Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend stellen wir Euch heute Morgen ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG – in diesem Fall die HUK 24 AG – die berechneten, also konkret angefallenen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Auf gerichtliche Inanspruchnahme hat in erster Instanz das Amtsgericht Halle an der Saale mit haarsträubender Begründung die Klage abgewiesen. Das amtsgerichtliche Urteil stellen wir Euch weiter unten vor. Die Amtsrichterin des AG Halle / Saale war sich offenbar ihrer Sache in der Urteilsbegründung selbst nicht sicher und ließ daher die Berufung zu. Damit konnte ihr „Schrotturteil“ in der Berufungsinstanz auf rechtliche Fehler überprüft werden. Folgerichtig legte der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige durch seinen Anwalt Berufung gegen das Urteil des AG Halle / Saale ein. Am 12.10.2016 erging dann beim LG Halle ein Beschluss, nach dem die Richterin K. zur Einzelrichterin berufen wurde. Auch diesen Beschluss haben wir unten veröffentlicht. Am gleichen Tag setzte die Einzelrichterin der Berufungskammer dann ein Schreiben an die Anwälte ab mit einer entsprechenden Begründung zum Sachverhalt, die dann im Urteil vom 29.12.2016 1:1 übernommen wurde. Auch dieses Schreiben haben wir unten veröffentlichet. Allerdings fällt bereits in diesem Schreiben der falsche Begriff „Gebühren“ auf, der immer wieder von der HUK-COBURG und deren Töchtern sowie den Anwälten der HUK-COBURG gebraucht wird, obwohl er falsch ist, da die freien Sachverständigen keine Gebühren berechnen. Die weiteren Argumente der Anwälte und Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung wurden wohl ignoriert? Das Berufungsurteil enthält neben dem unrichtigen Begriff „Gebühren“ aber noch weitere rechtliche Fehler.
So rechnet der Kläger z.B. aus abgetretenem Recht eine konkrete Schadensposition ab. Über diese konkrete Schadensposition verhält sich die vorgelegte Rechnung. Mithin handelt es sich um die Erstattung tatsächlich entstandener Schadenkosten. Diese sind ähnlich zu betrachten wie die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, die aber nach Ansicht der einstandspflichtigen Versicherung angeblich überhöht seien. In diesem Fall hat der BGH mit der Entscheidung BGHZ 63, 182 ff (vgl. dazu auch den Aufsatz von Imhof / Wortmann in DS 2011, 149 ff) den vollen Reparaturbetrag zugesprochen und den eintrittspflichtigen Versicherer auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Nicht anders ist bei der angeblich überhöhten Sachverständigenkostenrechnung zu verfahren. Sowohl die Reparaturkosten als auch die Sachverständigenkosten sind konkret angefallene Schadenspositionen, die nach der Rechtsprechung des BGH auch als Wiederherstellungskosten nach § 249 I BGB angesehen werden können ( vgl. BGH VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann; BGH VI ZR 357/13 Leitsatz a; BGH VI ZR 491/15 Leitsatz 1). Insoweit ist unserer Ansicht nach die Bezugnahme auf § 249 II 1 BGB unzutreffend. Ebenso falsch ist es, im Rahmen der Schadenshöhenschätzung auf Gesichtspunkte der Angemessenheit der Sachverständigenkosten nach werkvertraglichen Kriterien und BVSK abzustellen. Im Schadensersatzprozess kann es auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht ankommen. Auch werkvertraglich unangemessene Beträge können schadensersatzrechtlich erforderlich sein. Eines hat die Einzelrichterin allerdings richtig gemacht. Sie hat bei der Schadenschätzung lediglich auf den Gesamtbetrag abgestellt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist in der Tat eine Schadenshöhenschätzung. Die Kontrolle einzelner Rechnungsposten ist nicht erlaubt, da es durchaus unterschiedliche Berechnungsweisen geben kann, die in ihrer Gesamtsumme durchaus zu einer nicht zu beanstandenden Summe gelangen können. Bei der Abrechnung der Sachverständigenkosten liegt keine Fiktivabrechnung vor, sondern eindeutig eine Abrechnung konkret angefallener Wiederherstellungskosten, die über § 249 Abs. 1 BGB abgerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627). Damit wird der Sachverständige ebenso wie der Reparateur für den Schädiger tätig und demzufolge sind dessen angebliche Fehler dem Schädiger zuzurechnen (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof / Wortmann DS 2011, 149, 151). Das erkennende Gericht unterliegt daher unserer Ansicht nach einem eklatanten Grundlagenfehler, dessen Ursachen letztendlich beim BGH liegen. Man denke nur an die unsägliche Mietwagenrechtsprechung des BGH, bei der im Nachhinein der scheinbar erforderliche Betrag festgestellt wurde, obwohl es sich um eine konkrete Schadensabrechnung handelt. Lest aber selbst das Urteil des LG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Halle Verkündet am: 29.12.2016
Geschäfts-Nr.:
1 S 164/16
96 C 1142/14 Amtsgericht Halle (Saale)
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
… ,
Kläger und Berufungsklägerin
gegen
HUK 24 AG v.d.d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 02, 96442 Coburg,
Beklagte und Berufungsbeklagte
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung
durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 20 % der Kläger und zu 80 % die Beklagte.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 161,69 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche auf Erstattung seiner Gutachterkosten aus einem Unfallereignis vom 24.06.2011 geltend.
