Mit Urteil vom 05.05.2010 (11 C 2869/09) hat das AG Erfurt die Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 517,11 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Urteil bedarf keines Tatbestandes, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, § 313 a Abs. 1 ZPO. Dabei war die Berufung auch nicht auf Antrag der Beklagten zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. So hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts, da bereits umfangreiche herrschende Rechtsprechung vorliegt.
Die Klage ist begründet.
Die Parteien streiten um die Erstattung unfallbedingt entstandener Mietwagenkosten. Dabei ist die alleinige Haftung der Beklagten unstreitig. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte zu, §§ 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte kann diejenigen Mietwagenkosten als Schadensersatz verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich gewesen wären, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Dabei kann der Geschädigte den Ersatz der Mietwagenkosten auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug verlangen. Wenn bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug, anders als bei einem Taxi oder Lkw, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (BGHZ 66, 239). Neben einer möglichen Nutzungsentschädigung kann der Geschädigte bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug den Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen. Dabei ist das Verhältnis zu dem entgangenen Gewinn vorliegend unbeachtlich, da es sich um das Fahrzeug des Geschäftsführers handelt, welches für die Fortführung des Geschäftsbetriebes unverzichtbar ist. Die Klägerin kann von der Beklagten als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. a.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung des BGH, BGHZ 160, 377; BGH 19.01.2010, VI ZR 112/09 nach juris). In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – ggf. mit Sachverständigenberatung – ermitteln (BGH 26.06.2007, VI ZR 163/06 nach juris). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH 11.03.2008, VI ZR 164/07 nach juris). Ein Sachvortrag zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter, derauf einer Recherche in einem Internetportal beruht, begegnet dabei jedoch Bedenken, da es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH 02.02.2010, VI ZR 7/09 nach juris).
Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass es dem Geschädigten in der konkreten Situation ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein Fahrzeug zu einem günstigeren Normaltarif anzumieten. Soweit der Schädiger die Verletzung der Schadensminderungspflicht behauptet, hat er die dafür erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Das einfache Bestreiten des Vortrags der Klägerin, wonach sich der Geschäftsführer der Geschädigten auf einer Dienstfahrt befand und unter Zeitdruck gestanden habe, reicht dazu nicht aus. Aus Sicht der Geschädigten stand angesichts einer Wochenpauschale nach Normaltarif in Höhe von 632,50 EUR im Verhältnis zu den vertraglich vereinbarten Kosten nach Unfalltarif keine erhebliche Differenz, die ihn zu weiteren Erkundigungen nach anderen Tarifen hätte veranlassen müssen.
Das Gericht geht daher von folgender Abrechnung aus:
Wochenpauschalie (2 x) 1.265,00 EUR
Aufschlag 20 % 253,00 EUR
CDW pro Tag 26,00 EUR 312,00 EUR
Gesamtbetrag: 1.830,00 EUR
Auf den Mietpreis laut Schwacke-Mietpreisspiegei ergibt sich dabei ein 20 %iger Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen des Vermieters. Ein Abschlag wegen der Eigenersparnis des Geschädigten entfällt, da ein Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Eingruppierung genutzt wurde. Weiterhin sind die Mehrkosten aufgrund der Haftungsbefreiung des Geschädigten zu erstatten.
Die danach ermittelten Mietwagenkosten liegen über den tatsächlich entstandenen Kosten laut Rechnung vom 18.08.2009 in Höhe von 1.576,54 EUR, so dass die Beklagte nach der außergerichtlichen Zahlung in Höhe von 807,71 EUR auch den noch verbleibenden Betrag an die Klägerin zu leisten hat.
Der Klägerin steht weiterhin ein Schadensersatzanspruch wegen Verzug in Höhe der nicht anrechnungsfähigen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten und der geltend gemachten Verzugszinsen zu, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Erfurt.