AG Stade urteilt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit unterschiedlichen Begründungen zu den konkreten Sachverständigenkosten und zu den konkreten Reparaturkosten mit Urteil vom 15.12.2016 – 66 C 574/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein brandaktuelles Urteil aus Stade zu den restlichen Reparaturkosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor, das zeigt, wohin die fehlerhafte Rechtsprechung des BGH führen kann. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch zu 50% falsch. Das Urteil muss unterteilt werden, in die Beurteilung der restlichen Reparatrurkosten, die hier entsprechend der Reparaturkostenrechnung konkret abgerechnet wurden, und die Sachverständigenkosten. Beide Schadenspositionen gehören zu dem Wiederherstellungsaufwand, den der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen hat. Obwohl beide an sich gleich zu behandeln sind, nimmt das erkennende Gericht – zu Unrecht – eine Ungleichbehandlung vor, die durch nichts gerechtfertigt ist. An diesem Urteil sieht man allerdings auch, wie falsch die jüngste Rechtsprechung des BGH ist. Zu den restlichen Reparaturkosten ist das Urteil zuerst einmal völlig korrekt begründet worden mit dem Verweis auf den Forderungsausgleich. Allerdings dürfte die Abtretung der Ansprüche Zug um Zug nicht zutreffend sein, da die Beklagte offenbar die vermeintlichen, von ihr behaupteten Ausgleichsansprüche sich nicht hat abtreten lassen. Es ist Sache der Beklagten, ob sie im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen will oder nicht. Zunächst hat sie vollständigen Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten zu leisten. Im Nachgang kann sie dann ihren Vorteilsausgleich suchen, muss also vorleisten.

Diese Vorleistung ist jetzt durch die Zug-um-Zug-Verurteilung in ein Gleichzeitigkeitsverhältnis durch das Gericht umgewandelt worden. Durch die Zug-um-Zug-Verurteilung ist die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger gegenüber der Beklagten erschwert worden. Ohne die Zug-um-Zug-Verurteilung hätte er uneingeschränkt in das Vermögen der Beklagten vollstrecken können. Insoweit ist auf jeden Fall die Zug-um-Zug-Verurteilung kritisch zu betrachten.

Bei den Sachverständigenkosten, die ebenfalls konkret abgerechnet werden, erfolgt durch das erkennende Gericht dann plötzlich ein Schwenk hin zur Überprüfung auf die werkvertragliche Angemessenheit. Das Ganze wird dann auch noch mit dem BGH-Urteil VI ZR 50/15 begründet. Schon im Vergleich zur Behandlung der konkreten Reparaturkosten zu den konkreten Sachverständigenkosten zeigt sich die Fragwürdigkeit der Entscheidung des Pinocchio-Urteils des BGH und auch der Entscheidung BGH VI ZR 357/13. Das erkennende Gericht hätte schon von sich aus erkennen müssen, dass es die konkreten Reparaturkosten und die konkreten Sachverständigenkosten unterschiedlich beurteilt. Einfach blind der BGH-Rechtsprechung folgen, ist keine ausgezeichnete juristische Arbeit. Im Übrigen widerspricht die werkvertragliche Überprüfung einzelner Posten der Rechnung dem Prinzip der Schadenshöhenschätzung, die zu Recht von dem LG Hamburg praktiziert wird. Entscheidend ist nur der Gesamtbetrag. Eine einzelne Preiskontrolle ist untersagt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06). Aber das hier erkennende Gericht hat einerseits bei den Reparaturkosten – zu Recht – auf den Forderungsausgleich verwiesen, allerdings zu Unrecht Zug um Zug, und andererseits wird im Schadensersatzprozess eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung vorgenommen, obwohl im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben und dem Schädiger bei von ihm behaupteten Überhöhungen der Vorteilsausgleich verbleibt (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff). Beides in einem Urteil, nämlich korrekter Vorteilsausgleich bei den Reparaturkosten und rechtswidrige Preiskontrolle bei den Sachverständigenkosten nach werkvertraglicher Angemessenheit, ist allerdings fehlerhaft.