Bei dem Unfallereignis wurde das Fahrzeug der Geschädigten durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des Unfallgegners beschädigt.
Der Kläger rechnete seine Gutachterleistungen mit Rechnung vom 27.06.2011 (Blatt 6 Bd I der Akte) in Höhe von insgesamt 449,69 € brutto gegenüber der Geschädigten und der Beklagten ab. Die Beklagte zahlte an den Kläger auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von insgesamt 288,— €.
Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 20.11.2013 hat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch auf die Gutachterkosten an den Kläger abgetreten.
Der Kläger hat mit der Klage die offene Forderung aus seiner Rechnung in Höhe von 161,69 € nebst Zinsen und Mahnkosten gegen die Beklagte beansprucht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
B.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 S. 2 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt.
Mit der eingelegten Berufung verfolgt der Kläger den restlichen Zahlungsanspruch von 161,69 € nebst Zinsen und Mahnkosten weiter.
C.
Die Schadensersatzforderung der Geschädigten, die sie hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Gutachterkosten wirksam mit Abtretungserklärung vom 20.11.2013 an den Kläger abgetreten hat, ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO der Höhe nach durch Schätzung zu bestimmen.
Dabei ist zu beachten, dass nur die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten zu erstatten sind. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der -vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten- beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, 1948). Verlangt der Sachverständige aber Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.
Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; Urt. v. 09.12.2014, VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.).
Bei der Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff. m.w.N.). Die Erwägungen dürfen nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1991, VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2342 m.w.N.). Die Schätzung darf dabei nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 287 ZPO, Rn. 5 m.N.).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es nicht aus, nur auf die objektive Erforderlichkeit bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Allein der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten noch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff.). Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, a.a.O. m.w.N.; Urt. v. 15.11.1991, VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; Urt. v. 15.11.1991, VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, Rn. 19 m.w.N.).
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13) ist ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, „sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt,“ so dass „Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebliche Rolle“ spielen.
Die Kammer hält grundsätzlich eine Prüfung in zwei Schritten für sinnvoll.
a) Bei der Feststellung der ersatzfähigen Schadenshöhe ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zunächst die Frage der objektiven Erforderlichkeit im engeren Sinne zu prüfen.
Die Grenze der objektiven Erforderlichkeit i.S. einer Ortsüblichkeit kann auf unterschiedliche Weise nach § 287 ZPO geschätzt werden. Nach Ansicht der Kammer stellt – unter anderem – die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Honorars dar (vgl. auch KG, Urt. v. 30.04.2015, 22 U 31/14, Schaden-Praxis 2015, 414 ff.; OLG München, Urt. v. 12.03.2015, 10 U 579/15, Schaden-Praxis 2015, 200 ff.).
Sachgerecht erscheint es der Kammer bei Anwendung dieser Tabelle im Rahmen einer eigenen Schadensschätzung, den Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), in dem je nach Schadenshöhe 50 % bis 60 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, als Obergrenze der Erforderlichkeit heranzuziehen, wobei jede Rechnungsposition daran zu messen ist.
b) Erst und nur dann, wenn die geltend gemachte Schadenshöhe das Maß des objektiv Erforderlichen übersteigt, kommt es darauf an, ob dies für den Geschädigten erkennbar war. Ob die objektive Überschreitung der vom Gericht (im Wege der Beweisaufnahme oder der Schätzung) als maßgeblich erachteten Grenze der Üblichkeit erkennbar war oder die Rechnungsbeträge plausibel sind, ist nach Ansicht der Kammer anhand der Gesamtrechnungssumme zu überprüfen und hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Legt man diese Maßstäbe hier zu Grunde, so ist die Rechnung des Klägers vom 27.06.2011 (Anlage K1) aber insgesamt nicht erkennbar überhöht. Der Umstand, dass die Nebenkosten hier 63 % des Grundhonorars ausmachen, führt allein nicht bereits zu einer insgesamt überhöhten und nicht erstattungsfähigen Forderung.
a) Zunächst erweist sich die in Rechnung gestellte Grundgebühr ( Der freie Sachverständige berechnet keine Gebühren, dementsprechend kann es sich nur um das Grundhonorar handeln, Anmerkung des Autors!) von 231,95 € als objektiv eher niedrig, da der Kläger als Grundhonorar bei einer Schadenshöhe netto von 974,36 € 266,00 € nach der BVSK 2013 Befragung hätte abrechnen können. Denn der Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), beträgt 266,00 € bei einer Schadenshöhe von 750,— € bis 1.000,— € netto.
Der Kläger hat dann zwar die abgerechneten Nebenkosten zum Teil über den von der Kammer für erforderlich gehaltenen Werten abgerechnet. Dies betrifft allerdings lediglich die Schreibkosten, die mit 2,86 € pro Seite max. abzurechnen sind und den 2. Fotosatz, der mit 1,67 € pro Seite maximal abzurechnen ist. Dies führt bei diesen Positionen zu geringen Mehrkosten von 7,58 € (2,48 € + 5,10 €).
