Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch ein aktuelles Berufungsurteil des OLG Naumburg zum Fahrzeugschaden, zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten vor, das allerdings deutlicher Kritik begegnet. Mehr als bedenklich erscheinen aus unserer Sicht die Begründung zu den zu versagenden Sachverständigenkosten und zu den ebenfalls versagenden Mietwagenkosten. Außerdem spielt es bei einem älteren Fahrzeug keine Rolle, ob genau nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird. Selbst bei der sog. 6-Monats-Frist geht der BGH von einer „teilweisen Reparatur“ aus und läßt diese Teilreparatur zu (vgl. BGH VI ZR 35/10 Ls 1). Der Fahrzeugwert wird gerade bei älteren Fahrzeugen hierdurch meist kaum gemindert. Auch dann nicht, wenn nicht exakt sach- und fachgerecht repariert wurde. Hauptsache der Schaden ist sichtbar beseitigt und die Fahrsicherheit ist nicht beeinträchtigt. Das Positive an diesem Urteil ist dabei: Dieses Urteil ist wieder einmal ein Beweis dafür, dass eine Reparaturbestätigung nach JEDER Schadensbseitigung dringend erforderlich ist. Ansonsten fliegt einem die Sache bei einem späteren Schaden – wie hier – um die Ohren. Jetzt weiß man auch, warum sich Versicherer vehemennt gegen Reparaturbestätigungen – bzw. deren Bezahlung – sträuben. Zum einen kann man dann später behaupten, der Vorschaden sei nicht ordnungsgemäß beseitigt und zum anderen dem Geschädigten beim nächsten Schaden den Vorwurf machen, er habe dem Sachverständigen Vorschäden verschwiegen, was dazu führen kann, dass die Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten entfällt. Die Begründung zu den Mietwagenkosten ist auch völlig daneben. Weil der Geschädigte nicht sofort einen Mietwagen genommen hat, soll nach der bedenklichen Rechtsprechung des OLG Naumburg der Anspruch auf Erstazzung der Mietwagenkosten entfallen? Diese Aussage entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Das erkennende Gericht hätte nur Folgendes bedenken müssen: Wenn der Geschädigte gerade Urlaub hat oder durch den Unfall verletzt wurde und zunächst kein Ersatzfahrzeug anmieten konnte und wollte und kein Mietfahrzeug braucht, heißt das noch lange nicht, dass er es nach dem Urlaub, nach dem Krankenhausaufenthalt etc. nicht benötigt. Nachdem das Fahrzeug tatsächlich veräußert wurde, soll sich der Geschädigte wohl zu Fuß oder mit dem Tretroller nach einem Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrteug erkundigen? Darüber hinaus handelte es sich ja hier nur um einen relativ kurzen Zeitraum zwischen Schadensereignis und Mietwageninanspruchnahme. Also sind insofern die Ausführungen zu der Abweisung der Mietwagenkosten völlig haltlos. Zum § 287 ZPO wurde interessant und richtig begründet als Auslegung einer Beweiserleichterung zugunsten des Klägers! Insofern, aber auch nur insofern, ist dem erkennenden Senast zuzustimmen. Nur am Rande sei noch auf den widersprüchlichen Vortrag der beklagten eintrittspflichtigen Versicherung hingewiesen. Sie verlangt für die Erstreparatur eine solche in der Fachwerkstatt, denn nur dort könne fachgerecht repariert werden, verweist aber selbst immer wieder auf Reparaturen in ihrer Partnerwerkstatt, von der noch nicht einmal bekannt ist, mit welchen Werkzeugen dort repariert wird. Mit diesem Urteil hat das OLG Naumburg der Forderung nach einer Reparaturbestätigung nach jeder Unfallschadenreparatur durch einen Sachverständigen, der diese dann auch dokumentiert, einen Bärendienst erwiesen. Jeder Geschädigte sollte nun nach jeder Unfallschadensreparatir diese durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Denn ohne diese Bestätigung wird jedem Geschädigten die HIS-Datei entgegengehalten. Die Beweislast für die Reparatur des Erstschadens trägt nun mal der Geschädigte. Lest aber selbst das bedenkliche Urteil des OLG Naumburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
42 U 10/16 (4 U 30/16) OLG Naumburg Verkündet am: 24. November 2016
3 O 278/14 LG Halle
In dem Rechtsstreit
Aachener und Münchener Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Sachsenring 91, 50677 Köln,
– Beklagte und Berufungsklägerin –
g e g e n
… ,
– Kläger und Berufungsbeklagter –
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. , die Richterin am Oberlandesgericht G. und den Richter am Oberiandesgericht S. auf die mündliche Verhandlung vom
20. Oktober 2016
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 und vom 23. März 2016 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Halle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und b e s c h l o s s e n :
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.260,52 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einstandspflichtig ist.
