AG Bergisch Gladbach spricht bei fiktiver Abrechnung die Preise der Markenfachwerkstatt sowie die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten mit Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute stellen wir Euch hier ein aktuelles Urteil aus Bergisch Gladbach zur fiktiven Schadensabrechnung und der Abrechnung der fiktiven Ersatzteilaufschläge sowie der fiktiven Verbringungskosten vor. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Name uns leider wieder nicht bekanntgegeben wurde, hatte – wie üblich – die berechtigten Schadensersatzansprüche des Unfallopfers gekürzt, da das Unfallopfer seinen Schaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abrechnen wollte, was das Gesetz ihm auch erlaubt. Seitens der – leider nicht bekannten – Versicherung erfolgte das immer gleiche Kürzungsspiel. Es wurden die Preise der Markenfachwerkstatt durch billige Preise einer Vertragswerkstatt der Versicherung ersetzt und die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten total gestrichen. Die von den Anwälten BLD vertretene Versicherung sollte sich merken, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn das Fahrzeug ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet wurde (vgl. sog. VW-Urteil des BGH VI ZR 53/09). Nicht gut macht es sich für die Kanzlei BLD, wenn diese zum Verhandlungstermin eine Referendarin schickt. Diese musste dann ein Schlappe für die von ihr in Untervollmacht vertretenen Anwaltskanzlei hinnehmen, denn die Beklagte wurde vollumfänglich verurteilt, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Lest selbst das Terminsprotokoll mit dem Urteil vom 21.11.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

61 C 23/16

PROTOKOLL

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach am 21.11.2016

Gegenwärtig:
R.
Richter am Amtsgericht

ohne Hinzuziehung eines
Urkundsbeamten der Geschäftssteile

Der Inhalt des Protokolls wird mit einem Diktiergerät vorläufig aufgezeichnet.

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die …

Beklagte,

erschienen bei Aufruf

für die Klägerseite Herr Rechtsanwalt G. sowie

für die Beklagtenseite Frau Referendarin W. in Untervollmacht.

Rechtsanwalt G. stellt den Antrag aus der Klageschrift, Blatt 1 Gerichtsakten.

Frau Referendarin W. beantragt Klageabweisung.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Es ergeht im Namen des Volkes folgendes Urteil:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 364,68 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunktan Über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24,12.2015 zu
zahlen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Bzgl. der vorgenommenen Abzüge der Beklagten in Höhe von 364,68 € gemäß Prüfungsgutachten vom 14.11.2015 wird hinsichtlich der Unzumutbarkeit eines Verweises auf eine freie Werkstatt zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 1504.2016 verwiesen. Demnach ist eine Verweisung insbesondere dann unzumutbar, wenn das Fahrzeug zwar älter als drei Jahre, gleichzeitig aber scheckheftgepflegt ist. Vorliegend hat der Käufer auf das zulässige Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ausreichend subsitantiiert dargelegt, dass sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt scheckheftgepflegt war. Dies ergibt sich aus den Bildern 11 bis 15 des Privatsachverständigengutachtens … . Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vollständigkeit der vorgelegten Wartungsbelege dadurch belegt, dass der Privatsachverständige … diese auf Blatt 2 seines Gutachtens vom 11.11.2015 als vollständig bewertet.

„Gemäß vorgelegtem Serviceheft wurden sämtliche Wartungsarbeiten bei Audi-Vertragshändlern durchgeführt.“

Was den Abzug der UPE und Verbringungskosten angeht, ist es so, dass im Rahmen der Schadensberechnung der Geschädigte auch die Aufschläge, zum Beispiel für UPE und fiktive Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (vgl. LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 -13 S 4/06-, JURIS). Die herrschende Meinung bezieht diese Positionen ein, soweit sie regional üblich sind und demnach bei den Fachwerkstatten in der relevanten Legion anfallen. Das erkennende Gericht sieht sich wegen des ihm bei der Ermittlung des Schadensumfangs nach § 287 ZPO im besonderen Maße freigestellten Ermessens nicht an einer eigenen Einschätzung bzgl. des Anfalls dieser Kosten gehindert. Denn es ist gerichtsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Bergisch Gladbach/Odenthal sowohl den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben als auch typischerweise über keine eigene Kfz-Lackiererei verfügen, so dass weitere Fahrzeugverbringungskosten anfallen.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs, 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB und ist auch unter Berücksichtigung einer sechswöchigen Regulierungsfrist für Versicherungen bei Verkehrsunfällen berechtigt.

Die Berufung war unter Verweis auf obige Entscheidung des Landgerichts Köln nicht zuzulassen.

b. u. v.:

Der Streitwert wird auf 364,68 € festgesetzt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Bergisch Gladbach spricht bei fiktiver Abrechnung die Preise der Markenfachwerkstatt sowie die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten mit Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 – zu.

  1. Rechtsanwalt W. Goswisch sagt:

    Guten Abend,
    bei der gegnerischen Versicherung handelte es sich um die AllSecur Deutschland AG… Entschuldigung für Schwärzung… Mit freundlichen Grüßen aus R. bei Köln, RA G.

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