Die Grundgebühr unterschreitet die Grenze der objektiven Erforderlichkeit hingegen aus den oben dargestellten Gründen um ca. 13% (34,05 € netto).
Der Gesamtbetrag der Rechnung liegt daher auch unter Beachtung der teilweise überdurchschnittlichen Nebenkosten insgesamt im Rahmen des Üblichen.
Es kommt aus diesen Gründen für die Bewertung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht darauf an, dass die Nebenkosten im Verhältnis zur Grundgebühr einen Prozentsatz von 63 % ausmachen, da die Nebenkosten nicht isoliert zu den Gesamtkosten zu betrachten sind.
Das Gericht hat sich mangels einer veröffentlichten BVSK- Umfrage für das Jahr 2011 an den Honorarsätzen der Umfrageergebnisse des Jahres 2013 orientiert. Dass diese noch zwei Jahre zuvor geringer gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ergeben sich auch aus der gemeinsamen Honorarumfrage der Sachverständigenverbände VKS und BVK für das Jahr 2011 keine wesentlichen Abweichungen zu den vom Kläger abgerechneten Honorarsätzen.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Diese kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da eine wirksame Abtretungserklärung und damit der wirksame Übergang des Schadensersatzanspruches auf den Kläger erst mit der Abtretungserklärung vom 20.11.2013 erfolgten.
Der Anspruch auf die Mahnkosten ist nicht begründet, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mahnschreiben mangels einer wirksamen Abtretungserklärung noch nicht aktiv legitimiert war.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Aufgrund der zum überwiegenden Teil erfolgreichen Berufung des Klägers war die Kostenentscheidung für beide Instanzen wie aus dem Tenor ersichtlich zu treffen. Dabei war zu beachten, dass sich auf die Kostenquote auswirkt, dass der Kläger mit einem erheblichen Teil seiner Zinsforderung unterliegt und keinen Anspruch auf die Mahnkosten hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1,544 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz EGZPO.
K.
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Landgericht Halle Halle, 12.10.2016
Geschäfts-Nr.:
1 S 164/16
96 C 1142/14 Amtsgericht Halle (Saale)
Beschluss
In dem Rechtsstreit
… ,
Kläger und Berufungsklägerin
gegen
HUK 24 AG v.d.d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 02, 96442 Coburg,
Beklagte und Berufungsbeklagte
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle am 12.10.2016 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Der Rechtsstreit wird gemäß § 526 ZPO der Berichterstatterin, Richterin am Landgericht K. zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
M. U. K.
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Landgericht Halle Geschäftsnummer
1. Zivilkammer 1 S 164/16
Landgericht Halle, Postfach 100259, 06141 Halle Halle, 12.10.2016
Rechtsanw.
…
Termin zur mündlichen verhandlung über die Berufung wird bestimmt auf
Datum des Termins Uhrzeit Ort des Termins Raum
Donnerstag 14. November 2016 13:00 Hansering 13, 06108 70
Die Berufung des Klägers, mit welcher er die restliche Hauptforderung nebst Zinsen und Mahnkosten weiterverfolgt, dürfte begründet sein.
Folgende grundsätzliche Erwägungen sind aus Sicht der Berufungskammer nach erneuter Beratung zur Vereinheitlichung der maßgeblichen rechtlichen Kriterien und in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hier zu beachten:
Die Schadensersatzforderung der Geschädigten, die sie wirksam an den Kläger abgetreten hat, ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO der Höhe nach durch Schätzung zu bestimmen.
Dabei ist zu beachten, dass nur die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten zu erstatten sind. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich
in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urt. v. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, 1948). Verlangt der Sachverständige aber Preise, die für den Geschädigten erkennbar- deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.
Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl, BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; Urt. v. 09.12.2014, VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.).
Bei der Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff. m.w.N.). Die Erwägungen dürfen nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1991, VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2342 m.w.N.). Die Schätzung darf dabei nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 287 ZPO, Rn. 5 m.N.).
Für die Frage der Erforderlichkeit der Höhe der abgerechneten Honorare kommt es nicht darauf an, was der Sachverständige unter Ausschöpfung der jeweiligen Honorarkorridore, einschließlich derjenigen für Nebenkosten, hätte abrechnen können, sondern nur, was er tatsächlich abgerechnet hat.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es nicht aus, nur auf die objektive Erforderlichkeit bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Allein der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des geschädigten Zedenten noch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff.). Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urt v. VI ZR 225/13, a.a.O. m.w.N.; Urt. v. 15.11.1991, VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; Urt. v. 15.11.1991, VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, Rn. 19 m.w.N.).
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v.
VI ZR 225/13) ist ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, „sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt,“ so dass „Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebliche Rolle“ spielen.
Die Kammer hält grundsätzlich eine Prüfung in zwei Schritten für sinnvoll.