Am 24. Juni 2014 gegen 14:00 Uhr wurde der Pkw Mercedes Benz S-Klasse (amtliches Kennzeichen: …) des Klägers an der linken Fahrzeugseite durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in Halle-Neustadt beschädigt, weit der Fahrzeugführer die Vorfahrt des Mercedes im Kreuzungsbereich nicht beachtet hatte.
Der Kläger ließ daraufhin ein Schadensgutachten beim Sachverständigenbüro S. vom 27. Juni 2014 (Bl. 7 – 26 d. A.) erstellen, welches die Nettoreparaturkosten mit 8.112,09 €, einen differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert mit 6.726,09 € bei einem Restwert des Fahrzeugs von 1.000 € einschätzte, die Wiederbeschaffungsdauer mit vierzehn Tagen angab und einen Nutzungsausfall mit 59 € pro Tag bezifferte. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro dem Kläger 1.053,99 € (Bl. 28 d. A.).
Anschließend veräußerte der Kläger das beschädigte Fahrzeug für den im Gutachten angegebenen Restwert von 1.000 €.
Ferner mietete er in der Zeit vom 11. bis zum 25. Juli 2014 bei der S. GmbH & Co. KG einen Audi A4 Quattro an, wofür ihm unter dem 25. Juli 2014 936,53 € in Rechnung gestellt wurden, die bis heute, ebenso wie die vorgenannten Sachverständigenkosten, nicht beglichen sind.
Vor dem gegenständlichen Unfall war der Pkw Mercedes bereits am 17. Februar 2014 – ebenfalls an der linken Fahrzeugseite – bei einem anderen, zwischenzeitlich regulierten Unfall beschädigt worden. Auch damals hatte der Kläger das Sachverständigenbüro S. mit der Erstattung eines Schadensgutachtens (Bl. 40 – 51 d. A.) betraut.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Schäden aus dem Erstunfall ordnungsgemäß reparieren lassen, bevor es zu dem gegenständlichen Unfall vom 24. Juni 2014 gekommen sei. Ausweislich einer Rechnung vom 15. April 2014 (Bl. 65 d. A.) habe das Unternehmen Brawn Automobile die linke hintere Fahrzeugtür fachgerecht ersetzt. Die übrigen Schäden seien von einem Bekannten, dem Zeugen Eitner, ebenfalls ordnungsgemäß beseitigt worden, wobei dieser hierfür bei eBay erworbene Ersatzteile verwandt habe.
Nach Auffassung des Klägers könne er deshalb den gesamten vom Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes als Schadensersatz beanspruchen. Daneben habe er aber auch Anspruch auf Ausgleich der Mietwagen- und Sachverständigenkosten sowie Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 30 €.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.770 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2014, an das Sachverständigenbüro S… in Halle 1.053,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2014 und 951,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. September 2014 an die S. GmbH & Co. Autovermietung KG zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die Schäden aus dem Erstunfall beseitigt bzw. fachgerecht beseitigt gewesen seien, als es zu dem gegenständlichen Zweitunfall kam. Da bei beiden Unfällen die linke Fahrzeugseite betroffen gewesen sei und sich das Schadensbild mithin überdecke, könne der insoweit beweispflichtige Kläger einen ersatzfähigen Schaden durch den zweiten Unfall nicht nachweisen. Eine Abgrenzung der beiden Unfallschäden voneinander sei letztlich nicht möglich, weshalb es an einer ausreichenden Anknüpfungsgrundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO fehle.
Das Landgericht hat Beweis durch Einvernahme der Zeugen F. B., S. E. und N. M. erhoben.
