Mit Urteil vom 07.04.2009 (21 C 175/09) hat das AG Augsburg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 439,52 € verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Dr. Zinn dagegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Restanspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 439,52 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 gegen die Beklagte.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Geschädigte von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers gem. § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftslichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mereren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Grundsätzlich darf daher nur der günstigste Mietpreis auf dem örtlich relevanten Markt ersetztverlangt werden. Mietet der Geschädigte einen PKW zu einem unangemessenen hohen Unfallersatztarif oder zu einem Einheitstarif, der gegenüber einem üblichen Normaltarif deutlich teuerer ist an, läuft er Gefahr, gegen seine Pflicht zur Schadensminderung zu verstoßen. In einem solchen Fall ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung dann nicht erfolgt, wenn Besonderheiten im Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Die Frage, ob dem Geschädigten aufgrund einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung überhöhte und damit grundsätzlich nicht erforderliche Mietwagenosten zuzusprechen sind, kann jedoch dann dahinstehen, wenn schon nicht ersichtlich ist, dass die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten überhöht sind.
a) Die Klägerin hat das Ersatzfahrzeug zu einem Standarttagestarif angemietet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie nicht verpflichtet, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Zwar ist das Vorliegen der von der Klägerin vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Eil- und Notsituation nicht erwiesen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es hierauf jedoch auch nicht an, da der von der Streitverkündeten angebotene Tagesstandardtarif nicht den Verdacht aufdrängte, dass es sich um einen unangemessen hohen Tarif handelte.
Der geltend gemachte Tarif liegt sogar unter dem ortsüblichen Tarif und ist daher in vollem Umfang durch die Beklagte zu erstatten.
aa) Zu dieser Auffassung kommt das Gericht, weil es sich für die Ermittlungen des ortsüblichen Satzes an dem Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2007 für Mietwagen orientiert. Dieser Mietpreisspiegel ist seit geraumer Zeit in der höchstrichterlichen Rechtssprechung als Schätzungsgrundlage für erforderliche Mietwagenkosten anerkannt /vgl. BGH, NJW 2008, 1519 f. mit weiteren Nachweisen). Die Ermittlung des angemessenen Miettarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels hält sich nach der Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO /vgl. a. a. O.). Hieran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Vorlage des Gutachtens zur Ermittlung des Mietpreises des Frauenhofer Instituts nichts.
bb) Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2007 als Schätzungsgrundlage hält das Gericht nicht für durchgreifend, da der Schwacke Mietpreisspiegel mit seiner breiten Ermittlungsbasis ein zuverlässiges Ergebnis liefert. Bedenken gegen das Gutachten des Fraunhofer Instituts, welches durch den Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben und bezahlt wurde, ergeben sich insbesondere daraus, dass die ermittelten Durchschnittswerte zu einem Großteil auf Internetrecherche beruhen. Insbesondere nach einem Verkehrsunfall ist jedoch davon auszugehen, dass ein Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug gerade nicht über das Internet abgeschlossen wird. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts ist auch weniger repräsentativ als der Schwacke-Mietpreisspiegel, da weniger Anbieter einbezogen wurden. Im übrigen sind die Regionen mit ein- oder zweistelligen Postleitzahlen zu grob eingeteilt und damit für den jeweiligen Anmietort nicht ausreichend vergleichbar.
cc) Auch die Vorlage eines Auszugs der Erhebung „der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“ von Dr. Holger Zinn ändert nichts an der Auffassung des Gerichts, dass für die Schadenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO der Schwacke-Mietpreisspiegel für 2007 heranzuziehen ist. Aus dem vorgelegten Auszug ergibt sich schon nicht, wie viele Autovermietungen in die Erhebung einbezogen wurden. Im übrigen erscheint dem Gericht eine Erhebung nach Wirtschaftsräumen, wobei nicht klar wird, nach welchen Kriterien diese abgegrenzt wurden, nicht ausreichend, um eine geeignete Schätzungsgrundlage für einen regionalen Markt zu bieten.
b) Nach Auffassung des Gerichts durfte die Klägerin das Ersatzfahrzeug auch zu dem von ihr gewählten Standardtagestarif buchen und musste nicht, entgegen der Auffassung der Beklagten, einen Wochentarif wählen. Da die Klägerin sich nicht zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, sondern für eine Ersatzbeschaffung entschieden hatte, konnte sie die Dauer, bis wann sie ein adäquates Fahrzeug finden würde, nicht schätzen. Auch wenn nach ihrem eigenen Vortrag die voraussichtliche Dauer einer Ersatzbeschaffung mit 14 Tagen angesetzt war, musste sie nicht davon ausgehen, dass die Ersatzbeschaffung tatsächlich so lange dauert. Im übrigen hat die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages einen günstigen Standardtagestarif ab 8 Tage gewählt, so dass sie dadurch ihrer Schadensminderungspflicht ausreichend genüge getan hat. Selbst wenn nämlich die Klägerin einen Wochentarif gebucht hätte, wären auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 keine erheblich geringeren Kosten entstanden. Bei Buchung eines Wochentarifes wären nämlich ohne Berücksichtigung der gebuchten Winterreifen 495,00 EURO für eine Woche plus 90,00 EURO für einen Tag plus 132,00 EURO Wochentarif Vollkaskoversicherung plus 21,55 EURO Tagestarif Vollkaskoversicherung und damit Kosten in Höhe von 738,50 EURO entstanden. Tatsächlich sind ohne Berücksichtigung der Winterreifen 760,80 EURO ( 8 x 77,10 EURO + 8 x 18,10 EURO Vollkaskoversicherung) entstanden. Angesichts der geringen Differenz in Höhe von 22,25 EURO, welche die Klägerin bei Buchung eines Wochentarifs auf Grundlge der Schwacke-Preisliste 2007 eingespart hätte, halten sich die tatsächlich entstandenen Kosten durch Buchung des Standardtagestarifs durch die Klägerin im Rahmen des Erforderlichen und waren daher in vollem Umfang zu ersetzen.
c) Die Angemessenheit der geltend gemachten Ersatzkosten für die Winterreifen in Höhe von 8,62 EURO netto pro Tag wurden von der Beklagten nicht bestritten, sowie auch nicht die Erforderlichkeit einer Haftungsbefreiung in Höhe von 18,10 EURO netto pro Tag. Insofern waren der Klägerin auch diese Kosten zuzusprechen.
2. Aus der restlichen Schadensersatzforderung kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen gem. § 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2008 weitergehende Zahlungen als die bisherigen 450,00 EUR abgelehnt hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Augsburg.