Bei der Feststellung der ersatzfähigen Schadenshöhe ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zunächst die Frage der objektiven Erforderlichkeit im engeren Sinne zu prüfen.
Die Grenze der objektiven Erforderlichkeit i.S. einer Ortsüblichkeit (was ist das?, Anm. des Autors) kann auf unterschiedliche Weise nach § 287 ZPO geschätzt werden. Nach Ansicht der Kammer stellt – unter anderem – die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Honorars dar (vgl. auch KG, Urt. v. 30.04.2015, 22 U 31/14, Schaden-Praxis 2015, 414 ff.; OLG München, Urt. v.
10 U 579/15, Schaden-Praxis 2015, 200 ff.).
Sachgerecht erscheint es der Kammer bei Anwendung dieser Tabelle im Rahmen einer eigenen Schadensschätzung, den Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), in dem je nach Schadenshöhe 50 % bis 60 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, als Obergrenze der Erforderlichkeit heranzuziehen, wobei jede Rechnungsposition daran zu messen ist.
Erst und nur dann, wenn die geltend gemachte Schadenshöhe das Maß des objektiv Erforderlichen übersteigt, kommt es darauf an, ob dies für den Geschädigten erkennbar war. Ob die objektive Überschreitung der vom Gericht (im Wege der Beweisaufnahme oder der Schätzung) als maßgeblich erachteten Grenze der Üblichkeit erkennbar war oder die Rechnungsbeträge plausibel sind, ist nach Ansicht der Kammer anhand der
Gesamtrechnungssumme zu überprüfen und hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine solche Prüfung hat das Amtsgericht hier nicht vorgenommen.
2. Legt man diese Maßstäbe hier zu Grunde, so dürfte die Rechnung des Klägers vom 27.06.2011 (Anlage K1) aber insgesamt – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- nicht erkennbar überhöht gewesen sein.
a) Zunächst erweist sich die in Rechnung gestellte Grundgebühr von 231,95 € als objektiv eher niedrig, da der Kläger als Grundhonorar bei einer Schadenshöhe netto von 974,36 € 266,00 € nach der BVSK Befragung hätte abrechnen dürfen. Denn der Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), beträgt 266,00 € bei einer Schadenshöhe von 750,– € bis 1.000,— € netto.
Der Kläger hat dann zwar die abgerechneten Nebenkosten zum Teil über den von der Kammer für erforderlich gehaltenen Werten abgerechnet. Dies betrifft allerdings lediglich die Schreibkosten, die mit 2,86 € pro Seite max. abzurechnen sind und den 2. Fotosatz, der mit 1,67 € pro Seite maximal abzurechnen ist. Dies führt bei diesen Positionen zu geringen Mehrkosten von 7,58 € (2,48 € + 5,10 €).
Die Grundgebühr unterschreitet die Grenze der objektiven Erforderlichkeit hingegen aus den oben dargestellten Gründen um ca. 13% (34,05 € netto).
Der Gesamtbetrag der Rechnung liegt daher auch unter Beachtung der teilweise überdurchschnittlichen Nebenkosten insgesamt im Rahmen des Üblichen.
Es kommt letztlich für die Bewertung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruches auch nicht darauf an, dass die Nebenkosten im Verhältnis zur Grundgebühr einen Prozentsatz von 63 % ausmachen.
Den Parteivertretern wird gelegenheitv zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.
Für den beklagten und Berufungsbeklagtenvertreter gilt diese Frist gleichzeitig als Berufungserwiderungsfrist.
K. Richterin am Landgericht.
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Amtsgericht
Halle (Saale)
96 C 1142/14 Verkündet am 19.05.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK24 AG vertr. d. d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 161,69 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte am 24.06.2011 zum Nachteil von Frau K. einen Verkehrsunfall. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer vollumfänglich eintrittspflichtig für den Schadensfall.
Frau K. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe an ihrem Pkw. Der Kläger stellt dafür Kosten für die Gutachtenerstellung in Höhe von 231,95 netto € sowie Nebenkosten bestehend aus Fotosätzen, Porto/Telefon, Schreibkosten, Schreibkosten-Kopie sowie Fahrtkosten in Höhe von 145,95 € netto, Gesamtbetrag 449,69 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 288,00 €.
Der Kläger behauptet, die Geschädigte K. habe ihre Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten in ihn abgetreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 161,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 161,69 € seit dem 31.07.2011 sowie Mahnkosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 9,3 % von der Einzahlung bis zum Urteilsdatum zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht geht davon aus, dass beide Prozessbevollmächtigte über die notwendige Prozessvollmacht verfügen. Der Beklagtenvertreter hat das durch die Vorlage geeigneter Urkunden nachgewiesen. Der Kläger nahm persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung wahr und war mit der Prozessführung durch Rechtsanwalt T. offensichtlich einverstanden.
Der Kläger ist zwar berechtigt, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen, weil die Zeugin K. die Abtretungsvereinbarung bestätigt hat. Allerdings hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Zahlungsanspruch.