Mit Urteil vom 10. Februar 2016 hat die Kammer dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.255 € zuerkannt und die Beklagte weiterhin verurteilt, die begehrten Sachverständigenkosten zu begleichen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger könne basierend auf dem Gutachten des Sachverständigenbüros S. den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges, abzüglich des Restwertes, ersetzt verlangen. Er müsse sich jedoch, da die Reparaturen nicht mit fabrikneuen Ersatzteilen und nicht in einer Fachwerkstatt ausgeführt worden seien, einen Abzug von 500 € auf den Wiederbeschaffungswert entgegenhalten lassen. Der Ausgleich der Sachverständigenkosten sei ebenfalls gerechtfertigt, da der Kläger dem Sachverständigen B. gegenüber keinerlei falsche Angaben gemacht habe und deshalb das Gutachten verwertbar sei. Auch gegen die verlangte Kostenpauschale von 30 € sei nichts zu erinnern.
Auf die Beanstandung des Klägers, das Landgericht habe seinen Klagantrag, auch die Mietwagenkosten auszugleichen, bei seiner Entscheidung übergangen, hat das Landgericht mit weiterem Urteil vom 23. März 2016 die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an die S. GmbH & Co. Autovermietung KG 951,53 € nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt die vollständige Klagabweisung unverändert weiter. Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Reparatur der Schäden aus dem Erstunfall nicht fachgerecht erfolgt und die in derartigen Konstellationen einschlägige Rechtsprechung übergangen sei. Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Gestalt eines Abzuges von 500 € fehle es an jedweder tatsächlichen Anknüpfungsgrundlage.
Daneben steile sich das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten als letztendlich unbrauchbar dar, weshalb hierfür ebenfalls keine Erstattung verlangt werden könne.
Gleiches gelte für die Mietwagenkosten, da ein wirtschaftlicher Totalschaden angesichts der unklaren Schadenslage nicht feststehe und sich auch die Dauer einer unfallbedingten Ausfallzeit nicht feststellen lasse.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der beiden angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen, hilfsweise,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
II.
Nach gebotener Auslegung des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Mai 2016, der noch vor Ablauf der Berufungsfrist für das Ergänzungsurteil vom 23. März 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, ergibt sich – auch wenn dort so nicht ausdrücklich bezeichnet – dass die Beklagte beide Urteile mit der Berufung zulässig angefochten hat. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 die beiden Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (§ 518 Satz 2 ZPO).
In der Sache kommt den beiden Rechtsmitteln insoweit Erfolg zu, als auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel in erster Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen war.
Das Landgericht hat die Einwände und die hierzu dezidiert angeführte Rechtsprechung (vgl. den Schriftsatz vom 5. November 2014, Bl. 35 d. A.) dazu, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grund des sich im Schadensbild überdeckenden Erstunfalls nicht zulässig sei, zur Gänze übergangen. Darin liegt ein gravierender, entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör, auf Grund dessen eine umfängliche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Daneben ist ein wesentlicher Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Landgericht offenkundig die Grenzen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO verkannt hat, was ebenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Zurückverweisung der Sache eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.: 13 U 39/10, zitiert nach juris, Rdnr. 37; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1989, 221).
Die Frage einer Zurückverweisung ist im Termin vom 20. Oktober 2016 vor dem Senat ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken von Seiten einer Partei geäußert worden wären. Angesichts der gleichermaßen umfangreich wie aufwändig zu erwartenden Beweisaufnahme entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht als primär zuständiger Tatsacheninstanz zweckdienlicherweise schon dort eine Klärung der streitigen Umstände herbeiführen zu können, zumal, bei Absehen von einer Zurückverweisung, wegen des gegenwärtigen Arbeitsanfalls des Senats mit einer abschließenden Entscheidung nicht früher zu rechnen wäre.
1.
