen ist.
Die Art der Kostensenkung kommt mir fast so vor, wie Wirtschaftsverbände die Ladendiebstahl als Sparmaßnahme propagieren würden.
Liebe Frau Gladel,
nicht nur vermutlich, sondern sicherlich gibt es nur den einen Weg, nämlich den des Austritts, und zwar wenn möglich auf Grund außerordentlicher Kündigung. Nur dann, wenn die Mitglieder davonlaufen, merkt der Vorstand und der Herr Geschäftsführer, dass sein eingeschlagener Weg in die falsche Richtung führt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Willi Wacker
Geschäftsführer????
wohl besser Geschäftemacher?
Herr Fuchs benutzt den BVSK doch nur zum Zweck seiner eigene Interessen? Schaut doch mal auf seine Verbindungen. Wo hat er denn überall sein Finger drin? Und obendrein wird der BVSK noch dahingehend missbraucht, um die Interessen der HUK oder anderer Versicherungen durchzusetzen. Siehe leztes Schreiben des Herrn Fuchs.
Daher, lieber Kies in der Tasche, als Sand im Getriebe.
Die BVSK ler leben doch nur als SSH ler. Darum kriechen die SchnellSchadenHalbierer gehst mit bist hi den angeschlossenen Versicherern und coburgern HUKlern doch förmlich in den …
Jetzt ist die Katze aus dem Sack! Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen zu erfahren war, hat der GF des BVSK den Preis für die Urheberrechte an Lichtbildern auf 2,50 € für seine „Mannen“ festgelegt.
Nein nein – nicht pro Bild – natürlich pro Gutachten.
Mehr will er der HUK nicht zumuten. Das sei ja immerhin – bei 500 Gutachten pro Jahr – mehr als der BVSK-Jahresbeitrag, so der Herr GF. Die Mitglieder werden sich freuen ob dieser gewaltigen Mehreinnahmen. Alle Mitglieder dies es bisher noch nicht getan haben, sollen sich in eine Positivliste (bisher angeblich 500) eintragen lassen, die dann den Versicherern zur Verfügung gestellt wird, damit diese gleich erkennen können wer sich den für 2,50 € pro Gutachten zum Parteienverrat hergibt.
HD-30
Der BVSK sollte sich doch was schämen. Seine eigenen Mitglieder pro Gutachten mit 2,50 € abzuspeisen, während die Direct Line bereit ist , wie Willi im vorigen Bericht angab, dafür dass der eigene SV die Schadensbilder schießen darf, 30,00 € zu zahlen. Ist das nicht Verrat an den eigenen Mitgliedern?
Viel schlimmer ist aber, dass demnächst Bezug genommen wird auf das „Foto-Abgeltungsabkommen BVSK-HUK 2010“. 2,50 € sind üblich, weil angeblich 500 SV mit diesem Betrag einverstanden sind, und auch angemessen, weil höhere Beträge nicht zumutbar sind. Da kommt ja dann ein durch den BVSK initiiertes Horrorszenario auf uns zu.
Noch schlimmer ist, dass der Herr Geschäftsführer des BVSK, selbst Anwalt, die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Das Urheberrechtsurteil des BGH scheint den BVSK nicht zu interessieren.
Am allerbesten ist aber, dass der BVSK sich nunmehr selbst enttarnt hat, in welchem Lager er steht. Er hat sein wahres Gesicht gezeigt. Die Masken sind gefallen. Ende der Maskerade. Von „Unabhängigkeit“ kann jetzt nicht mehr gesprochen werden. Insoweit gilt das Abkommen auch nur für abhängige Sachverständige, nicht jedoch für unabhängige!
Kollegen, wacht auf und werdet tätig. Ändern könnt ihr mit eurer Mitgliedschaft den Verein nicht mehr. Austritt heißt das Zauberwort.