AG Hohenstein-Ernstthal verururteilt mit Urteil vom 30.6.2016 – 1 C 43/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach Unfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch heute ein Urteil aus Hohenstein-Ernstthal zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen einer Schadensersatzforderung nach einem vom Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls nicht zu einhundert Prozent ersetzt, obwohl einhundertprozentige Haftung der HUK-COBURG dem Grunde nach gegeben war. Wieder einmal muss ein Unfallopfer gegen diese beratungsresistente Kraftfahrzeugversicherung aus Coburg prozessieren, um vollständigen Schadensersatz zu erhalten. Eigentlich hätte es der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht bedurft, wenn sich die HUK-COBURG an Recht und Gesetz halten würde. So wurde sie zu Recht zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Damit wurde wieder einmal die Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten mit unnütz aufgewandten Gerichts- und Anwaltskosten belastet. So vergeudet man Versichertengelder! Damit der bei der HUK-COBURG Versicherte, der den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verschuldet hat, Kenntnis vom Regulierungsverhalten der HUK-COBURG erhält, wäre es zweckmäßiger gewesen, nicht die – ohnehin beratungsresistente – HUK-COBURG zu verklagen, sondern den Unfallverursacher bzw. den Halter persönlich zu verklagen. Ich glaube nämlich kaum, dass die HUK-COBURG bzw. ihre Prozessbevollmächtigten den Unfallverursacher darüber informiert haben, dass seine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht vollständig Schadensersatz geleistet hat, obwohl das ihre Aufgabe gewesen wäre. Daher wird es die HUK-COBURG nicht erfreuen, dass sie nunmehr gerichtlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt wurde. Bei dem Urteil handelt es sich, bis auf den Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB, um eine völlig korrekte Entscheidung. Obwohl Hohenstein-Ernstthal von Stollberg nur 15 km entfernt ist,  unterscheidet sich die Rechtsprechung zum Schadensersatz doch erheblich, wie das heute nachmittag veröffentlichte Urteil zeigen wird. Gebt bitte nur Eure sachlichen Kommentare ab. Denn letztlich ist das Thema des Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall doch zu wichtig, um in nichtssagenden Kommentaren zerredet zu werden.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal

Zivilgericht

Aktenzeichen: 1 C 43/16

Verkündet am: 30. Juni 2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Jörn Sandig

– Beklagte –

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal durch Richterin am Amtsgericht G.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 am 30.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 201,46 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Die Beklagte hat die geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe zu begleichen, da es sich dabei um die zur Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten handelt.

Der Sachverständige hat sich nämlich bei der Berechnung an die zwischen ihm und dem Kläger getroffene Honorarvereinbarung gehalten, indem er das Grundhonorar mit 663,00 € netto auf der Grundlage des ermittelten Wiederbeschaffungswerts von 7.000,00 € und die Nebenkosten zu den jeweils vereinbarten Sätzen berechnete.

Da eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen wurde, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat. Denn nur im Falle einer fehlenden Honorarvereinbarung käme es auf die gemäß § 632 Abs. 2 BGB dann zu zahlende übliche Vergütung an.

Der Kläger durfte sich auch damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen musste er nicht betreiben.

Dass eine Tochtergesellschaft der Beklagten die Sachverständigenkosten bei einem früheren Verkehrsunfall des Klägers für überhöht gehalten hat, steht dem selbstverständlich nicht entgegen, gerade weil der Kläger unstreitig Kenntnis vom Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.06.2015 und damit der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten hatte.

Selbst wenn daher die vom Sachverständigen für die Nebenkosten verlangten Sätze überhöht sein sollten, käme es wegen des konkreten Wissenstands des Geschädigten (Kenntnis vom stattgebenden Urteil des AG Chemnitz) darauf nicht an.

Der Klage war daher hinsichtlich der Hauptforderung stattzugeben. Die geringfügige Klageabweisung resultiert daraus, dass die klägerseits mit Schreiben vom 23.11.2015 gesetzte Frist zur Regulierung zu kurz bemessen war und Verzug daher erst ab Zugang des Mahnschreibens vom 08.12.2015 eintrat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO sowie auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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25 Antworten zu AG Hohenstein-Ernstthal verururteilt mit Urteil vom 30.6.2016 – 1 C 43/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach Unfall.