Bei dem Vorteilsausgleich bezüglich der behaupteten Überhöhung der Reparaturkosten kann man wirklich gespannt sein, ob die HUK-COBURG die Werkstatt hier tatsächlich in Regress nimmt, obwohl – und weil – die Werkstatt ihr Erfüllungsagehilfe ist. Denn nun ist die HUK-COBURG in der Beweispflicht. Und die wird in Coburg ja gescheut, wie der Teufel das Weihwasser scheut. Lest selbst dieses Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

66 C 574/16                                                                                  Verkündet am  15. DEZ. 2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, S. Rössler, D. Thomas, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2016 durch die Richterin F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24,35 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.08.2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt … wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … , abgerechnet unter dem 11.03.2016,

101,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.08.2016 zu zahlen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des

Tatbestands

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 125,50 EUR. Die Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls am xx.02.2016 auf der Bundesstraße 73, Stade, ist dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

a.
Der Höhe nach hat die Klägerin, nachdem sie das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug hat reparieren lassen, einen Anspruch in Höhe von 2.446,28 EUR. Dieser Betrag wurde ihr durch die Firma … in Rechnung gestellt (Anlage K 2).

Es kann dahinstehen, ob Fahrzeugverbringungskosten zu einer Fremdlackiererei in Höhe von 165,00 EUR netto bzw. 196,35 EUR brutto entstanden sind. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten insoweit zutreffend wäre, sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten auch im Hinblick auf diese durch die Beklagte angegriffene Position als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Als in diesem Sinne zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Kosten sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 12). Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB. Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, der ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten, der das Fahrzeug – wie hier – auf Grundlage eines vorliegenden Sachverständigengutachtens reparieren lässt, unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder sogar Arbeiten berechnet, die in dieser Weise gar nicht ausgeführt worden sind (Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.06.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082 m. w. N.).

Vorliegend hat auch der im Rahmen der Schadensregulierung tätig gewordene Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.03.2016 Fahrzeugverbringungskosten mit 165,00 EUR netto in Ansatz gebracht. Eben diesen Betrag hat die Firma … in der Rechnung vom 11.03.2016 der Klägerin berechnet.

Da nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen ist, dass die Klägerin im Rahmen der Beauftragung der Firma … mit der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs ein Auswahlverschulden getroffen haben könnte, hat die Beklagte mithin der Klägerin den vollen in Rechnung gestellten Betrag als notwendige Reparaturkosten zu ersetzen.

Auf den Rechnungsbetrag von 2.446,28 EUR hat die Beklagte insgesamt 2.345,13 EUR gezahlt. Es ist noch ein Betrag in Höhe von 101,15 EUR offen.

Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann. Daher war die Beklagte im vorliegenden Fall nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug zu verurteilen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind von Amts wegen zu beachten. Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers (vgl. BGH, Urteil v. 13.11.2012 – XI ZR 334/11, NJW 2013, 450; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – Az. 37 C 11789/11, BeckRS 2014, 23607 m. w. N.).

b.
Als Schaden im Sinne von § 249 BGB sind ferner die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 506,35 EUR erstattungsfähig, auf die die Beklagte bislang lediglich 482,00 EUR gezahlt hat, sodass noch ein Betrag in Höhe von 24,35 EUR offen ist.

Der Geschädigte ist im Falle eines Verkehrsunfalls vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, hinsichtlich der Höhe der Kosten eines Sachverständigen Marktforschung zu betreiben. Ihm kann daher der Einwand überhöhter Abrechnung durch den Sachverständigen von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn bereits bei der Beauftragung des Sachverständigen erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Die Grenze der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten ist daher regelmäßig erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (LG Stade, Urteil vom 26.10.2015 – 1 S 12/15).

Durch die Vorlage allein der Rechnung des tätig gewordenen Sachverständigen wird die Erforderlichkeit der dort abgerechneten Kosten jedoch noch nicht indiziert; notwendig ist vielmehr, um diese Indizwirkung zu erreichen, die Vorlage der von dem Unfallgeschädigten bereits beglichenen Rechnung. Der Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten Preise. Bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, den Kosten für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris).

Nach der aktuellen Honorarbefragung 2015 des BVSK ist das Grundhonorar nicht zu beanstanden. Bei einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,00 EUR 403,00 EUR bis 440,00 EUR. Der Sachverständige hat ein Grundhonorar von 362,00 EUR berechnet.
Der Kläger kann Fahrtkosten in Höhe von 3,60 EUR verlangen. Der Sitz des Sachverständigenbüros ist … . Besichtigungsort des Fahrzeugs ist die … . Diese Orte sind voneinander 3 Kilometer entfernt. Die Streckenlänge kann anhand der allgemein verfügbaren Routenplaner im Internet konkret ermittelt werden, sodass sie allgemeinkundig ist. Es kann ein Kilometerpreis von bis zu 0,70 EUR verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris).