Die Sachverständigenkosten, die einen Betrag in Höhe von 288,00 € übersteigen, stellen nicht mehr den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB dar, auf deren Erstattung der Geschädigte einen Anspruch hat. Der Kläger hat Nebenkosten in Höhe von 63 % des Grundhonorars abgerechnet. Diese Preisgestaltung stellt sich für jeden Geschädigten erkennbar als objektiv willkürlich dar. Kein Geschädigter würde bei der Beauftragung eines Sachverständigen damit rechnen und es akzeptieren, dass sich ein Vergütungsanspruch der sich nach den vertraglichen Vereinbarungen ortsüblich „der Schadenshöhe“ bestimmen soll, dadurch zustande kommt, dass zu dem Honorar eines Sachverständigen von 231,95 € zusätzliche Nebenkosten in Höhe von 145,95 € entstehen. Es ist auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, dass nicht 63 % des Grundhonorars auf Nebenkosten entfallen können. Das stellt eine willkürliche Preisfestsetzung dar.
Nebenkosten sind nämlich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Verhältnis zur Hauptforderung Kostenpositionen von untergeordneter Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war vorliegend gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Gericht hat keine Kenntnis darüber, dass das Berufungsgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt bereits eine Entscheidung getroffen hat. Das erscheint aber erforderlich, weil der Kläger nach der Kenntnis des Gerichts in einer Vielzahl von Fällen Schadensgutachten erstattet und dabei auch Nebenkosten in unterschiedlicher Höhe abrechnet. Der Beschwerdewert liegt unter 600,00 €.
R.
Richterin am Amtsgericht
Das die Richterin am LG Halle die Nebenkosten mit über 60% nicht dem OLG Dresden folgend pauschal deckelte, zeigt dass Sie gegenüber Ihren früheren Entscheidungen (Differenz einer Rechnungsposition zum BVSK von 4,95 Euro = 1,2% der Gesamtrechnung = ersichtlich und erheblich überhöhte Abrechnung zum Erforderlichen) doch was dazu gelernt hat. Rechtssicherheit ist aber damit nicht gegeben, denn die Kammer mit deren Vorsitzenden ist immer für eine Überraschung gut, aber dazu später mehr…..
Die Richterin vom AG hat nicht zum ersten mal Kosten für Zeugenvernehmungen verursacht um dann eh ohne Sinn und Verstand rechtswidrig in den Markt einzugreifen um aus der Hüfte rechtswidrig einen Preis zu kreieren. Die Kosten der Zeugenvernehmung und die einzigartige Rechtsansicht dieser AG Richterin empfinde ich als parteilichen Angriff bzw. Eingriff in meinen Betrieb und erzeugt Besorgnis, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Frau egal:
1. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 – über 50% Nebenkosten sind erforderlich, Indizwirkung der Rechnung, Beweislast Gegenteiliges beim Schädiger.
2. BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 – SV Kosten aus Abtretung „erfüllungsstatt“ auf geeigneter Schätzgrundlage, keine pauschale Decklung
3. Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 – weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
4. BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
5. BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 -Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
6. BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005 – normative Schätzung ist unzulässig es ist subjektbezogen nach Sicht des Geschädigten zu prüfen-
7. Bundesverfassungsgericht 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 – nur subjektbezogene Schätzung mit nachzuweisender Fachkenntnis, normative Schätzung ist zu unterlassen –
8. BGH VI ZR 471/12 vom 15.10.2013 – Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus –
9. BGH VI ZR 528/12 vom 15.10.2013 – Indizwirkung der Rechnung ist die Beweislast des Geschädigten, Kenntnisstand des Geschädigten ist entscheidend, einfaches Bestreiten der Rechnungshöhe reicht nicht aus –
10. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 – keine Schätzung bei Preisvereinbarung-
11. BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 – Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
12. BGH IX ZR 53/99 vom 30.03.2000 – schätzen beweiserleichternd für den Geschädigten nicht für den Schädiger-
13. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 – Fehlerhafter Schätzung zum Vorteil des Schädigers ist zu unterlassen, schätzen nur zum Vorteil des Geschädigten-
14. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009 – Richterliche Willkür bei unnötiger fehlerhafter Schätzung – BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 – Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-
@ Iven Hanske
„11. BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002 – Besonders freigestellte Tatrichter dürfen nur zu Gunsten des Geschädigten die Schadenshöhe, wie es im § 287 ZPO steht, schätzen, wenn keine andere Möglichkeit zur Schadenshöhenfeststellung besteht. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die Indizwirkung der Rechnungshöhe. Auf keinen Fall kann das Gericht über § 287 ZPO einzelne Positionen einer Rechnung im Rahmen des § 287 ZPO schätzen.-“
Inidizwirkung der Rechnungshöhe um den Rechnungsbetrag zu schätzen???? § 287 ZPO kann nur bei nicht konkret unter Beweis zu stellenden Ansprüchen Anwendung finden. Schmerzensgeld wegen Körperverletzungen nach einem Unfall und/oder Haushaltsführungsschaden, wenn keine Haushaltskraft für die Zeit der Genesung eingestellt wurde.
Jetzt mache ich mich mal wieder unbeliebt, aber ganz so einfach ist das nicht mit dem § 287 ZPO.