Der Kläger hat seinen Schaden auf Gutachterbasis, und zwar beschränkt auf einen Wiederbeschaffungswert, abgerechnet, weil die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den veranschlagten Wiederbeschaffungswert des Pkw überschreiten und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert, sondern vom Kläger weiterveräußert wurde. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat aber dem Einwand der Beklagten, der Mercedes habe sich noch in einem nicht fachgerecht reparierten Zustand befunden, als es zu dem gegenständlichen Unfall kam, nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass wegen der nach dem Erstunfall entstandenen Schäden, wie vom Kläger behauptet, eine Reparatur stattgefunden habe und dass es durch den gegenständlichen Unfall zu einer erneuten Beschädigung der bereits reparierten linken Fahrzeugseite gekommen sei, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die glaubhaften Angaben der gehörten Zeugen gedeckt und unterliegen keinen Bedenken. Deshalb ist es auch richtig, wenn das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht hat.
Anderes gilt hingegen, was die Höhe eines ersatzfähigen Schadens anbelangt, die der Kläger als Geschädigter ebenfalls darzulegen und zu beweisen hat. Dies erfordert eine Abgrenzung zu möglicherweise nach dem Erstunfall noch verbliebenen Schäden, da ansonsten die Beklagte im Ergebnis nicht nur für den gegenständlichen, sondern unberechtigterweise auch für den vorausgegangenen Unfall einzustehen hätte.
Nach gefestigter und von Beklagtenseite zutreffend angeführter Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschiießen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Der Geschädigte muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Schäden nicht bereits bei einem Vorunfallereignis eingetreten sind. Für seinen Ersatzanspruch, der sich nur auf diejenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind, hat er deshalb den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur zu belegen.
Zwar kommen ihm in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, gleichwohl muss der Geschädigte zumindest die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Ansonsten wäre eine Schätzung haltlos und nicht mehr von den Vorgaben des § 287 ZPO gedeckt. Dies erfordert, dass der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist. Nur in dieser Höhe kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, erweist sich die Klage als insgesamt unschlüssig und ist vollständig abzuweisen. Waren Vorschäden an dem Fahrzeug aus anderen Unfallereignissen vorhanden, muss der Geschädigte deshalb darlegen und beweisen, welche Schäden im Einzelnen durch die vorherigen Unfallereignisse entstanden sind und wann, wo und durch wen diese fachgerecht behoben wurden.
Danach ist für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend, ob der Kläger die durch den Erstunfall an der linken Fahrzeugseite entstandenen Schäden, wie von ihm behauptet, fachgerecht beseitigen ließ. Denn nur falls dies feststeht, ließe sich darauf schließen, dass die im Sachverständigengutachten festgestellten Schäden tatsächlich auf den gegenständlichen Zweitunfall zurückgehen.
Gleichgültig ist hingegen, ob der Kläger fiktive Reparaturkosten oder – wie hier – den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs als Schaden geltend macht. Denn beide Formen einer Schadensbestimmung hängen gleichermaßen davon ab, ob und in welcher Weise durch einen Erstunfall entstandene Vorschäden zum Zeitpunkt des Zweitunfalls beseitigt worden waren oder nicht.
a) Das Landgericht hat auf Grundlage der vorgelegten Rechnung vom 15. April 2014 (Bl. 65 d. A.) und den glaubhaften Angaben des gehörten Zeugen M. überzeugend festgestellt, dass die linke hintere Tür von einer Autowerkstatt durch eine gebrauchte, neu lackierte Tür ersetzt wurde. Der Umstand, dass es sich bei dem Reparaturunternehmen möglicherweise um keine Fachwerkstatt handelte und eine gebrauchte Tür verwandt wurde, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen eine fachgerechte Schadensbehebung. Dem Kläger stand es nach dem Erstunfall frei, wie er die hierfür geleistete Schadensersatzzahlung verwendet. Da es sich bei dem gegenständlichen Mercedes um ein recht altes, gebrauchtes Fahrzeug mit begrenzter Restnutzungsdauer handelte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Einbau einer gebrauchten Tür vom übrigen Fahrzeugzustand abgehoben und insgesamt zu einer Wertminderung geführt haben sollte. Eine ausreichende Abgrenzbarkeit zu den übrigen Teilen der linken Fahrzeugseite ist ebenfalls gegeben. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Haftung der Beklagten für die an der linken hinteren Tür entstandenen Schäden, dessen Höhe indessen noch zu ermitteln ist, als rechtlich unproblematisch.