Das Gericht schätzt die ortsüblichen und angemessenen Nebenforderungen gemäß § 287 ZPO ansonsten auf der Grundlage des konkreten Vortrags der Parteien und der Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2013 nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V. Die BVSK-Befragung 2015 ist diesbezüglich nicht heranzuziehen, da darin erstmalig die Nebenkosten nicht ermittelt, sondern vorgegeben wurden (vgl. dazu insgesamt LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, 1 S 12/15).

Die Kosten für die beiden Fotosätze sind angemessen. Die angesetzten Kosten für die Fotos liegen innerhalb der Korridorwerte (HB V). Die Kosten per Foto liegen danach bei dem ersten Fotosatz bei 2,21 EUR bis 2,55 EUR, abgerechnet hat der Sachverständige 2,30 EUR. Auch sind die Fotokosten neben dem Grundhonorar als erforderlich anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend nach der Schadenshöhe berechnet, sondern individuell zu bemessen ist.

Die Kosten pro Foto bei dem zweiten Fotosatz liegen bei 1,32 EUR bis 1,67 EUR, abgerechnet hat der Sachverständige 1,50 EUR. Die Anfertigung eines zweiten Fotosatzes ist nicht zu beanstanden. Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris). Der Geschädigte hat den Sachverständigen damit beauftragt, ein Gutachten zum Schaden nach Verkehrsunfall zu erstellen. Sein Auftrag umfasst die üblicherweise erforderlichen Positionen, da Einzelabsprachen insoweit nicht getroffen wurden.
Davon, dass tatsächlich Lichtbilder angefertigt wurden, ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige … hat ausgesagt, es sei für den Geschädigten ein Duplikat des Gutachtens mit vollständigem zweiten Fotosatz ausgefertigt worden. Dies werde bei jedem Auftrag so gehandhabt, auch wenn das Gutachten per E-Mail an den Geschädigten ginge. Der Sachverständige hat glaubhaft und detailliert ausgesagt.

Die Pauschale für Porto-, Telefon-, Fax- , Neben- und Schreibkosten liegt bei 29,50 EUR (15,50 EUR + 14,00 EUR), also innerhalb des Korridors von 23,46 EUR bis 29,87 EUR.

2.
Der tenorierte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzlichen Fragen aufwirft und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts angezeigt ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Stade urteilt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit unterschiedlichen Begründungen zu den konkreten Sachverständigenkosten und zu den konkreten Reparaturkosten mit Urteil vom 15.12.2016 – 66 C 574/16 -.

  1. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Wili Wacker,
    es kann doch für einen Richter nicht so schwierig sein, eine zielgerichtet werkvertraglich ausgerichtete Scheinargumentation von schadenersatzrechtlichen tatsächlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen zu unterscheiden.

    Wenn nahezu kritiklos ein derart schwachsinniger Textbaustein wie folg übernommen wird, muss man sich fragen, ob auch ein Richter am Amtsgericht schon unvergleichlich hoch über der Lebenswirklichkeit schwebt, wenn er folgende Passage plagiatghaft übernimmt:

    „Bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, den Kosten für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris).“

    Wer als BGH Richter- einen solchen Quatsch der Öffenlickeit und den Unfallopfern zu Gunsten der Versicherungswirtschaft zumutet, kann für sich nicht mehr in Anspruch nehmen qualifiziert und unabhängig zu sein und das sollte bald auch in der Bild Zeitung stehen.

    Knurrhahn

  2. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Fragen zur Höhe von abgerechneten Nebenkosten und deren individuell bedingte Ausgestaltung bzw. Zuordnung sind schadenersatzrechtlich irritierend, denn es geht nicht um eine werkvertraglich verlangte Überprüfung der Rechnungshöhe, sondern einzig und allein um die Frage der Erforderlichkeit mit Bezug auf die Summe „unter den Strich“, also der abgerechneten Gesamtkosten für ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten und nicht um durchschnittliche Kosten für ein „Routinegutachten“, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung noch nicht einmal ansatzweise beurteilungsfähig sind, jedoch konkret als „nicht erforderlich“ von dem bewiesen werden müssten, der eine solche Behauptung in die Welt setzt. So sind alle werkvertraglich orientierten „Begründungen“ in der Tat verfehlt, wie z.B. fast schon exotisch colorierte Überlegungen zum Fotokostenstück. Von allenfalls 1,00 € bis 10,00 € ist alles anzutreffen und wenn ein bestimmter Preis als „angemessen“ mit mannigfaltigen Erwägungen inbrünstig verfochten wird, werkvertraglich natürlich, dann darf die Frage erlaubt sein, von welcher Fotoqualität und Grösse sowie von welcher Quialität des Druckträgers denn dabei die Rede sein soll. Neulich las im Schaufenster eines Fotogeschäfts ein Sonderangebot:
    4 Passfotos ab 9,99 €, das sind rund 2,50 € / Foto. Die Größe: 3,5cm x 4,5 cm, macht 15,75 cm² für 1 Routinefoto!
    1 Fotografie im Format 9 cm x 13 cm ergibt vergleichsweise eine Druckfläche von 117 cm², also das 7,42fache und bei einer Bildgröße von beispielsweise 16,7 cm x 11,0 cm ergibt sich eine Druckfläche von 183,7 cm², also sogar das 11,66fache! Und da soll nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zum Fotokostenstückpreis ernsthaft eine schadenersatzrechtliche Erörterung veranlasst sein ? Was denkt Ihr du diesem Thema?