§ 287 ZPO ist eine Erleichterung für den Geschädigten. Das heißt aber nicht, daß § 287 ZPO dem Gericht verbietet, dem Schädiger weniger zuzusprechen als er einfordert.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat nichts derartiges gesagt. (BVerfG 1 BvR 3041/06: wenn das Gericht den Schaden errechnen kann, darf es ihn nicht schätzen – ansonsten Verstoß gegen das Willkürverbot).
BGH XI ZR 183/01 besagt lediglich, daß § 287 ZPO nicht dazu dienen darf, dem Geschädigten Sachvortrag und Beweisangebote abzuschneiden.
Der BGH spricht die SV-Kosten über § 249 II ZPO zu. Dabei ist der erforderliche Geldbetrag aus einer ex-ante-Sicht zu schätzen. Die Diskussion darüber hatten wir schon an anderer Stelle. Ex-ante ist der Rechnungsbetrag noch nicht bekannt, so daß der erforderliche Geldbetrag zu schätzen ist.
Und bei einer solchen Schätzung kann weniger herauskommen als dem Schädiger in Rechnung gestellt wurde.
„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)“
Der Kürzungsfan kann sich damit nur noch an dem Begriff Erforderlich festbeißen. Unter dem Blickwinkel der Totalreparation ist das aber Winkeladvokatie.
@ RA Schepers
Darf denn bei konkreter Schadensabrechnung, bei der der Schadensbetrag aufgrund einer Rechnung vorliegt, denn überhaupt noch geschätzt werden? Ich meine nein, denn der Schadensbetrag liegt in dem Rechnungsbetrag. Siehe hierzu bei den Reparaturkosten BGHZ 63, 182 ff sowie zu den Sachverständigenkosten Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff. Daher sind bei Sachverständigenkosten, die nach Ansicht des Schädigers überhöht sind, diese grundsätzlich in vollem Umfang zu erstatten (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; AG Gronau ZfS 2007, 510; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Bochum SP 2008, 267; Müller in Himmelreich-Halm Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. A. Kap. 6 Rn. 226). Der Schädiger ist in diesem Fall allerdings nicht rechtlos, denn ihm verbleibt der Vorteilsausgleich (BGHZ 63, 182 ff; Imhof / Wortmann DS 2011, 149ff.).
Das ergibt sich auch daraus, dass der Sachverständige eben kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern des Schädigers (Siehe: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; Müller in Himmelreich-Halm aaO, Rn. 227). Eventuelle Fehler desselben gehen zu Lasten des Schädigers. Daher trägt der Schädiger bei der Reparatur das Werkstattrisiko ( BGHZ 63, 182 ff) und bei dem Sachverständigen das Prognoserisiko (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; AG Unna SP 2004, 205, 206; Imhof/Wortmann aaO.).
Dementsprechend gibt es bei konkreter Schadensabrechnung, wie es eben bei der Abrechnung der Sachverständigenkosten der Fall ist, keinen Grund den Schaden der Höhe nach zu schätzen. Zwar rechnet der BGH die Sachverständigenkosten auch dem § 249 II 1 BGB zu. In verschiedenen Entscheidungen sind die Sachverständigenkosten jedoch auch dem § 249 I BGB zugeordnet (siehe BGH VI ZR 357/13 Leitsatz a und BGH VI ZR 491/15 Leits. 1; sowie in BGH VI ZR 67/06).
@ Kollegen Wortmann
vgl. dazu Offenloch zfs 16, 244, 245 unter 2.
@ RA Schepers
Ich kenne den Aufsatz von Offenloch in der ZfS 2016, Seite 244 ff. Wie der Autor, der immerhin Mitglied im VI. Zivilsenat des BGH ist, selbst schreibt, sind seine Ausführungen und die jüngste Rechtsprechung des BGH zu den Sachverständigenkosten nicht zwingend. Ich verweise auf Absatz 2 auf Seite 245. Dementsprechend hatte der BGH auch die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB behandelt ( BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls a.); BGH VI ZR 491/15 Ls 1).
Überzeugen kann mich die Argumentation von Herrn Offenloch jedoch nicht. Vielmehr ist m.E. einleuchtend, die Sachverständigenkosten wie die Reparaturkosten (s. BGH, BGHZ 63, 182) als konkreten Schaden, der unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängt, zu betrachten. Dann ist auch das Merkmal „erforderlich“ aus dem Kopf. Denn, solange kein Auswahlverschulden vorliegt, kann der Geschädigte – mangels eigener Sachkenntnis – von der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der durch die berechneten Sachverständigenkosten und Reparaturkosten ausgehen. Denn sowohl der Reparateur als auch der Sachverständige sind keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten, sondern des Schädigers. Daraus leitet sich auch ab, dass die Rechtsprechung und Literatur die Reparaturarbeiten und die Begutachtungstätigkeit als Wiederherstellungsarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers werten.
