Das Amtsgericht Stendal hat durch Urteil vom 24.04.2008 (3 C 97/08 (3.4) verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem klagenden Sachverständigen stehen aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe der rest regulierten SV-Kosten zu. Der Beklagte als Unfallverursacher war unstreitig verpflichtet, dem Unfallgeschädigen die Schäden zu ersetzen, die durch den Verkehrsunfall vom 26.06.2007 entstanden sind. Der Geschädigte hat die Ersatzansprüche, soweit die Gutachterkosten betroffen sind, diese an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt und dabei den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten ermittelt.
Er hatte hier für den Geschädigten 594,17 € in Rechnung gestellt. Der Beklagte bzw. seine Haftpflichtversicherung hat an den Kläger 402,79 € gezahlt. Der verbleibende Restbetrag steht dem Kläger aus abgetretenem Recht zu. Der Geschädigte war berechtigt, auch von dem Beklagten in Höhe der restlichen Gutachterkosten Schadensersatz zu verlangen. Grundsätzlich gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum ersatzfähigen Schaden, was die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen. Aus Schadensersatzgesichtspunkten bezüglich der Höhe der Kosten kommt es allein darauf an, ob die aufzuwendenden Kosten zur Wiederherstellung erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte hat dabei vernünftig und zweckmäßig unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorzugehen, ohne dass er verpflichtet ist, eine Marktforschung zu betreiben, um den günstigsten Weg zu ermitteln (BGH, a.a.O). Treffen der Geschädigte und der Sachverständige keine gesonderte Vergütungsabrede, schuldet der Geschädigte die übliche Vergütung für die Erstellung des Gutachtens gem. § 632 Abs. 2 BGB. Nur wenn sich die vereinbarte Vergütung dann nicht im üblichen Rahmen hält, ist sie zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, denn der Geschädigte schuldet dem Sachverständigen nur Vergütung in dieser Höhe. Im vorliegenden Fall ist zu einer konkreten Vergütungsabrede nichts vorgetragen, so dass der Kläger die übliche Vergütung verlangen kann. Diese kann sich an der Höhe des ermittelten Schadens orientieren (BGH, a.a.O.). Der Kläger hat hierzu substantiiert dargetan, worauf sich die Üblichkeit der verlangten Vergütung unter Berücksichtigung des ermittelten Schadens und der BVSK-Honorarbefragung ergibt. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Dem angebotenen Gegenbeweis durch das Einholen eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen, da es schon an einem substantiierten Vorbringen mangelt. Der Beklagte ist daher wie beantragt zu verurteilen gewesen.
Wieder ein schönes Urteil, bei dem sich nur die Frage stellt, warum der Kläger – im Schadensersatzprozess – auf die BVSK-Tabelle Bezug genommen hat?
Sei´s drum.
Besonders erfreulich hierbei ist, dass die Stendaler Richter sich im wesentlichen im Bereich des Schadensersatzrechtes bewegen und dadurch die Urteilsbegründung entsprechend kurz ausfällt.
Weiter so!