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum+Tangendorf(Nordheide)

  3. Karle sagt:

    @

    „Ihm kann daher der Einwand überhöhter Abrechnung durch den Sachverständigen von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn bereits bei der Beauftragung des Sachverständigen erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat.“

    NUR DANN ist doch eine eindeutige (unmissverständliche) Definition? Damit ist doch alles gesagt? Klappe zu, Affe tot. Dann aber doch nicht NUR DANN:

    „Der Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten Preise.“

    Ach so? Frei nach dem Motto: Was interessiert mich mein Geschwätz aus dem vorherigen Absatz? Zuerst reicht es vollkommen aus, ob der Geschädigte bereits bei der Beauftragung (ex-ante) erkennen konnte, dass möglicherweise ein Mißverhältnis der SV-Kosten vorliegt. Dann aber doch (ex-post) Prüfungspflicht der Rechnung durch den Geschädigten?
    Bei Übertragung der Thesen zu den SV-Kosten auf die Werkstattrechnung werden also bezahlte Reparaturkosten vollständig erstattet und unbezahlte nur nach Plausibilitätskontrolle durch den Geschädigten nebst ggf. folgender richterlicher Prüfungswillkür auf Ortsüblichkeit und Angemessenheit?
    Oder doch nicht, wie aus dem obigen Urteil ersichtlich, obwohl die Werkstatt – ebenso wie der Sachverständige – Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist?
    Ist natürlich alles völlig logisch, oder?

    = u.a. auch eine Grundgesetzverletzung aufgrund Ungleichbehandlung der verschiedenen Rechnungssteller?

    Und dann noch dieser Kalauer:

    „Durch die Vorlage allein der Rechnung des tätig gewordenen Sachverständigen wird die Erforderlichkeit der dort abgerechneten Kosten jedoch noch nicht indiziert; notwendig ist vielmehr, um diese Indizwirkung zu erreichen, die Vorlage der von dem Unfallgeschädigten bereits beglichenen Rechnung.“

    Schwachsinn, Schwachsinn, Schwachsinn!!!!

    Ob bezahlt oder nicht bezahlt. Das Vermögen des Geschädigten ist belastet. Zum einen mit einem Geldbetrag bzw. zum anderen mit einer Rechnungsschuld.

    Außerdem ist die Aufstellung dieser „neuen Regel“ durch den BGH eine Ungeheuerlichkeit, die geradezu nach dem Verfassungsgericht schreit. Mit dieser „Argumentation“ wird durch den BGH eine Zweiklassengesellschaft eingeführt, indem „reiche“ Geschädigte, die sämtliche Rechnungen vorstrecken können, den vollen Schadensersatz erhalten und die „armen“ in die Röhre schauen (sollen), da bei der nichtbezahlten Rechnung ggf. willkürliche Abzüge vorgenommen werden. Willkommen in der neuen Schadenwelt? Geht gar nicht!!!

    Der wahre Grund für diese „neue Regel“ ist Teil des Wunschpakets der Versicherer, denen die Klage aus abgetretenem Recht schon lange ein Dorn im Auge ist. Denn bei Klagen aus abgetretenem Recht haben sie es meist mit versierten Gegnern zu tun, die wissen, wie der Hase läuft. Bei irgendwelchen Anwälten, die hier und da mal einen Unfall für einen Geschädigten abwicklen, haben sie hingegen oftmals leichtes Spiel. Ganz zu schweigen von den do it yourself Schadensabwicklern.

    Fehlzitate wie dieses in Urteilen rühren meist daher, dass man, ohne das Gehirn einzuschalten, jeden rechtswidrigen Scheiß vom BGH abpinselt!!