b) Anders verhält es sich bei den übrigen, vom Zeugen E. reparierten Schäden. Wenngleich nach der Beweisaufnahme feststeht, dass der Zeuge eine entsprechende Reparatur vornahm, ist jedoch zweifelhaft geblieben, ob eine solche Schadensbeseitigung als fachgerecht angesehen werden kann. Zum einen handelt es sich bei dem Zeugen E. um keinen ausgebildeten Automechaniker. Zum anderen ist der Zeuge bei seiner Reparatur deutlich von dem durch das erste Sachverständigengutachten vorgegebenen Reparaturweg abgewichen. Danach war ein umfänglicher Austausch betroffener Karosserieteile vorgesehen. Der Zeuge hat sich jedoch im Wesentlichen nur auf das Ausbeulen, Überspachteln und Neulackieren beschränkt und im Übrigen kleinere beschädigte Teile, wie etwa Zierleisten, durch gebrauchte Teile ersetzt. Hinzu kommt, dass ihm für eine Reparatur nicht das in einer Fachwerkstatt üblicherweise vorhandene Werkzeug zur Verfügung stand. Dementsprechend hat der Zeuge unumwunden eingeräumt, es sei ihm nicht gelungen, die ursprünglichen Spaltmaße der Karosserieteile wieder herzustellen. Ebenfalls lässt die Lackierung vermuten, dass sie nicht dem Standard einer Fachwerkstatt entsprochen hat. Denn dem Zeugen war es nicht möglich, den Farbton mit einer speziellen Mischanlage aufzubereiten und anzupassen. Andererseits gilt es zu bedenken, dass die vom Zeugen durchgeführte Reparatur dem Privatsachverständigen B. zumindest auf den ersten Blick hin nicht negativ aufgefallen war und diese verglichen mit dem Zustand vor einer Reparatur offensichtlich eine werthaltige Verbesserung des Fahrzeugs bedeutete, inwieweit die Reparatur hingegen als noch fachgerecht anzusehen ist und wie gravierend sich Mängel auf den Wert des Fahrzeugs angesichts seines Alters und seiner Restnutzungsdauer ausgewirkt haben könnten, wird man nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen klären können. Zwar steht das Fahrzeug nicht mehr für eine Besichtigung zur Verfügung, jedoch hat der Zeuge den Reparaturweg und die Durchführung der Reparatur recht detailliert beschrieben, weshalb dies ebenso wie die gefertigten Lichtbilder voraussichtlich für einen Sachverständigen als Anknüpfungsgrundlage ausreichen wird. In diesem Zusammenhang wäre es auch denkbar, den Zeugen E. noch ergänzend, etwa zu den von ihm verwendeten Materialien (Spachtelmasse, Lack) und Werkzeugen, zu befragen, falls dies aus Sicht eines Sachverständigen für eine Begutachtung notwendig sein sollte.
Hingegen möglichen, nach dem Erstunfai! verbliebenen Mängeln der Reparatur mit einem Abschlag von 500 €, wie im angefochtenen Urteil geschehen, Rechnung zu tragen, ist, jedenfalls nach gegenwärtigem Sachstand, unzulässig und entfernt sich verfahrensfehlerhaft von den Vorgaben des § 287 ZPO. Trotz gesetzlich vorgesehener Beweiserleichterungen für den Geschädigten darf eine gerichtliche Schadensschätzung nicht haltlos sein und quasi in der Luft hängen. Sie muss auf einer tatsächlichen, notfalls durch Beweisaufnahme zu klärenden Anknüpfungsgrundlage beruhen und hierauf aufbauend nachvollziehbar hergeleitet sein. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, wie die Berufung zu Recht rügt, nicht gerecht. Denn das Landgericht ist jede Begründung für die Höhe des vorgenommenen Abschlags schuldig geblieben.
2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat wegen der zugesprochenen Sachverständigen- und Mietwagenkosten noch auf Folgendes hin:
a) Im Ausgangspunkt ist es richtig, wenn das Landgericht darauf abstellt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens mit zum Haftpflichtschaden zu zählen sind. Allein der Umstand, dass ein vom Geschädigten eingeholtes Schadensgutachten sich im Nachhinein für eine Schadensregulierung als unbrauchbar erweist, – wovon hier auszugehen ist – steht einer Ersatzpflicht ebenfalls nicht entgegen. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich – ähnlich wie beim sogenannten Werkstattrisiko – für ein unrichtiges Sachverständigengutachten nicht einzustehen.
Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens darauf beruht, dass der Geschädigte vorwerfbar unrichtige Angaben gegenüber dem Sachverständigen macht und diesem damit eine unzutreffende Anknüpfungsgrundlage für sein Gutachten bietet. So verhält es sich hier. Der Kläger hat auf Befragen des Sachverständigen angegeben, dass er die Schäden des Erstunfalls vollständig repariert habe. Damit hat er jedoch beim Sachverständigen vorwerfbar eine falsche Vorstellung hervorgerufen. Denn auch aus Sicht des Klägers lag auf der Hand, dass für eine Wertbestimmung nicht nur das „Ob“ einer vorangegangenen Reparatur, sondern auch die Frage, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde, entscheidend war. Gerade der Umstand, dass der Sachverständige bereits den Erstschaden begutachtet und einen ganz konkreten Reparaturweg vorgegeben hatte, hätte den Kläger veranlassen müssen, offen zu legen, dass er von diesem Reparaturweg abgewichen war und eine stark vereinfachte Eigenreparatur durchführen ließ.
b) Die zugesprochenen Mietwagenkosten unterliegen ebenfalls Bedenken. Denn dem Geschädigten steht es nicht frei, irgendwann nach dem Unfall einen Ersatzwagen anzumieten, sondern nur im Anschluss an den Unfall, begrenzt auf eine notwendige Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer. Ansonsten fehlt die für eine Schadenserstattung notwendige Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für die entstandenen Kosten. Der Kläger hat das Fahrzeug erst am 11. Juli 2014 angemietet, obwohl der Unfall bereits am 24. Juni 2014 stattfand und ihm das Schadensgutachten bereits am 27. Juni 2014 vorlag. Ein Ersatz der Mietwagenkosten dürfte deshalb ausscheiden. Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger anstatt der Mietwagenkosten Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die notwendige Zeit, ein neues Ersatzfahrzeug zu erwerben, hat.
III.
Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird, wie tenoriert, nach dem Ergebnis der neu zu treffenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden sein.
Obgleich es an einem unmittelbar vollstreckbaren Inhalt der Entscheidung fehlt, war vor allem mit Blick auf die Regelung des § 775 Nr, 1 ZPO das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Kammer des LG Halle wird in einem anderen Fall behaupten, dass (entgegen einem Gutachter nach JVEG) für ein Privatgutachter keine Kopie des Gutachtens und Handakte für sein Archiv erforderlich ist und diese Kosten entsprechend nicht zu bezahlen sind, weil nur der JVEG Gutachter auch sein Gutachten begründen muss, obwohl es hier weis, dass der Privatgutachter entscheidend zum Fall anhand seiner Kopie zum Rechtstreit aussagen musste und noch muss, da seine Kopie und Handakte die erforderlichen Beweise hat und er seine Begründungen nur mit Hilfe seines Archiv tätigen konnte. Dies nur vorab weil meine resultierende Verfassungsbeschwerde nun nicht nur die Willkür anhand von Fakten beinhaltet , sondern auch die Grundgesetzverletzung (Art. 2) erklären wird, da das LG Halle vor hat in den Markt einzugreifen um mich mit vielen tausend Euro zu schädigen und somit den Wettbewerb zu stärken. Hierbei erklärt das hiesige OLG auch die fehlerhafte Anwendung von § 287 ZPO sowie wird der § 249 BGB mit vollständigen Schadensersatz und Sicht des Geschädigten klarzustellen sein. Denn der Geschädigte soll aus subjektiver Sicht entgegen eigenen LG Halle Urteilen, vielen AG Urteilen (auf meiner Seite veröffentlicht) und den bekannten Honorarbefragungen ex ant entscheiden, dass das alles Mist ist und die Kopiekosten nicht vereinbar, da nicht erforderlich, sind. Der Geschädigte muss auch noch bessere juristische Kenntnisse als viele Richter haben, da er zwischen Privat und JVEG zu unterscheiden hat, obwohl der BGH selbst Vergleiche zu lässt usw. Was sagt Ihr dazu?
