Das AG Velbert hat mit Urteil vom 26.09.2007 – 17 C 255/07 – die HUK-Coburg sowie die VN der HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 273,85 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 6/100 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 94/100 auferlegt. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 1, 3, Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. 273,85 € nebst Zinsen.
Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach dadurch abzustreiten versuchen, dass sie nunmehr einen anderen Unfallablauf als vom Kläger geschildert behaupten, sind sie mit Einwendungen zum Haftungsgrund – und damit zu ihrer hundertprozentigen Haftung – ausgeschlossen, nachdem die beklagte HUK-Coburg, deren Verhalten sich die beklagte VN zurechnen lassen muss, durch das Abrechnungsschreiben vom 02.02.2007 i. V. mit der entsprechenden Zahlung der übrigen Schadenspositionen in voller Höhe die Grundhaftung vollständig anerkannt hat.
Gem. § 249 BGB schulden die Beklagten dem Kläger auf den vom SV W. mit seinem Gutachten in Höhe von netto 1.290,88 € ermittelten Sachschaden am Fahrzeug weitere 273,85 € (Nettobetrag des Gutachtens 1.290,88 € abzügl. UPE-Aufschlag 19,37 € = 1.271,51 € abzüglich unstreitig vorgerichtl. gezahlter 997,66 € = 273,85 €). Insoweit besteht jedenfalls nach dem Porscheurteil des BGH (BGH NJW 2003, 2085) kein Zweifel daran, dass der Kläger als Geschädigter den fiktiven Rechnungsbetrag einer markengebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert. Aus diesem Grunde besteht auch keine Veranlassung, vorliegend die Berufung zuzulassen.
Da unstreitig der SV W. bei seiner Kalkulation die Stundenverrechnungssätze von örtlichen Fachwerkstätten zugrunde gelegt hat, während es sich bei dem von der beklagten HUK-Coburg eingeholten DEKRA-Gutachten erwähnten Werkstätten nicht um Markenwerkstätten des Herstellers VW handelt, die darüber hinaus auch nicht am Ort des Wohnsitzes des Klägersin Wülfrath gelegen sind, sondern in Düsseldorf bzw. Wuppertal und Mönchengladbach, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des mit dem Gutachten ermittelten Nettobetrages, vermindert um den UPE-Aufschlag. Der UPE-Aufschlag fällt nicht bei allen Werkstätten an und ist daher nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vom Kläger gezahlt werden musste (OLG Hamm DAR 96, 400).
Soweit die Beklagten darüber hinaus aufgrund des vorerwähnten DEKRA-Gutachtens beanstanden, dass „eine Prüfung des Servolenkgetriebes und der Vorderachshälfte links ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand durchgeführt werden könne, weil es sich um eine reine Sichtprüfung handele“, vermag das Gericht das nicht ganz nachzuvollziehen. Ist denn eine Sichtprüfung kein Arbeitsaufwand? Der SV hat darüber hinaus im Hinblick darauf, dass das linke Vorderrad im Hauptanstoßbereich lag, eine Prüfung – Vermessung – der Spur und des Sturzes für erforderlich erachtet sowie eine Einstellung der Vorderachse, was ersichtlich ebenfalls geboten war.
In diesem Urteil ist der Schadensbetrag um die UPE-Aufschläge, anders als in dem neueren Urteil vom 09.04.2008 des AG Velbert, gekürzt worden.
dass UPE- Aufschlag hier in Abzug gebracht wurden, kann möglicherweise daran liegen, dass hier im Gutachten kein Bezug auf einen speziellen, ortsansässigen Vertragshändler genommen wurde.
Wir stellen im Gutachten klar:
Der angegebene Stundensatz bezieht sich auf den Markenvertragshändler XY im Einzugsgebiet des Geschädigten.
Dort übliche UPE- Aufschläge und Verbringungskosten wurden in der Schadenkalkulation berücksichtigt.
Nach unserer Kenntnis werden Aufschläge in der kalkulierten Höhe bei allen ortsansässigen Markenvertragshändlern verrechnet.
Hallo hukisliebling!
Das „Problem“ kann aber auch an der Marke VW liegen. Denn bei uns verrechnet keine einzige VW-Vertragswerkstatt UPE-Aufschläge.
Sollte das im Gebiet des AG Velbert genauso sein (wovon auszugehen ist), dann ist das Urteil korrekt.
Sollte eine VW-Vertragswerkstatt UPE-Aufschläge verrechnen und zwei andere nicht, dann kann die Versicherung durchaus bei fiktiver Abrechnung auf diese beiden verweisen (gleichwertige Reparatur!) und muss die Aufschläge nicht bezahlen, wohl aber die Verrechnungssätze und – falls üblich – die Verbringungskosten, wenn die alle drei VW-Betriebe verrechnen würden.
Grüße
Andreas