  1. RA Schepers sagt:

    Dass eine Tochtergesellschaft der Beklagten die Sachverständigenkosten bei einem früheren Verkehrsunfall des Klägers für überhöht gehalten hat, steht dem selbstverständlich nicht entgegen, gerade weil der Kläger unstreitig Kenntnis vom Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.06.2015 und damit der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten hatte.

    Beim ersten Durchlesen dachte ich, das wäre doch eine schöne Lösung. Wenn das Honorar eines Sachverständigen schon mal in einem Verfahren als erstattungsfähig beurteilt wurde, drückt er seinen Auftraggebern einfach eine Kopie des Urteils in die Hand (vor Beauftragung), die kennen dann ein Urteil, nach dem das Honorar dieses Sachverständigen erstattungsfähig ist und dürfen auf diese Kenntnis vertrauen.

    Das ist dann aber doch keine so gute Idee. Wenn es auch mal ein Verfahren gab, in dem sein Sachverständigenhonorar als nicht voll erstattungsfähig beurteilt wurde, müßte der Sachverständige vielleicht auch auf diese Urteile hinweisen, und dann wäre das genaue Gegenteil erreicht.

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers

    Woraus ergibt sich, dass der Sachverständige gegenüber seinem Kunden, dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, mitteilen muss, dass irgendwann irgend ein Gericht mal nicht die gesamten berechneten Gutachterkosten für erstattungsfähig angesehen hat?

    Ich will Ihnen die Antwort gleich mitgeben: Nirgends!

    Ihre Kommentare in allen Ehren, aber sie müssten mit juristischem Gehalt gefüllt sein.

    Jedes Schadensersatzurteil (anders als ein Scheidungsurteil z.B.) gilt nur inter partes, also zwischen den Parteien. Wenn aber bereits ein Rechtsstreit mit den gleichen Parteien und dem gleichen Streitgegenstand zugunsten des Sachverständigen entschieden worden ist, spricht ein gewisses Indiz dafür, dass die berechneten Kosten ersatzfähig sind. Ein derartiges positives Urteil kann daher durchaus vorgelegt werden.

    Dass die Tochter der beklagten Versicherung – HUK-COBURG – vorgerichtlich auch in dem Parallelverfahren der (irrigen) Ansicht war, die berechneten Kosten des Sachverständigen seien überhöht, ändert nichts daran, dass das erkennende Gericht diese nicht als überhöht ansieht, denn die Ansicht der HUK-COBURG ist nicht zwingend. Das wird deutlich an ihrem Honorartableau der HUK-COBURG, das nach absolut herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung nicht maßgeblich für die „erforderlichen“ Sachverständigenkosten ist.

    Interessant wäre hier, welche Regulierungsfrist das erkennende Gericht für angemessen erachtet, denn fällig ist der Schadensersatzanspruch sofort mit dem Eintritt des Schadens (vgl. BGH ZB 22/08). M. E. dürfte eine Regulierungsfrist von 2 Wochen ausreichend sein.

  3. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Wenn ein Sachverständiger seinen Kunden (ihn betreffende) Positivurteile in die Hand drückt, dann könnte sich daraus die Pflicht ergeben, gleiches auch mit etwaigen (ihn betreffenden) Negativurteilen zu machen.

  4. Buschtrommler sagt:

    @Ra Scheppers….der (Ihr?) Gedanke mit den gegensätzlichen Urteilsinterpretationen bezüglich Schadensersatz wäre wohl mit ein Argument für fähige ! Anwälte, der Versicherungswirtschaft die Steuerung von Geschädigten hin zu Dumpingpreisen irgendwelcher (Pseudo-)S(chw)achverständigen, kurz gehaltenen „Partnerbetrieben“ und „Wellne(r)ss-gefönten“ Anwälten / Richtern zu unterbinden.