http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/OLG-Naumburg-42-U-10—4-U-30-16—vom-24-11-2016-Rueckweisung-an-LG-Halle-3-O-278-14-Restwert-Schaetzung-Vorschaden-internetangebot-stellungnahme-privat-gutachter-aus-Handakte-Kennwort.pdf
Korrupte Richter braucht das Land nicht – denn ganz offensichtlich gibt es davon in jeder Etage genügend. Wo soll das noch hin gehen? Muss tatsächlich erst ein eiserner Besen diesen Unrat hinwegfegen? Sind die wahren Opportunisten die Robenträger in diesem Lande? Sie sollten aufpassen was sie da so treiben, denn die Zeiten haben sich rapide geändert und man bleibt nicht lange unentdeckt im Dunklen.
Hinsichtlich der Entscheidung zu den Mietwagenkosten kann ich die Kritik nicht ganz nachvollziehen.
Der Geschädigte hat nach Erhalt des Gutachtens eine nicht zu streng zu begrenzende Überlegungsfrist, ob er sein Fahrzeug reparieren läßt, es unrepariert läßt, es veräußert etc. Innerhalb dieser Frist muss er jedoch eine Entscheidung treffen. Wählt er die Mietwagenoption, gilt zunächst die Zeitspanne, die das Gutachten zur Reparatur bzw. Wiederbeschaffung vorsieht, gegebenenfalls auch länger.
Kann er aus welchen Gründen auch immer eine Reparatur nicht veranlassen oder die Zeit der Wiederbeschaffung nicht nutzen, so ist dies zunächst nicht dem Schädiger anzulasten. Erhebliche Gründe, wie Willi Wacker beispielhaft aufzählt, mussen gegebenenfalls vorgetragen werden. Einen solchen Vortrag konnte ich nicht feststellen.
@Babelfisch
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage verliert man den Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens, wenn man diesen nicht sofort nach dem Unfall in Anspruch nimmt? Nach § 249 BGB wohl kaum?
Auch der BGH hilft hier nicht weiter. Denn gem. BGH kann der Geschädige getroffene Entscheidungen auch wieder ändern (z.B. Umschwenken von der fiktiven Abrechnung zur konkreten Abrechnung). Demzufolge ist er nicht beschränkt aufgrund einer sog. „Überlegungsfrist“. Die „Überlegungsfrist“ ist zudem zu Gunsten des Geschädigten auszulegen und nicht zu dessen Lasten..
Es soll Leute geben, die ihren Unfallwagen verkaufen und sich (z.B. im Sommer) dann erst einmal 2 Wochen in den Garten legen. Rentner zum Beispiel. In der dritten Woche haben sie dann vielleicht Lust, sich nach einem Ersatzfahrzeug umzusehen. Wer will (außer natürlich dem OLG Naumburg) den Geschädigten daran hindern, die Restitution zu einem anderen Zeitpunkt zu starten? Schon gar nicht muss er vortragen und erst recht nicht beweisen, warum er es genau so haben will. Das Wahlrecht wann, wo und wie er den Schaden beseitigt, liegt demzufolge beim Geschädigten. Begrenzt wird das Ganze nur durch die Verjährung. Innerhab dieses Zeitraumes kann er tun und lassen, was er will (Geschädiger = Herr des Resitutionsgeschehens!!). Nach meiner Rechtsauffassung kann er den Mietwagen auch erst in einem Jahr in Anspruch nehmen, sofern er sich dazu entschlossen hat, so lange mit der Bahn zu fahren.
Der Rechtsauffassung des OLG Naumburg folgend, müsste der Geschädigte dann ja auch sein Fahrzeug (bei Reparaturschäden) unverzüglich instandsetzen lassen, da er ansonsten den Anspruch auf vollständige Reparaturkosten verliert? Völlig Absurd!
Den Mietwagen bekommt man beim Totalschaden ja u.a. auch dafür, dass man sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen kann. Dass der Geschädigte zurückfallen soll auf Schusters Rappen, Tretroller, Straßenbahn oder Nutzungsausfall, sofern er nicht sofort ein Fahrzeug anmietet, ist richtig dicker Tobak. Der Anspruch ist selbsverständlich nicht verwirkt, wenn man, wie hier, den Mietwagen erst 2 Wochen nach dem Schadensereignis anmietet. So weit kommt´s noch?