    „Nach der aktuellen Honorarbefragung 2015 des BVSK ist das Grundhonorar nicht zu beanstanden.“

    Wenn schon BGH-Gedöns, dann aber bitte auch konsequent: BGH VI ZR 225/13 – „Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.“!!!

    Was der Kläger nicht kennen muss, kann ihm ex-post auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

    Und dann noch der:

    „Das Gericht schätzt die ortsüblichen und angemessenen Nebenforderungen gemäß § 287 ZPO ansonsten auf der Grundlage des konkreten Vortrags der Parteien und der Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2013 nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V.“

    Liebe Richterin F.:

    1. BVSK ist nicht (s.o.).
    2. Der § 287 ZPO ist grundsätzlich zugunsten des Klägers anzuwenden. Schon der Gedanke an eine Kürzung auf Grundlage von § 287 ZPO ist rechtsfehlerhaft.
    3. Die „Ortsüblichkeit“ oder „Angemessenheit“ hat im Schadensersatzrecht nichts, aber auch gar nichts zu suchen => Werkvertragsrecht.
    4. Sofern Forderungsausgleich bei den Reparaturkosten, dann aber bitte auch bei allen anderen (konkreten) Schadenspositionen.
    5. Macht es keinen Unterschied, ob eine Rechnung bezahlt ist, oder ob der Geschädigte Rechnungsschuldner ist.

    Nebenkosten nach JVEG ist übrigens auch nicht (VI ZR 67/06), auch wenn vom BGH in dem Pinocchio-Urteil frech verlogen behauptet.

    Zwei unterschiedliche Rechtspositionen von einem Richter in einem Urteil. Mehr Kontroverse geht eigentlich nicht? Das obige Urteil ist geradezu grotesk und zeigt hervorragend auf, wie sich der BGH – eigentlich ohne Not – in eine Sackgasse manöviert hat. Und einige Instanzrichter fallen noch darauf herein und begeben sich freiwillig in den Strudel dieser rechtsfehlerhaften BGH-„Rechtsprechung“ – im wesentlichen initiiert durch einen „gekauften“ BGH-Richter.

  4. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    € Knurrhahn
    Du zitierst aus diesem Pumuckl-Urteil des BGH folgende Passage:

    „Bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, den Kosten für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris).“

    Es dürfte ja wohl ein eklatanter Unterschied sein, ob ich privat oder dienstlich mit dem Auto unterwegs bin, ob ich mir private Fotos ohne Termindruck beispielsweise bei Rossmann anfertigen lasse, dorthin fahre, auf die Ausferigung warte und diese dann nach Hause befördere, um sie ins Album zu kleben. Wer lässt denn schon täglich privat Gutachten schreiben und wo fallen täglich privat Druckkosten und Schreibkosten an? Also wird der Normalbürger als Unfallopfer keineswegs im Alltag mit solchen Kosten konfrontiert. Die Behauptung, dass es sich bei Aufwendungen dieser Art um Kosten des täglichen Lebens handeln würde, ist so weltentrückt, wie die Unterstellung, dass ein Erwachsener die Höhe solcher Kosten – „tyischerweise“ – auch ohne besondere Sachkunde abschätzen könne. Da dies dann noch nicht einmal dem 6. Zivilsenats des BGH ansatzweise gelingt, spricht ohne weitere Kommentierungsnotwendigkeit Bände.

    Wir haben übers Jahr auch einige Richerinnen und Richter als Auftraggeber für ein Schadengutachten bei uns am Büro und von denen ist nicht ein einziger auf eine solche weltententrückte Perspektive gekommen. Deshalb sind wohl andere Gründe zu vermuten, die ergebnisorientiert ausschlaggebend dafür waren, sich zu einer solchen Formulierung hinreißen zu lassen. Möglicherweise bestand die vermeintliche Notwendigkeit darin, den filigranen Weg der Vorinstanz zu stützen, wenn auch das Grundgesetz damit unerträglich strapaziert wurde und auf der Strecke blieb.