  5. virus sagt:

    @ Schepers

    „Das ist dann aber doch keine so gute Idee. Wenn es auch mal ein Verfahren gab, in dem sein Sachverständigenhonorar als nicht voll erstattungsfähig beurteilt wurde, müßte der Sachverständige vielleicht auch auf diese Urteile hinweisen, und dann wäre das genaue Gegenteil erreicht.“

    Herr Schepers, jetzt reicht es aber. Niemand muss sich – gegen sich – ergangene pflichtwidrige richterliche Amtshandlungen zu eigen machen und erst recht nicht muss er andere auf rechtsbeugende, nichtige „Urteile“ hinweisen.

    Siehe: Nicht-Urteile (Quelle: https://rechtsstaatsreport.de/nicht-urteile)

    „Verstößt eine Entscheidung im Erkenntnis- oder/und auch im Vollstreckungsverfahren in formeller oder materieller Hinsicht gegen geltendes Verfassungs- oder einfaches Recht, ist zu prüfen, ob der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. In einem solchen Fall ist die fehlerhafte Entscheidung nichtig und nicht nur im Rechtsmittelverfahren anfechtbar.“

    Sich fehlerhafte (so genannte rechtskräftige) Entscheidungen nicht zu eigen zu machen ist durch Art. 20 GG, Absatz 4 gedeckt:

    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

  6. HR sagt:

    @ Willi Wacker
    ….“Das wird deutlich an ihrem Honorartableau der HUK-COBURG, das nach absolut herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung nicht maßgeblich für die „erforderlichen“ Sachverständigenkosten ist.“

    Aktuell sei dazu angemerkt:

    „Ebenso wenig kann das von dem Beklagten angeführte Honorartableau 2012 der HUK-COBURG, nachdem offenbar die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung die ausgeglichenen Sachverständigenkosten berechnet hat, Grundlage für eine Schätzung sein.

    Es handelt sich um eine bundeseinheitliche Regelung für alle Schadenaußenstellen der Versicherung zur Abrechnung.

    Eine von einer großen Versicherung für ihre Regulierungsmitarbeiter erstellte Anweisung zur Abrechnung von Sachverständigenkosten, die sie als Honorartableau bezeichnet, kann wohl kaum als maßgeblich für übliche in der Sachverständigenbranche berechnete Kosten zur Erstellung von Schadensgutachten angesehen wissen wollen.

    Dass dieses Tableau auch nicht annähernd als Schätzgrundlage oder auch nur Anhaltspunkt für die Höhe von Sachverständigenkosten angesehen werden kann, ergibt sich auch weiter daraus, dass dieses Honorartableau 2012 aufgrund der Mittelwerte aus den HB II- und HB IV-Werten der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 erstellt wurde und damit sämtliche Tätigkeiten inkl. auch einer einbezogenen Nebenkostenpauschale abgegolten sein sollen. Letzteres ist nicht nachzuvollziehen und auch nicht gerechtfertigt. Außerdem die Korridor-Werte nicht aussagekräftig, da in HB II ein Wert angegeben ist, oberhalb dessen 90 % der befragten Sachverständigen liquidieren, und in HB IV ein Wert, unterhalb dessen 90 % der Sachverständigen ihr Honorar berechnen

    Aus

    HR

  7. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers 2.3.2017 20:39 h

    Obwohl Sie Ihre Ansicht aus dem Kommentar um 17.52 h jetzt in Ihrem neuerlichen Kommentar relativiert haben, indem Sie von „müsste“ auf das schwächere „könnte“ gewechselt sind, haben Sie immer noch nicht eine Anspruchsgrundlage für Ihre auch abgeschwächte Ansicht angegeben. Es gibt keine.

    Ansonsten müsste die HUK-COBURG, die immer mit ihrem Schutz und korrekter Regulierung wirbt, darauf hinweisen, dass sie schon tausendfach verurteilt wurde, verweigerte Schadensbeträge nachzuzahlen. Das tut sie aus gutem Grund nicht. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet. Nach Ihrer Ansicht müsste sie das aber!

