AG Leipzig verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.6.2016 – 114 C 9526/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Aschaffenburg geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Im Gegensatz zu dem Urteil aus Aschaffenburg, das wir Euch heute vormittag vorgestellt hatten, ist dieses Urteil unserer Auffassung nach schadensersatzrechtlich sehr gut begründet. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 9526/15

Verkündet am: 28.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofs platz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 am 28.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2012 zu zahlen sowie die Klägerin vor nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gem. Rechnung der … Rechtsanwälte vom 27.11.2012 in Höhe von 39,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 durch Zahlung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aus § 398 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 23.10.2012 in Höhe von 126,10 EUR gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17,18 StVG. 115 VVG.

Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Geschädigten … ist wirksam.

Das Gericht sieht den jetzigen Einwand der Beklagten als unwirksam an und betrachtet ihn als unzulässige Rechtsausübung.

Die Beklagte hatte bereits eine Teilzahlung an die Klägerin geleistet in Höhe von 923,00 EUR und damit die Berechtigung der Forderung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Bei dem Beklagten handelt es sich um ein großes Versicherungsunternehmen, das sogar über eine Rechtsabteilung verfügt und daher davon auszugehen ist, dass diese die Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, dem Grunde nach prüft, bevor sie – wenn auch nur teilweise – den Schaden reguliert. Die Beklagte verstößt gegen das Verbot des Widerspüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, wenn sie zuerst eine nach ihrer Auffassung angemessene, abschließende Zahlung leistet, sich jedoch dann im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach wegen einer unwirksamen Abtretungserklärung insgesamt nicht bestehe (vgl. insoweit auch LG Leipzig, Urteil v. 20.01.2016, Az.: 8 S 334/15).

Bei dem Anspruch, den die Beschädigte des Unfallereignisses an die Klägerin abgetreten hat, handelt es sich um den originären Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 249 BGB gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten.

Im Bezug auf diesen Anspruch hat die Geschädigte ihren Anspruch auf Erstattung von entstandenen, vorgerichtlichen Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten. Es handelt sich somit weiterhin um einen Schadensersatzanspruch bei dem die Geschädigte abgetreten hat, und nicht um einen Werklohnanspruch.

Damit sind nach Auffassung des Gerichts nur solche Einwendungen für die Beklagten möglich, die auch gegen den Anspruch der Geschädigten möglich gewesen wären. Hätte die Geschädigte die Gutachterkosten gegenüber der Klägerin beglichen und dann die entsprechende Rechnung bei der Klägerin eingereicht und um Erstattung gebeten, hätte die Beklagte die Gutachterkosten gegenüber der Geschädigten erstattet, da nach der herrschenden Rechtssprechung unzweifelhaft ist, dass der Geschädigte gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch auf Erstattung eines möglicherweise überteuerten Gutachtens hat. Betrachtet man den vorliegenden Fall, wäre die Beklagte gegenüber der Geschädigten nie auf die Idee gekommen, dieser vorzuhalten, dass die vereinbarten Gebühren in Höhe von 1.049,10 EUR in Höhe von 126,10 EUR zu hoch ausfallen würden. Durch die Abtretung des Anspruchs der Geschädigten an die Klägerin hat sich der Rechtsgrund nicht verändert. Der Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist nicht plötzlich zu einem Werklohnanspruch geworden.

Aus diesem Grund kann die Beklagte sich auch nur auf solche Einwendungen berufen, die sie auch gegenüber der Geschädigten gehabt hätte. Der Einwand der Kostenüberhöhung wäre als Einwand des Mitverschuldens wegen Verstoßes der Schadengeringhaltung nicht möglich gewesen, so dass sie ihn auch nicht im Rahmen der Abtretung der Klägerin gegenüber dieser geltend machen kann. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Geschädigte hätte erkennen können – die Auffassungen zum Sachverständigenhonorar der Beklagten als richtig unterstellt – dass die Klägerin ein zu hohes Gutachterhonorar, insbesondere was die Nebenkosten anbetrifft, berechnet hat.
Die Klägerin hat daher aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges einen Anspruch auf Znsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: 126,10 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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