Das AG Ottweiler hat mit Urteil vom 29.04.2008 – 2 C 500/07 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG auf die Klage des Unfallgeschädigten hin verurteilt, restliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Anwaltskosten aus Anlass des Unfalls vom 19.10.2007 in Schiffweiler zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen NK …, die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers ist dem Grunde nach zu 100% zwischen den Parteien unstreitig.
Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Rechtsanwaltskosten.
Hinsichtlich seines Unfallschadens hat der Kläger ein Sachverständigengutachten bei dem SV M. in Auftrag gegeben. Ein Nachtragsgutachten ist erforderlich gewesen, weil die Beklagte eine weitere Erklärung des SV bezügl. der Kostenrechnung verlangt. Hierfür hat der SV M. weitere 173,15 € berechnet. Das ursprüngliche Sachverständigengutachten hatte er mit 677,11 € berechnet. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.411,76 €. Hinzu kam eine Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage à 43,00 € = 215,00 €.
Die Beklagte regulierte vorgerichtlich auf die Reparaturkosten 1.936,86 €, auf die SV-Kosten 402,79 € sowie allg. Unkostenpauschale. Nachdem Klage erhoben war, regulierte die Beklagte weitere 474,90 € auf den Fahrzeugschaden, so dass dieser ausgeglichen war sowie 316,18 € außergerichtliche Anwaltskosten und 4,16 € Zinsen. Hinsichtlich der während der Rechtshängigkeit gezahlten Teilbeträge haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Die weiterhin noch offenen Beträge sind geltend gemacht worden.
Das Gericht hat dem Kläger in vollem Umfange Recht gegeben.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus Anlass des Verkehrsunfalles gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung in zuerkannter Höhe von weiteren 662,47 € für die Schadenspositionen „Sachverständigengebühren“ und „Nachtragsgebühren“ sowie „Nutzungsausfallentschädigung“.
Die Beklagte hat den schlüssig dargelegten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch für 5 Tage à 43,00 € für das Fahrzeug des Klägers in keiner Weise bestritten, so dass der klägerische Vortrag diesbezüglich als zugestanden gilt. Insoweit waren dem Kläger bereits 215,00 € für die Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 274,32 € für die angefallenen Sachverständigenkosten gemäß der Honorarrechnung des Sachverständigen M. ergibt sich aus 249 ff. BGB.
Der Kläger kann insoweit den von dem Sachverständigen M. in Rechnung gestellten Betrag von 677,11 € von der Beklagten ersetzt verlangen. Dass von dem SV berechnete SV-Honorar ist als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Dass die Sachverständigenrechnung sich an der Höhe des Schadens an dem klägerischen Fahrzeug orientiert und nicht etwa an der Stundenanzahl, ist in keiner Weise zu beanstanden. In diesem Sinn ist auch die Nachtragsberechnung des SV M. hinsichtlich der von der Beklagten gewünschten weiteren Erörterung des — nach Auffassung des Gerichts sehr wohl nachvollziehbaren Sachverständigenhonorars — von der Beklagten zu ersetzen. Somit waren dem Kläger insgesamt an Sachverständigenkosten weitere 274,32 € sowie 173,15 € zuzusprechen.
Dem Kläger waren weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € zuzusprechen, nachdem die Beklagte nach teilweiser Erledigung auf die Rechtsanwaltskosten, die der Kläger in Höhe von 359,50 € schlüssig dargelegt hat, 316,18 € bezahlt hat. Auch insoweit sind keine Einwendungen von der Beklagten vorgetragen worden, so dass die schlüssige Berechnung insoweit als zugestanden gilt.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus dem Gesetz.
Das AG Ottweiler hat damit das Honorar nach Schadenhöhe anerkannt und, was bemerkenswert ist, auch eine Nachtragsbegutachtung hinsichtlich der von der Beklagten initiierten Nachfrage ebenfalls zugesprochen.
Damit könnte sich ein neues Betätigungsgebiet der Sachverständigen auftun.
Interessant an dem Urteil ist, dass auch die in Rechnung gestellten Kosten für den Zeitaufwand für die Erklärung zur Rechnung zugesprochen wurden.
Eigentlich sind solche Kosten nämlich nicht erstattungsfähig.
Das Gericht hat aber mit Sicherheit erkannt, dass
a) die Rechnung ordentlich und prüffähig gestellt wurde und
b) die HUK-Coburg reine Schikane betreibt, die sich der SV nicht anrechnen lassen muss.
Von daher ein sehr zu begrüßendes Urteil, das die HUK-Coburg so wohl nicht erwartet hätte. 🙂
Grüße
Andreas
@ Andreas
„..eigentlich sind solche Kosten nicht erstattungsfähig“
Warum sollten solche Kosten Deiner Meinung nach nicht erstattungsfähig sein ????
In unserem Werkvertrag/ AGB ist unter anderem vereinbart:
Ausdrücklich ni c h t im Grundhonorar beeinhaltet sind:
…“Stellungnahmen bei unberechtigt durch den Versicherer oder andere Institutionen angegriffenen Gutachten, dazu zählen auch nachweislich unberechtigte Angriffe der Honorarrechnungen…“
Hallo derfeineunterschied,
Erläuterungen zur Rechnung sind generell nicht erstattungsfähig, wenn die Rechnung nicht prüffähig ist oder berechtigte Einwände erhoben werden.
In diesem Fall sind es ja aber keine Erläuterungen, sondern nur Schikane des Versicherers. Das habe ich oben aber bereits geschrieben!
Grüße
Andreas