    Ich hätte von Ihnen doch mehr juristische Kenntnisse erwartet. Vielleicht fragen Sie vor Ihrer Kommentierung erst noch bei Herrn Kollegen O. nach.

  8. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Herr Schepers, jetzt reicht es aber.

    Ich bin verantwortlich für das, was ich schreibe, nicht für das, was Sie da hineininterpretieren. Ich glaube, das hatten wir an anderer Stelle schon mal.

    Gerne erkläre ich Ihnen meinen Gedanken etwas ausführlicher.

    Offensichtlich hatte die Versicherung vor dem AG Hohenstein-Ernstthal damit argumentiert, daß der Kläger schon einmal die Kosten eines Sachverständigen (des gleichen?) als Schadenposition eingeklagt hat (vor dem AG Chemnitz), und zwar gegen ein Tochterunternehmen der Versicherung. Deshalb hätte er wissen müssen, daß es mit den Kosten (dieses?) Sachverständigen bei der Schadenregulierung Probleme gibt. Deshalb hätte er sich nach einem günstigeren Sachverständigen erkundigen müssen.

    So jedenfalls verstehe ich das Urteil, auch wenn der Tatbestand nicht mit angegeben ist.

    Das Gericht hat diesen Einwand zurückgewiesen, weil in dem Argument. Vor dem AG Chemnitz hat der Kläger gewonnen (jedenfalls kennt er das Urteil). Also weiß er, daß das Honorar als Schadenposition gerichtlich zugesprochen wurde. Deshalb kann die Versicherung jetzt auch nicht entgegen halten, von Problemen mit dem Sachverständigenhonorar aus dem früheren Verfahren zu wissen.

    Wenn man diese Argumentation weiterentwickelt, könnte man als Sachverständiger geneigt sein, seinen Kunden Positivurteile in die Hand zu drücken, dann weiß der Kunde von der gerichtlichen Bestätigung des Honorars als Schadenposition. Seine subjektive Erkenntnis ginge dahin, daß das Honorar erstattet wird. Das schützt dann den Kunden vor Kürzungen.

    Aber: wenn ein Sachverständiger seinen Kunden (ihn selbst betreffende) Positivurteile mitgibt, dann müßte er dem Kunden vielleicht auch (ihn selbst beteffende) Negativurteile mitgeben (falls es welche gibt). Anderenfalls könnte man auf die Idee kommen, daß der Sachverständige den Kunden unvollständig (und damit falsch) informiert, um den Eindruck zu erwecken, mit seinem Honorar gäbe es keine Probleme.

    Und der Schuß könnte dann nach hinten losgehen.

    Ich habe nicht gesagt, der Sachverständige muß ihn betreffende Negativurteile an seine Kunden aushändigen.

    Ich habe nur gesagt, wenn er Positivurteile vereilt, dann müßte er das wohl auch mit Negativurteilen machen, um bei seinem Kunden kein falsches Bild zu erzeugen.

    Das hat nichts mit Urteilswirkung inter partes zu tun (@ Willi Wacker)

    Das hat nichts mit pflichtwidrigen, rechtswidrigen Amtshandlungen oder rechtsbeugenden Urteilen zu tun. Und auch nichts mit Recht zum Widerstand.

    Bitte verschonen Sie uns hier von der Grundrechtepartei.

  9. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Vielleicht wird es ja durch meinen Kommentar von 12:15 Uhr etwas klarer.

    Zum von Ihnen geforderten juristischen Gehalt und zur von Ihnen geforderten Anspruchsgrundlage:

    Hierbei nach einer Anspruchsgrundlage zu suchen ist eher unglücklich formuliert. Es geht weniger um einen Anspruch des Geschädigten (Mitteilung von Urteilen) als vielmehr um eine (eventuelle) Obliegenheit des Sachverständigen.

    Warum könnte diese Obliegenheit bestehen? Weil ein Sachverständiger einen (vielleicht falschen) Anschein erweckt, wenn er nur seine positiven Urteile vorzeigt, aber nicht seine negativen Urteile. Möglicherweise schafft er einen Vertrauenstatbestand. Sie erinnern sich noch an Larenz, oder? c.i.c. und pVV sind Ihnen auch noch ein Begriff, oder? Steht jetzt in § 280 BGB. Treu und Glauben ist Ihnen ebenfalls nicht fremd, nehme ich an.

