LG Frankfurt am Main weist Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG zurück und bestätigt damit die erstinstanzliche Verurteilung der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 3.2.2017 – 2-01 S 237/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch heute stellen wir Euch hier ein Urteil gegen die HUK-COBURG ein, allerdings wieder später als sonst üblich. Es handelt sich um ein aktuelles Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Interessant an diesem Urteil ist, dass das Gericht die Stellungnahmekosten zugesprochen hat und der Sachverständige berechtigt war, die Zahlung der HUK-COBURG auf alte Forderungen anzurechnen, da die HUK-COBURG ohne Tilgungsbestimmung gezahlt hatte. Allerdings sieht das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten als zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag  nach § 249 Abs. 2 BGB, obwohl der Geschädigte bzw. der Sachverständige aufgrund der Abtretungsvereinbarung die Sachverständigenkosten konkret, also nach § 249 I BGB abrechnet. Hier noch die Erläuterungen des Einsenders:

wiedermal ein sehr schönes Urteil des LG Frankfurt zu Gutachterkosten, die in voller Höhe (prozentuale Berechnung) bestätigt worden sind. (Grundhonorar 24.8% des Nettoschadens zzgl. div. Nebenkosten über JVEG/BVSK). Darüber hinaus hat das Landgericht die Kosten einer nachträglichen Stellungnahme des Sachverständigen als Reaktion auf die üblichen Kürzungsprotokolle zugestanden und last not least wird die HUK-COBURG wegen der immer wieder auftauchenden „Zahlungen ohne Zuordnungsmüglichkeit“ abgestraft: der Sachverständige verrechnet diese nicht konkret bezeichneten Zahlungen auf alte Forderungen gegenüber der HUK-COBURG und verlangt das Geld sodann erneut – mit Erfolg! (§ 366 BGB ).

Lest selbst das Urteil des LG Frankfurt am Main und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Frankfurt am Main                                                Verkündet am: 03.02.2017 Aktenzeichen: 2-01 S 237/15
(29 C 4117/14 (81) Amtsgericht Frankfurt am Main)

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U R T E I L

In dem Rechtsstreit

HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, vertr.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht D. als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2016

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

G R Ü N D E :

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313a Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil der auf Zahlung von 1.405,44 € gerichteten Klage in Höhe von 1.379,28 € zzgl. Nebenforderungen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Anlagen hierzu sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte zur Zahlung der Kosten sowohl für das ursprüngliche Gutachten des Sachverständigen … vom 30.07.2014 in Höhe von 1.060,34 € sowie für die sachverständige Stellungnahme zu dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der DEKRA des Sachverständigen … vom 04.09.2014 über 345,10 € verpflichtet ist und der klägerische Anspruch durch die unstreitige vorgerichtliche Zahlung von 561,00 € an den Sachverständigen … , zum Zahlungszeitpunkt Inhaber dieser Forderung, nicht erloschen ist.

Die vom Sachverständigen … dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.060,34 € für das Erstgutachten waren insgesamt erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Nach den erstinstanzlich vorgelegten undatierten Bestätigung des Sachverständigen … , Anlage zum Schriftsatz vom 08.06.2015, Bl. 98, steht fest, dass der Kläger die Honorarforderungen des Sachverständigen ausgeglichen hat. Mit der Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung hat er damit seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt (vgl. BGH NJW 2014, 3151). Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH ebenda; vgl. auch bereits BGH NJW 2014, 1947). In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH ebenda). Gegen dieses Indiz hat die Beklagte substantiiert nichts vorgetragen, insbesondere mangelt es an substantiierten Vortrag zu einer überhöhten Vergütung des Sachverständigen und deren Erkennbarkeit für den Kläger, die über eine pauschale Behauptung hinausgeht (vgl. Urteil der Kammer vom 06.06.2016, Az.: 2-01 S 252/15).

Die Berufung hat ebenfalls einen Erfolg hinsichtlich des Betrages für die (zweite) sachverständige Stellungnahme des Sachverständigen … vom 04.09.2014 über 345,10 €.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung auch dieses Betrages gegen die Beklagte, da es sich insoweit ebenfalls um zur Schadensbeseitigung erforderliche Kosten in Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt.

Ein Geschädigter kann auch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens in Auftrag geben, wenn der in Anspruch genommene  – wie hier – Einwendungen gegen das (Erst-)Gutachten erhebt, die nur mit sachverständiger Hilfe überprüft werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 06.06.2016, Az. 2-01 S 252/15).

Dass der Geschädigte bei der erneuten Beauftragung des Sachverständigen aufgrund der vorangegangenen Reaktion nunmehr hätte erkennen können, dass dieser möglicherweise ein überhöhtes Honorar fordern würde, ist vorliegend nicht festzustellen. Zwar hat die Beklagte in ihrem Abrechnungsschreiben vom 25.08.2014 an den Klägervertreter ausgeführt, dass sie das Sachverständigenhonorar auf 561,00 € kürze, weil sie die weiteren Sachverständigenkosten für überhöht halte. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs wird deutlich, dass dieses Schreiben der Klägerseite auch vorlag, bevor die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … vom 04.09.2014 beauftragt wurde.

Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass das in der Rechnung vom 04.09.2014 zugrunde gelegte Stundenhonorar von 116,00 € für die Tätigkeit des Sachverständigen überhöht war; ihr Bestreiten bezieht sich ausschließlich auf das festgesetzte Pauschalhonorar des Sachverständigen in der Ausgangsrechnung vom 30.07.201, in deren Rahmen die Höhe des Stundenhonorars keine Rolle spielte.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht durch die unstreitige Zahlung der Beklagten an den Sachverständigen … am 21.08.2014 in Höhe von 561,00 € erloschen.

Der Sachverständige war zum Zahlungszeitpunkt nicht Dritter im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB, vielmehr war er zum damaligen Zeitpunkt noch Inhaber der an ihn abgetretenen Forderung, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Unstreitig hat die Beklagte die Zahlung an den Sachverständigen veranlasst, ohne dabei einen Verwendungszweck oder eine Tilgungsbestimmung anzugeben. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt noch ältere Forderungen gegenüber der Beklagten hatte. Der Sachverständige war deswegen gemäß §§ 366 Abs. 2, 398 BGB berechtigt, ältere Schulden der Beklagten mit der Zahlung vom 25.08.2014 zu tilgen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgetragen, dass sie die erforderlichen Angaben über den Verwendungszweck dieser Zahlung dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt und damit ihrerseits ein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hätte.

Da damit die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg bleibt, hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, § 543 Abs. 2 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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