Die von dem BGH jüngst angenommene Auffassung hat natürlich für die Versicherer den Vorteil, dass der Geschädigte die Beweislast für die Erforderlichkeit hat. Macht allerdings der Erfüllungsgehilfe des Schädigers Fehler, so gehen diese zu Lasten des Schädigers. Der Schädiger muss also darlegen und beweisen, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden geringzuhalten. Die Beweislast liegt dann beim Versicherer. Die Marschroute, den Versicherer aus der Beweislast herauszuhalten, ist daher erkennbar, widerspricht aber der eigenen Rechtsprechung zu BGH, BGHZ 63, 182. Mit dieser Entscheidung hatte der BGH sauber zwischen Schadensersatz und Werkvertrag unterschieden. Schadensersatzrechtlich ist der vorherige Zustand herzustellen, und zwar durch den Schädiger mittels seiner Erfüllungsgehilfen, und der vollständigen Ausgleichung der dadurch entstandenen schuldrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verweis des Schädigers im Nachhinein mit dessen Beweislast auf den Vorteilsausgleich.
Nach diesem durchaus aus dem Gesetz erklärlichen Weg über § 249 I BGB entfällt dann auch der Weg der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Ein einmal eingetretener Schaden kann ohnehin nicht mehr gemindert werden. Auch durch Schätzung eines anderen Betrages kann der Schaden nicht minimiert werden. Denn durch geringeren Schadensersatz wird ein ganz anderer Zustand hergestellt. Das ist aber nicht Sinn und Zweck des § 249 BGB. Eine Schadensschätzung zu Lasten des Geschädigten durch das Gericht – ohne sachverständige Hilfe – erscheint ohnehin mehr als fraglich, denn der besonders freigestellte Tatrichter ist nicht so frei gestellt, wie der VI. Zivilsenat zu glauben meint. Mit der Schätzung nach § 287 ZPO wollte der Verordnungsgeber lediglich dem Gericht eine Erleichterung an die Hand geben, die von dem Geschädigten vorgelegten Dokumente in der Gesamthöhe als schlüssig anzusehen oder nicht. Im letzteren Fall ist das Gericht auf sachverständige Hilfe angewiesen, wie der BGH bereits in VI ZR 67/06 entschieden hat. Aus eigener Machtvollkommenheit kann der Tatrichter nicht einen dokumentierten Schaden minimieren. Dazu bedarf es dann wieder einer Argumentation, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen habe, die den Schaden geringer ausfallen lassen. Das liegt dann aber wieder in der Beweislast des Schädigers. – Und das soll offenbar nach dem Willen des BGH eben nicht mehr der Fall sein.
Fazit: Die BGH-Rechtsprechung und der erklärende Aufsatz von Offenloch überzeugen nicht, da sie nach eigenen Worten auch nicht zwingend ist.
@ Kollegen Wortmann
Sie verweisen auf BGHZ 63, 182. Sie wissen aber, daß der BGH in diesem Urteil von 1974 die Reparaturkosten nach § 249 Satz 2 BGB alter Fassung = § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB aktueller Fassung zugesprochen hat, oder?
@ RA Schepers
Ihr Einwand aus dem Kommentar vom 23.1.2017 ändert nichts an den Erwägungen aus meinem Kommentar vom 20.1.2017 11:oo h.
@ Kollegen Wortmann
Der BGH hat es in 63, 182 über § 249 II 1 (n.F.) gelöst, damit ist die Erforderlichkeit gerade nicht aus dem Kopf…
Herr RA Schepers, weil über die Erforderlichkeit der Leistung und nicht über den Preis der Leistung als erforderlich entschieden wurde.
Chr. Zimper
Werte Frau Zimper,
das stimmt nicht. Lesen Sie BGHZ 63, 182 bitte noch mal nach.
@ RA Schepers
Auch Ihr neuerer Einwand ändert doch nichts daran, dass der BGH in BGHZ 63, 182ff die Reparaturkosten in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen und den Versicherer auf den Vorteilsausgleich verwiesen hat. Daraus ergibt sich, dass der Reparateur nach BGHZ 63, 182 ff. der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Weil der Reparateur im Sinne des Schädigers den ursprünglichen Zustand wiederherstellt, kann der Schädiger bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen.
Nichts anderes kann bei den Sachverständigenkosten gelten. Die Hinzuziehung eines qualifizierten und anerkannten Sachverständigen ist für die Feststellung des Schadensumfangs (Beweissicherung!) und der Schadenshöhe erforderlich, weil der Geschädigte von sich aus als Laie dazu nicht in der Lage ist. Nur mit Hilfe der vorherigen Begutachtung ist eine Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes möglich. Dementsprechend wird der Sachverständige ebenfalls im Sinne des Schädigers bei der Wiederherstellung tätig. Auch der Sachverständige ist demnach Erfüllungsgehilfe des Schädigers, wenn eine vorherige Begutachtung zur Wiederherstellung zweckmäßig und erforderlich ist. Für ihn gilt also das Gleiche wie für den Reparateur. Also sind die Sachverständigenkosten ebenfalls in voller Höhe zu ersetzen und der Schädiger auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff).
Leider macht der jetzige VI. Zivilsenat diesen logischen Schritt nicht mit. Die Gründe dafür hatte ich bereits vorgetragen. Insoweit ist die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates auch nicht zwingend, wie Offenloch selbst erklärt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 unter 2.)