Die (rechswidrige) Beweislastumkehr ist der gleiche Unsinn, wie die gerichtliche Aufforderung an Geschädige, man solle Nachweis (Beweis) darüber führen, warum eine Vorfinanzierung des Schadens nicht möglich war. Hallloooo? Wiederherstellung in den Zustand VOR dem Schadensereignis!! Warum sollte der Geschädigte vor dem Ereignis einen Kredit aufnehmen? Warum soll der Geschädigte sein Scoring bei der Schufa riskieren, nur weil der Schädiger die Regulierung hinauszögert? Ist es nicht vielmehr Sache des Schädigers, für reibungslose Beseitigung (= unverzügliche (Vor)Finanzierung) des Schadens zu sorgen? Und dann noch der dickste Hammer. Mit welcher Rechtfertigung erhält der Schädiger das Recht zur Einsicht in die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten (z.B. Kontoauszüge, Kreditunterlagen, Kreditwürdigkeit usw…), nachdem er diesem das Auto zu Klump gefahren hat? Geht´s noch?
Das Gleiche gilt bei der Inanspruchnahme des Mietwagens. Soll der Geschädige bei Gericht vielleich offenlegen, dass er aufgrund einer möglichen HIV-Erkrankung 2 Wochen flach lag und erst in der dritten Woche das Auto anmieten konnte? Möglicherweise noch mit ärzlichem Attest und Bluttestunterlagen in öffenlicher Sizung? So langsam flippen die Gerichte wohl völlig aus? Meiner Meinung nach haben die am OLG Naumburg ein gehöriges „Rad ab“. Das Urteil strotzt geradezu von grundlegenden Rechtsfehlern. Unter „alter Besetzung“ waren die mal wesentlich besser drauf (4 U 49/05).
Aber genau das ist die Strategie der Versicherer. So lange beim selben Gericht immer die gleiche Scheiße zu Drogen rühren, bis irgendwann irgendwelche unfähige „Pappnasen in schwarzer Robe“ auftauchen, die sich die Versicherungsbrühe dann gierig reinziehen und danach mit buntem Schaum vor´m Mund den juristischen Schwachsinn zombiehaft hinterherplappern.
Man kann es nicht oft genug sagen:
Durch ein Schadensereignis erwirbt der Schädiger keine „Rechte“. Der Schädiger hat (nur) die Pflicht, den Schaden auszugleichen und der Geschädigte hat das Recht auf vollständigen Schadensersatz (Schuldrechtsverhältnis). Von teilweiser Entschädigung und/oder Anspruchsminderung aufgrund der Laune/Willkür irgendeines versicherungslastigen Richters unter Aufstellung rechtswidriger Thesen/Regeln/Fristen wie z.B. 100 Euro Nebenkostendeckelung, 25%-Regelung, BVSK blabla, JVEG bei den Nebenkosten, Wartepflicht bei der Restwertveräußerung, 6-Monats-Frist, 3-Jahres-Frist, Aufklärungspflicht der Mietwagenfirma, nun hier „Miewageninanspruchnahmefrist“ usw. steht nichts im Gesetz.
@Karle:
Deine Argumente finde ich überzeugend …
Auf http://www.sofort-vor-ort.de unter Downloade und Urteile finden Sie das aktuelle OLG Naumburg Urteil 10 U 33/15 vom 25.11.2016 zu SV Kosten und Unterlassung gegen HUK Versicherung,.
Mit freundlichen Grüßen, Iven Hanske
Der Link fünktioniert leider nicht.
Bitte nicht schon wieder diese unverschämte Werbung für eine unübersichtliche Seite mit passwortgeschützten Links.
MfG
#T.Schröder
Entschuldigung der Link sollte hier nicht veröffentlicht werden. Mein Interesse ist keine eigene Werbung. Da ich keine Zeit hatte, diesen Beitrag vorzubereiten, so sollte dieser von Kollegen übernommen werden um zeitnah dieses Urteil zur Verfügung zu stellen. Aber zu beiden neuen OLG Naumburg muss ich noch Details zur Klärung beitragen, wann ist jedoch noch nicht klar, da es Zeit bedarf die ich im Moment nicht übrig habe. Sorry