  5. Schinderhannes sagt:

    @ Karle
    eine hervorragende Ausleuchtung des Chaos. Meine Hochachtung für diese zutreffende Analyse. Nur partiell noch zur Ergänzung:

    Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten trotz Honorarvereinbarung ???
    Eine Schätzung prüft nicht die Erstattungsverpflichtung entstandener und tatsächlich durch Rechnung belegter Sachverständigenkosten, sondern unter Bezugnahme auf die BVSK-Befragung 2015 lediglich die vermeintliche Üblichkeit unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gültig ist oder nicht. Wenn er rechtswirksam ist, ist er auch zu berücksichtigen, denn dann lässt sich die Schadenersatzverpflichtung konkret beurteilen und muss nicht geschätzt werden. Nur wenn der Vertrag nicht rechtswirksam wäre und sittenwidrig, würden vertragliche Vereinbarungen nicht gelten.
    Ein rechtswirksamer Vertrag mit Honorarvereinbarung kann nicht einfach ex post ersetzt werden durch Überprüfung von Einzelpositionen nach der BVSK-Befragung 2015.-
    Eine solche Handhabung mit unzulässiger Aufspaltung der abgerechneten Sachverständigenkosten steht einer Gesamtkostenbetrachtung entgegen und ist nach Meinung von Insidern beweisrechtlich unzulässig.
    Ein Rückgriff auf § 287 ZPO ist als ein Umgehungsargument anzusehen betreffend das vom BGH ausgesprochene Überprüfungsverbot und als eine Form der radikalen Erstattungstheorie durch Berücksichtigung von Aufwendungsersatz. Das hat nun nichts mehr mit Schadenersatzrecht zu tun.
    Der schadenersatzrechtliche Anspruch auf Ersatz entstandener Gutachterkosten ist nicht an werkvertragliche Regelungen mit den Begriffen der Angemessenheit, Üblichkeit, Ortsüblichkeit auszurichten und die Verwendung einer Honorarbefragung in der Funktion einer „Gebührenordnung“ beinhaltet eine fehlerhafte und mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Vorgehensweise.
    Aus dem 2. Hinweisbeschluss des OLG München geht hervor, dass es sich hierbei nicht um eine bundesweite, sondern lokale Abgrenzung handelt, jedoch mit Bekanntgabe des Links auf die BVSK-Honorarerhebung 2015. Daraus ist abzuleiten, dass der BVSK wohl diesen Hinweisbeschluss des OLG München gestützt hat, ohne den Senat darauf aufmerksam zu machen, dass im Regelfall auch auf postleitzahlbezogene Regionalerhebungen zurückgegriffen werden könne.
    Von daher muss sich das OLG München getäuscht fühlen, lediglich auf einen überregionalen Durchschnittswert zurückzugreifen.
    Unabhängig davon kann es nicht Maßstab in gerichtlichen Verfahren sein, dass auf Kostenpositionen zurückgegriffen wird, die überhaupt nicht entstanden sind, was offenbart, in welcher Unvollkommenheit die angesprochene BVSK-Befragung durch einige Gerichte interpretiert falsch interpretiert wird. Ob das so gewollt ist, muss hier nicht erörtert werden.

    Schinderhannes

  6. Luis J. sagt:

    @Karle
    @Knurrhahn
    @Dipl.-Ing. Rasche
    @Schinderhannes
    @Willi Wacker

    Manchmal muss man längst Vergessenes in Erinnerung rufen, wie z.B. die folgende Stellungnahme der HUK-Coburg-Vers. an einen Rechtsanwalt, der mit der Unfallschadenregulierung beauftragt war:

    „HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg
    Kfz-Haftpflichtschaden vom 05.01.2010
    Restliche Forderung des SV-Büros
    Ihr Az.:

    Guten Tag, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    wir danken für Ihr Schreiben vom 05.05.2010. Auf Wunsch des Vorstandes hat die Leitung der Fachabteilung sich Ihres Anliegens angenommen.
    Sie vertreten hierbei die Auffassung, wir würden das Sachverständigenhonorar Ihrer Mandantschaft, das der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB genügen würde, zu Unrecht kürzen, was darüber hinaus Anlass für eine Überprüfung der Strafbarkeit nach § 240 StGB gäbe.
    Hierzu dürfen wir grundsätzlich wie folgt Stellung nehmen:
    Zunächst handelt es sich bei der Honorarforderung Ihrer Mandantschaft nicht um Gebühren. Hierzu mangelt es an einer gesetzlichen Gebührenordnung.
    Im Rahmen unserer Regulierung folgen wir den Empfehlungen 2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zu Grunde.
    Dieses orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Hierin sind, nach Schadenhöhe gestaffelt, Bruttoendbeträge veröffentlicht, die die Mehrwertsteuer und die in der Regel erforderlichen Nebenkosten enthalten. Sie liegen bereits im oberen Bereich eines Honorarkorridors, der sich nach unseren Erfahrungen für Normalgutachten von freien Sachverständigen in Deutschland ergibt. Nach unserer Auffassung stellen die Werte des Gesprächsergebnisses ein Honorar für Routinegutachten dar, das man als üblich und angemessen bezeichnen kann.
    Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-COBURG 2009 informiert der gleichlautende Aufsatz von Elmar Fuchs im Heft 3/2008 der Fachzeitschrift “Der Kfz-Sachverständige” (Bundesanzeiger Verlag) und in der Schwacke-Schadenpraxis (SP 05/2008, 194). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
    Dort vertritt der Geschäftsführer des BVSK selbst die Auffassung, dass Liquidationen, die oberhalb des Gesprächsergebnisses liegen, nicht ohne weiteres als üblich bezeichnet werden können (vgl. Fuchs, a.a.O.).
    Unsere Auffassung zur Regulierung haben wir auch beanstandungslos gegenüber dem BAFin vertreten. Der Vorteil des Gesprächsergebnisses BVSK – Versicherungen wird zunehmend auch von den Gerichten anerkannt. Auf Grundlage dessen Werte sind inzwischen viele Entscheidungen zu einer üblichen und angemessenen Sachverständigenvergütung ergangen, u. a. AG Bochum (42 C 50/09), AG Dortmund (404 C 11193/09), AG Hagen (10 C 425/08), AG Kaiserslautern (1 C 888/09), AG Lippstadt (3 C 267/09), AG München (332 C 9559/09), AG Saarlouis (29 C 1354/08), AG Unna (16 C 579/09), AG Bingen (2 C 551/07), AG Wiesbaden (91 C 1199/07).
    Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
    Wie grundsätzlich im Rahmen des gesamten Schadenersatzrechts, trägt der Geschädigte bzw. wie hier auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und für die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots hinsichtlich des von ihm begehrten Schadenersatzbetrages. Der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer muss nicht jeden Betrag erstatten, den ein Sachverständiger abrechnet. Vielmehr muss der Geschädigte/Rechtsnachfolger darlegen und beweisen, dass die Kosten für ein Gutachten über den Unfallschaden auch der Höhe nach erforderlich waren.
    Dem Geschädigten wäre auch jederzeit ein Vergleich leicht möglich gewesen. Nahezu jeder Sachverständige verfügt über eine sogenannte Honorartabelle, aus der zu entnehmen ist, welches Honorar er bei welcher Schadenhöhe ansetzt und welche Nebenkosten er in Rechnung stellt. Unabhängig von der Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens kann so leicht überprüft werden, welcher Sachverständige teurer abrechnet als andere. Sofern das o. g. Zitat aus der Entscheidung des BGH nicht als sinnlose Ausführung betrachtet wird, muss deshalb auch zumindest ein gewisser Vergleich der Sachverständigenkosten erfolgen.
    Im Rahmen unserer Regulierung akzeptieren wir bis zur Höhe der Werte des Gesprächsergebnisses ohne weitere Prüfung und Darlegung zur Erforderlichkeit die in Rechnung gestellte Honorare. Liegen die geforderten Beträge jedoch nicht nur unerheblich über den Werten, bestehen wir auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, um beurteilen zu können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.
    Hierzu haben Sie für diesen konkreten Einzelfall bislang nichts vorgetragen. Die Zeitangaben im “Tätigkeitsbericht” des Sachverständigen sind angesichts der geringen Schadenhöhe nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes war schlicht überflüssig, da es sich um einen von vornherein klar erkennbaren Reparaturfall handelt.
    Soweit Sie schließlich auf § 240 StGB hinweisen, erlauben wir uns den Hinweis, dass es hier bereits an der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit fehlt. Wie oben ausgeführt, orientieren wir uns bei der Regulierung von Sachverständigenhonoraren an der Rechtsprechung des BGH.
    Versicherungen sind gesetzlich verpflichtet, Schäden zu überprüfen. Dies ergibt sich u. a. aus § 100 VVG. Die Verpflichtung eines Geschädigten, einer Versicherung prüffähige Unterlagen beizubringen, ergibt sich u. a. aus § 119 Abs. 3 VVG. Dem Haftpflichtversicherer kann es nicht verwehrt werden, anlässlich einer gesetzlich gebotenen Überprüfung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere der Honorarhöhe, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und damit eine andere Berechnungsgrundlage zu wählen und dies dem Geschädigten/-Rechtsnachfolger zur Kenntnis zu bringen.
    Mit freundlichen Grüßen
    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG“

    Luis J.