    Da wäre es dann vielleicht besser, gar keine Urteile an seine Kunden zu verteilen.

    Daß nun auch Sie Anhänger der Verschwörungstheorien sind (Herr O.), wundert mich schon. Ich hatte Sie nicht so „verblendet“ eingeschätzt wie die beiden anderen.

  10. Iven Hanske sagt:

    Unter Download auf http://www.sofort-vor-ort.de veröffentliche ich Honorartabellen, Honorarbefragungen und meine ca. 400 positive Prozesse und es ist schon ein Indiz mich zu beauftragen. Wenn jedoch 4,95 Euro einer Einzelposition also 0,8% zur Gesamtrechnung, als für den Geschädigten evident ersichtlich überhöht erklärt wird, so ist das auch ein Indiz? Oder verfassungswidrige willkürliche Rechtsbeugung die peinlich für den Richter zu veröffentlichen wäre? Wie kann ein Richter über die Kenntnis eines anderen entscheiden, wenn er zum Kenntnisstand keine Frage stellt? Es gibt auch keine 100% Vermutung, denn wenn der RA. Schepers mir was ins linke Ohr faselt so habe ich es trotzdem nicht gehört. Warum, muss ich hier nicht erklären!

    Warum macht EBay die Möglichkeit der Bewertung und warum kaufen Leute lieber bei denen die viele positive Bewertungen haben? Schepers, da kannst du mit deinem juristischen rumgetrickse gern mal die reale Kenntnis in Frage stellen. Es ist logisch, wenn mir schon hundertfach, selbst vom OLG bestätigt wurde, dass ich korrekt abrechne, dass die Kunden diesen Entscheidungen indiziell vertrauen dürfen.

    Selbst bei öffentlichen Ausschreibung spielen solche Erfahrungswerte eine beachtliche Rolle und wer wirbt nicht mit seinen historisch belegten Positiven?

    So ein Teil meiner Veröffentlichung:

    Besonders positive Amtsgerichtsurteile erstritten vom SV Büro SOFORT oder seinen Kunden zum Thema vollständige Zahlung der Gutachterkosten nach § 249 BGB.

    http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/

    http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/

  11. Hacketeufel sagt:

    @RA Schepers says:
    3. März 2017 at 14:10
    Sei, wie Du bist. Irgendwann kommt es sowieso raus.
    Hacketeufel

  12. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    Wenn Sie jeden meiner Kommentare als Angriff auf Sie persönlich und auf Ihre berufliche Tätigkeiten auffassen, dann ist das nicht mein Problem.

    Es ist bemerkenswert und lobenswert, daß Sie mehrere Hundert erfolgreiche Prozesse gegen Versicherungen geführt haben und so der Schadensteuerung der Versicherungen etwas entgegen setzen.

    Hundert Sachverständige von Ihrem Kaliber, 20 Autovermieter vom gleichen Kaliber und 5 % der Geschädigten, die ebenfalls bereit wären, dagegen anzugehen, dann sähe die Regulierungspraxis der Versicherungen völlig anders.

    Aber: auch Sie haben nicht immer Recht, auch Sie machen nicht immer alles richtig und wenn Sie mal einen Prozeß nicht zu 100 % gewinnen, dann liegt das nicht an Korruption, Rechtsbeugung und Untergang des Abendlandes.

    Und wenn ich hier mal eine Auffassung äußere (oder sonst jemand), die nicht der Ihren entspricht, hat das nichts mit Verschwörung, Fremdsteuerung oder sonst was zu tun.

    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

  13. Rüdiger sagt:

    @ (heute mal) Schepers oder was?

    Ihre Thesen laufen in vielen Teilen schon verblüffend synchron zu den Ansichten eines Herrn O. sowie die Strategie bei der Kommentierung. Das zu erkennen braucht es keine besondere Intelligenz. Wenn Sie sich den Schuh aber selbst anziehen wollen bitteschön.