@Wortmann/Zimper
Der Schepers will oder kann nicht bzw. sein Hinterman O. darf wohl nicht verstehen? Daher ist es schade um die Zeit.
Die gleiche Diskussion gab es doch schon an anderer Stelle. Zuletzt zum Urteil des AG Leipzig.
Siehe hierzu Kommentar vom 16.01.2017.
Zitat:
„Letzter Versuch:
Bei konkret angefallenen Kosten, die im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, geht es nicht um Kosten „STATT der Herstellung“ sondern um Kosten DER (Wieder)Herstellung. Denn es wird ja tatsächlich wiederhergestellt. Und zwar mit Hilfe von Erfüllungsgehilfen des Schädigers = Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB.
Bei Anwendung des § 249 Abs. 2 BGB – auch bei der konkreten Abrechnung – müsste es ansonsten heißen:
„Der Gläubiger kann den zur Herstellung erforderlichen Betrag verlangen.“
Das Wort „statt“ in § 249 Abs. 2 BGB macht den Unterschied und ist der simple Schlüssel zur fiktiven Abrechnung. Das kann man verstehen, muss man aber nicht.“
Für Leute, die der deutschen Sprache mächtig sind, ist damit alles gesagt. Alles andere ist juristisches Herumgepupse. Auch die Bezugnahme auf fehlerhafte BGH-Rechtsprechung.
Wir drehen uns im Kreis. Die Argumente werden durch Wiederholungen nicht besser.
Schade nur, dass Alberto irgendwelchen Verschwörungstheorien hinterherhechelt.
@Chr. Zimper
@RA Schepers
Zum Thema lesenswert:
Schriften zum Bürgerlichen Recht
Band 216
Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach Algemeinem Schadensrecht?
Eine Untersuchung zu § 249 Satz 2 BGB
von Oliver Jacob
Duncker & Humblot Berlin
ISBN 3-428-09257-0
Kfz.-Sachverständigenbüro
für Unfallschadendokumentation
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf
@ RA Schepers
„Schade nur, dass Alberto irgendwelchen Verschwörungstheorien hinterherhechelt.“
Schlecht beobachtet, denn Alberto hechelt keineswegs und „Verschwörungstheorien“ ? Geht´s noch ?
Da beginnt in der Tat postfaktisch das juristische Herumgepupse und O. hält sich aus verständlichen Gründen im Hintergrund.
Carla
Der O. gehört wohl zur Online-Gattung Leucochloridium paradoxum oder zur Dinocampus coccinellae, die bevorzugt schwach aufgestellte Blogger fernsteuern?
Alberto, Biologe, Carla, wer zum Teufel ist O.?
Hab ich was verpasst? Klärt mich auf!
@ Biologe
da gibt es aber auch noch einen F., wohl ein Exemplar der Gattung Rhampholeon Brevicaudatus (Kurzschwanzchamäleon)
Was ist das für ein Kindergarten hier. Einfach nur noch lächerlich.
RA Schepers
Das mit dem Kindergarten verstehe ich nicht. Auch finde ich es nicht lächerlich, wenn Sie eine andere Meinung vertreten als Ass. Wortmann. Insgesamt bin ich daher über Ihren Kommentar erstaunt.
@RA Schepers
auf diesem Weg captain-huk.de schaden zu wollen, haben Sie schon mehrfach versucht. Es ist immer wieder interessant zu lesen, wann und zu welchen Themen Sie wie ein Geist aus der Flasche auftauchen und wozu Sie sich andererseits ausschweigen. Verlassen Sie deshalb doch einfach den Kindergarten, wäre meine Empfehlung, denn Sie sind offenbar auch nach Ihrer eigenen Einschätzung zu Höherem berufen.
Justy
@RA Schepers, ob der Geschädigte durch willkürliche Schätzungskürzung ein Teil angeblich überhöhter Reparaturkosten oder ein Teil angeblich überhöhter Gutachterkosten zur Behebung seines Schadens selber tragen soll, ist in der Sache doch egal. Oder gibt es unterschiedliche Währungen bei unterschiedlichen Schadenspositionen? So ist es auch egal, ob er die Rechnung vorab bezahlt oder aus Abtretung erfüllungshalber später noch bezahlen muss. Denn weder die Werkstatt noch der Gutachter werden wegen verblendeten juristischen Konstrukteuren, am Gesetz vorbei, für den Schädiger und dessen Versicherer als Erfüllungsgehilfe wettbewerbswidrig arbeiten und auf die Bezahlung ihrer erbrachten Leistung verzichten.
Da hat sich bis heute, wie auch beim BGH VI ZR 42/73 v. 29.10.1974, am Markt und am neu gefassten § 249 BGB nichts geändert. Was sich geändert hat sind die Anzahl der anscheinend von den Versicherungen gekauften Rechtsanwälten und Richtern und den Weicheiern in der Politik. Mal sehen wie lange unsere Gesellschaft diese Krankmacher noch aushält.
@RA Schepers, ihre Scheinheiligkeit und unsachlichen Kommentare nerven mich auch!