  7. Alligator 007 sagt:

    @Karle
    Dazu, was Du hier angesprochen hast, passt doch – um das Verständnis etwas anspruchsvoller zu schärfen – folgende Notiz aus der FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG, Seite 4, von Dienstag, 27. DEZEMBER 2016, Nr. 302 :

    „Hohe Einkünfte von Richtern
    Berlin, 26.Dezember (dpa)
    Einige Richter an Bundesgerichten erzielen jährlich Nebeneinkünfte in fünf- und sogar sechsstelliger Höhe.
    Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Katja Keul (Grüne) hervor, über welche die „Neue Juristische Wochenschrift(NJW) berichtet hat. Die höchsten Nebeneinkünfte hatte demnach 2016 ein namentlich nicht genannter Richter des Bundesgerichtshofes mit 275.400 EURO. Insgesamt erhielt ein Richter des Bundesgerichtshofes zwischen 2010 und 2016 Nebeneinkünfte von 1,7 Millionen EURO. Ein Richter des Bundesfinanzhofes verdiente 2016 nebenher 158.686 EURO.“

    Alligator 007

  8. virus sagt:

    @ Alligator 007

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Herr Maas, antwortet auf die Anfrage der Bundestagsabgeordneten Katja Keul (Grüne) zu Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und Berufsrichtern zwischen 2010 und 2016.

    https://katja-keul.de/userspace/NS/katja_keul/Dokumente_2016_3/161223__Kl_Anf_Gruene_18_10435_Nebeneinkuenfte_Bundesrichter.pdf

  9. Enno von Entenhausen sagt:

    @Luis J.
    Dazu gerade gelesen:
    „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
    Schuldvertragsrecht: zur Dogmatik …“
    von Michael Stürner

    „Kein gerechter Preis
    Die Klage ist nicht gerichtet auf eine Kontrolle der Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
    und deshalb kann das Gericht nicht seine eigenen Ermessensausübung anstelle derjenigen des
    Berechtigten setzen.

    Nach einer immer wieder verwendeten Formulierung des BGH geht es bei der Prüfung der Frage, ob
    eine Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht nicht darum, einen „gerechten Preis“ von Amts
    wegen zu ermitteln. Lediglich dann, wenn die Grenze des Ermessensspielraums des Berechtigten
    überschritten ist, entsteht eine Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Diese Grenze wird allerdings
    nicht bestimmt durch die BVSK -Honorarbefragung mit Honorarvorgabe von Einzelpositionen im
    Nebenkostenbereich.“……

    Enno von Entenhausen

  10. Juri sagt:

    Ein armes Land. Tja – so schlecht geht es halt in der BRD. Selbst BGH-Richter kommen ohne Zusatzjobs nicht mehr über die Runden. Man soll auch schon welche selbst bei der Gartenarbeit und beim Rasenmähen gesehen haben.

    Ts ts ts wo soll das bloß enden?

  11. Glöckchen sagt:

    @ Karle
    Kann ich unterschreiben,aber noch Eins:
    Durch das Schadensereignis entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Unfallopfer und Schädiger/Versicherung.Gem §241 II BGB besteht die beiderseitige Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des jeweils Anderen.
    Also:Schadensminderungspflicht auf der einen Seite gegenüber der Verpflichtung zum vollständigen Vermögensschadensausgleich auf der anderen Seite.
    Im Schrotturteil 50/15 indiziert nur die verauslagte Rechnung die Erforderlichkeit;die unbezahlte Rechnung dagegen nicht.
    Folge:Der Geschädigte verstösst gegen seine Schadenminderungspflicht,wenn er die Rechnung vorverauslagt,weil der Schädiger dann mit Indizwirkung regulieren muss?
    Dagegen nur dann kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht,wenn die Rechnung nicht vorverauslagt wird,obwohl werkvertraglich der Rechnungsausgleich gem §641 I,IV BGB zugunsten des SV zweifelsfrei geschuldet wird?
    Ich denke,daß die Schwere einer systemischen Erkrankung an den zu Tage tretenden Symptomen ersichtlich wird und daß dieses BGH-Urteil wichtig war zu erkennen,daß unsere „Justitia“ mittlerweile nicht mehr nur lediglich an ihrer Erblindung leidet.

  12. Juri sagt:

    @Glöcken…“und daß dieses BGH-Urteil wichtig war zu erkennen,daß unsere „Justitia“ mittlerweile nicht mehr nur lediglich an ihrer Erblindung leidet.

    Aber klar doch – Justizia prostituiert sich heftig in der Gestalt von Bundesrichtern eines Schlages wie Herr W. und seine Companeros. Und dann dieser unsäglich Justizminister mit seinem Ticksyndrom. Die BRD hat halt das was sie verdient und am Ende ist es doch wie immer –> Doof zahlt!

    Was soll’s

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