    Mit den Grundrechten nehmen Sie es wirklich nicht so genau. Das ist ja inzwischen hinreichend bekannt. Deshalb wohl auch immer der Reflex zum Thema Grundrechtepartei.

    Ansonsten ist alles nur kalter Versicherungskaffee von vorgestern den Sie hier verschütten. Der Sachverständige kann seinem Kunden mitgeben was er will. Hier und da sogar ein Duftbäumchen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage sollte er auch verpflichtet sein auf negative Urteile hinzuweisen oder diese sogar mitzugeben? Weil er seinem Kunden positives Material für einen möglichen Rechtsstreit liefert oder weil der BGH den Mietwagenfirmen völlig rechts- und wettbewerbswidrig eine Aufklärungspflicht angedichtet hat? § 280 BGB, Treu und Glauben oder vielleicht c.i.c. à la R+V? Aber selbst wenn man diesen verirrten Gedankengängen folgen sollte. Wie wollte man so etwas überhaupt sanktionieren und vor allem durch wen? Welcher Anwalt hätte bei dieser dürftigen Rechts- und Beweislage das Kreuz dazu hier einen Mandanten in den Ring gegen seinen Sachverständigen zu schicken? Sie mit Sicherheit nicht. Denn Sie nehmen die Aufklärungspflicht der Mandanten zum Prozessrisiko ja angeblich besonders ernst.

    Einfach nur noch lächerlich dieses theoretische Geschmiere ohne jegliche rechtliche und praktikable Relevanz. Wie kann man sich als Anwalt in aller Öffentlichkeit nur immer wieder so zum Affen machen? Wird das Schreiben solcher Büttenreden wenigstens gut bezahlt oder ist der Ruf sowieso schon ruiniert?

  14. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers

    Ihre Begründing mit cic oder pVV überzeugt mich nicht. Mag sein, dass sich aus cic als vorvertragliche Pflicht ein Fürsorgeverhältnis begründet, vor möglichen Gefahren zu warnen, wenn man in ein Kaufhaus geht um dort einzukaufen oder auch nur zu schlendern. Ein nachvertragliches PVV-Verhältnis kann nicht vorliegen, da ja noch kein Sachverständigenvertrag abgeschlossen ist. Der Sachverständige überreicht ja vor Abschluss des Werkvertrages ggf. die für den Sachverständigen positiv ausgegangenen Urteile, um darauf hinzuweisen, dass seine Rechnungen den Erfordernissen der Rechtsprechung genügen. Welcher Anschein ist damit begründet? Der, dass der Sachverständige immmer richtig abrechnet und nie zu teuer ist, wie die einstandspflichtige Versicherung meint, wohl kaum, denn jeder normal denkende Mensch weiß, dass Rechtsstreite statistisch nur zu 50 Prozent gewonnen werden. Also: Anscheinsargumente überzeugen auch nicht, zumindest mich nicht.

    Abschließend will ich noch darauf hinweisen, dass Ihr Kommentar von 12.15 h auch nicht überzeugt. Sie vergessen immer wieder die Stellung des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Fehler gehen gemäß § 278 BGB zu Lasten des Schädigers. Wenn also der Sachverständige Obliegenheiten verletzt, dann geht das zu Lasten des Schädigers. Mag sich doch der Schädiger dann nmit dem Sachverständigen herumschlagen, ob der Sachverständige eine angebliche Obliegenheit, wie Sie sie bezeichnen, verletzt oder nicht. Da bin ich dann mal auf die gerichtliche Entscheidung gespannt.

  15. Iven Hanske sagt:

    #RA. Schepers, mich kann keiner angreifen, auch nicht persönlich. Sie kennen mich nicht. Ich schätze jede eigene Meinung und denke darüber nach, das könnte mein Fehler sein. Nun kommt das „ABER“. Aber wenn Sie hier, juristisch gebildet, realitätsfermd und wahrscheinlich vom Auftraggeber gesteuert argumentieren, ohne die Folgen dieses Chats zu respektieren, so fehlt mir jede loyale Akzeptanz zu Ihren Beiträgen. Wer mit Vorsatz hier Tatsachen verfälscht, verdient zum Zwecke der Allgemeinheit und des Rechtsfrieden meine sachliche mit Fakten belegte Kritik. Oder anders: Vergewaltige nur die es wollen bzw. lass dich von denen vergewaltigen die Du eingeladen hast ABER las uns mit diesem Schmutz in Ruhe.

  16. Pluto Platt sagt:

    @Iven Hanske
    Man merkt es schon, Du hast es satt. So denk ich auch,
    Dein
    Pluto Platt

  17. RA Schepers sagt:

    @ (heute mal) Rüdiger

    Denn Sie nehmen die Aufklärungspflicht der Mandanten zum Prozessrisiko ja angeblich besonders ernst.

    Das ist Ihnen aus unseren beiden Telefonaten in Erinnerung geblieben? Schade, dann waren es 2 völlig verschwendete Stunden. Sehen Sie künftig bitte davon ab, mich anzurufen.

    Aber selbst wenn man diesen verirrten Gedankengängen folgen sollte. Wie wollte man so etwas überhaupt sanktionieren und vor allem durch wen?

    Sie haben es immer noch nicht verstanden.

    Welcher Anwalt hätte bei dieser dürftigen Rechts- und Beweislage das Kreuz dazu hier einen Mandanten in den Ring gegen seinen Sachverständigen zu schicken?

    Das ist bei mir noch nicht vorgekommen, daß ein Mandant von mir gegen den Sachverständigen vorgehen mußte. Oder umgekehrt. Das gehört zu einer guten Beratung dazu, solche Risiken schon im Vorfeld zu erkennen und auszuschließen.

    Einfach nur noch lächerlich dieses theoretische Geschmiere ohne jegliche rechtliche und praktikable Relevanz.

    Da meinen Sie jetzt aber sich selber, oder?

  18. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    denn jeder normal denkende Mensch weiß, dass Rechtsstreite statistisch nur zu 50 Prozent gewonnen werden.

    Dann vergißt der normal denkende Mensch wohl die Rechtsstreite, die nicht durch Urteil entschieden werden 😉

    Also: Anscheinsargumente überzeugen auch nicht, zumindest mich nicht.

    Warum wundert mich das jetzt nicht?

    Sie vergessen immer wieder die Stellung des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Fehler gehen gemäß § 278 BGB zu Lasten des Schädigers. Wenn also der Sachverständige Obliegenheiten verletzt, dann geht das zu Lasten des Schädigers.

    Wie könnte ich das vergessen, Sie erwähnen es ja immer wieder. Erfüllungsgehilfe des Schädigers (laut OLG, nicht laut BGH). Aber auch bei § 249 II BGB? Und die Versicherung muß deswegen zahlen, auch wenn der Geschädigte den Sachverständigen noch nicht bezahlt hat?

    Die Realität sieht teilweise anders aus, wie Sie wissen…

  19. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    Wer mit Vorsatz hier Tatsachen verfälscht, …

    Mach ens höösch, Jung!

  20. RA Schepers sagt:

    @ Pluto Platt

    Ist Peter Pan in Urlaub? Gestern Abend war er doch noch da, wenn auch nur kurz.

  21. Iven Hanske sagt:

    # RA. S….
    „Mach ens höösch, Jung!“ Argumentationslos betrunken? Schiff versenkt 😉 War leichter als gedacht, naja Ra. S……. theoretischer unerfahrener erklärter Unsinn gegen praktische Realität. Ra. Schepers, würde gern die Wahrheit wissen. Wie und warum bist du so versicherungsnah, gegen das Gesetz und zu Lasten des Geschädigten geworden und wieviele Geschädigte hast du überhaupt schon vertreten?

  22. Rüdiger sagt:

    @ (heute mal) Schepers oder was?

    Ich Sie jemals anrufen? Da schmeiß ich mein Geld doch lieber gleich zum Fenster raus.

    Aber immer schön weiter so im Takt. Potentielle Mandanten stehen voll auf dieses Anwaltsniveau. Und das noch mit Name und Adresse

    Kommentar vom 13.08.2010 um 7:34

    Kommentar vom 15.09.2011 um 13:28

    Kommentar vom 17.09.2012 um 12:46

    Kommentar vom 17.09.2012 um 18:31

    Mehr Schaden für eine Anwaltskanzlei geht kaum noch. Es sei denn der Köder hängt im Versicherungsgewässer. Die Webseite der Kanzlei ist übrigens auch ein absolutes Highlight. Die inhaltliche Vielfalt nebst Informationsgehalt ist vergleichbar mit Ihren Kommentaren. Haben Sie die programmiert? Leider finde ich keine Informationen zu den Kanzleierfolgen nebst Mandantenbewertungen. Ist der Server durch die vielen Zugriffe vielleicht überlastet?

  23. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Kollege Schepers,
    mir wird Ihre Kommentierung leider zu unsachlich. Ich verabschiede mich daher aus der – leider unsinnigen – Diskussion.

    Zum Schluss weise ich Sie noch auf Folgendes hin: Sie schrieben doch, dass der BGH in BGHZ 63, 182 ff die Wiederherstellungskosten über § 249 II BGB gelöst hätte, gleichzeitig aber den Reparateur aber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt hat. Also doch Erfüllungsgehilfe bei § 249 II BGB?

    Dass der BGH das noch nicht bei den Sachverständigen, die die Geschädigten zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes hinzuziehen, entschieden hat, ist dem Umstand geschuldet, dass der BGH darüber noch nicht entscheiden musste. Vielleicht scheuen die Versicherer, ebenso wie bei den Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen, auch zu diesem Thema die Entscheidung des BGH.

    Über die Indizwirkung der bezahlten Rechnung oder auch der noch nicht bezahlen ist bereits hier ausführlich kommentiert worden. Ich schreibe dazu in Kommentaren hier nichts mehr.

  24. Inspektor Isselmann sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    angesichts des unsinnigen Vortrages der HUK-Coburg Anwaltschaft kann es nicht verwundern, dass der ein oder andere Richter oder die eine oder andere Richterin von der ursprünglichen Erkenntnis zur Schadenersatzverpflichtung abdriftet und plötzlich werkvertragliche Sichtweiten zur Grundlage der Entscheidung macht. Wie die von der HUK-Coburg dazu angeheuerten Anwaltskanzleien sind wohl auch darauf getrimmt, sich als Hofnarren präsentieren zu müssen, wenn man beispielsweise in solchen Schriftsätzen lesen kann:

    „Die Klägerin nennt ihre Rechnungen „Honorarrechnung“. In dem Wort „Honorar“ steckt das Wort „honor“, das lateinische Wort für Ehre. ,.Honorarium“, der Ursprung des Begriffes Ho­norar, bezeichnet einen Ehrensold.

    Leider verwechseln einige Sachverständige die Konstellation, dass ein Dritter, wie hier der Krafthaftpflichtversicherer, und nicht der unmittelbare Vertragspartner, hier der Geschädigte, die Zeche bezahlt, mit der Einladung zur Selbstbedienung, was dann wiederum in krassem Gegensatz zu dem Hinweis auf Ehrbegriffe in der Rechnung steht.

    Die Beklagte hat vorliegend das gezahlt, was der Klägerin ehrenhalber und auf Grundlage dessen, was ortsüblich und angemessen ist, zusteht.“

    Inspektor Isselmann

  25. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Ha, ha, Inspektor Isselmann,
    haben diese Emotionsfetischisten ihren Kanzleisitz etwa in 53121 Bonn? Emotion,Emission, Immision und….
    Dafür werden die noch fürstlicher entlohnt als ein Ghostwriter und da reden die davon, dass eine Sekretariatsleistung für die Gutachtenerstellung mit einem Preis von deutlich unter 2,00 € ein fürstliches Honorar sei. Die handeln doch nach dem Motto: Du hast zwar recht, aber ich finde meine Meinung lukrativer.

    Ein solcher Verlust klaren Denkens und eines Grundmaßes an Solidität ist bedauernswert, jedoch Realität.

    Was ich noch sagen wollte…

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